Europäische Union

Beschluss (EU) 2023/899 der Kommission vom 15. Juli 2019 zur Änderung des Anhangs B des Abkommens zwischen der Europäischen Union und der Regierung der Föderativen Republik Brasilien über die Sicherheit der Zivilluftfahrt

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3.5.2023    DE Amtsblatt der Europäischen Union L 115/8 BESCHLUSS (EU) 2023/899 DER KOMMISSION vom 15. Juli 2019 zur Änderung des Anhangs B des Abkommens zwischen der Europäischen Union und der Regierung der Föderativen Republik Brasilien über die Sicherheit der Zivilluftfahrt DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION — gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, gestützt auf den Beschluss 2011/694/EU des Rates vom 26. September 2011 über den Abschluss eines Abkommens zwischen der Europäischen Union und der Regierung der Föderativen Republik Brasilien über die Sicherheit der Zivilluftfahrt (1)‚ insbesondere auf Artikel 4 Absatz 2, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Das Abkommen zwischen der Europäischen Union und der Regierung der Föderativen Republik Brasilien über die Sicherheit der Zivilluftfahrt (im Folgenden das „Abkommen“) trat am 27. August 2013 in Kraft. (2) Eines der Hauptziele des Abkommens besteht in der Verbesserung des langjährigen Kooperationsverhältnisses zwischen der Union und der Föderativen Republik Brasilien im Hinblick auf die Gewährleistung eines weltweit hohen Sicherheitsniveaus in der Zivilluftfahrt und die Minimierung der wirtschaftlichen Belastung für die Luftfahrtbranche und -betreiber durch redundante Regulierungsaufsicht. (3) Nach Artikel 16 Absatz 5 des Abkommens können die Parteien vereinbaren, die Änderung bestehender Anhänge mittels eines diplomatischen Notenaustauschs durchzuführen. (4) Der nach Artikel 9 des Abkommens eingesetzte Gemeinsame Ausschuss billigte in seiner Sitzung am 15. Januar 2019 Änderungen in Anhang B des Abkommens, die gemeinsam von der Agentur der Europäischen Union für Flugsicherheit (EASA) und der nationalen Zivilluftfahrtbehörde Brasiliens (ANAC) vorgeschlagen worden waren. (5) Die vorgeschlagenen Änderungen in Anhang B zielen darauf ab, den Anhang des geltenden Regelwerks zu aktualisieren sowie die Anforderungen an Instandhaltungsorganisationen und die damit verbundenen Kosten zu senken, was sowohl für die europäische als auch die brasilianische Luftfahrtbranche Vorteile mit sich bringt. (6) Der vom Rat eingesetzte Sonderausschuss gemäß Artikel 4 Absatz 1 des Beschlusses 2011/694/EU wurde am 29. Januar 2019 konsultiert. (7) Die vorgeschlagenen Änderungen sollten im Namen der Union genehmigt werden — HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN: Artikel 1 Die diesem Beschluss beigefügten Änderungen des Anhangs B des Abkommens zwischen der Europäischen Union und der Regierung der Föderativen Republik Brasilien über die Sicherheit der Zivilluftfahrt werden im Namen der Union genehmigt. Artikel 2 Die in Artikel 1 genannten Änderungen treten unter den Bedingungen in Kraft, die in dem diplomatischen Notenaustausch vereinbart wurden. Artikel 3 Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft. Brüssel, den 15. Juli 2019 Für die Kommission Violeta BULC Mitglied der Kommission (1)   ABl. L 273 vom 19.10.2011, S. 1. ANHANG Anhang B des Abkommens zwischen der Europäischen Union und der Regierung der Föderativen Republik Brasilien über die Sicherheit der Zivilluftfahrt wird wie folgt geändert: 1. Abschnitt 2 erhält folgende Fassung: „2.   Anwendbare Rechtsvorschriften 2.1. Die Parteien kommen überein, dass für die Zwecke dieses Verfahrens die Einhaltung der anwendbaren Instandhaltungsvorschriften einer Partei und der in Anlage B1 zu diesem Verfahren als besondere Bedingungen enthaltenen Regulierungsanforderungen der Einhaltung der geltenden Rechtsvorschriften der anderen Partei gleichkommt. 2.2. Die Parteien kommen überein, dass für die Zwecke dieses Verfahrens die Zertifizierungspraktiken und -verfahren der zuständigen Behörden beider Parteien gleichwertige Nachweise für die Einhaltung der im vorstehenden Absatz genannten Anforderungen darstellen. 2.3. Die Parteien kommen überein, dass für die Zwecke dieses Verfahrens die jeweiligen Normen der Parteien für die Zulassung von Instandhaltungspersonal als gleichwertig betrachtet werden.“ 2. In Abschnitt 3 wird ein neuer Buchstabe f angefügt: „f) ‚Besondere Bedingungen‘ sind die Anforderungen gemäß Regulamento Brasileiro de Aviação Civil — RBAC 43 und 145 oder gemäß Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 1321/2014 der Kommission (nachstehend „EASA Teil 145“ genannt), die nach einem Vergleich der regulatorischen Instandhaltungssysteme beiden Systemen nicht gemeinsam und die so bedeutsam sind, dass sie behandelt werden müssen.“ 3. Abschnitt 4 wird wie folgt geändert: a) In Unterabsatz 4.1.1 Buchstabe c werden die Worte „oder der Qualitätskontrollsysteme“ gestrichen. b) Unterabsatz 4.2.1 erhält folgende Fassung: „4.2.1. Der Gemeinsame Sektorale Ausschuss für Instandhaltung tritt mindestens einmal jährlich zusammen, um die wirksame Funktionsweise und Anwendung dieses Verfahrens zu gewährleisten, und hat unter anderem folgende Aufgaben: a) er bewertet regulatorische Änderungen bei den Parteien, um sicherzustellen, dass die in Anlage B1 zu diesem Verfahren aufgeführten besonderen Bedingungen auf dem neusten Stand bleiben, b) er entwickelt, genehmigt und überarbeitet detaillierte Leitfäden für die in diesem Anhang erfassten Verfahren, c) er stellt sicher, dass die Parteien dieses Verfahren in gleicher Weise auslegen, d) er stellt sicher, dass die Parteien dieses Verfahren in gleicher Weise anwenden, e) er räumt Divergenzen zu technischen Fragen aus, die sich aus der Auslegung oder der Anwendung dieses Verfahrens ergeben, einschließlich solcher, die bei der Auslegung oder Durchführung dieses Verfahrens entstehen könnten, f) er organisiert bei Bedarf die gegenseitige Teilnahme einer Partei an den internen Kontrollen der Normung der jeweils anderen Partei, und g) er arbeitet bei Bedarf Vorschläge für den Gemeinsamen Ausschuss zu Änderungen an diesem Verfahren aus.“ c) Unterabsatz 4.2.2 erhält folgende Fassung: „4.2.2. Sollte der Gemeinsame Sektorale Ausschuss für Instandhaltung nicht in der Lage sein, Divergenzen gemäß Unterabsatz 4.2.1 Buchstabe e auszuräumen, verweist er das betreffende Problem an den Gemeinsamen Ausschuss und sorgt dafür, dass die von diesem Ausschuss getroffene Entscheidung umgesetzt wird.“ 4. Abschnitt 5 erhält folgende Fassung: „5.   Zulassung von Instandhaltungsorganisationen 5.1. Jede Instandhaltungsorganisation einer Partei, die von einer zuständigen Behörde dieser Partei eine Zertifizierung für die Durchführung von Instandhaltungsarbeiten erhalten hat, muss über ein Addendum zu ihrem Instandhaltungsbetriebshandbuch verfügen, um den besonderen Bedingungen in Anlage B1 zu diesem Verfahren zu genügen. Wenn sich die zuständige Behörde vergewissert hat, dass das Addendum den besonderen Bedingungen in Anlage B1 zu diesem Verfahren entspricht, erteilt die genannte zuständige Behörde eine Zulassung, die die Einhaltung der geltenden Anforderungen der anderen Partei bestätigt und in der beschrieben wird, in welchem Umfang die Instandhaltungsorganisation an Luftfahrzeugen, die bei der anderen Partei registriert sind, Aufgaben durchführen darf. Der Umfang der Berechtigungen und Beschränkungen darf nicht über den Umfang ihrer eigenen Zulassung hinausgehen. 5.2. Die Zulassung der zuständigen Behörde einer Partei gemäß Absatz 5.1 dieses Verfahrens wird der anderen Partei mitgeteilt und stellt ohne weitere Maßnahmen für diese eine gültige Zulassung dar. 5.3. Die Anerkennung einer Zulassungsbescheinigung gemäß Absatz 5.2 dieses Verfahrens gilt für die Instandhaltungsorganisation in Bezug auf ihre Hauptniederlassung sowie andere im Gebiet der Partei gelegene Niederlassungen, die im betreffenden Handbuch aufgeführt werden und der Aufsicht einer zuständigen Behörde unterliegen. Die Anerkennung einer Zulassungsbescheinigung gemäß Absatz 5.2 dieses Verfahrens gilt auch für außerhalb des Gebiets beider Parteien gelegene Außenstationen (Line Stations), sofern sie im betreffenden Handbuch aufgeführt werden und der Aufsicht einer zuständigen Behörde unterliegen. 5.4. Die Parteien können die Zivilluftfahrtbehörde eines Drittstaates bei der Durchführung der Funktionen ihrer Regulierungsüberwachung und -aufsicht um Unterstützung ersuchen, wenn beide Parteien ihre Genehmigung erteilt oder durch förmliche Vereinbarung oder Regelung mit diesem Drittstaat erweitert haben. 5.5. Sind bei einer Partei Änderungen des Umfangs der gemäß Absatz 5.1 dieses Verfahrens erteilten Zulassungen, einschließlich des Widerrufs oder der Aussetzung von Zulassungen, erfolgt, setzt sie die andere Partei unverzüglich über ihre zuständige Behörde davon in Kenntnis.“ 5. Abschnitt 8 erhält folgende Fassung: „8.   Besondere Bedingungen Die Anerkennung einer Instandhaltungsorganisation, die den Rechtsvorschriften der anderen Partei untersteht, durch eine Partei gemäß Abschnitt 5 dieses Verfahrens erfolgt unter der Voraussetzung, dass die Instandhaltungsorganisation ein Addendum zu ihrem Instandhaltungsbetriebshandbuch verabschiedet, das mindestens die besonderen Bedingungen in Anlage B1 umfasst.“ 6. Anlage B1 erhält folgende Fassung: „Anlage B1 Besondere Bedingungen 1.   BESONDERE BEDINGUNGEN DER EASA FÜR BRASILIANISCHE INSTANDHALTUNGSORGANISATIONEN 1.1. Um gemäß EASA Teil 145 zugelassen zu werden, muss die Instandhaltungsorganisation gemäß den Bestimmungen dieses Anhangs die folgenden besonderen Bedingungen erfüllen: a) Die Instandhaltungsorganisation stellt in einer von der EASA annehmbaren Form und Weise einen Antrag. Der Antrag sowohl auf Erstzulassung als auch auf Verlängerung der EASA-Zulassung umfasst eine Erklärung, aus der hervorgeht, dass die EASA-Zulassung für die Instandhaltung oder Änderung von luftfahrttechnischen Erzeugnissen oder deren Teilen, die in einem EU-Mitgliedstaat registriert wurden, erforderlich ist. b) Die Instandhaltungsorganisation legt ein von der ANAC im Namen der EASA geprüftes und genehmigtes Addendum ihres Instandhaltungsbetriebshandbuchs vor. Alle Überarbeitungen des Addendums müssen von der ANAC genehmigt werden. Das Addendum muss folgende Elemente aufweisen: i) Eine Erklärung des verantwortlichen Betriebsleiters der Instandhaltungsorganisation gemäß der Definition in der aktuellen Fassung von EASA Teil 145, wonach die Instandhaltungsorganisation zur Einhaltung dieses Anhangs und der darin aufgeführten besonderen Bedingungen verpflichtet ist. ii) Detaillierte Verfahren für den Betrieb eines unabhängigen Qualitätsüberwachungssystems einschließlich Aufsicht über alle Einrichtungen im Gebiet der Föderativen Republik Brasilien sowie alle relevanten Außenstationen. iii) Verfahren für die Freigabe oder Zulassung zur Wiederfreigabe in Übereinstimmung mit den Anforderungen von EASA Teil 145 für Luftfahrzeuge und Verwendung des ANAC-Formblatts F-100-01 (auch als ANAC-Formblatt SEGVOO 003 bezeichnet) für Luftfahrzeugkomponenten sowie sonstige gegebenenfalls vom Eigentümer oder Betreiber geforderte Informationen. iv) Verfahren, durch die gewährleistet wird, dass alle zur Instandsetzung von in der EU zugelassenen Luftfahrzeugen oder deren Komponenten verwendeten Teile von Organisationen hergestellt oder instand gehalten wurden, die von der EASA anerkannt werden. v) Verfahren, durch die gewährleistet wird, dass gemäß EASA-Anforderungen definierte Instandsetzungen und Modifikationen in Übereinstimmung mit den von der EASA genehmigten Daten durchgeführt werden. vi) Ein Verfahren für die Instandhaltungsorganisation, um sicherzustellen, dass das von der ANAC zugelassene Erst- und Auffrischungsschulungsprogramm sowie Änderungen dieser Programme auch den menschlichen Faktor umfassen. vii) Verfahren zur Meldung von Luftuntüchtigkeitsbefunden gemäß EASA Teil 145 über Erzeugnisse der Zivilluftfahrt an die EASA, den Luftfahrzeugkonstruktionsbetrieb und den Kunden oder Betreiber. viii) Verfahren zur Gewährleistung der Vollständigkeit und Einhaltung des Arbeitsauftrags oder Vertrags des Kunden oder des Betreibers, einschließlich der mitgeteilten EASA-Lufttüchtigkeitsanweisungen und sonstiger mitgeteilter verbindlicher Anweisungen. ix) Verfahren, durch die gewährleistet wird, dass die Vertragnehmer die Bedingungen dieser Durchführungsverfahren erfüllen: d. h. entweder wird eine nach EASA Teil 145 zugelassene Organisation in Anspruch genommen, oder — wenn die gewählte Organisation nicht nach EASA Teil 145 zugelassen ist — die Instandhaltungsorganisation, die das Erzeugnis wieder freigibt, trägt die Verantwortung für die Gewährleistung der Lufttüchtigkeit. x) Verfahren, die es ermöglichen, Arbeiten bei Bedarf regelmäßig nicht am festen Standort auszuführen. xi) Verfahren, um sicherzustellen, dass für die Grundinstandhaltung (Base Maintenance) von in der EU zugelassenen Luftfahrzeugen geeignete überdachte Hallen genutzt werden. xii) Verfahren, anhand derer bestätigt wird, dass die für Endkontrolle und Wiederinbetriebnahme zuständigen Aufsichtführenden und Angestellten der Instandhaltungsorganisation die englische Sprache lesen, schreiben und verstehen können. 1.2. Um weiterhin gemäß EASA Teil 145 zugelassen zu sein, muss die Instandhaltungsorganisation gemäß den Bestimmungen dieses Anhangs folgende, der Prüfung durch die ANAC unterliegende Bedingungen erfüllen: a) Der EASA oder der ANAC im Namen der EASA wird es gestattet, ihre fortdauernde Einhaltung der Anforderungen gemäß der brasilianischen Vorschrift RBAC 145 und diesen besonderen Bedingungen zu prüfen. b) Die Anerkennung, dass die EASA gemäß den einschlägigen EU-Verordnungen und EASA-Verfahren Untersuchungs- und Durchsetzungsmaßnahmen ergreifen darf. c) Kooperation bei allen Untersuchungs- oder Durchsetzungsmaßnahmen der EASA. d) Fortdauernde Einhaltung der brasilianischen Vorschrift RBAC 145 und dieser besonderen Bedingungen. 2.   BESONDERE BEDINGUNGEN DER ANAC FÜR ZUGELASSENE EU-INSTANDHALTUNGSORGANISATIONEN 2.1. Um gemäß der brasilianischen Vorschrift RBAC 145 zugelassen zu werden, muss die Instandhaltungsorganisation gemäß den Bestimmungen dieses Anhangs die folgenden besonderen Bedingungen erfüllen: a) Die Instandhaltungsorganisation stellt in einer von der ANAC annehmbaren Form und Weise einen Antrag. Der Antrag sowohl auf ANAC-Erstzulassung als auch auf Aufrechterhaltung dieser Zulassung enthält eine Erklärung, wonach die ANAC-Zulassung für die Instandhaltung oder Änderung von in Brasilien registrierten luftfahrttechnischen Erzeugnissen oder im Ausland registrierten luftfahrttechnischen Erzeugnissen, die gemäß den brasilianischen RBAC-Vorschriften betrieben werden, erforderlich ist. b) Die Instandhaltungsorganisation muss ein von der Luftfahrtbehörde genehmigtes und von der Instandhaltungsorganisation aufbewahrtes Addendum zu ihrem Instandhaltungsbetriebshandbuch in englischer Sprache vorlegen. Nach Genehmigung durch die Luftfahrtbehörde gilt das Addendum als von der ANAC anerkannt. Alle Überarbeitungen des Addendums müssen von der Luftfahrtbehörde genehmigt werden. Das ANAC-Addendum zum Handbuch umfasst: i) Eine vom verantwortlichen Betriebsleiter unterschriebene und mit Datum versehene Erklärung, wonach die Organisation zur Beachtung des Anhangs verpflichtet ist. ii) Eine Zusammenfassung ihres Qualitätssystems, die auch die besonderen Bedingungen der ANAC umfasst. iii) Verfahren für die Freigabe oder Zulassung zur Wiederfreigabe, die den Anforderungen der brasilianischen Vorschrift RBAC 43 für Luftfahrzeuge und ESA-Formblatt 1 für Komponenten entsprechen. Dies umfasst gegebenenfalls die gemäß den brasilianischen Vorschriften RBAC 43.9 und 43.11 geforderten Angaben sowie alle vom Eigentümer oder Betreiber zu machenden oder festzuhaltenden Angaben in englischer Sprache. iv) Verfahren zur Meldung von Ausfällen, Fehlfunktionen oder Mängeln und Teilen zweifelhafter Herkunft (Suspected Unapproved Parts, SUP), die an brasilianischen luftfahrttechnischen Erzeugnissen gefunden wurden oder für den Einbau in brasilianische luftfahrttechnische Erzeugnisse bestimmt waren, an die ANAC. v) Verfahren zur Qualifizierung und Überwachung zusätzlicher fester Standorte in den EU-Mitgliedstaaten und aller relevanten Außenstationen innerhalb und außerhalb der EU-Mitgliedstaaten. vi) Verfahren, mit denen überprüft wird, ob alle Tätigkeiten, für die Verträge/Unteraufträge vergeben wurden, Bestimmungen umfassen, wonach eine nicht von der ANAC zugelassene Quelle den Artikel zur Endkontrolle/Prüfung und Wiederfreigabe an die Instandhaltungsorganisation zurücksenden muss. vii) Verfahren, durch die gewährleistet wird, dass größere Instandsetzungen und größere Änderungen/Modifikationen (entsprechend der Definition in den brasilianischen RBAC-Vorschriften) gemäß den von der ANAC genehmigten Daten durchgeführt werden. viii) Verfahren, die die Einhaltung des Programms zur Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit (Continuous Airworthiness Maintenance Programme, CAMP) des Luftfahrtunternehmens gewährleisten, einschließlich der Trennung von Instandhaltung und Inspektion bei den vom Luftfahrtunternehmen als inspektionspflichtig eingestuften Positionen (Required Inspection Items, RII). ix) Verfahren, durch die die Beachtung der Instandhaltungshandbücher des Herstellers oder der Anweisungen für fortdauernde Lufttüchtigkeit und den Umgang mit Abweichungen gewährleistet wird. x) Verfahren, durch die gewährleistet wird, dass alle geltenden, von der ANAC veröffentlichten Lufttüchtigkeitsanweisungen dem Instandhaltungspersonal während der Durchführung der Arbeiten zur Verfügung stehen. xi) Verfahren, die die Fähigkeit der Instandhaltungsorganisation gewährleisten, Informationen in portugiesischer Sprache genau zu verstehen. xii) Verfahren, die es ermöglichen, Arbeiten bei Bedarf regelmäßig nicht am festen Standort auszuführen. xiii) Verfahren für die Aufbewahrung jedes Arbeitsauftrags mit allen beigefügten Zusatzformularen und Teilezertifizierungen für mindestens 5 (fünf) Jahre. xiv) Verfahren zur Zertifizierung der jährlichen Instandhaltungsinspektion oder des Lufttüchtigkeitskonformitätsberichts in der von der ANAC festgelegten Form und Weise, wenn eine Instandhaltungsorganisation zur Durchführung dieser Inspektion oder dieses Berichts befugt ist. 2.2. Um weiterhin gemäß den brasilianischen Vorschriften RBCA 43 und 145 zugelassen zu sein, muss die Instandhaltungsorganisation gemäß den Bestimmungen dieses Anhangs folgende, der Prüfung durch die Luftfahrtbehörde unterliegende Bedingungen erfüllen: a) Der ANAC oder der Luftfahrtbehörde im Namen der ANAC wird es gestattet, ihre fortdauernde Einhaltung der Anforderungen gemäß EASA Teil 145 und diesen besonderen Bedingungen zu prüfen. b) Die Anerkennung, dass die ANAC gemäß den ANAC-Vorschriften und -Anweisungen Untersuchungs- und Durchsetzungsmaßnahmen ergreifen darf. c) Kooperation bei allen Untersuchungs- oder Durchsetzungsmaßnahmen. d) Fortdauernde Einhaltung der Anforderungen gemäß EASA Teil 145 und diesen besonderen Bedingungen. “

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.