Europäische Union

82/873/EWG: Entscheidung der Kommission vom 9. Dezember 1982 zur Durchführung der Reform der Agrarstruktur in Dänemark gemäß der Richtlinie 72/159/EWG des Rates (Nur der dänische Text ist verbindlich)

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Avis juridique important | 31982D0873 82/873/EWG: Entscheidung der Kommission vom 9. Dezember 1982 zur Durchführung der Reform der Agrarstruktur in Dänemark gemäß der Richtlinie 72/159/EWG des Rates (Nur der dänische Text ist verbindlich) Amtsblatt Nr. L 368 vom 28/12/1982 S. 0045 - 0045 ***** ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 9. Dezember 1982 zur Durchführung der Reform der Agrarstruktur in Dänemark gemäß der Richtlinie 72/159/EWG des Rates (Nur der dänische Text ist verbindlich) (82/873/EWG) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, gestützt auf die Richtlinie 72/159/EWG des Rates vom 17. April 1972 über die Modernisierung der landwirtschaftlichen Betriebe (1), zuletzt geändert durch die Richtlinie 81/528/EWG (2), insbesondere auf Artikel 18 Absatz 3, in Erwägung nachstehender Gründe: Die dänische Regierung hat am 4. August 1982 gemäß Artikel 17 Absatz 4 der Richtlinie 72/159/EWG die Bekanntmachung des Landwirtschaftsministeriums betreffend die Förderung der Modernisierung der landwirtschaftlichen Betriebe mitgeteilt. Gemäß Artikel 18 Absatz 3 der Richtlinie 72/159/EWG muß die Kommission entscheiden, ob unter Berücksichtigung der genannten Mitteilung die in Dänemark bestehenden Bestimmungen zur Durchführung der Richtlinie 72/159/EWG weiterhin die Bedingungen für eine finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft an der in Artikel 15 der Richtlinie 72/159/EWG genannten gemeinsamen Maßnahme erfuellen. Die genannte Bekanntmachung entspricht den Bedingungen der Richtlinie 72/159/EWG. Der Ausschuß des EAGFL ist zu den finanziellen Aspekten angehört worden. Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Agrarstrukturausschusses - HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 Die in Dänemark bestehenden Bestimmungen zur Durchführung der Richtlinie 72/159/EWG erfuellen, unter Berücksichtigung der von der dänischen Regierung mitgeteilten Bekanntmachung des Landwirtschaftsministeriums, weiterhin die Bedingungen für eine finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft an der in Artikel 15 der Richtlinie 72/159/EWG genannten gemeinsamen Maßnahme. Artikel 2 Diese Entscheidung ist an das Königreich Dänemark gerichtet. Brüssel, den 9. Dezember 1982 Für die Kommission Poul DALSAGER Mitglied der Kommission (1) ABl. Nr. L 96 vom 23. 4. 1972, S. 1. (2) ABl. Nr. L 197 vom 20. 7. 1981, S. 41.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.