Europäische Union

2010/724/EU: Beschluss der Kommission vom 26. November 2010 über den Standpunkt der Europäischen Union zur Änderung von Anhang 6 des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 32010D0724. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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 Jeder Verweis auf einen Rechtsakt ist — sofern nicht anders angegeben — als Verweis auf die vor dem 31. Juli 2010 zuletzt geänderte Fassung des betreffenden Rechtsakts zu verstehen. (5)  Die Anerkennung basiert bezüglich der Feldbesichtigung der Samenträgerbestände und der Saatgutkontrollen auf der Entscheidung 2003/17/EG des Rates (ABl. L 8 vom 14.1.2003, S. 10) sowie bezüglich der Kontrolle der Sortenerhaltungszüchtung auf der Entscheidung 2005/834/EG des Rates (ABl. L 312 vom 29.11.2005, S. 51). Für Norwegen gilt das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.