Europäische Union

2005/789/EG: Entscheidung der Kommission vom 11. November 2005 über einen finanziellen Beitrag der Gemeinschaft für das Jahr 2005 zu den Ausgaben Belgiens, Frankreichs und der Niederlande zur Bekämpfung von Schadorganismen der Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2005) 4356)

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12.11.2005    DE Amtsblatt der Europäischen Union L 296/42 ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 11. November 2005 über einen finanziellen Beitrag der Gemeinschaft für das Jahr 2005 zu den Ausgaben Belgiens, Frankreichs und der Niederlande zur Bekämpfung von Schadorganismen der Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2005) 4356) (Nur der französische und der niederländische Text sind verbindlich) (2005/789/EG) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN — gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, gestützt auf die Richtlinie 2000/29/EG des Rates vom 8. Mai 2000 über Maßnahmen zum Schutz der Gemeinschaft gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Schadorganismen der Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse (1), insbesondere auf Artikel 23, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Gemäß der Richtlinie 2000/29/EG können die Mitgliedstaaten einen finanziellen Beitrag der Gemeinschaft zur Deckung der Ausgaben erhalten, die in unmittelbarem Zusammenhang mit den Maßnahmen stehen, die getroffen wurden oder vorgesehen sind, um aus Drittländern oder anderen Gebieten der Gemeinschaft eingeschleppte Schadorganismen zu bekämpfen, damit sie ausgerottet werden oder, falls dies nicht möglich ist, ihre Ausbreitung eingedämmt wird. (2) Belgien, Frankreich und die Niederlande haben jeweils ein Maßnahmenprogramm zur Ausrottung der in ihre Hoheitsgebiete eingeschleppten Schadorganismen der Pflanzen erarbeitet. In dem Programm sind die Ziele, die durchgeführten Maßnahmen, ihre Dauer und ihre Kosten aufgeführt. Belgien, Frankreich und die Niederlande haben innerhalb der in der Richtlinie 2000/29/EG vorgeschriebenen Frist und in Übereinstimmung mit der Verordnung (EG) Nr. 1040/2002 der Kommission vom 14. Juni 2002 mit Durchführungsbestimmungen hinsichtlich der Gewährung eines finanziellen Beitrags der Gemeinschaft für die Pflanzengesundheitskontrolle und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 2051/97 (2) einen finanziellen Beitrag der Gemeinschaft zu diesen Programmen beantragt. (3) Nach genauer und umfassender Prüfung der Lage aufgrund der von Belgien, Frankreich und den Niederlanden übermittelten technischen Angaben ist die Kommission zu dem Schluss gelangt, dass die Bedingungen für einen finanziellen Beitrag der Gemeinschaft im Sinne von Artikel 23 der Richtlinie 2000/29/EG gegeben sind. Daher ist es angezeigt, zur Deckung der mit diesen Programmen verbundenen Ausgaben eine gemeinschaftliche Finanzhilfe festzusetzen. (4) Der finanzielle Beitrag der Gemeinschaft kann bis zu 50 % der erstattungsfähigen Ausgaben betragen. Gemäß Artikel 23 Absatz 5 Unterabsatz 3 der Richtlinie sollte der Prozentsatz des Beitrags zu dem von Belgien vorgelegten Programm jedoch gekürzt werden, da das von diesem Mitgliedstaat mitgeteilte Programm bereits im Rahmen der Entscheidung 2004/772/EG der Kommission (3) finanziert wurde. (5) Gemäß Artikel 24 der Richtlinie 2000/29/EG überprüft die Kommission, ob das Auftreten des betreffenden Schadorganismus auf unzulängliche Kontrollen oder Überprüfungen zurückzuführen ist, und legt die Maßnahmen fest, die aufgrund der Prüfungsergebnisse getroffen werden müssen. (6) Gemäß Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1258/1999 des Rates (4) werden Veterinär- und Pflanzenschutzmaßnahmen, die nach Gemeinschaftsvorschriften durchgeführt werden, aus der Abteilung Garantie des Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft finanziert. Zu Zwecken der Finanzkontrolle finden die Artikel 8 und 9 der vorgenannten Verordnung unbeschadet der Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1040/2002 und Artikel 23 Absätze 8 und 9 der Richtlinie Anwendung. (7) Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzenschutz — HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 Die Gewährung eines finanziellen Beitrags der Gemeinschaft für das Jahr 2005 zur Deckung der Ausgaben, die Belgien, Frankreich und die Niederlande in Zusammenhang mit den notwendigen Maßnahmen im Sinne von Artikel 23 Absatz 2 der Richtlinie 2000/29/EG mit dem Ziel der Bekämpfung der Schadorganismen getätigt haben, die in den Ausrottungsprogrammen im Anhang dieser Entscheidung aufgeführt sind, wird genehmigt. Artikel 2 (1)   Der finanzielle Beitrag der Gemeinschaft gemäß Artikel 1 wird auf insgesamt 689 449 EUR festgesetzt. (2)   Die Höchstbeträge des Gemeinschaftsbeitrags für die einzelnen Programme sind im Anhang aufgeschlüsselt. Artikel 3 Der im Anhang festgesetzte finanzielle Beitrag der Gemeinschaft wird unter folgenden Bedingungen ausgezahlt: a) Die Durchführung der Maßnahmen wurde gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1040/2002 nachgewiesen; b) der betreffende Mitgliedstaat hat bei der Kommission einen Zahlungsantrag im Sinne von Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 1040/2002 gestellt. Die Zahlung des finanziellen Beitrags erfolgt unbeschadet der Überprüfungen, die die Kommission im Rahmen von Artikel 24 der Richtlinie 2000/29/EG durchführt. Artikel 4 Diese Entscheidung ist an das Königreich Belgien, die Französische Republik und das Königreich der Niederlande gerichtet. Brüssel, den 11. November 2005 Für die Kommission Markos KYPRIANOU Mitglied der Kommission (1)   ABl. L 169 vom 10.7.2000, S. 1. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 2005/16/EG (ABL. L 57 vom 3.3.2005, S. 19). (2)   ABl. L 157 vom 15.6.2002, S. 38. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 738/2005 (ABL. L 122 vom 14.5.2005, S. 17). (3)   ABl. L 341 vom 17.11.2004, S. 27. (4)   ABl. L 160 vom 26.6.1999, S. 103. ANHANG AUSROTTUNGSPROGRAMME Legende: a = Jahr der Durchführung des Ausrottungsprogramms. ABSCHNITT I Programme, bei denen sich der finanzielle Beitrag der Gemeinschaft auf 50 % der erstattungsfähigen Beträge beläuft Mitgliedstaat Bekämpfte Schadorganismen Befallene Pflanzen Jahr Erstattungsfähige Ausgaben (EUR) Höchstbeitrag der Gemeinschaft (EUR) je Programm Frankreich Diabrotica virgifera Mais 2003 und 2004 963 183 481 591 Niederlande Diabrotica virgifera Mais 2003 und 2004 236 856 118 428 ABSCHNITT II Programme, bei denen sich der finanzielle Beitrag der Gemeinschaft auf einen anderen Prozentsatz beläuft, in abnehmender Reihenfolge Mitgliedstaat Bekämpfte Schadorganismen Befallene Pflanzen Jahr a Erstattungsfähige Ausgaben (EUR) Satz (in %) Höchstbeitrag der Gemeinschaft (EUR) Belgien Diabrotica virgifera Mais 2005 3 198 735 45 89 430 Gesamtbeitrag der Gemeinschaft (EUR) 689 449

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.