Europäische Union

94/59/EG: Entscheidung der Kommission vom 26. Januar 1994 zur Festlegung der Tiergesundheitsbedingungen und tierärztlichen Beurkundung für die Einfuhr von Fleischerzeugnissen aus Bahrain und zur Änderung der Entscheidung 79/542/EWG des Rates sowie der Entscheidung 91/449/EWG der Kommission (Text von Bedeutung für den EWR)

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Avis juridique important | 31994D0059 94/59/EG: Entscheidung der Kommission vom 26. Januar 1994 zur Festlegung der Tiergesundheitsbedingungen und tierärztlichen Beurkundung für die Einfuhr von Fleischerzeugnissen aus Bahrain und zur Änderung der Entscheidung 79/542/EWG des Rates sowie der Entscheidung 91/449/EWG der Kommission (Text von Bedeutung für den EWR) Amtsblatt Nr. L 027 vom 01/02/1994 S. 0053 - 0054 ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 26. Januar 1994 zur Festlegung der Tiergesundheitsbedingungen und tierärztlichen Beurkundung für die Einfuhr von Fleischerzeugnissen aus Bahrain und zur Änderung der Entscheidung 79/542/EWG des Rates sowie der Entscheidung 91/449/EWG der Kommission (Text von Bedeutung für den EWR) (94/59/EG) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, gestützt auf die Richtlinie 72/462/EWG des Rates vom 12. Dezember 1972 zur Regelung viehseuchenrechtlicher und gesundheitlicher Fragen bei der Einfuhr von Rindern, Schweinen, Schafen und Ziegen, von frischem Fleisch oder von Fleischerzeugnissen aus Drittländern (1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 1601/92 (2), insbesondere auf die Artikel 21a und 22, in Erwägung nachstehender Gründe: Die Entscheidung 79/542/EWG des Rates (3), zuletzt geändert durch die Entscheidung 93/507/EWG der Kommission (4), enthält ein Verzeichnis der Drittländer, aus denen die Mitgliedstaaten die Einfuhr von Rindern, Schweinen, Einhufern, Schafen und Ziegen, frischem Fleisch und Fleischerzeugnissen zulassen. Die Entscheidung 91/449/EWG (5), zuletzt geändert durch die Entscheidung 93/504/EWG (6), enthält das Muster der Tiergesundheitsbescheinigung für die Einfuhr von Fleischerzeugnissen aus Drittländern. Ungeachtet der Tiergesundheitslage scheint den Ergebnissen einer Dienstreise der Kommission zufolge Bahrain über einen zufriedenstellend strukturierten und organisierten Veterinärdienst zu verfügen. Die Herstellung der für die Ausfuhr nach der Gemeinschaft bestimmten hitzebehandelten Fleischerzeugnisse wird von einem amtlichen Tierarzt überwacht, der vom zuständigen Veterinärdienst bestimmt wird. Die Tiergesundheitsbedingungen und die tierärztliche Beurkundung sind in Abhängigkeit von der Tiergesundheitslage des betreffenden Drittlandes anzupassen. Es wurden Garantien gegeben, daß das in Bahrain zu verarbeitende frische Fleisch in Betrieben erschlachtet wurde, die nach den Bestimmungen der Richtlinie 72/462/EWG zugelassen wurden. Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Veterinärausschusses - HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 (1) Die Mitgliedstaaten lassen die Einfuhr von Fleischerzeugnissen aus Bahrain zu, - die entweder in hermetisch verschlossenen Behältnissen einer Hitzebehandlung mit einem Fo-Wert von 3 oder mehr unterzogen oder - die im Kern auf mindestens 80 °C erhitzt worden sind. (2) Die Mitgliedstaaten verbieten die Einfuhr von anderen als den Fleischerzeugniskategorien gemäß dem Absatz 1 aus Bahrain. Artikel 2 Im Anhang Teil 1 der Entscheidung 79/542/EWG wird die folgende Zeile in alphabetischer Ordnung des ISO-Codes eingefügt: "" ID="1"> "BH> ID="2">Bahrain> ID="3">o> ID="4">o> ID="5">o> ID="6">o> ID="7">o> ID="8">o> ID="9">o> ID="10">o> ID="11">o> ID="12">o> ID="14">(3) (4)> ID="16">o> ID="17">BH "."> Artikel 3 Die Entscheidung 91/449/EWG wird wie folgt geändert: 1. In Anhang B, Teil II wird "Bahrain" in die Liste der Länder, die das Muster der Tiergesundheitsbescheinigung benutzen dürfen, eingefügt. 2. In Anhang C, Teil II wird "Bahrain" in die Liste der Länder, die das Muster der Tiergesundheitsbescheinigung benutzen dürfen, eingefügt. Artikel 4 Diese Entscheidung ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet.Brüssel, den 26. Januar 1994 Für die Kommission René STEICHEN Mitglied der Kommission (1) ABl. Nr. L 302 vom 31. 12. 1972, S. 28. (2) ABl. Nr. L 173 vom 27. 6. 1992, S. 13. (3) ABl. Nr. L 146 vom 14. 6. 1979, S. 15. (4) ABl. Nr. L 237 vom 22. 9. 1993, S. 36. (5) ABl. Nr. L 240 vom 29. 8. 1991, S. 28. (6) ABl. Nr. L 236 vom 21. 9. 1993, S. 16.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.