Europäische Union

2014/297/EU: Beschluss der Kommission vom 15. Mai 2013 über die staatliche Beihilfe SA.33728(12/C), die Dänemark zur Finanzierung einer neuen Multifunktionsarena in Kopenhagen gewähren will (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2013) 2740) Text von Bedeutung für den EWR

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22.5.2014    DE Amtsblatt der Europäischen Union L 152/32 BESCHLUSS DER KOMMISSION vom 15. Mai 2013 über die staatliche Beihilfe SA.33728(12/C), die Dänemark zur Finanzierung einer neuen Multifunktionsarena in Kopenhagen gewähren will (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2013) 2740) (Nur der englische Text ist verbindlich) (Text von Bedeutung für den EWR) (2014/297/EU) DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION — gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 108 Absatz 2, gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, insbesondere auf Artikel 62 Absatz 1 Buchstabe a, nach Aufforderung der Beteiligten zur Stellungnahme gemäß den genannten Artikeln (1) und unter Berücksichtigung ihrer Stellungnahmen, in Erwägung nachstehender Gründe: 1.   VERFAHREN (1) Am 7. Dezember 2011 meldeten die dänischen Behörden bei der Europäischen Kommission nach einer Voranmeldephase eine Unterstützungsmaßnahme zur Finanzierung einer neuen Multifunktionsarena in Kopenhagen an. Gegen die vorgeschlagene Maßnahme sind bei der Kommission zwei Beschwerden eingegangen. Am 21. Dezember 2011 richtete die Kommission ein Auskunftsersuchen an die dänischen Behörden und forderte sie auf, sich zu den vorgebrachten Beschwerdepunkten zu äußern. Am 6. Februar 2012 übermittelten die dänischen Behörden ihre Antwort. (2) Mit Schreiben vom 22. März 2012 setzte die Kommission Dänemark über ihren Beschluss in Kenntnis, wegen der angemeldeten Maßnahmen das Verfahren nach Artikel 108 Absatz 2 AEUV einzuleiten. (3) Der Beschluss der Kommission über die Eröffnung des Verfahrens (nachfolgend „Eröffnungsbeschluss“) wurde im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht (2). Die Kommission forderte die Beteiligten zur Stellungnahme auf. (4) Von sechs Beteiligten gingen Stellungnahmen ein. Die Kommission hat sie an Dänemark weitergeleitet und den dänischen Behörden damit Gelegenheit gegeben, sich dazu zu äußern. Deren Anmerkungen gingen per Schreiben vom 26. Juli und 15. August 2012 ein. (5) Im Dezember 2012 und im Januar 2013 legten die dänischen Behörden zusätzliche Erläuterungen vor. Der ausgewählte Betreiber hat im Januar 2013 ebenfalls ergänzende Erläuterungen übermittelt. Außerdem haben die dänischen Behörden auf Ersuchen einige Fragen geklärt, die ein Artikel über die Multifunktionsarena in einer dänischen Zeitung aufgeworfen hatte. (6) Die dänischen Behörden haben den Zuschuss der Region Hovedstaden (Dänemarks Hauptstadtregion/Hauptstadtregion Kopenhagen) per Schreiben vom 6. März 2013 aus der Anmeldung (3) zurückgezogen. (7) Die dänischen Behörden haben hinsichtlich der Sprache eine Verzichtserklärung abgegeben und sich mit Englisch als verbindlicher Sprache für den Beschluss einverstanden erklärt. 2.   BESCHREIBUNG DER MASSNAHME (8) Die Stadt Kopenhagen plant den Bau einer Multifunktionsarena von internationalem Standard für Musik-, Kultur- und Sportveranstaltungen auf hohem, internationalem Niveau. Die Arena soll für maximal 15 000 Sitzplätze ausgelegt sein. (9) Es gibt bereits andere Arenen in Kopenhagen, in denen vor allem Fußballspiele ausgetragen werden. Den dänischen Behörden zufolge sind sie nicht flexibel genug und lassen sich in der Größe nicht hinreichend anpassen, um internationale Sport-, Musik- und Unterhaltungsveranstaltungen nach Kopenhagen zu holen. Zu nennen wäre insbesondere das Stadion „Parken“ im Zentrum von Kopenhagen (Heimspielstätte des FC København, wird auch für große Shows/Konzerte mit bis zu 45 000 Besuchern genutzt). Weitere Veranstaltungsstätten befinden sich in erreichbarer Nähe, z. B. im schwedischen Malmö. (10) Die wichtigsten Partner (nachstehend „Partner“) des Projekts Multifunktionsarena sind die Stadt Kopenhagen und die private Stiftung Realdania (4). Ein weiterer Akteur, das Unternehmen By & Havn, das der Stadt Kopenhagen (55 %) und dem dänischen Staat (45 %) gehört, wird unentgeltlich das Nutzungsrecht an dem Gelände einräumen, auf dem die Multifunktionsarena gebaut werden soll. (11) Nachdem mehrere Versuche, eine Arena ausschließlich mit privaten Geldern zu errichten, gescheitert sind, würde den dänischen Behörden zufolge ohne öffentliche Kofinanzierung keine Multifunktionsarena in Kopenhagen entstehen. 2.1.   FINANZIERUNG DES BAUS DER ARENA (12) Die Partner gründen gemeinschaftlich eine „Arenagesellschaft“ (arenaselskabet). Sie soll die Multifunktionsarena bauen, Eigentümerin der Arena werden und den Betreibervertrag verwalten (für den Betrieb der Multifunktionsarena ist extra ein Betreiber zuständig, wie weiter unten erläutert wird). Die Bauaufträge werden in einem offenen Ausschreibungsverfahren vergeben. (13) Die Gesamtkosten für die Planung und den Bau der Multifunktionsarena werden auf ca. 1,1 Mrd. DKK (148 Mio. EUR) veranschlagt (5). Das Projekt Multifunktionsarena wird aus Eigenmitteln der Partner und mit externer Finanzierung realisiert. Jeder Partner beteiligt sich mit 325 Mio. DKK (43,7 Mio. EUR) am Kapital der Arenagesellschaft (insgesamt 650 Mio. DKK) und wird dementsprechend einen Anteil von 50 % halten. Die externe Finanzierung von 345 Mio. DKK (46,4 Mio. EUR) erfolgt durch Darlehen zu marktüblichen Bedingungen mit einer Tilgungsfrist von 30 Jahren. Außerdem beteiligt sich der Elitefacilitetsudvalg (6) mit 15 Mio. DKK (2 Mio. EUR) an den Baukosten der Multifunktionsarena. (14) In den ersten 40 Jahren räumt By & Havn das unentgeltliche Nutzungsrecht an dem Gelände ein, auf dem die Multifunktionsarena errichtet wird. Danach wird die Arenagesellschaft dann eine marktübliche Miete zahlen. 2.2.   BETRIEB UND NUTZUNG DER ARENA (15) Die Arenagesellschaft verwaltet den Betreibervertrag. Für den eigentlichen Betrieb der Multifunktionsarena ist ein Betreiber zuständig, der in einem offenen, transparenten Ausschreibungsverfahren ausgewählt wird (7). Der Betreiber muss gewährleisten, dass die Multifunktionsarena allen Nutzern unter nichtdiskriminierenden Bedingungen und zu marktüblichen Preisen offensteht. (16) Die Ausschreibung hat die dänische Vertretung des Unternehmens Live Nation Entertainment gewonnen, die damit berechtigt ist, die Multifunktionsarena 30 Jahre lang zu betreiben. Live Nation Entertainment, das größte Live-Musik- und Live-Entertainment-Unternehmen der Welt, ist regional durch örtliche Unternehmen vertreten. (17) Der Betreiber muss dafür, dass er die Arena betreiben kann, einen festen Jahresmietzins von (*1)[…] (8) (Festbetrag unabhängig von der Anzahl der durchgeführten Veranstaltungen) an die Arenagesellschaft und eine variable Miete von […] entrichten. Zusätzlich muss der Betreiber im Verlauf der Mietdauer […] zahlen, so dass er alle variablen Kosten der Arena trägt. (18) Außerdem fließen der Arenagesellschaft Einnahmen aus den Parkgebühren zu. Die dänischen Behörden haben sichergestellt, dass alle Vereinbarungen über die Parkflächen für Kraftfahrzeuge auf kommerzieller Grundlage ausgehandelt und abgeschlossen werden. Die vom Betreiber gezahlte Miete soll der externen Finanzierung in der Weise entsprechen, dass die Ausgaben für die externe Finanzierung durch die Einnahmen gedeckt werden. (19) Der nationale Sportbund DIF (9) wird in den ersten 10 Jahren des Bestehens der Arena pro Jahr einen Betriebskostenzuschuss von 5 Mio. DKK (672 000 EUR) gewähren. Dafür kann der DIF die Multifunktionsarena für internationale Sportwettkämpfe und andere Sportveranstaltungen nutzen. Den dänischen Behörden zufolge wird der DIF für jede Nutzung der Arena eine marktübliche Miete an den Betreiber entrichten. 2.3.   GRÜNDE FÜR DIE EINLEITUNG DES FÖRMLICHEN PRÜFVERFAHRENS (20) In ihrem Beschluss über die Eröffnung einer förmlichen Untersuchung stellte die Kommission fest, dass ein selektiver wirtschaftlicher Vorteil auf keiner Ebene (Bau, Betrieb, Nutzung) ausgeschlossen werden kann und somit möglicherweise auch eine staatliche Beihilfe in das Projekt fließen würde. Darüber hinaus werde die öffentliche Kofinanzierung der Multifunktionsarena den Wettbewerb höchstwahrscheinlich verfälschen oder zumindest zu verfälschen drohen und sich auf den Wettbewerb und den Handel zwischen Mitgliedstaaten auswirken. Zu dem Zeitpunkt hatte die Kommission Zweifel, ob das vorgeschlagene Projekt nach Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV auf allen drei Ebenen möglicher Beihilfen (Bau, Betrieb, Nutzung) als mit dem Binnenmarkt vereinbar gelten könne. 3.   STELLUNGNAHMEN VON BETEILIGTEN (21) Bei der Kommission sind zwei Beschwerden gegen die vorgeschlagene Maßnahme eingegangen. Beide gehen davon aus, dass die Multifunktionsarena den Wettbewerb auf dem Veranstaltungssektor, insbesondere auf dem Markt für mittelgroße und große Live-Veranstaltungen verfälschen wird oder zu verfälschen droht und den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigen wird, da der Betreiber mit den Betreibern anderer Arenen in anderen Mitgliedstaaten konkurrieren werde. (22) Für die Multifunktionsarena haben sich einige Interessenvertreter in der Region Kopenhagen ausgesprochen: i) Sport Event Denmark (eine nicht gewinnorientierte Organisation); ii) Team Danmark (eine eigenständige öffentliche Einrichtung, die für die allgemeine Entwicklung des dänischen Elitesports zuständig ist); iii) Horesta und Wonderful Copenhagen (Tourismusverbände). (23) Einer der Beschwerdeführer geht auf die Bewertung des Projekts ein und stellt fest, dass es sich um eine staatliche Beihilfe handeln würde, die mit dem Binnenmarkt nicht vereinbar sei, da es zu einer Verfälschung des Wettbewerbs zwischen den Austragungsorten für mittelgroße und große Live-Veranstaltungen (auch in Nachbarregionen in Schweden und Deutschland) kommen werde, die durch eine drohende vertikale Abschottung noch verstärkt werde […]. Der Beschwerdeführer bezweifelt die Aussage der dänischen Behörden, wonach es nur zu geringfügigen Überschneidungen mit bestehenden Einrichtungen kommen werde und die Multifunktionsarena vor allem Veranstaltungen nach Kopenhagen holen werde, die in den vorhandenen Einrichtungen nicht stattfinden können. (24) Der andere Beschwerdeführer weist auch auf die nachteiligen Folgen für den Wettbewerb im Veranstaltungssektor in der Öresund-Region hin, insbesondere bei Konzerten internationaler Künstler. Er äußert zudem Zweifel an dem Ausschreibungsverfahren zur Suche nach einem Betreiber für die Arena. (25) Nach Erscheinen eines Artikels in einer dänischen Zeitung über die Multifunktionsarena sind weitere Anmerkungen eingegangen. 4.   ANMERKUNGEN AUS DÄNEMARK (26) Die dänischen Behörden stehen auf dem Standpunkt, dass die vorgeschlagene Maßnahme keine staatlichen Beihilfen beinhaltet. Sie verweisen auf frühere Einschätzungen der Kommission, wonach Unterstützung für Infrastrukturmaßnahmen unter bestimmten Voraussetzungen nicht unbedingt als staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 AEUV anzusehen sei und die Frage, ob es sich um staatliche Beihilfen handelt, auf jeder Ebene (Eigentümer, Betreiber, Nutzer) gesondert bewertet werden sollte. (27) Die dänischen Behörden weisen darauf hin, dass ihrer Einschätzung nach kein wirtschaftlicher Vorteil gewährt wird und dass keiner der am Projekt Beteiligten durch die öffentliche Kofinanzierung einen direkten oder indirekten finanziellen Vorteil erlangt. (28) Falls festgestellt werden sollte, dass staatliche Beihilfen in das Projekt einfließen, müssten diese nach Auffassung der dänischen Behörden nach Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV als mit dem Binnenmarkt vereinbar angesehen werden. Dabei wären ihrer Argumentation zufolge insbesondere folgende Punkte zu berücksichtigen: — Ein Marktversagen wurde festgestellt (das Projekt würde ohne die öffentliche Kofinanzierung nicht durchgeführt). — Die öffentliche Kofinanzierung beschränkt sich auf das, was unbedingt erforderlich ist, damit das Projekt realisiert werden kann. — Die Kofinanzierung wird ausschließlich für die Errichtung (den Bau) der Anlage verwendet. Betrieben wird die Arena dann unter marktüblichen Bedingungen. — Die Errichtung derartiger Anlagen ist eine typische Aufgabe des Staates gegenüber der Öffentlichkeit. — Da die Multifunktionsarena andere Möglichkeiten bietet, wird sie nur sehr begrenzt um Veranstaltungen konkurrieren, die sonst vermutlich an anderen Orten in Kopenhagen stattfinden würden. (29) Die dänischen Behörden haben einen Bericht der unabhängigen Wirtschaftsberatungsfirma Copenhagen Economics über die positiven und negativen Auswirkungen der Multifunktionsarena auf Wettbewerb und Handel vorgelegt, der zu dem Schluss kommt, dass die öffentliche Kofinanzierung einen erheblichen wirtschaftlichen Nutzen mit sich bringen und den Wettbewerb nur in geringem bis zu vernachlässigendem Maße beeinträchtigen wird. (30) Auf Nachfrage haben die dänischen Behörden einige Fragen geklärt, die durch einen Artikel in einer dänischen Zeitung über die Multifunktionsarena aufgeworfen wurden. 5.   WÜRDIGUNG DER BEIHILFEMASSNAHME 5.1.   BESTEHEN EINER BEIHILFE IM SINNE VON ARTIKEL 107 ABSATZ 1 AEUV (31) Nach Artikel 107 Absatz 1 AEUV sind, „staatliche oder aus staatlichen Mitteln gewährte Beihilfen gleich welcher Art, die durch die Begünstigung bestimmter Unternehmen oder Produktionszweige den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen, mit dem Binnenmarkt unvereinbar, soweit sie den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigen“. (32) Das angemeldete Projekt gilt als staatliche Beihilfe, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind: 1. die Maßnahme wird aus staatlichen Mitteln finanziert; 2. Unternehmen wird dadurch ein wirtschaftlicher Vorteil gewährt; 3. der Vorteil wird selektiv gewährt und verfälscht den Wettbewerb oder droht ihn zu verfälschen; 4. die Maßnahme beeinträchtigt den innergemeinschaftlichen Handel. (33) Das Kriterium, dass die Maßnahme aus staatlichen Mitteln finanziert und dem Staat zuzurechnen sein muss, ist in diesem Fall eindeutig erfüllt, da sich die Stadt Kopenhagen und andere öffentliche Einrichtungen (siehe unten) mit direkten Zuschüssen daran beteiligen und das Gelände zur Verfügung stellen, auf dem die Arena errichtet werden soll. Diese öffentlichen Einrichtungen sind Teil des Staates, und daher sind ihre Mittel dem Staat zuzurechnen. (34) Die staatliche Baufinanzierung der Multifunktionsarena könnte eine staatliche Beihilfe darstellen, wenn bestimmte Wirtschaftstätigkeiten dadurch einen selektiven Vorteil erlangen. In diesem Zusammenhang stellt die Finanzierung der Errichtung einer Infrastruktur für kommerzielle Aktivitäten laut Urteil des Gerichtshofs in der Sache Flughafen Leipzig/Halle (10) eine staatliche Beihilfe dar, wenn alle Anforderungen des Artikels 107 Absatz 1 erfüllt sind. Nach der Beweisführung des Gerichtshofs bestimmt der wirtschaftliche Charakter der späteren Nutzung der Infrastruktur die Art des Baus. In diesem Fall soll die Arena genutzt werden, um Dienstleistungen auf dem Markt anzubieten, also für eine wirtschaftliche Tätigkeit. Folglich muss festgestellt werden, ob die verschiedenen am Projekt beteiligten Akteure eine staatliche Beihilfe erhalten. Bau der Arena (35) Die dänischen Behörden räumen ein, dass die Multifunktionsarena von Marktteilnehmern allein nicht errichtet werden würde und dass die öffentliche Kofianzierung zu ihrer Realisierung erforderlich ist. Das hat der Versuch 2009 gezeigt, der gescheitert ist, weil die erforderlichen Gelder fehlten. (11) (36) Das Kriterium, dass die Maßnahme durch staatliche Mittel finanziert und dem Staat zuzurechnen sein muss, ist durch die Finanzierung seitens der Stadt Kopenhagen und die Bereitstellung des Geländes durch By & Havn (Unternehmen im Besitz der Stadt Kopenhagen und des dänischen Staates) eindeutig erfüllt. Die Stadt Kopenhagen und der dänische Staat als öffentliche Hand setzen Mittel ein, die dem Staat gehören und/oder von ihm kontrolliert werden. (37) Auch die Gelder (für den Bau der Multifunktionsarena) vom Elitefacilitetsudvalg (ein Ausschuss, der Sporteinrichtungen auf einen internationalen Standard anheben soll, damit Sportveranstaltungen von internationalem Niveau stattfinden können), der zumindest teilweise vom dänischen Staat finanziert wird, stellen eine staatliche Beihilfe dar. Die Satzung des Elitefacilitetsudvalg wird vom Kulturministerium festgelegt, das für die Laufzeit der Finanzierung auch einen Leistungsvertrag mit dem Elitefacilitetsudvalg schließt. In Anbetracht dieser Finanzierung durch den dänischen Staat wären die Gelder, die der Ausschuss seinerseits für seine Aufgaben einsetzen würde, dem Staat zuzurechnen. (38) Der staatliche Beitrag zum Bau der Arena einschließlich der Bereitstellung des Geländes und des Zuschusses vom Elitefacilitetsudvalg gewährt der Arenagesellschaft (als Eigentümerin der Multifunktionsarena) einen wirtschaftlichen Vorteil, der für die Errichtung der Arena erforderlich ist, da sie unter Marktbedingungen nicht gebaut worden wäre. Da es sich bei den Geldern eindeutig um staatliche Mittel handelt und die Entscheidung über den Zuschuss dem Staat zuzurechnen ist, sind alle anderen Kriterien für eine staatliche Beihilfe erfüllt (auf die Frage, ob mit einer Wettbewerbsverfälschung zu rechnen ist und wie sich das Projekt auf den innergemeinschaftlichen Handel zwischen Mitgliedstaaten auswirkt, wird weiter unten eingegangen). Folglich stellt der Beitrag des Staates eine staatliche Beihilfe für die Arenagesellschaft dar. (39) Bei den Geldern des DIF handelt es sich den dänischen Behörden zufolge nicht um staatliche Mittel. Ein Großteil der Einnahmen des DIF sind jährliche Zuschüsse des dänischen Staates (aus Glücksspieleinnahmen) und andere (nicht öffentliche) Gelder. Laut Satzung des DIF werden die Führungsgremien ohne jede staatliche Einflussnahme gewählt und ohne Einflussnahme auf die individuelle Entscheidung von den Leitungsgremien des DIF angenommen. Somit haben weder der dänische Staat noch eine andere öffentliche Körperschaft Einfluss auf die vom DIF getroffenen Entscheidungen. Der DIF erwirbt mit dem jährlich zu entrichtenden Betrag das Recht, die Arena für bestimmte Zwecke zu reservieren, die im Interesse des DIF sind. Es ist seine eigene Entscheidung, vertraglich zu vereinbaren, dass er für das Recht auf Reservierung der Arena Zahlungen leistet. Folglich können die Zahlungen des DIF nach Auffassung der dänischen Behörden nicht dem Staat zugerechnet werden und sind daher nicht als staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 AEUV anzusehen. Betrieb der Arena (40) Der Betrieb der Arena wurde ausgeschrieben, wobei nach Angaben der dänischen Behörden die Regeln für das öffentliche Auftragswesen in der EU voll und ganz berücksichtigt worden sind. Der Betreiber wurde in einem offenen, transparenten, nichtdiskriminierenden Ausschreibungsverfahren ausgewählt, bei dem der Preis mit ca. 75 % gewichtet wurde. Alle Interessenten hatten die gleiche Chance, sich um den Betreibervertrag zu bewerben. Ausgewählt wurde der Bieter mit dem besten Angebot. (41) Die Ausschreibung wurde im April 2011 veröffentlicht und an vielen Stellen angekündigt (12). Außerdem wurde für alle Interessenten ein offener Projekttag in Kopenhagen veranstaltet. (42) Alle Interessenten erhielten ein Informationsmemorandum und einen Präqualifizierungsfragebogen (13). Alle Interessenten, die den Fragebogen beantworteten, erfüllten die Anforderungen der Projektpartner und wurden zur Teilnahme an Stufe 1 des Wettbewerbs im Juni 2011 eingeladen. Auf Stufe 1 des Ausschreibungsverfahrens wurden drei Gebote eingereicht; zwei Anbieter kamen für die 2. Stufe und weitere Angebote in die engere Auswahl. Aufgrund der Bewertung dieser beiden Angebote wurde der Vertrag mit Danish Venue Enterprise (gehört zu Life Nation Entertainment) (14) geschlossen. Bewertet wurden u. a. die das finanzielle Angebot, die rechtlichen Grundlagen, Anforderungen an die Einrichtungen, Dienstleistungen sowie Lieferfähigkeit und Risiko. Beide Angebote waren tragfähig. Der ausgewählte Betreiber schnitt jedoch in den meisten Kategorien besser ab und bot insbesondere einen sehr viel höheren festen Mietpreis an als der Mietbieter. (43) Der ausgewählte Betreiber zahlt einen Mietzins, die sich aus einer Jahresfestmiete von […] und einer variablen Miete von […] zusammensetzt. Zusätzlich muss der Betreiber im Verlauf der Mietdauer […] zahlen. Damit übernimmt er im Rahmen der Miete alle variablen Kosten einschließlich der Instandhaltungskosten. Der Mietvertrag wird auf […] Jahre geschlossen. (Alle Gebote waren für mindestens 25 Jahre abzugeben. Der Betreiber hat erklärt, dass langfristige Verträge von 20 bis 30 Jahren in seinem Geschäft nicht unüblich seien). (44) Durch diese Regelungen wird der Vorteil für den ausgewählten Betreiber auf das für den Betrieb der Infrastruktur erforderliche Minimum reduziert. Ein Vorteil für den Betreiber der neuen Arena kann nicht ausgeschlossen werden. Da eine solche Beihilfe aber mit dem Binnenmarkt vereinbar wäre, wie nachstehend gezeigt wird, muss nicht abschließend darüber befunden werden, ob es sich um eine Beihilfe handelt. Nutzung der Arena (45) Laut Mietvertrag muss der Betreiber die Multifunktionsarena für verschiedene Nutzergruppen und vielfältige Aktivitäten (vorwiegend Live-Unterhaltung, Kultur und Sport) zur Verfügung stellen. Er darf keine Aktivitäten bevorzugen, damit die multifunktionale Nutzung der Arena gewährleistet wird. Damit von den Nutzern auch tatsächlich marktübliche Preise erhoben werden, ist im Mietvertrag festgelegt, dass die Preise für die Nutzung stets den marktüblichen Preisen entsprechen müssen, die auf dem offenen Markt für die betreffende Nutzung zu erzielen wären (15). Es dürfen auch keine Arenazeiten vorwiegend bestimmten Nutzern vorbehalten sein. Die multifunktionale Arena steht allen und nicht nur den eigenen Nutzern offen. (46) Außerdem ist im Mietvertrag festgelegt, dass die für die Nutzung erhobenen Preise stets den marktüblichen Preisen entsprechen müssen, die auf dem offenen Markt für die betreffende Nutzung erhältlich wären. Der Betreiber ist ein Privatunternehmen, das seine Kosten decken muss und natürlich auch Gewinne erzielen will. Er wird die Preise nach unternehmerischen Gesichtspunkten festlegen und kann sich die Diskriminierung von Nutzern gar nicht erlauben. (47) Die Vermietung der Arena könnte eine Beihilfe für die Nutzer darstellen, wenn sie als Unternehmen im Sinne von Artikel 107 AEUV anzusehen wären und der von ihnen entrichtete Mietzins unter der marktüblichen Miete für die Nutzung einer vergleichbaren Infrastruktur liegt. Nichtprofessionelle Nutzer gelten nicht als Unternehmen im Sinne von Artikel 107 AEUV. Da in diesem Fall eine solche Beihilfe mit dem Binnenmarkt vereinbar wäre, wie nachstehend gezeigt wird, muss nicht abschließend darüber befunden werden, ob es sich um eine Beihilfe handelt. Verfälschung des Wettbewerbs und Beeinträchtigung des Handels zwischen Mitgliedstaaten (48) Die Multifunktionsarena ist für vielfältige Veranstaltungen (Musik, Kultur, Sport) auf hohem internationalem Niveau vorgesehen. Da auf dem Veranstaltungsmarkt für derartige internationale Ereignisse Anbieter von Veranstaltungsstätten und Veranstalter offen miteinander konkurrieren, ist davon auszugehen, dass sich der Betrieb der neuen Arena auf den Wettbewerb und den Handel zwischen Mitgliedstaaten auswirken wird, vor allem in Anbetracht ihres Standortes (in unmittelbarer Nähe zu dem per Auto oder Zug schnell zu erreichenden Südschweden) und der Tatsache, dass weitere Arenen sowohl in Kopenhagen als auch in nahegelegenen Städten (auch in anderen Mitgliedstaaten) vorhanden sind. (49) Zudem hat das Gericht in seinem Beschluss zum Ahoy-Komplex in den Niederlanden festgestellt, dass sich der Markt keineswegs auf das Territorium des betreffenden Mitgliedstaats beschränken müsse (16). Wie im Eröffnungsbeschluss geht die Kommission deshalb davon aus, dass durch eine Beihilfe für die

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.