Europäische Union

2003/228/EG: Entscheidung der Kommission vom 16. Oktober 2002 über die Beihilferegelung, die Italien zur Verringerung der Energiekosten kleiner und mittlerer Unternehmen der Region Sardinien durchführen will (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2002) 3715) (Text von Bedeutung für den EWR)

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Avis juridique important | 32003D0228 2003/228/EG: Entscheidung der Kommission vom 16. Oktober 2002 über die Beihilferegelung, die Italien zur Verringerung der Energiekosten kleiner und mittlerer Unternehmen der Region Sardinien durchführen will (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2002) 3715) (Text von Bedeutung für den EWR) Amtsblatt Nr. L 091 vom 08/04/2003 S. 0038 - 0041 Entscheidung der Kommission vom 16. Oktober 2002 über die Beihilferegelung, die Italien zur Verringerung der Energiekosten kleiner und mittlerer Unternehmen der Region Sardinien durchführen will (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2002) 3715) (Nur der italienische Text ist verbindlich) (Text von Bedeutung für den EWR) (2003/228/EG) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 88 Absatz 2 Unterabsatz 1, gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, insbesondere auf Artikel 62 Absatz 1 Buchstabe a), gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates vom 22. März 1999 über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 93 des EG-Vertrags(1), nach Aufforderung der Beteiligten zur Äußerung gemäß den genannten Artikeln(2), in Erwägung nachstehender Gründe: I. DAS VERFAHREN (1) Die italienische Regierung hat bei der Kommission mit Schreiben vom 30. Oktober 2001 (Nr. 13305) gemäß Artikel 88 Absatz 3 EG-Vertrag den Entwurf einer Beihilferegelung zugunsten kleiner und mittlerer Unternehmen (KMU) der Region Sardinien angemeldet. (2) Diese Regelung, deren Inkrafttreten gemäß den Artikeln 87 und 88 des Vertrags einer vorherigen Genehmigung durch die Kommission bedarf, wurde unter der Nummer N 759/2001 in das Verzeichnis der angemeldeten Beihilfen aufgenommen. (3) Die Kommission hat mit Schreiben vom 30. November 2001 zusätzliche Informationen angefordert. Die italienischen Behörden haben mit ihrem Schreiben vom 20. Februar 2002 (Nr. 2236) auf das Mahnschreiben der Kommission vom 24. Januar 2002 geantwortet. (4) Die Kommission hat Italien mit Schreiben vom 26. April 2002 von ihrem Beschluss in Kenntnis gesetzt, wegen dieser Beihilfen das Verfahren nach Artikel 88 Absatz 2 EG-Vertrag einzuleiten. (5) Der Beschluss der Kommission über die Einleitung dieses Verfahrens wurde im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht(3). Die Kommission hat die Beteiligten zur Äußerung zu der betreffenden Beihilfe aufgefordert. (6) Die Kommission hat keine Bemerkungen von Beteiligten erhalten. II. BESCHREIBUNG Ziel (7) Wegen des Fehlens eines Methangasversorgungsnetzes auf Sardinien müssen auf der Insel niedergelassene Unternehmen höhere Energiekosten tragen als Unternehmen in anderen Regionen Italiens, in denen ein solches Netz vorhanden ist. (8) Um die Mehrkosten auszugleichen, die kleineren und mittleren Unternehmen infolge des Rückgriffs auf kostspieligere Energiequellen entstehen, sollen diesen Unternehmen Beihilfen in Form von Steuergutschriften gewährt werden. (9) Die Regelung soll der Regionalentwicklung dienen. Rechtsgrundlage (10) Rechtsgrundlage der Maßnahme ist Artikel 145 Absatz 9 des Gesetzes Nr. 388/2000 vom 23. Dezember 2000 sowie der Entwurf eines gemeinsamen Erlasses des Wirtschaftsministeriums und des Ministeriums für Produktionstätigkeiten über die Voraussetzungen und Modalitäten für die Gewährung von Steuerbeihilfen für KMU in der Region Sardinien als Ausgleich für die Nichtrealisierung des Methangasleitungsprojektes. Laufzeit und Mittelausstattung (11) Die mit 10,3 Mio. EUR ausgestattete Beihilferegelung soll die Energiekosten der Unternehmen in den Jahren 2000 und 2001 abdecken. Empfänger (12) Beihilfeempfänger sind in Sardinien niedergelassene KMU im Sinne der Empfehlung 96/280/EG der Kommission vom 3. April 1996 betreffend die Definition der kleinen und mittleren Unternehmen(4), die in der Verarbeitung von Agrarprodukten, der Textil-, Bekleidungs- und Papierindustrie, der chemischen Industrie, der Petrochemie, der Baustoffindustrie, der Glas- und Keramikindustrie sowie im Maschinenbau tätig sind. Inhalt der Regelung (13) Die Regelung beinhaltet Betriebsbeihilfen bzw. Beihilfen zur Senkung der laufenden Energiekosten der Unternehmen. Form und Intensität der Beihilfe (14) Die Beihilfen sollen in Form von Steuergutschriften gewährt werden, deren Höhe max. 60 % der Ausgaben für den Kauf von Flüssigbrennstoffen (brennbare Öle) und fluessigem Verbrennungsgas beträgt. III. VON DER KOMMISSION IM RAHMEN DES VERFAHRENS NACH ARTIKEL 88 ABSATZ 2 EG-VERTRAG ERHOBENE ZWEIFEL (15) Die Kommission hat im Rahmen des Verfahrens nach Artikel 88 Absatz 2 EG-Vertrag Zweifel erhoben hinsichtlich der strukturellen Wirkung im Sinne der Leitlinien für staatliche Beihilfen mit regionaler Zielsetzung, hinsichtlich des von den italienischen Behörden geltend gemachten Nachteils sowie hinsichtlich der Begründung der Beihilfen durch ihren Beitrag zur regionalen Entwicklung. (16) Die Kommission hat weder von den italienischen Behörden noch von anderen Beteiligten Bemerkungen erhalten. IV. BEWERTUNG 1. Art der Hilfe (17) Um festzustellen, ob es sich bei den fraglichen Maßnahmen um eine staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag handelt, ist zu prüfen, ob sie den Begünstigten Vorteile verschaffen, ob diese Vorteile durch einen Eingriff des Staates zustande kommen, ob Auswirkungen auf den Wettbewerb entstehen und ob der Handel zwischen den Mitgliedstaaten beeinträchtigt werden kann. (18) Das erste Element von Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag betrifft die mögliche Bevorteilung einzelner Begünstigter. In diesem Zusammenhang ist zu prüfen, ob den begünstigten Unternehmen ein wirtschaftlicher Vorteil entsteht, in dessen Genuss sie unter normalen Marktbedingungen nicht gelangt wären, oder ob sie Kosten vermeiden können, die normalerweise aus den Eigenmitteln der betreffenden Unternehmen zu bestreiten wären. Ferner ist zu prüfen, ob diese Vorteile einer bestimmte Kategorie von Unternehmen gewährt werden. Die Gewährung von Steuergutschriften an Unternehmen einer bestimmten Region Italiens (Sardinien) bringt den Begünstigten wirtschaftliche Vorteile, da durch die Steuergutschriften die Gesamtsumme der von den Unternehmen zu zahlenden Steuern verringert wird. Ferner begünstigen diese Maßnahmen Unternehmen, die in einem bestimmten Gebiet Italiens tätig sind, da Unternehmen außerhalb dieses Gebiets nicht in den Genuss dieser Maßnahmen kommen. (19) Im Hinblick auf die zweite Bedingung für die Anwendung von Artikel 87 EG-Vertrag ist zu prüfen, ob die betreffenden Maßnahmen vom Staat oder unter Inanspruchnahme von öffentlichen Mitteln durchgeführt werden sollen. Im vorliegenden Fall werden öffentliche Mittel nur passiv in Anspruch genommen, da es hier um Einnahmeverluste der öffentlichen Hand geht: durch die Gewährung von Steuergutschriften verringern sich die Steuereinnahmen des Staates. (20) Die dritte und vierte zweite Bedingung für die Anwendung von Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag betreffen die Verfälschung bzw. die Gefahr einer Verfälschung des Wettbewerbs und die Beeinträchtigung des Handels zwischen den Mitgliedstaaten. Im vorliegenden Fall drohen die betreffenden Maßnahmen den Wettbewerb zu verfälschen, da die begünstigten Unternehmen in finanzieller Hinsicht profitieren und somit Handlungsmöglichkeit haben, die sich Konkurrenten, die nicht die gleichen Vergünstigungen haben, nicht bieten. Wenn Auswirkungen auf den innergemeinschaftlichen Handel entstehen, so wird dieser durch die Maßnahmen beeinträchtigt. Wie der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in seinem Urteil vom 13. Juli 1988 in der Rechtssache 102/87, Frankreich/Kommission(5), bestätigte, verfälschen solche Maßnahmen den Wettbewerb und beeinträchtigen den Handel zwischen den Mitgliedstaaten, da die begünstigten Unternehmen einen Teil ihrer Produktion in andere Mitgliedstaaten ausführen. Wenn die betreffenden Unternehmen nicht selbst Ausführer sind, profitiert die Inlandsproduktion aufgrund der Tatsache, dass in anderen Mitgliedstaaten niedergelassene Unternehmen bei einer Ausfuhr ihrer Produkte nach Italien beeinträchtigt werden. (21) Angesichts dieser Sachlage sind die fraglichen Maßnahmen im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag unzulässig und können nur dann als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar betrachtet werden, wenn eine der im Vertrag vorgesehenen Ausnahmen in Anspruch genommen werden kann. 2. Gesetzmäßigkeit (22) Da die betreffenden Maßnahmen noch nicht in Kraft getreten sind, stellt die Kommission fest, dass Italien seiner Mitteilungsverpflichtung aufgrund von Artikel 88 Absatz 3 EG-Vertrag nachgekommen ist. 3. Vereinbarkeit der Maßnahmen mit dem Gemeinsamen Markt (23) Nach Bestimmung der Art der gewährten staatlichen Beihilfe im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag muss die Kommission prüfen, ob diese Maßnahmen gemäß Artikel 87 Absätze 2 und 3 EG-Vertrag mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar sind. (24) Hinsichtlich der Anwendbarkeit der im Vertrag vorgesehenen Ausnahmen vertritt die Kommission die Ansicht, dass bei den betreffenden Beihilfen die Ausnahmen gemäß Artikel 87 Absatz 2 EG-Vertrag nicht in Anspruch genommen werden können, da es sich um keine Beihilfen sozialer Art im Sinne von Artikel 87 Absatz 2 Buchstabe a) noch um Beihilfen zur Beseitigung von durch Naturkatastrophen oder sonstige außergewöhnliche Ereignisse entstandene Schäden im Sinne von Artikel 87 Absatz 2 Buchstabe b) handelt, und auch Artikel 87 Absatz 2 Buchstabe c) nicht angewandt werden kann. Die Ausnahmen gemäß Artikel 87 Absatz 3 Buchstaben b) und d) können offensichtlich auch nicht geltend gemacht werden. (25) Da es sich um Betriebsbeihilfen handelt, prüft die Kommission, ob die Maßnahmen unter die regionalen Ausnahmen im Sinne von Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe a) EG-Vertrag fallen. Förderfähigkeit der Region (26) Die Kommission hat mit dem Beschluss vom März 2000(6) die italienische Fördergebietskarte für den Zeitraum 2000-2006 genehmigt, in der die Regionen aufgeführt sind, die unter die Ausnahmeregelung von Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe a) des Vertrages fallen. Nach dieser Karte gehört Sardinien zu den Fördergebieten im Sinne der genannten Ausnahmeregelung. Betriebsbeihilfen (27) Gemäß Ziffer 4.15 der Leitlinien für staatliche Beihilfen mit regionaler Zielsetzung(7) sind Regionalbeihilfen, mit denen die laufenden Ausgaben von Unternehmen gesenkt werden, grundsätzlich verboten. Ausnahmsweise können derartige Beihilfen jedoch in Gebieten, die in den Anwendungsbereich von Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe a) EG-Vertrag fallen, gewährt werden, wenn sie aufgrund ihres Beitrags zur Regionalentwicklung und ihrer Art nach gerechtfertigt sind und ihre Höhe den auszugleichenden Nachteilen angemessen ist. (28) Ziffer 4.17 der Leitlinien besagt ferner, dass Betriebsbeihilfen zeitlich begrenzt und degressiv gestaffelt sein müssen. (29) Die Region, in der die Beihilfen gewährt werden sollen, ist zwar ein Fördergebiet im Sinne von Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe a) EG-Vertrag, doch ist die Kommission nach Prüfung der von den italienischen Behörden erteilten Auskünfte nicht der Ansicht, dass die Beihilfen gemessen an ihrem Beitrag zur Regionalentwicklung und ihrer Art nach gerechtfertigt sind und dass ihre Höhe in einem angemessenen Verhältnis zu den auszugleichenden Nachteilen steht. (30) Zunächst ist zu prüfen, ob durch die Beihilferegelung, die an die Stelle einer Regelung tritt, die in den Jahren 1998 und 1999 auf der Grundlage einer "De-minimis-Regelung" zur Anwendung kam, wirklich zum Ausgleich von Betriebskosten dient, die bei den betreffenden Unternehmen in den Jahren 2000 und 2001 bereits angefallen sind. Da dieser Zeitraum bereits abgelaufen ist, kann ausgeschlossen werden, dass die Beihilfen nötig sind, um strukturbedingte Nachteile auszugleichen, und dass sie eine Anreizwirkung entfalten. Angesichts des Zeitraums, über den die Regelung sich erstreckt, ist auch kein Übergangscharakter der Maßnahme gegeben. (31) Ferner sind nach Ansicht der Kommission die Kriterien für die Auswahl der begünstigten Unternehmen sowie die Form und Dauer der Beihilfen nicht dazu geeignet, festgestellte Nachteile auszugleichen, und steht die Höhe der Beihilfen nicht in einem angemessenen Verhältnis zu diesen Nachteilen, zumal sich die Beihilfen anscheinend nicht auf die tatsächlich von den Unternehmen getragenen Mehrkosten beschränken. Eine degressive Staffelung der Beihilfen kann die Kommission ebenfalls nicht feststellen. (32) Die fraglichen Maßnahmen müssen ferner einen Beitrag zur sozioökonomischen Entwicklung der Region Sardinien leisten. Angesichts der unzureichenden Auskünfte der italienischen Behörden über das Fehlen wirtschaftlich nutzbarer Energiealternativen zum Erdgas sind nach Ansicht der Kommission auch hier Zweifel angebracht, ob der von den italienischen Behörden geltend gemachte Nachteil (Fehlen eines Methangasnetzes) tatsächlich ein struktureller Faktor ist, der die sozioökonomische Entwicklung der Region nachteilig beeinflusst. (33) Das Fehlen eines solchen Versorgungsnetzes, das die Unternehmen nach Ansicht der italienischen Behörden dazu zwingt, auf kostspieligere Energiequellen zurückzugreifen, kann gegebenenfalls Ausdruck eines wettbewerblichen Ungleichgewichtes sein, da die Nachfrage nach einem Wirtschaftsgut (Methangas) von der Angebotsseite nicht befriedigt wird. Die Nachfrage kann jedoch befriedigt werden, sobald die für die Versorgung mit Methangas erforderliche Infrastruktur vorhanden ist und die Wirtschaftsteilnehmer darauf zurückgreifen können, was laut Planvorgaben (Programma di metanizzazione della Sardegna) bis Ende 2006 der Fall sein soll. (34) Die Kommission ist daher nicht der Ansicht, dass der von den italienischen Behörden geltend gemachte Nachteil ein struktureller Nachteil im Sinne der Leitlinien für staatliche Beihilfen mit regionaler Zielsetzung ist und dass die Beihilferegelung gemessen an ihrem Beitrag zur Regionalentwicklung gerechtfertigt ist. Sektoren der Herstellung, Verarbeitung und Vermarktung der in Anhang 1 EG-Vertrag aufgeführten Produkte Agrarsektor (35) Nach Ziffer 3.7 des Gemeinschaftsrahmens für staatliche Beihilfen im Agrarsektor(8) finden die Leitlinien für staatliche Beihilfen mit regionaler Zielsetzung auf diesen Sektor keine Anwendung. (36) Nach Ziffer 3.5 dieses Gemeinschaftsrahmens sind einseitige staatliche Beihilfemaßnahmen, die lediglich dazu bestimmt sind, die finanzielle Lage der Erzeuger zu verbessern, ohne in irgendeiner Weise zur Entwicklung des Sektors insgesamt beizutragen, als Betriebsbeihilfen anzusehen, die nicht mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar sind. (37) Die hier geprüfte Beihilferegelung weist solche Eigenschaften auf und ist deshalb nicht mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar. Fischerei- und Aquakultursektor (38) Nach Ziffer 1.5 der Leitlinien für die Prüfung der einzelstaatlichen Beihilfen im Fischerei- und Aquakultursektor(9) finden die Leitlinien für staatliche Beihilfen mit regionaler Zielsetzung auf diesen Sektor keine Anwendung. (39) Nach Punkt 1.2 Absatz 4 dritter Gedankenstrich dieser Leitlinien sind staatliche Beihilfen, die gewährt werden, ohne dass vom Begünstigten eine Verpflichtung hinsichtlich der Verwendung verlangt wird, und die lediglich zur Verbesserung der finanziellen Lage der Betriebe bestimmt sind, als Betriebsbeihilfen anzusehen und somit nicht mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar. (40) Die hier geprüfte Beihilferegelung weist solche Eigenschaften auf und ist deshalb nicht mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar. V. SCHLUSSFOLGERUNGEN (41) Auf der Grundlage der Analyse gemäß Abschnitt IV Ziffer 3 dieser Entscheidung muss die Kommission feststellen, dass die Beihilferegelung zur Verringerung der Energiekosten kleiner und mittlerer Unternehmen der Region Sardinien nicht mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar ist - HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 Die im Gesetz Nr. 388/2000 vorgesehene Beihilferegelung Italiens zur Verringerung der Energiekosten kleiner und mittlerer Unternehmen der Region Sardinien ist nicht mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar. Diese Beihilferegelung darf deshalb nicht durchgeführt werden. Artikel 2 Italien teilt der Kommission binnen zwei Monaten nach Bekanntgabe dieser Entscheidung mit, welche Maßnahmen getroffen wurden, um dieser Entscheidung nachzukommen. Artikel 3 Diese Entscheidung ist an die Italienische Republik gerichtet. Brüssel, den 16. Oktober 2002. Für die Kommission Mario Monti Mitglied der Kommission (1) ABl. L 83 vom 27.3.1999, S. 1. (2) ABl. C 132 vom 4.6.2002, S. 6. (3) Siehe Fußnote 2. (4) ABl. L 107 vom 30.4.1996, S. 4. (5) Slg. 1988, S. 4067 (6) ABl. C 175 vom 24.6.2000, S. 11. (7) ABl. C 74 vom 10.3.1998, S. 9. (8) ABl. C 28 vom 1.2.2000, S. 2. (9) ABl. C 19 vom 20.1.2001, S. 7.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.