Europäische Union

2010/257/: Beschluss der Kommission vom 30. April 2010 über den Rechnungsabschluss der Zahlstellen Estlands, Zyperns, Lettlands, Litauens, Maltas, Polens und der Slowakei für die vom Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) im Haushaltsjahr 2009 finanzierten Ausgaben für Maßnahmen zur Entwicklung des ländlichen Raums (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2010) 2825)

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5.5.2010    DE Amtsblatt der Europäischen Union L 112/10 BESCHLUSS DER KOMMISSION vom 30. April 2010 über den Rechnungsabschluss der Zahlstellen Estlands, Zyperns, Lettlands, Litauens, Maltas, Polens und der Slowakei für die vom Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) im Haushaltsjahr 2009 finanzierten Ausgaben für Maßnahmen zur Entwicklung des ländlichen Raums (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2010) 2825) (Nur der englische, der estnische, der griechische, der lettische, der litauische, der maltesische, der polnische und der slowakische Text sind verbindlich) (2010/257/EU) DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION — gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 des Rates vom 21. Juni 2005 über die Finanzierung der gemeinsamen Agrarpolitik (1), insbesondere auf die Artikel 30 und 39, nach Anhörung des Ausschusses für die Agrarfonds, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Der Rechnungsabschluss für die in Artikel 6 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 genannten Zahlstellen ist unter Zugrundelegung der Jahresrechnungen durchzuführen, die Estland, Zypern, Lettland, Litauen, Malta, Polen und die Slowakei in Bezug auf Ausgaben für Maßnahmen zur Entwicklung des ländlichen Raums zusammen mit den erforderlichen Angaben vorlegen. Der Rechnungsabschluss bezieht sich auf die Vollständigkeit, Genauigkeit und sachliche Richtigkeit der übermittelten Rechnungen unter Berücksichtigung der Berichte der bescheinigenden Stellen. (2) Die Fristen gemäß Artikel 7 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 885/2006 der Kommission vom 21. Juni 2006 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 des Rates hinsichtlich der Zulassung der Zahlstellen und anderen Einrichtungen sowie des Rechnungsabschlusses für den EGFL und den ELER (2), innerhalb deren Estland, Zypern, Lettland, Litauen, Malta, Polen und die Slowakei die Unterlagen gemäß Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 und Artikel 7 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 885/2006 (3) bei der Kommission einreichen müssen, sind abgelaufen. (3) Die Kommission hat die Überprüfung der übermittelten Unterlagen abgeschlossen und Estland, Zypern, Lettland, Litauen, Malta, Polen und der Slowakei vor dem 31. März 2010 die Ergebnisse der Überprüfung dieser Unterlagen unter Angabe notwendiger Änderungen mitgeteilt. (4) Für die Ausgaben zur Entwicklung des ländlichen Raums, die unter Artikel 7 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 27/2004 der Kommission vom 5. Januar 2004 mit Übergangsvorschriften zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1257/1999 hinsichtlich der Finanzierung der Maßnahmen zur Entwicklung des ländlichen Raums in der Tschechischen Republik, Estland, Zypern, Lettland, Litauen, Ungarn, Malta, Polen, Slowenien und der Slowakei durch den EAGFL, Abteilung Garantie (4) fallen, ist das Ergebnis des Rechnungsabschlussbeschlusses von späteren Zahlungen der Kommission abzuziehen bzw. ihnen hinzuzufügen. (5) Im Zuge der durchgeführten Überprüfungen kann die Kommission anhand der Jahresabrechnungen und beigefügten Unterlagen die Vollständigkeit, Genauigkeit und sachliche Richtigkeit der Rechnungsabschlüsse für bestimmte Zahlstellen feststellen. Die Einzelheiten zu diesen Beträgen sind im Zusammenfassenden Bericht enthalten, der dem Ausschuss für die Agrarfonds zugleich mit dieser Entscheidung übermittelt wurde. (6) Bei den durchgeführten Überprüfungen hat sich gezeigt, dass die von bestimmten anderen Zahlstellen übermittelten Unterlagen zusätzliche Nachfragen erforderlich machen, weshalb deren Rechnungen in diesem Beschluss noch nicht abgeschlossen werden können. (7) Für die unter die Verordnung (EG) Nr. 27/2004 fallenden Ausgaben zur Entwicklung des ländlichen Raums werden die gemäß dem Rechnungsabschlussbeschluss wieder einzuziehenden oder zu erstattenden Beträge von späteren Zahlungen abgezogen bzw. ihnen hinzugefügt. (8) Gemäß Artikel 30 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 greift der vorliegende Beschluss späteren Beschlüssen der Kommission, mit denen Ausgaben, die nicht in Übereinstimmung mit den EU-Vorschriften getätigt wurden, von der EU-Finanzierung ausgeschlossen werden, nicht vor — HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN: Artikel 1 Unbeschadet des Artikels 2 werden die Rechnungen der Zahlstellen der Mitgliedstaaten für vom Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) finanzierte Maßnahmen im Bereich der Entwicklung des ländlichen Raums für das Haushaltsjahr 2009 abgeschlossen. Die Beträge, welche im Rahmen der Maßnahmen zur Entwicklung des ländlichen Raums in Estland, Zypern, Lettland, Litauen, Malta, Polen und der Slowakei gemäß dem vorliegenden Beschluss von den Mitgliedstaaten wieder einzuziehen bzw. ihnen zu erstatten sind, sind in den Anhängen I und II ausgewiesen. Artikel 2 Für das Haushaltsjahr 2009 werden die Rechnungen der in Anhang III genannten Zahlstellen für Maßnahmen zur Entwicklung des ländlichen Raums in Estland, Zypern, Lettland, Litauen, Malta, Polen und der Slowakei von diesem Beschluss ausgeschlossen und Gegenstand eines späteren Rechnungsabschlussbeschlusses sein. Artikel 3 Dieser Beschluss ist an die Republik Estland, die Republik Zypern, die Republik Lettland, die Republik Litauen, die Republik Malta, die Republik Polen und die Slowakische Republik gerichtet. Brüssel, den 30. April 2010 Für die Kommission Dacian CIOLOŞ Mitglied der Kommission (1)   ABl. L 209 vom 11.8.2005, S. 1. (2)   ABl. L 171 vom 23.6.2006, S. 90. (3)  Vgl. Fußnote 2. (4)   ABl. L 5 vom 9.1.2004, S. 36. ANHANG I ABSCHLUSS DER RECHNUNGEN DER ZAHLSTELLEN HAUSHALTSJAHR 2009 — EGLF — AUSGABEN ZUR ENTWICKLUNG DES LÄNDLICHEN RAUMS IN DEN NEUEN MITGLIEDSTAATEN Vom Mitgliedstaat zu erhaltender oder an den Mitgliedstaat zu zahlender Betrag MS   2009 — Ausgaben der Zahlstellen, deren Rechnungen Summe a + b Kürzungen Insgesamt Zwischenzahlungen, die dem Mitgliedstaat für das Haushaltsjahr erstattet wurden Vom Mitgliedstaat zu erhaltender (–) oder an ihn zu zahlender (+) Betrag (*1) abgeschlossen wurden nicht behandelt wurden = in der Jahresmeldung gemeldete Ausgaben = Gesamtbetrag der dem Mitgliedstaat für das Haushaltsjahr erstatteten Zwischenzahlungen     a b c = a + b d e = c + d f g = e – f EE EUR   0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 CY EUR 9 474 074,82   9 474 074,82 0,00 9 474 074,82 0,00 9 474 074,82 LV EUR 2 607 932,10   2 607 932,10 0,00 2 607 932,10 0,00 2 607 932,10 LT EUR 4 033 561,97   4 033 561,97 0,00 4 033 561,97 0,00 4 033 561,97 MT EUR 5 102 120,76   5 102 120,76 0,00 5 102 120,76 457 469,86 4 644 650,90 PL EUR 12 361 738,57   12 361 738,57 0,00 12 361 738,57 0,00 12 361 738,57 SK EUR 7 348 431,19   7 348 431,19 0,00 7 348 431,19 0,00 7 348 431,19 MS Geleistete Vorauszahlungen, die jedoch noch im Rahmen der Durchführung des Programms abzuwickeln sind (Artikel 32 der Verordnung (EG) Nr. 1260/1999 des Rates) EE EUR 24 080 000,00 CY EUR 11 968 000,00 LV EUR 52 496 000,00 LT EUR 78 320 000,00 MT EUR 4 304 000,00 PL EUR 458 624 000,00 SK EUR 63 536 000,00 (*1)  Da die Zahlungen für alle Mitgliedstaaten 95 % des Finanzierungsplans erreicht haben, wird der Restbetrag bei Abschluss des Programms gezahlt. ANHANG II ABGERECHNETE AUSGABEN, AUFGESCHLÜSSELT NACH EGFL-MAßNAHMEN ZUR ENTWICKLUNG DES LÄNDLICHEN RAUMS FÜR DAS HAUSHALTSJAHR 2009 IN DEN NEUEN MITGLIEDSTAATEN ABWEICHUNGEN ZWISCHEN JAHRESRECHNUNGEN UND AUSGABENMELDUNGEN ZYPERN Nr. Maßnahmen Ausgaben 2009 Anhang I Spalte a Kürzungen Anhang I Spalte d abgerechneter Betrag Anhang I Spalte e     i ii iii = i + ii 1 Förderung v. Investitionen f. d. Entsorgung tierischer Abfälle 2 171 324,36   2 171 324,36 2 Förderung der Verbesserung und Entwicklung 2 808 953,00   2 808 953,00 3 Förderung der Gründung von Erzeugergemeinschaften 100 000,00   100 000,00 4 Förderung der Berufsausbildung für Landwirte 214 482,99   214 482,99 5 Technische Dienste und Beratungsdienste für Landwirte 114 647,20   114 647,20 6 Vorruhestand 119 962,87   119 962,87 7 Förderung der Niederlassung von Junglandwirten 1 355 000,00   1 355 000,00 8 Einhaltung von EU-Normen 1 059 306,78   1 059 306,78 9 Erlass von Agrarumweltmaßnahmen –35 501,90   –35 501,90 10 Agrarumweltmaßnahmen für den Schutz von Naturwerten –30 271,74   –30 271,74 11 Aufforstung 2 371,79   2 371,79 12 Infrastrukturverbesserung im Bereich der Nutztierhaltung 0,00   0,00 13 Benachteiligte Gebiete 1 040,45   1 040,45 14 Förderung von Qualitätsregelungen 276 389,31   276 389,31 15 Förderung von kleinen traditionellen Verarbeitungsbetrieben 271 178,37   271 178,37 16 Schutz von Agrar- und traditionellen Landschaften 152 497,44   152 497,44 17 Schutz vor Waldbränden und anderen Naturkatastrophen 369 758,71   369 758,71 18 Aufforstung von nichtlandwirtschaftlichen Flächen 295 623,90   295 623,90 19 Verbesserung der Ernteverfahren – 854,30   – 854,30 20 Technische Hilfe für die Durchführung und Begleitung 62 239,78   62 239,78 21 Technische Hilfe für kollektive Initiativen auf lokaler Ebene 165 925,81   165 925,81   Insgesamt 9 474 074,82 0,00 9 474 074,82 LETTLAND Nr. Maßnahmen Ausgaben 2009 Anhang I Spalte a Kürzungen Anhang I Spalte d abgerechneter Betrag Anhang I Spalte e     i ii iii = i + ii 1 Vorruhestand –1 195,73   –1 195,73 2 Erzeugervereinigungen 0,00   0,00 3 Förderung von Semisubsistenzbetrieben – 264,78   – 264,78 4 Einhaltung von Normen 423 612,67   423 612,67 5 Agrarumweltmaßnahmen 1 853 096,73   1 853 096,73 6 Benachteiligte Gebiete –13 412,76   –13 412,76 7 Technische Hilfe 391 805,87   391 805,87 8 Aus der vorigen Planungsperiode übertragene Verpflichtungen 0,00   0,00 9 Mittelzuweisungen für einheitliche Flächenzahlungen –45 709,90   –45 709,90   Insgesamt 2 607 932,10 0,00 2 607 932,10 LITAUEN Nr. Maßnahmen Ausgaben 2009 Anhang I Spalte a Kürzungen Anhang I Spalte d abgerechneter Betrag Anhang I Spalte e     i ii iii = i + ii 1 Agrarumweltmaßnahmen 3 561 291,02   3 561 291,02 2 Benachteiligte Gebiete + Geb. m. umweltspez. Einschränkungen –2 954,63   –2 954,63 3 Einhaltung von Normen – 204 331,89   – 204 331,89 4 Aufforstung landwirtschaftlicher Flächen 30 628,19   30 628,19 5 Vorruhestand 104 338,87   104 338,87 6 Unterstützung der Semisubsistenzbetriebe im Umstrukturierungspr. –8 179,78   –8 179,78 7 Sonstige Maßnahmen 96 659,66   96 659,66 8 Technische Hilfe 455 049,09   455 049,09 9 Ergänzende einzelstaatliche Direktzahlungen 1 061,44   1 061,44   Insgesamt 4 033 561,97 0,00 4 033 561,97 MALTA Nr. Maßnahmen Ausgaben 2009 Anhang I Spalte a Kürzungen Anhang I Spalte d abgerechneter Betrag Anhang I Spalte e     i ii iii = i + ii 1 Benachteiligte Gebiete –5 448,47   –5 448,47 2 Agrarumweltmaßnahmen 1 635 984,94   1 635 984,94 3 Einhaltung von Normen 1 098 668,34   1 098 668,34 4 Erzeugervereinigung 0,00   0,00 5 Technische Hilfe 865 308,32   865 308,32 6 Ergänzende staatliche Beihilfen 0,00   0,00 7 Ad-hoc-Maßnahme für Vollerwerbslandwirte/Tierzüchter 1 507 607,63   1 507 607,63   Insgesamt 5 102 120,76 0,00 5 102 120,76 POLEN Nr. Maßnahmen Ausgaben 2009 Anhang I Spalte a Kürzungen Anhang I Spalte d abgerechneter Betrag Anhang I Spalte e     i ii iii = i + ii 1 Vorruhestand – 115 562,12   – 115 562,12 2 Förderung von Semisubsistenzbetrieben – 782 545,72   – 782 545,72 3 Benachteiligte Gebiete –3 314 036,52   –3 314 036,52 4 Agrarumweltverpflichtungen und Tierschutz – 449 096,77   – 449 096,77 5 Aufforstung –68 801,15   –68 801,15 6 Einhaltung von EU-Normen –2 128 574,31   –2 128 574,31 7 Erzeugervereinigungen 0,00   0,00 8 Technische Hilfe 19 304 548,86   19 304 548,86 9 Ergänzungen zu Direktzahlungen –80 324,22   –80 324,22 10 Im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 1268/1999 genehmigte Projekte –3 869,48   –3 869,48   Insgesamt 12 361 738,57 0,00 12 361 738,57 SLOWAKEI Nr. Maßnahmen Ausgaben 2009 Anhang I Spalte a Kürzungen Anhang I Spalte d abgerechneter Betrag Anhang I Spalte e     i ii iii = i + ii 1 Investitionen in landwirtschaftlichen Betrieben 320 353,71   320 353,71 2 Fortbildung 8 185,24   8 185,24 3 Benachteiligte Gebiete + Geb. m. umweltspez. Einschränkungen 16 450,87   16 450,87 4 Einhaltung von Normen 405 119,68   405 119,68 5 Agrarumweltmaßnahmen 0,00   0,00 6 Verbesserung der Verarbeitung und Vermarktung landwirtschaftlicher Erzeugnisse 151 516,81   151 516,81 7 Waldmanagement 0,00   0,00 8 Aufforstung landwirtschaftlicher Flächen 126 911,56   126 911,56 9 Flurbereinigung 30 933,37   30 933,37 10 Diversifizierung der landwirtschaftlichen Tätigkeiten 0,00   0,00 11 Förderung von Semisubsistenzbetrieben 248 306,32   248 306,32 12 Erzeugervereinigungen 1 308 323,39   1 308 323,39 13 Technische Hilfe einschließlich Bewertung 4 128 723,81   4 128 723,81 14 Ergänzungen zu Direktzahlungen 9 051,97   9 051,97 901 Investitionen in landw. Betrieben, Projekte Verordnung (EG) Nr. 1268/1999 0,00   0,00 905 Agrarumweltmaßnahmen, Projekte Verordnung (EG) Nr. 1268/1999 594 554,46   594 554,46 907 Waldmanagement, Projekte Verordnung (EG) Nr. 1268/1999 0,00   0,00 912 Erzeugervereinigungen, Projekte Verordnung (EG) Nr. 1268/1999 0,00   0,00   Insgesamt 7 348 431,19 0,00 7 348 431,19 ANHANG III ABSCHLUSS DER RECHNUNGEN DER ZAHLSTELLEN HAUSHALTSJAHR 2009 — EGFL-AUSGABEN FÜR DIE ENTWICKLUNG DES LÄNDLICHEN RAUMS IN DEN NEUEN MITGLIEDSTAATEN Liste der Zahlstellen, deren Rechnungen nicht behandelt werden und die Gegenstand eines späteren Abschlussbeschlusses sind Mitgliedstaat Zahlstelle Estland PRIA

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.