Europäische Union

BESCHLUSS DES RATES vom 21. Juni 1989 über den Abschluß des Zusatzprotokolls zum Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Republik Österreich betreffend die Beseitigung bestehender und Verhinderung neuer mengenmäßiger Beschränkungen bei der Ausfuhr sowie von Maßnahmen gleicher Wirkung(89/612/EWG) #

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Avis juridique important | 31989D0612 BESCHLUSS DES RATES vom 21. Juni 1989 über den Abschluß des Zusatzprotokolls zum Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Republik Österreich betreffend die Beseitigung bestehender und Verhinderung neuer mengenmäßiger Beschränkungen bei der Ausfuhr sowie von Maßnahmen gleicher Wirkung(89/612/EWG) - Amtsblatt Nr. L 352 vom 04/12/1989 S. 0058 - 0058 BESCHLUSS DES RATESvom 21 . Juni 1989über den Abschluß des Zusatzprotokolls zum Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Republik Österreich betreffend die Beseitigung bestehender und Verhinderung neuer mengenmässiger Beschränkungen bei der Ausfuhr sowie von Maßnahmen gleicher Wirkung(89 /612/EWG ) DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 113,auf Vorschlag der Kommission,in Erwägung nachstehender Gründe:In dem am 22 . Juli 1972 in Brüssel unterzeichneten Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Republik Österreich ( 1 ) ist ein Verbot von mengenmässigen Beschränkungen sowie von Maßnahmen gleicher Wirkung nicht vorgesehen.Es liegt im Interesse der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Republik Österreich, den freien Rohstoff - und Warenverkehr durch die Abschaffung aller derartigen Beschränkungen und Maßnahmen sowie durch die Verhinderung der Einführung neuer, ihren beiderseitigen Handel beeinträchtigender Beschränkungen und Maßnahmen zu fördern.Es sind sowohl Vereinbarungen über einen stufenweisen Abbau der gegenwärtig für bestimmte Erzeugnisse geltenden Beschränkungen und Maßnahmen gleicher Wirkung zu treffen als auch Schutzmaßnahmen für den Fall vorzusehen, daß bestimmte Waren in Drittländer, gegenüber denen die ausführende Vertragspartei Beschränkungen oder Maßnahmen gleicher Wirkung beibehält, wiederausgeführt werden oder daß bei einer bestimmten Ware ernsthafte Versorgungsengpässe entstehen.Gemäß Artikel 32 Absatz 1 des Abkommens haben die Vertragsparteien die Möglichkeit, im Interesse ihrer Volkswirtschaften die durch das Abkommen geschaffenen Beziehungen auszubauen und sie auf Bereiche auszudehnen, die nicht unter das Abkommen fallen . Die Kommission hat mit der Republik Österreich Verhandlungen geführt, die die Erstellung eines Protokolls ermöglicht haben -BESCHLIESST : Artikel 1 Das Zusatzprotokoll zum Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Republik Österreich betreffend die Beseitigung bestehender sowie die Verhinderung neuer mengenmässiger Beschränkungen bei der Ausfuhr sowie von Maßnahmen mit gleicher Wirkung wird im Namen der Gemeinschaft genehmigt.Der Wortlaut des Protokolls ist diesem Beschluß beigefügt . Artikel 2 Der Präsident des Rates nimmt die in Artikel 4 des Zusatzprotokolls vorgesehene Notifizierung vor . Artikel 3 Dieser Beschluß wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften wirksam . Geschehen zu Luxemburg am 21 . Juni 1989.Im Namen des Rates Der Präsident C . ARANZADI ( 1 ) ABl . Nr . L 300 vom 31 . 12 . 1972, S . 2 .

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.