Europäische Union

2005/644/EG: Entscheidung der Kommission vom 20. Oktober 2004 über die Beihilferegelung „Invest Northern Ireland Venture 2003“ des Vereinigten Königreichs zugunsten von KMU in Nordirland (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2004) 3917) (Text von Bedeutung für den EWR)

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Quellenkennung: 32005D0644. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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e betrachtet. Dann macht Schottland 9,5 % des Gesamtwerts für das Vereinigte Königreich aus, die Region Nordwestengland und Merseyside 21,2 % und Nordirland nur 0,7 %. (71) Dieser Sachverhalt wird in der Studie durch den Vergleich des durchschnittlichen Finanzierungsvolumens für den Zeitraum von 2000 bis 2002 erhärtet. Hierbei beläuft sich der britische Durchschnitt für Finanzierungen in der Anschubphase auf 1,14 Mio. GBP gegenüber 0,93 Mio. GBP in Schottland, 0,81 Mio. GBP in der Region Nordwestengland und Merseyside und 0,36 Mio. GBP in Nordirland. Für KMU in der Expansionsphase ist der Unterschied auch in dieser Hinsicht wesentlich ausgeprägter. Während der Durchschnitt für das Vereinigte Königreich 2,82 Mio. GBP beträgt, 2,63 Mio. GBP für Schottland und 7,62 Mio. GBP für die Region Nordwestengland und Merseyside, erreicht er in Nordirland nur 0,86 Mio. GBP. (72) Diese Zahlen machen die relative Schwäche des Wagniskapitalmarkts in Nordirland — nach der Studie entfallen auf Nordirland nur 0,7 % aller Kapitalbeteiligungen im Vereinigten Königreich, obwohl es einen Anteil von 2,2 % am britischen BIP ausmacht — insbesondere bei KMU in der Expansionsphase deutlich. Wenn man die Wagniskapitalfonds betrachtet, die derzeit in Nordirland tätig sind, bietet von 8 bestehenden und aktiven Wagniskapitalfonds nur einer Finanzierungen in der Größenordnung von 250 000 GBP bis 1,5 Mio. GBP an, hat aber bereits das Ende seiner Investitionsphase erreicht. Alle anderen Fonds bieten nur Finanzierungen in der Größenordnung unter 250 000 GBP an. (73) Gemäß der von den britischen Behörden vorgelegten Studie sei diese Lücke in der Bereitstellung von Risikokapital in der Größenordnung von 250 000 GBP bis 1,5 Mio. GBP eindeutig auf die in Ziffer 50 ff. beschriebenen sozioökonomischen Besonderheiten Nordirlands zurückzuführen. Diese Besonderheiten, wie die Randlage Nordirlands und die Nachwirkungen der Unruhen, hätten die beiden Ursachen des Marktversagens gemäß der Mitteilung — unvollständige oder asymmetrische Informationen und hohe Transaktionskosten — weiter verschärft. (74) In ihrem Beschluss zur Einleitung des Verfahrens nach Artikel 88 Absatz 2 EGV in Bezug auf die geplante Beihilfemaßnahme hat die Kommission erklärt, dass es angesichts der in der Regelung vorgesehenen Finanzierungshöchstbeträge, die deutlich über den in der Mitteilung vorgeschriebenen Höchstbeträgen liegen, notwendig sei, die Meinungen von Interessierten einzuholen, um zu ermitteln, ob die Maßnahme die Handelsbedingungen in einer Weise beeinträchtigt, die dem gemeinsamen Interesse zuwiderläuft. (75) Alle Bemerkungen der Interessierten waren befürwortend und unterstrichen die Bedeutung der Maßnahme im Allgemeinen ebenso wie die Angemessenheit der geplanten Finanzierungshöchstbeträge. (76) Unter Berücksichtigung der Informationen in der ursprünglichen Anmeldung, der Bemerkungen der Interessierten sowie der vom Vereinigten Königreich nach der Einleitung des Verfahrens gemäß Artikel 88 Absatz 2 EG-Vertrag vorgelegten Stellungnahme, ist die Kommission zu dem Schluss gelangt, dass das Vereinigte Königreich einen ausreichenden Nachweis für das Vorliegen eines Marktversagens auf dem Wagniskapitalmarkt in Nordirland erbracht hat. 4.   Vereinbarkeit der Maßnahme (77) Die britischen Behörden haben bestätigt, dass mit Ausnahme der zulässigen Kapitalbereitstellung je Finanzierungstranche alle anderen wesentlichen Elemente der angemeldeten Regelung mit der Entscheidung der Kommission betreffend den Wagniskapital- und Darlehensfonds für kleine und mittlere Unternehmen in Einklang stehen. (78) Die Ermittlung der Vereinbarkeit der angemeldeten staatlichen Beihilfe folgt daher der Entscheidung betreffend den Wagniskapital- und Darlehensfonds für kleine und mittlere Unternehmen. Darin war die Kommission zu dem Schluss gekommen, dass alle positiven Elemente nach Ziffer VIII.3 der Mitteilung gegeben waren. Dies gilt auch für den Invest Northern Ireland Venture 2003 Fonds. (79) Folgende Faktoren gelten als positive Elemente: a) Beschränkung der Finanzierungen auf KMU in ihrer Anschub- oder Frühentwicklungsphase und/oder KMU, die eine Expansion oder Diversifizierung beabsichtigen; b) Ausrichtung auf Fälle eines Versagens der Risikokapitalmärkte: Bereitstellung der Finanzierung für KMU hauptsächlich in Form von Eigenkapital oder Quasi-Eigenkapital; c) gewinnorientierte Anlageentscheidungen: private Kapitalgeber stellen mindestens 40 % des Fondskapitals. Professionelle Fondsmanager treffen alle Anlageentscheidungen, ihre Vergütung ist direkt an die Rendite des Fonds geknüpft; d) geringe Verfälschung des Wettbewerbs zwischen Kapitalgebern und Investmentfonds: Die Kapitalgeber werden in einer öffentlichen Ausschreibung ausgewählt. Die Möglichkeit, in den Fonds zu investieren, wird öffentlich bekannt gemacht. Keine Person oder Vereinigung wird daran gehindert, in den Fonds zu investieren. Die Kapitalgeber werden anhand der geringstmöglichen Vorzugsbedingungen ausgewählt, die erforderlich sind, um private Beteiligungen anzuziehen. Um eine übermäßige Belohnung von Kapitalgebern zu vermeiden, werden die Gewinne zwischen den öffentlichen und privaten Kapitalgebern nach der Höhe ihrer Beteiligung aufgeteilt; e) sektorale Orientierung: Sensible Sektoren sind ausgeschlossen; f) Beteiligungen auf der Grundlage von Unternehmensplänen: Alle Beteiligungen erfolgen auf der Grundlage solider Unternehmenspläne und in Anwendung wirtschaftlicher Standardtests, um die Rentabilität des Vorhabens und die erwartete Rendite zu gewährleisten; g) Vermeidung der Kumulierung von Beihilfemaßnahmen je Unternehmen: Die britischen Behörden haben zugesichert, dass für KMU, die eine Risikokapitalfinanzierung im Rahmen der Regelung erhalten, sonstige Regionalbeihilfen und KMU-Beihilfen um 30 % der als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar eingestuften Beihilfeintensität gekürzt wird. (80) Hieraus ist zu schließen, dass alle positiven Elemente im Sinne der Mitteilung in der angemeldeten Regelung gegeben sind. VI   SCHLUSSFOLGERUNG (81) Die Kommission ist zu dem Schluss gelangt, dass die Regelung Invest Northern Ireland Venture 2003 die Voraussetzungen der Mitteilung erfüllt. Die angemeldete Maßnahme ist daher als Beihilfe zur Förderung der Entwicklung gewisser Wirtschaftszweige oder Wirtschaftsgebiete, welche die Handelsbedingungen nicht in einer dem gemeinsamen Interesse zuwider laufenden Weise verändern, für mit dem Gemeinsamen Markt gemäß Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c EG-Vertrag vereinbar zu erklären — HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 Die staatliche Beihilfe, des Vereinigten Königreichs im Rahmen der Regelung Invest Northern Ireland Venture 2003 ist gemäß Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c EG-Vertrag mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar. Die Durchführung der Beihilfe wird daher genehmigt. Artikel 2 Das Vereinigte Königreich hat einen Jahresbericht über die Durchführung der Beihilfe vorzulegen. Artikel 3 Diese Entscheidung ist an das Vereinigte Königreich von Großbritannien und Nordirland gerichtet. Brüssel, den 20. Oktober 2004 Für die Kommission Mario MONTI Mitglied der Kommission (1)   ABl. C 33 vom 6.2.2004, S. 2. (2)  Siehe Fußnote 1. (3)  Die von den britischen Behörden im Rahmen der Regelung angewandte Definition der kleinen und mittleren Unternehmen entspricht immer der Definition in Anhang I zur Verordnung (EG) Nr. 70/2001 der Kommission vom 12. Januar 2001 über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf staatliche Beihilfen an kleine und mittlere Unternehmen (ABl. L 10 vom 13.1.2001, S. 33), in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 364/2004 (ABl. L 63 vom 28.2.2004, S. 22.) (4)  Staatliche Beihilfe N 620/2002 — Vereinigtes Königreich: Wagniskapital- und Darlehensfonds für kleine und mittlere Unternehmen. Entscheidung der Kommission vom 4. Februar 2003 (C/2003/110). (5)  Staatliche Beihilfe N 265/2000 — Vereinigtes Königreich: „Fördergebietskarte 2000 bis 2006“ (ABl. C 272 vom 23.9.2000, S. 43). (6)   ABl. C 235 vom 21.8.2001, S. 3. (7)   „Marktversagen beim Angebot von Wagniskapitalfonds für KMU in Nordirland“. Invest NI, Oktober 2002.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.