Europäische Union

2014/429/EU: Beschluss des Rates vom 24. Juni 2014 über den Standpunkt, der im Namen der Europäischen Union in dem mit dem Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Zentralamerika andererseits eingesetzten Assoziationsrat in Bezug auf die Aufnahme der im Hoheitsgebiet der Vertragsparteien jeweils geschützten geografischen Angaben in Anhang XVIII zu vertreten ist

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4.7.2014    DE Amtsblatt der Europäischen Union L 197/66 BESCHLUSS DES RATES vom 24. Juni 2014 über den Standpunkt, der im Namen der Europäischen Union in dem mit dem Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Zentralamerika andererseits eingesetzten Assoziationsrat in Bezug auf die Aufnahme der im Hoheitsgebiet der Vertragsparteien jeweils geschützten geografischen Angaben in Anhang XVIII zu vertreten ist (2014/429/EU) DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION — gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 207 Absatz 4 Unterabsatz 1 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 9, auf Vorschlag der Europäischen Kommission, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Das Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Zentralamerika andererseits (1) (im Folgenden „das Abkommen“) wurde am 22. März 2011 paraphiert und am 29. Juni 2012 unterzeichnet. (2) Gemäß Artikel 353 Absatz 4 des Abkommens findet das Abkommen seit dem 1. August 2013 in Bezug auf Nicaragua, Honduras und Panama, seit dem 1. Oktober 2013 in Bezug auf El Salvador und Costa Rica und seit dem 1. Dezember 2013 in Bezug auf Guatemala vorläufig Anwendung. (3) Gemäß Artikel 353 Absatz 5 des Abkommens hat jede Vertragspartei die in Artikel 244 und Artikel 245 Absatz 1 Buchstaben a und b festgelegten Anforderungen erfüllt, die die Durchführung von Rechtsvorschriften für geografische Angaben und die Eintragung und den Schutz der betreffenden in Anhang XVII des Abkommens aufgeführten Bezeichnungen betreffen. (4) Mit Artikel 4 des Abkommens wird ein Assoziationsrat eingesetzt, der unter anderem die Verwirklichung der Ziele des Abkommens beaufsichtigt und dessen Durchführung überwacht. (5) Gemäß Artikel 245 Absatz 2 des Abkommens fasst der Assoziationsrat auf seiner ersten Tagung einen Beschluss, mit dem alle Bezeichnungen aus Anhang XVII („Liste der Bezeichnungen, die im Gebiet der Vertragsparteien als geografische Angaben geschützt werden sollen“), die nach erfolgreicher Prüfung durch die zuständigen nationalen oder regionalen Behörden der Vertragsparteien als geografische Angaben geschützt worden sind, in Anhang XVIII („Geschützte geografische Angaben“) übernommen werden („Beschluss des Assoziationsrates“). (6) Dieser Beschluss des Assoziationsrates betrifft auch zusätzliche geografische Angaben aus Zentralamerika, die in der dem Abkommen beigefügten gemeinsamen Erklärung („Bezeichnungen, deren Eintragung als geografische Angabe in einer Republik der zentralamerikanischen Vertragspartei beantragt wurde“) aufgeführt sind, sofern diese in der Ursprungsvertragspartei erfolgreich als geografische Angaben eingetragen und anschließend von der zuständigen Behörde in der Union erfolgreich geprüft wurden. (7) Die gegen die Eintragung von „Banano de Costa Rica“ in der Union eingelegten Einsprüche werden zurückgewiesen, da sie entweder den bei der öffentlichen Konsultation genannten Kriterien nicht entsprechen oder — bei zulässigen Einspruchserklärungen — nicht untermauert wurden. Im Rahmen der öffentlichen Konsultation gingen keine weiteren Einsprüche ein. (8) Der Standpunkt, der von der Union im Assoziationsrat in Bezug auf die in Anhang XVIII des Abkommens aufzunehmenden geografischen Angaben zu vertreten ist, sollte festgelegt werden. (9) Der Standpunkt der Europäischen Union sollte daher auf dem beigefügten Entwurf eines Beschlusses des Assoziationsrates beruhen — HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN: Artikel 1 Der Standpunkt, der von der Union in dem mit Artikel 4 des Abkommens zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Zentralamerika andererseits eingesetzten Assoziationsrat in Bezug auf die in Anhang XVIII Teile A und B des Abkommens aufzunehmenden geografischen Angaben zu vertreten ist, beruht auf dem diesem Beschluss beigefügten Entwurf eines Beschlusses des Assoziationsrates. Kleinere technische Korrekturen des Entwurfs des Beschlusses des Assoziationsrates können ohne weiteren Beschluss des Rates von den Vertretern der Union im Assoziationsrat vereinbart werden. Artikel 2 Der Beschluss des Assoziationsrates wird nach seiner Annahme im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht. Artikel 3 Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft. Geschehen zu Luxemburg am 24. Juni 2014. Im Namen des Rates Der Präsident E. VENIZELOS (1)   ABl. L 346 vom 15.12.2012, S. 3. ENTWURF BESCHLUSS Nr. …/2014 DES ASSOZIATIONSRATES EU-ZENTRALAMERIKA vom […] über die in Anhang XVIII des Abkommens aufzunehmenden geografischen Angaben DER ASSOZIATIONSRAT EU-ZENTRALAMERIKA— gestützt auf das Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Zentralamerika andererseits (im Folgenden: „das Abkommen“), insbesondere auf Artikel 245 Absatz 2, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Gemäß Artikel 353 Absatz 4 findet Teil IV des Abkommens seit dem 1. August 2013 in Bezug auf Nicaragua, Honduras und Panama, seit dem 1. Oktober 2013 in Bezug auf El Salvador und Costa Rica und seit dem 1. Dezember 2013 in Bezug auf Guatemala vorläufig Anwendung. (2) Geografische Angaben der Europäischen Union bzw. Zentralamerikas, die in Anhang XVII des Abkommens oder in der Gemeinsamen Erklärung „Bezeichnungen, deren Eintragung als geografische Angabe in einer Republik der zentralamerikanischen Vertragspartei beantragt wurde“ aufgeführt sind und die seitdem von den zuständigen Behörden der jeweils anderen Vertragspartei erfolgreich geprüft wurden, werden im Einklang mit Teil IV Titel VI und Titel XIII des Abkommens in Anhang XVIII aufgenommen — BESCHLIESST: Einziger Artikel Änderung von Anhang XVIII Die im Anhang dieses Beschlusses aufgeführten geografischen Angaben werden nach Maßgabe des Anhangs dieses Beschlusses in Anhang XVIII Teile A und B des Abkommens aufgernommen. Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft. Geschehen zu … am … Für den Assoziationsrat EU-Zentralamerika, […] Für Costa Rica […] Für El Salvador […] Für Guatemala […] Für Honduras […] Für Nicaragua […] Für Panama […] Für die Europäische Union ANHANG DES BESCHLUSSES Nr. … DES ASSOZIATIONSRATES EU-ZENTRALAMERIKA ANHANG XVIII GESCHÜTZTE GEOGRAFISCHE ANGABEN TEIL A In den Republiken der zentralamerikanischen Vertragspartei nach Teil IV Titel VI (Geistiges Eigentum) dieses Abkommens geschützte geografische Angaben der EU-Vertragspartei MITGLIEDSTAAT BEZEICHNUNG WARENBEZEICHNUNG ODER WARENKLASSE DEUTSCHLAND Bayerisches Bier Bier DEUTSCHLAND Münchener Bier Bier DEUTSCHLAND Nürnberger Bratwürste/Nürnberger Rostbratwürste Fleischerzeugnisse (erhitzt, gepökelt, geräuchert usw.) IRLAND Irish Cream Branntwein IRLAND Irish whiskey/Uisce Beatha/Eireannach/Irish whisky Branntwein GRIECHENLAND Ούζο (Ouzo) (1) Branntwein GRIECHENLAND Σάμος (Samos) Wein SPANIEN Bierzo Wein SPANIEN Brandy de Jerez Branntwein SPANIEN Campo de Borja Wein SPANIEN Cariñena Wein SPANIEN Castilla Wein SPANIEN Cataluña Wein SPANIEN Cava Wein SPANIEN Empordá (Ampurdán) Wein SPANIEN Idiazábal Käse SPANIEN Jamón de Teruel Fleischerzeugnisse (erhitzt, gepökelt, geräuchert usw.) SPANIEN Jerez — Xérès- Sherry Wein SPANIEN Jijona Backwaren, feine Backwaren, Süßwaren oder Kleingebäck SPANIEN Jumilla Wein SPANIEN La Mancha Wein SPANIEN Los Pedroches Fleischerzeugnisse (erhitzt, gepökelt, geräuchert usw.) SPANIEN Málaga Wein SPANIEN Manzanilla — Sanlúcar de Barrameda Wein SPANIEN Navarra Wein SPANIEN Penedés Wein SPANIEN Priorat Wein SPANIEN Queso Manchego (2) Käse SPANIEN Rías Baixas Wein SPANIEN Ribera del Duero Wein SPANIEN Rioja Wein SPANIEN Rueda Wein SPANIEN Somontano Wein SPANIEN Toro Wein SPANIEN Turrón de Alicante Backwaren, feine Backwaren, Süßwaren oder Kleingebäck SPANIEN Utiel-Requena Wein SPANIEN Valdepeñas Wein SPANIEN Valencia Wein FRANKREICH Alsace Wein FRANKREICH Anjou Wein FRANKREICH Armagnac Branntwein FRANKREICH Beaujolais Wein FRANKREICH Bordeaux Wein FRANKREICH Bourgogne Wein FRANKREICH Brie de Meaux (3) Käse FRANKREICH Cadillac Wein FRANKREICH Calvados Branntwein FRANKREICH Camembert de Normandie (4) Käse FRANKREICH Canard à foie gras du Sud-Ouest Fleischerzeugnisse (erhitzt, gepökelt, geräuchert usw.) FRANKREICH Chablis Wein FRANKREICH Champagne Wein FRANKREICH Châteauneuf-du-Pape Wein FRANKREICH Cognac Branntwein FRANKREICH Comté Käse FRANKREICH Côtes de Provence Wein FRANKREICH Côtes du Rhône Wein FRANKREICH Côtes du Roussillon Wein FRANKREICH Emmental de Savoie (5) Käse FRANKREICH Graves (Graves de Vayres) Wein FRANKREICH Haut-Médoc Wein FRANKREICH Huile essentielle de lavande de Haute-Provence etherisches Öl — Lavendel FRANKREICH Jambon de Bayonne Fleischerzeugnisse (erhitzt, gepökelt, geräuchert usw.) FRANKREICH Languedoc (Coteaux du Languedoc) Wein FRANKREICH Margaux Wein FRANKREICH Médoc Wein FRANKREICH Pommard Wein FRANKREICH Pruneaux d'Agen Obst, Gemüse und Getreide, frisch oder verarbeitet — getrocknete Pflaumen FRANKREICH Reblochon Käse FRANKREICH Rhum de la Martinique Branntwein FRANKREICH Romanée Saint-Vivant Wein FRANKREICH Roquefort Käse FRANKREICH Saint-Emilion Wein FRANKREICH Saint-Julien Wein FRANKREICH Sauternes Wein FRANKREICH Val de Loire Wein ITALIEN Asti Wein ITALIEN Barbaresco Wein ITALIEN Barbera d'Alba Wein ITALIEN Barbera d'Asti Wein ITALIEN Barolo Wein ITALIEN Brachetto d'Acqui Wein ITALIEN Conegliano Valdobbiadene — Prosecco Wein ITALIEN Dolcetto d'Alba Wein ITALIEN Fontina (6) Käse ITALIEN Franciacorta Wein ITALIEN Gorgonzola (7) Käse ITALIEN Grana Padano (8) Käse ITALIEN Grappa Branntwein ITALIEN Mortadella Bologna Fleischerzeugnisse (erhitzt, gepökelt, geräuchert usw.) ITALIEN Parmigiano Reggiano (9) Käse ITALIEN Prosciutto di Parma (10) Fleischerzeugnisse (erhitzt, gepökelt, geräuchert usw.) ITALIEN Prosciutto di S. Daniele Fleischerzeugnisse (erhitzt, gepökelt, geräuchert usw.) ITALIEN Prosciutto Toscano Fleischerzeugnisse (erhitzt, gepökelt, geräuchert usw.) ITALIEN Provolone Valpadana (11) Käse ITALIEN Soave Wein ITALIEN Taleggio Käse ITALIEN Toscano Fette (Butter, Margarine, Öle usw.) — Olivenöl ITALIEN Toscano/Toscana Wein ITALIEN Vino Nobile di Montepulciano Wein ZYPERN Ζιβανία (Zivania) Branntwein ZYPERN Κουμανταρία (Commandaria) Wein ZYPERN Ούζο (Ouzo) (12) Branntwein UNGARN Pálinka Branntwein UNGARN Szegedi téliszalámi/Szegedi szalámi Fleischerzeugnisse (erhitzt, gepökelt, geräuchert usw.) UNGARN Tokaj Wein UNGARN Törkölypálinka Branntwein ÖSTERREICH Inländerrum Branntwein ÖSTERREICH Jägertee/Jagertee/Jagatee Branntwein POLEN Polska Wódka/Polish Vodka Branntwein POLEN Wódka ziołowa z Niziny Północnopodlaskiej/Herbal vodka from the North Podlasie Lowland Branntwein PORTUGAL Douro Wein PORTUGAL Porto, Port oder Oporto Wein SLOWAKEI Vinohradnícka oblasť Tokaj Wein SCHWEDEN Svensk Vodka/Swedish Vodka Branntwein VEREINIGTES KÖNIGREICH Scotch Whisky Branntwein TEIL B In der EU-Vertragspartei nach Teil IV Titel VI (Geistiges Eigentum) dieses Abkommens geschützte geografische Angaben der Republiken der zentralamerikanischen Vertragspartei STAAT BEZEICHNUNG WAREN COSTA RICA Café de Costa Rica Kaffee COSTA RICA Banano de Costa Rica Obst EL SALVADOR Café Apaneca-Ilamapetec Kaffee [EL SALVADOR] [Bálsamo de El Salvador] [Pflanzenextrakt] GUATEMALA Café Antigua Kaffee GUATEMALA Ron de Guatemala Branntwein HONDURAS Cafés del Occidente Hondureño/Honduras Western Coffee Kaffee HONDURAS Café de Marcala Kaffee PANAMA Seco de Panamà Branntwein (1)  Ware Griechenlands oder Zyperns (2)  Eingetragen in Guatemala, Honduras, Nicaragua und Panama; noch laufende Einspruchsverfahren in Costa Rica und El Salvador (3)  Eingetragen in Costa Rica, Honduras, Nicaragua und Panama; noch laufende Einspruchsverfahren in El Salvador und Guatemala (4)  Eingetragen in Costa Rica, Honduras, Nicaragua und Panama; noch laufende Einspruchsverfahren in El Salvador und Guatemala (5)  Eingetragen in Honduras, Nicaragua und Panama; noch laufende Einspruchsverfahren in Costa Rica, El Salvador und Guatemala (6)  Eingetragen in El Salvador, Honduras, Nicaragua und Panama; noch laufende Einspruchsverfahren in Costa Rica und Guatemala (7)  Eingetragen in Honduras, Nicaragua und Panama; noch laufende Einspruchsverfahren in Costa Rica, El Salvador und Guatemala (8)  Eingetragen in Costa Rica, Guatemala, Honduras, Nicaragua und Panama; noch laufende Einspruchsverfahren in El Salvador (9)  Eingetragen in Honduras, Nicaragua und Panama; noch laufende Einspruchsverfahren in Costa Rica, El Salvador und Guatemala (10)  Eingetragen in Costa Rica, Guatemala, Honduras, Nicaragua und Panama; noch laufende Einspruchsverfahren in El Salvador (11)  Eingetragen in Honduras, Nicaragua und Panama; noch laufende Einspruchsverfahren in Costa Rica, El Salvador und Guatemala (12)  Ware Griechenlands oder Zyperns

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.