Europäische Union

BESCHLUSS DES RATES vom 22. Juli 1991 über den Abschluß des Abkommens in Form eines Briefwechsels zur Ergänzung des Abkommens zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Argentinischen Republik über den Abschluß der Verhandlungen gemäß Artikel XXIV.6 des GATT (91/569/EWG) #

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Avis juridique important | 31991D0569 BESCHLUSS DES RATES vom 22. Juli 1991 über den Abschluß des Abkommens in Form eines Briefwechsels zur Ergänzung des Abkommens zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Argentinischen Republik über den Abschluß der Verhandlungen gemäß Artikel XXIV.6 des GATT (91/569/EWG) - Amtsblatt Nr. L 309 vom 11/11/1991 S. 0001 - 0001 BESCHLUSS DES RATES vom 22. Juli 1991 über den Abschluß des Abkommens in Form eines Briefwechsels zur Ergänzung des Abkommens zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Argentinischen Republik über den Abschluß der Verhandlungen gemäß Artikel XXIV.6 des GATT (91/569/EWG) DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 113, auf Vorschlag der Kommission, in Erwägung nachstehender Gründe: Das Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Argentinischen Republik über den Abschluß der Verhandlungen gemäß Artikel XXIV.6 des GATT (1) sieht eine Überprüfung seines Inhalts vor. Diese Überprüfung ist vor dem Ablauf der Geltungsdauer bestimmter vorläufiger Bestimmungen nicht abgeschlossen worden. Mit der Argentinischen Republik haben Beratungen stattgefunden, um den Abschnitt II.B.2 des Abkommens bis zum 31. Dezember 1991 zu verlängern. Diese Beratungen haben zu dem Entwurf eines Abkommens in Form eines Briefwechsels geführt, dessen Genehmigung im Interesse der Gemeinschaft liegt - BESCHLIESST: Artikel 1 Das Abkommen in Form eines Briefwechsels zur Ergänzung des Abkommens zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Argentinischen Republik über den Abschluß der Verhandlungen gemäß Artikel XXIV.6 des GATT wird im Namen der Gemeinschaft genehmigt. Der Wortlaut des Briefwechsels ist diesem Beschluß beigefügt. Artikel 2 Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Person zu bestellen, die befugt ist, das in Artikel 1 genannte Abkommen rechtsverbindlich für die Gemeinschaft zu unterzeichnen. Geschehen zu Brüssel am 22. Juli 1991. Im Namen des Rates Der Präsident P. DANKERT (1) ABl. Nr. L 24 vom 29. 1. 1988, S. 58.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.