Europäische Union

95/367/EG: Entscheidung der Kommission vom 4. April 1995 zur Änderung der Entscheidung der Kommission vom 27. Juli 1994 über die Zeichnung von Air-France-Anleihen durch CDC-Participations (93/C 334/04) (Nur der französische Text ist verbindlich) (Text von Bedeutung für den EWR)

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Avis juridique important | 31995D0367 95/367/EG: Entscheidung der Kommission vom 4. April 1995 zur Änderung der Entscheidung der Kommission vom 27. Juli 1994 über die Zeichnung von Air-France-Anleihen durch CDC-Participations (93/C 334/04) (Nur der französische Text ist verbindlich) (Text von Bedeutung für den EWR) Amtsblatt Nr. L 219 vom 15/09/1995 S. 0034 - 0037 ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 4. April 1995 zur Änderung der Entscheidung der Kommission vom 27. Juli 1994 über die Zeichnung von Air-France-Anleihen durch CDC-Participations (93/C 334/04) (Nur der französische Text ist verbindlich) (Text von Bedeutung für den EWR) (95/367/EG) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 93 Absatz 2, gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, insbesondere auf Artikel 62 Absatz 1 Buchstabe a) und das Protokoll Nr. 27, in Erwägung nachstehender Gründe: I Am 27. Juli 1994 hat die Kommission entschieden, daß die Zeichnung von Air-France-Anleihen durch CDC-P, eine Tochtergesellschaft der staatlichen französischen Caisse des dépôts et consignations, eine unrechtmäßige Beihilfe darstellt, die nicht mit dem Gemeinsamen Markt und dem EWR-Abkommen vereinbar ist. Bei den betreffenden Anleihen handelt es sich um Wandelobligationen (Obligations remboursables en actions, ORA) und nachrangige Schuldverschreibungen mit steigendem Zins und Aktienbezugsrecht (Titres subordonnés à intérêt progressif assortis de bons de souscription d'actions, TSIP-BSA) im Gesamtwert von 1 497 415 290 ffrs. In Artikel 2 der Entscheidung wurde Frankreich aufgefordert sicherzustellen, daß die Beihilfe innerhalb von zwei Monaten nach Veröffentlichung der Entscheidung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften, die am 6. Oktober 1994 erfolgte, zurückgezahlt wird. In demselben Artikel ist ebenfalls festgelegt, daß die Beihilfe einschließlich der gesetzlichen Zinsen, die ab dem Zeitpunkt der Beihilfegewährung zu berechnen sind, abzüglich der bereits von Air France an CDC-P gezahlten Anleihezinsen zurückzuzahlen ist. Am 26. Oktober 1994 hat Frankreich vor dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften Klage gegen die Entscheidung eingereicht. Gleichzeitig hat Air France beim Gericht Erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften die Aufhebung der Entscheidung beantragt. Vertreter von Air France und der französischen Regierung haben am 14. Dezember 1994 in Brüssel Gespräche mit der Kommission geführt. Die französischen Behörden haben der Kommission mitgeteilt, daß Schwierigkeiten bei der Durchführung der Entscheidung aufgetreten sind und sie angesichts dessen vorläufige Rückzahlungsmodalitäten vorzuschlagen beabsichtigen. Am 21. Dezember 1994 haben die französischen Behörden der Kommission einen Vermerk mit einer Erläuterung der geplanten Maßnahmen übermittelt, mit denen sie der Entscheidung nachkommen wollen. II In dem der Kommission übermittelten Vermerk vom 21. Dezember 1994 wird angesichts der gegen die Kommissionsentscheidung vor dem Gerichtshof anhängigen Klage vorgeschlagen, vorläufige Rückzahlungsmodalitäten anzuwenden, nach denen Air France den zurückzuzahlenden Betrag auf ein Sperrkonto einzahlt, wo er bis zum Abschluß des Verfahrens vor dem Europäischen Gerichtshof verbleibt. Wird die Entscheidung bestätigt, überweist Air France den Betrag einschließlich der für den Zeitraum vom 1. Mai 1993 bis 27. Juli 1994 fälligen Zinsen an CDC-P. Wird die Entscheidung aufgehoben, löst Air France das Konto auf und kann uneingeschränkt über die Mittel verfügen. Im Vermerk wird hervorgehoben, daß diese Rückzahlungsmodalitäten im Januar 1995 zur Anwendung kommen müssen. Ferner wird angegeben, daß es sich bei dem Sperrkonto um ein besonderes Konto handelt, bei dem Air France und die Bank aufgrund des Kontoführungsvertrags bestimmte Verpflichtungen übernehmen. Vertragsgemäß darf Air France während des laufenden Gerichtsverfahrens nicht über die Mittel verfügen, und die Bank wacht darüber, daß der eingezahlte Betrag dem Konto gutgeschrieben bleibt. Darüber hinaus sehen die Rückzahlungsmodalitäten vor, daß die gesetzlichen Zinsen dem eingezahlten Betrag hinzugeschlagen werden und die Kommission regelmäßig über Kontobewegungen informiert wird. Bei den obengenannten Gesprächen vom 14. Dezember 1994 hat die französische Regierung die vorgeschlagenen Modalitäten mit technischen Schwierigkeiten bei der Rückzahlung der Beihilfe durch Air France an CDC-P begründet. Diese ergeben sich aus dem französischen Recht und können wie folgt zusammengefaßt werden: a) Die Rückzahlung des von CDC-P gezeichneten Betrags bedeutet einen Bruch des Anleihevertrags zwischen CDC-P und Air France. Dieser Vertrag sieht eine Einlösung der ORA ausschließlich durch Aktien vor, eine finanzielle Abgeltung ist nicht möglich. Um einen Vertragsbruch durch Air France zu vermeiden, müßte der Anleihevertrag so geändert werden, daß die Rückzahlung zulässig ist. Eine derartige Vertragsänderung wäre aber für CDC-P nachteilig, so daß sie die dafür erforderliche Zustimmung wahrscheinlich nicht erteilen würde. b) Die Rückzahlung des von CDC-P gezeichneten Betrags verpflichtet Air France dazu, die gesamte Anleihezeichnung rückgängig zu machen und somit auch den Privatanlegern, deren Beteiligung an der Zeichnung rechtmäßig ist und keine Beihilfe darstellt, den von ihnen gezeichneten Betrag zurückzuzahlen. Air France wäre daher verpflichtet, den mit den Privatanlegern geschlossenen Vertrag zu brechen oder zu ändern, was mit denselben Problemen wie gegenüber CDC-P verbunden ist. c) Die Rückzahlung des von CDC-P gezeichneten Betrags würde alle Dritten benachteiligen, die bisher ORA-, TSIP-BSA- oder ähnliche Anleihen der Air France gezeichnet haben, da ihnen nicht das gleiche Rückzahlungsangebot gemacht wurde. Sie könnten daher auf der Grundlage des Gleichbehandlungsgrundsatzes rechtliche Schritte gegen Air France unternehmen und die Rückzahlung verlangen. Diese Anleger könnten auch die Auffassung vertreten, daß die vorzeitige Rückzahlung der von CDC-P und den Privatanlegern gezeichneten Anleihebeträgen zuzüglich Zinsen dem Unternehmensinteresse zuwiderläuft. Laut der französischen Regierung wäre die Rückgängigmachung der Anleihezeichnung in ihrer Gesamtheit, die zur Rückzahlung des von CDC-P gezeichneten Betrags und der anschließenden Erstattung der von den Privatanlegern gezeichneten Beträge erforderlich wäre, endgültig und unumkehrbar. Falls die Kommissionsentscheidung aufgehoben werden sollte, könnte Air France die Anleger rechtlich nicht zur erneuten Anlage der Beträge zu denselben Konditionen verpflichten. Daher sind die französischen Behörden der Meinung, daß die vorgeschlagenen Rückzahlungsmodalitäten für die Zwischenzeit die beste Lösung darstellen und die Wirksamkeit der Kommissionsentscheidung gewährleisten, da Air France dabei nicht über den Beihilfebetrag verfügen kann. III Am 1. Februar 1995 hat die Kommission der französischen Regierung ein Schreiben übermittelt, in dem sie sich zur Neutralität der Rückzahlungsmodalitäten äußert. Die Kommission hat betont, daß dieses Schreiben ihrer Beurteilung der Vereinbarkeit dieser Modalitäten mit ihrer Entscheidung vom 27. Juli 1994 nicht vorgreift. Mit Schreiben vom 14. Februar 1995 und 30. März 1995 haben die französischen Behörden zugestimmt, gewisse Änderungen ihres ursprünglichen Vorschlags vorzunehmen. IV Nach Darlegung Frankreichs sind die bei der Durchführung der Kommissionsentscheidung auftretenden Schwierigkeiten, wie sie vorstehend unter den Buchstaben a), b) und c) aufgeführt sind, durch französisches Recht bedingt. Der Gerichtshof hat jedoch festgestellt, daß sich ein Mitgliedstaat nicht auf Bestimmungen, Übungen oder Umstände seiner internen Rechtsordnung berufen kann, um damit die Nichtbeachtung seiner sich aus dem Gemeinschaftsrecht ergebenden Verpflichtungen zu rechtfertigen (1). Diese Schwierigkeiten rechtfertigen als solche daher nicht, daß Frankreich die Rückzahlung der Beihilfe nicht sichergestellt hat. Darüber hinaus entstehen diese Schwierigkeiten nicht dem französischen Staat, sondern einzig dem Unternehmen Air France. Die französischen Rechtsvorschriften erschweren einzig Air France die Rückzahlung, weil sie das Unternehmen zu einer Änderung oder zum Bruch des mit CDC-P und anderen Anlegern geschlossenen Vertrags und zur Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes zwingen. Dennoch hindern diese Rechtsvorschriften Frankreich nicht daran, Maßnahmen gegenüber Air France zu ergreifen, um die Rückzahlung der Beihilfe an CDC-P sicherzustellen. Nach Auffassung des Gerichtshofs muß ein Mitgliedstaat, der bei der Durchführung einer Kommissionsentscheidung zur Rückzahlung einer Beihilfe auf unvorhergesehene und unvorhersehbare Schwierigkeiten stößt oder von der Kommission nicht beabsichtigte Folgen erkennt, der Kommission diese Probleme zur Beurteilung vorlegen und dabei geeignete Änderungen der betreffenden Entscheidung vorschlagen. In einem solchen Fall müssen die Kommission und der betreffende Mitgliedstaat den Grundsatz beachten, der dem Artikel 5 EG-Vertrag zugrunde liegt und den Mitgliedstaaten und den Gemeinschaftsorganen die Pflicht zur loyalen Zusammenarbeit auferlegt, und redlich zusammenwirken, um die Schwierigkeiten unter Beachtung der Bestimmungen des Vertrages, insbesondere derjenigen über die Beihilfen, zu überwinden (2). Angesichts der Probleme und Folgen, die mit der Durchführung der Kommissionsentscheidung verbunden sind, hat Frankreich der Kommission vorläufige Rückzahlungsmodalitäten vorgeschlagen. Aufgrund von Artikel 5 EG-Vertrag hat die Kommission diese Modalitäten in Anwendung des genannten Grundsatzes zu prüfen und festzustellen, ob eine Änderung ihrer Entscheidung vom 27. Juli 1994 erforderlich ist. Wegen der Besonderheiten der Beihilfe, bei der komplexe Finanzierungsinstrumente eingesetzt wurden und ein öffentlicher Anleger sowie Privatanleger beteiligt waren, ergäben sich bei der Durchführung der Entscheidung vor Abschluß des EuGH-Verfahrens unumkehrbare und von der Kommission nicht vorhergesehene Folgen. Würde die Beihilfe sofort an CDC-P zurückgezahlt und somit die Zeichnung gänzlich rückgängig gemacht, wäre eine Wiederherstellung des Status quo ante bei Aufhebung der Kommissionsentscheidung durch den Gerichtshof unmöglich. Angesichts dessen ist die Kommission der Auffassung, daß eine Überprüfung der Modalitäten zur Durchführung ihrer Entscheidung vom 27. Juli 1994 erforderlich ist. Die Wirksamkeit der genannten Entscheidung muß sichergestellt sein. Dazu sind die Rückzahlungsmodalitäten unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten zu betrachten und der Zweck der Entscheidung, nämlich die Wiederherstellung des Status vor der Beihilfegewährung, zu berücksichtigen. Die Rückforderung einer Beihilfe soll dem Begünstigten den wirtschaftlichen Vorteil entziehen, den er durch die Beihilfegewährung erlangt hat. Dieses Ziel wird in der Regel durch die Rückzahlung an die beihilfegewährende Institution erreicht. Wenn der Betrag der Beihilfe Air France entzogen und die Tatsache, daß Air France nicht über ihn verfügen kann, im Geschäftsbericht des Unternehmens erwähnt wird, ist das Ziel einer Rückzahlung erreicht: der Vorteil, den Air France gegenüber ihren Wettbewerbern erlangt hatte, wird dadurch rückgängig gemacht. Daß CDC-P den Rückzahlungsbetrag nicht sofort erhält, beeinträchtigt die Wirksamkeit der Kommissionsentscheidung nicht; für Air France haben diese Rückzahlungsmodalitäten dieselbe wirtschaftliche Wirkung wie eine unmittelbare Rückzahlung an CDC-P. Die Kommission genehmigt daher die von den französischen Behörden vorgeschlagenen vorläufigen Rückzahlungsmodalitäten und ändert ihre Entscheidung vom 27. Juli 1994 wie folgt: - Frankreich stellt sicher, daß die auf das Sperrkonto eingezahlten Mittel für die Dauer der vor dem Gerichtshof anhängigen Verfahren gesperrt bleiben und von der kontoführenden Bank unmittelbar an CDC-P überwiesen werden, falls die Kommissionsentscheidung durch den Gerichtshof bestätigt oder die gegen die Entscheidung eingelegten Rechtsmittel zurückgenommen werden. - Das Guthaben auf dem Konto muß stets dem zurückzuzahlenden Beihilfebetrag zuzüglich Zinsen entsprechen. Falls das Guthaben geringer als dieser Betrag sein sollte, muß Air France den Differenzbetrag unverzüglich einzahlen. - Damit eine korrekte Rechtslegung der betreffenden Beträge gewährleistet ist, wird eine ausdrückliche Erklärung hinsichtlich der Sperrkontomodalitäten für die Dauer der Gerichtsverfahren in den jährlichen Geschäftsbericht von Air France aufgenommen. - Gemäß der Mitteilung der Kommission vom 1. Februar 1995 über die Zinssätze bei der Rückforderung unrechtmäßiger Beihilfen ist nach Artikel 2 der Kommissionsentscheidung vom 27. Juli 1994 der von den zuständigen französischen Behörden festgelegte gesetzliche Zinssatz für dem Staat geschuldete Beträge oder der auf der Basis der dreimonatlichen Erhebung der Banque de France ermittelte Durchschnittszinssatz für lang- und mittelfristige Kredite an Unternehmen anzuwenden, falls diese niedriger ist. - Die vorerwähnten Zinsen werden ab dem Datum der Beihilfegewährung bis zur tatsächlichen Rückzahlung der Beihilfe an CDC-P berechnet. Die Kommission wird die Kontonutzung überwachen; dazu wird ihr der Kontoführungsvertrag und der bei Schließung des Kontos erstellte Kontoauszug vorgelegt. Der Kontoführungsvertrag hat ausdrücklich vorzusehen, daß Air France über die eingezahlten Mittel für die Dauer der Verfahren vor dem Gerichtshof und dem Gericht Erster Instanz nicht verfügen kann und die kontoführende Bank die Mittel an CDC-P überweist, falls die Kommissionsentscheidung durch das abschließende Urteil der genannten Gerichte bestätigt oder die Rechtssachen aus dem Register der genannten Gerichte gestrichen werden - HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 Die Entscheidung der Kommission vom 27. Juli 1994 (93/C 334/04) wird wie folgt geändert: 1. Artikel 2 erhält folgende Fassung: "Artikel 2 (1) Frankreich wird hiermit aufgefordert sicherzustellen, daß die Beihilfe in Höhe von 1 497 415 290 ffrs und die Zinsen für den Zeitraum ab der Beihilfegewährung bis zur tatsächlichen Rückzahlung innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe dieser Entscheidung auf ein Sperrkonto eingezahlt werden. Frankreich hat sicherzustellen, daß die Mittel auf dem Konto verbleiben, bis die Rechtssachen C-282/94 und T-358/94 durch abschließendes Urteil entschieden oder aus den Registern des Gerichtshofs und des Gerichts Erster Instanz gestrichen sind. (2) Frankreich wird hiermit aufgefordert sicherzustellen, daß die Beihilfe und die in Absatz 1 genannten, darauf fälligen Zinsen innerhalb eines Monats nach Verkündung eines abschließenden Urteils in den Rechtssachen C-282/94 und T-358/94, mit dem diese Entscheidung bestätigt wird, oder innerhalb eines Monats nach Streichung dieser Rechtssachen aus den Registern des Gerichtshofs und des Gerichts Erster Instanz, falls die Verfahren eingestellt werden, abzüglich der von Air France bereits an CDC-Participations gezahlten Zinsen zurückgezahlt werden. Bei der Rückzahlung sind die innerstaatlichen Rechtsvorschriften anzuwenden. (3) Für die Berechnung der in Absatz 1 und 2 genannten Zinsen ist der von den zuständigen französischen Behörden festgelegte gesetzliche Zinssatz für dem Staat geschuldete Beträge oder der auf der Basis der dreimonatlichen Erhebung der Banque de France ermittelte Durchschnittszinssatz für lang- und mittelfristige Kredite an Unternehmen anzuwenden, falls dieser niedriger ist. (4) Air France darf über die von ihr auf das Konto eingezahlten Mittel nicht verfügen. Die Bank überweist die Mittel im Fall der Bestätigung der Kommissionsentscheidung durch abschließendes Urteil in den in Absatz 1 genannten Rechtssachen oder im Fall der Streichung dieser Rechtssachen aus den Registern des Gerichtshofs und des Gerichts Erster Instanz direkt an CDC-Participations; im Fall einer Aufhebung der Kommissionsentscheidung durch abschließendes Urteil in den in Absatz 1 genannten Rechtssachen überweist die Bank die Mittel direkt an Air France. (5) Die auf das Konto einzuzahlenden Mittel umfassen den oben genannten Hauptbetrag und die bis zur Kontoeröffnung fälligen Zinsen. Die Zinsen für den Zeitraum von der Eröffnung bis zur Schließung des Kontos werden zu gegebener Zeit auf das Konto eingezahlt, damit sichergestellt ist, daß dem Konto die gemäß Absatz 1 zurückzuzahlenden Beträge gutgeschrieben sind. Eine ausdrückliche Erklärung, daß Air France über die auf das Sperrkonto eingezahlten Mittel nicht verfügen kann, und eine Erläuterung der Sperrkontomodalitäten werden während der Dauer der in Absatz 1 genannten Verfahren in die von Air France veröffentlichten Geschäftsberichte aufgenommen." 2. Artikel 3 erhält folgende Fassung: "Artikel 3 Frankreich übermittelt der Kommission innerhalb eines Monats nach Veröffentlichung dieser Entscheidung den Kontoführungsvertrag sowie den abschließenden Kontoauszug bei Schließung des Kontos." Artikel 2 Diese Entscheidung ist an die Französische Republik gerichtet. Brüssel, den 4. April 1995 Für die Kommission Neil KINNOCK Mitglied der Kommission (1) Siehe Rechtssache 215/83, Kommission gegen Königreich Belgien, Slg. 1985, S. 1045. (2) Siehe Rechtssache 94/87, Kommission gegen Bundesrepublik Deutschland, Slg. 1989, S. 175, Rdnr. 8, S. 191; siehe auch Rechtssache 349/93, Kommission gegen Italien, noch unveröffentlicht.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.