Europäische Union

2002/597/EG: Entscheidung der Kommission vom 3. April 2002 über die staatliche Beihilfe, die Italien zugunsten der Olivenerzeugungsbetriebe gemäß Artikel 4 des Gesetzes Nr. 290 vom 17. August 1999 zu gewähren beabsichtigt (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2002) 1188)

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 32002D0597. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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en keine Angaben vorgelegt haben, die ihre Begründungen untermauert oder ihre Aussagen nach Einleitung des vorliegenden Verfahrens belegt hätten, obwohl die Kommission sie aufgefordert hatte, alle für die Würdigung des Falls erforderlichen Informationen zu übermitteln. (42) Die italienischen Behörden haben also die von der Kommission bei Einleitung des Verfahrens geäußerten Bedenken nicht zerstreuen können, so dass nach Auffassung der Kommission der zur Anwendung der Ausnahmeregelung gemäß Artikel 87 Absatz 2 Buchstabe b) EG-Vertrag auf Artikel 4 des Gesetzes Nr. 290/99 erforderliche Nachweis nicht erbracht wurde. (43) Nach der gängigen Praxis der Kommission(11) könnten zwar die von den italienischen Behörden geltend gemachten Unruhen als innere Unruhen und Streiks gemäß Artikel 87 Absatz 2 Buchstabe b) EG-Vertrag ausgelegt werden und somit die Erstattung von bis zu 100 % der erlittenen Schäden - unabhängig von deren Beschaffenheit - rechtfertigen. Auch wenn unter bestimmten Umständen Streiks und Unruhen als "außergewöhnliche Ereignisse" im Sinne von Artikel 87 Absatz 2 Buchstabe b) EG-Vertrag gelten können, wäre aber erstens nachzuweisen, dass sich solche Unruhen tatsächlich ereignet haben, und zweitens zu belegen, dass ein unmittelbarer Kausalzusammenhang zwischen diesen und den Schäden besteht, die die möglichen Begünstigten der Beihilfen erlitten haben. (44) Die italienischen Behörden haben jedoch weder vor noch nach Einleitung des Verfahrens Nachweise oder Belege für einen solchen Sachverhalt erbracht, sondern lediglich erklärt, dass die geltend gemachten Tumulte und Unruhen zu Straßen- und Schienenblockaden geführt hätten, die durch ihnen übermittelte Berichte der Präfekte der betreffenden Provinzen belegt seien. Solche Berichte sind der Kommission aber nie übermittelt worden, und die italienischen Behörden haben ihr auch keine Unterlagen vorgelegt, anhand deren die tatsächliche, durch diese Ereignisse verursachte Notlage belegt worden wäre. Auch haben sie keine Angaben zu Zeitpunkt, Dauer, Ort oder Auslöser dieser Ereignisse übermittelt. (45) Außerdem ist nicht klar, weshalb diese Ereignisse ausschließlich den Olivenölsektor - und nicht den Agrarsektor insgesamt oder die gesamte Wirtschaft der betreffenden Regionen - in Mitleidenschaft gezogen haben sollten. Es wurden weder Zahlenangaben zu den Schäden übermittelt, noch wurde erläutert, weshalb die fraglichen Unruhen und Straßenblockaden die Oliven- und Olivenölerzeugung so schwer geschädigt haben sollten, wie von den italienischen Behörden behauptet. (46) Wenn die Maßnahme aber - wie von den italienischen Behörden erklärt - zeitlich wie räumlich begrenzt war, wird nicht deutlich, weshalb diese beschlossen haben, dieselben Vergünstigungen zu denselben Bedingungen auf alle Olivenerzeugungsbetriebe und -genossenschaften anderer Oliven erzeugender Regionen auszudehnen, die unter einer schwerwiegenden Absatzkrise für Oliven und Olivenöl leiden. Die Beihilfe war also nie auf Apulien, Kalabrien und Sizilien beschränkt, sondern für alle Betriebe und Genossenschaften in den Regionen gedacht, die nach Auffassung der italienischen Behörden unmittelbar von den fraglichen Ereignissen betroffen waren. Die Ausdehnung der Maßnahme auf alle Oliven erzeugenden Unternehmen und Genossenschaften wäre aber nur dann gerechtfertigt, wenn die Ereignisse landesweites Ausmaß erreicht hätten; dies haben die italienischen Behörden aber nie nachgewiesen. (47) Die landesweite Geltung der Regelung bestärkt die Kommission in der Auffassung, dass die Maßnahme angenommen wurde, um Unternehmen in Schwierigkeiten zu helfen, eine ernste Schuldenlage zu überwinden, die auf andere als die von den italienischen Behörden angeführten Gründe zurückzuführen ist. Die fraglichen Beihilfen könnten also gewährt worden sein, um die Unternehmen als solche zu retten, weshalb sie nicht nach Artikel 87 Absatz 2 Buchstabe b) EG-Vertrag, sondern nach den "Leitlinien der Gemeinschaft für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten"(12) zu prüfen wären. (48) Die Kommission hat den italienischen Behörden in ihrer ersten Bitte um ergänzende Auskünfte um entsprechende Mitteilung gebeten. Die Bedenken der Kommission erklären sich aus der Tatsache, dass der Berichterstatter in dem Sitzungsbericht des Parlaments, der zusammen mit dem ursprünglichen (danach als Gesetz Nr. 290 angenommenen) Gesetzesentwurf übermittelt wurde, anmerkt, dass der Artikel betreffend die vergünstigten Agrarkredite (damals Artikel 5) sich an einen anderen Artikel anlehnte, der in einem früher vorgelegten Gesetz enthalten war, aber wegen der Einwände der Kommission in ihrem Schreiben vom 5. März 1998 abgelehnt wurde. In diesem Zusammenhang wies der Berichterstatter darauf hin, dass die fraglichen Bestimmungen möglicherweise gegen Artikel 87 EG-Vertrag verstoßen haben könnten, und wies außerdem auf "punktuelle Bestimmungen im Zusammenhang mit staatlichen Beihilfen für Unternehmen" hin, "die sich in den Leitlinien der Gemeinschaft für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten" finden. Deshalb kam die Kommission zu dem Schluss, der genannte Artikel könnte in diesem Sinne ausgelegt werden, und bat die italienischen Behörden um Klärung dieser Frage. Auf diese Bitte um Klärung gingen die italienischen Behörden jedoch nicht ein und bestanden bei dem fraglichen Artikel auf der Einschlägigkeit von Artikel 87 Absatz 2 Buchstabe b). (49) Bei Einleitung des Verfahrens hat die Kommission erneut ihre Bedenken zum Ausdruck gebracht. Aber auch hier haben sich die italienischen Behörden trotz der Aufforderung zur Auskunftserteilung in dem entsprechenden Schreiben nicht geäußert und in keiner Weise versucht, die Maßnahme anhand der Leitlinien der Gemeinschaft für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten zu begründen. Mit Schreiben vom 18. Mai 2000 erklärten sie lediglich, dass keine entsprechende Beihilfen gewährt worden seien. Nach ihrer Auffassung hat sich die laufende Diskussion mit der Kommission über die Art und Rechtsgrundlage der Beihilfen im Hinblick auf deren Prüfung in Anbetracht der unterbliebenen Durchführung erübrigt. (50) Hieraus ergibt sich, dass die in Artikel 4 des Gesetzes Nr. 290 vom 17. August vorgesehenen Maßnahmen nicht unter die Ausnahmeregelung von Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c) EG-Vertrag fallen. (51) Aus diesem Grunde kommt die Kommission zu dem Schluss, dass die in Artikel 4 des Gesetzes Nr. 290 vom 17. August 1999 vorgesehenen Beihilfemaßnahmen als Betriebsbeihilfen und demzufolge als mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar anzusehen sind. Die vorliegende Entscheidung betrifft nur die allgemeine und abstrakte Beihilferegelung, die aus den oben dargelegten Gründen nicht den geltenden Vorschriften entspricht. Sie stellt keine Vorwegnahme der Prüfung etwaiger, bestimmten Einzelunternehmen gewährter Beihilfen dar, die unter die Ausnahmeregelung fallen könnten und der Kommission zwecks Prüfung gemäß Artikel 88 Absatz 3 EG-Vertrag notifiziert werden müssten. Durch die vorliegende Entscheidung werden außerdem die bis zum 31. März 1998 fälligen Agrar-, Betriebs- und Meliorationskredite nicht berührt, auf die sich der genannte Artikel 4 bezieht und für die er Abweichungen von den Rückzahlungsfristen der Raten vorsieht. V. SCHLUSSFOLGERUNGEN (52) Aus den oben dargelegten Gründen ergibt sich, dass die in Artikel 4 des Gesetzes Nr. 290 vom 17. August 1999 vorgesehene Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar ist und deshalb nicht unter die Ausnahmereglung von Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag fallen kann. (53) Da keine Beihilfe gewährt wurde, ist eine Wiedereinziehung nicht erforderlich - HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 Die staatliche Beihilfe zur Erleichterung von Kreditgeschäften im Agrarsektor gemäß Artikel 4 des Gesetzes Nr. 290 vom 17. August 1999 ist mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar. Aus diesem Grunde darf diese Beihilfe nicht durchgeführt werden. Artikel 2 Italien teilt der Kommission innerhalb von zwei Monaten nach Mitteilung dieser Entscheidung mit, welche Maßnahmen ergriffen wurden, um dieser Entscheidung nachzukommen. Artikel 3 Diese Entscheidung ist an Italienische Republik gerichtet. Brüssel, den 3. April 2002 Für die Kommission Franz Fischler Mitglied der Kommission (1) ABl. C 148 vom 27.5.2000, S. 2. (2) ABl. L 83 vom 27.3.1999, S. 1. (3) ABl. C 148 vom 27.5.2000, S. 2. (4) Das fragliche Gesetz wird zur Zeit im Rahmen der staatlichen Beihilfe C 12/95 geprüft. (5) Schreiben vom 18. Mai 2000. (6) ABl. 172 vom 30.9.1966, S. 3025/66. (7) Verstärkt nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs eine von einem Mitgliedstaat gewährte Beihilfe die Stellung eines Unternehmens gegenüber anderen Wettbewerbern im innergemeinschaftlichen Handel, muss dieser als von der Beihilfe beeinflusst betrachtet werden. Rechtssache C-730/79, Sammlung der Rechtsprechung 1980, S. 2671, Entscheidungsgründe 11 und 12. (8) ABl. C 232 vom 12.8.2000, S. 19. (9) Schreiben der Kommission vom 28. Januar 1999. (10) Schreiben der italienischen Behörden an die Kommission vom 28. Oktober 1998 und vom 25. Oktober 1999. (11) Vgl. z. B. Beihilfe C 3/94 - Frankreich - Straßenblockaden. (12) ABl. C 288 vom 9.10.1999, S. 2.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.