Europäische Union

Beschluss (EU) 2015/658 der Kommission vom 8. Oktober 2014 über die vom Vereinigten Königreich geplante staatliche Beihilfe SA.34947 (2013/C) (ex 2013/N) zugunsten des Kernkraftwerks Hinkley Point C (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2014) 7142) (Text von Bedeutung für den EWR)

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 32015D0658. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Zur amtlichen Quelle ↗

Originaldateien und Anlagen

Durchsuchbarer Text in vereinfachter Darstellung. Tabellen, Abbildungen und verbindliche Gestaltung bitte anhand der Originaldateien prüfen.

28.4.2015    DE Amtsblatt der Europäischen Union L 109/44 BESCHLUSS (EU) 2015/658 DER KOMMISSION vom 8. Oktober 2014 über die vom Vereinigten Königreich geplante staatliche Beihilfe SA.34947 (2013/C) (ex 2013/N) zugunsten des Kernkraftwerks Hinkley Point C (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2014) 7142) (Nur der englische Text ist verbindlich) (Text von Bedeutung für den EWR) DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION — gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 108 Absatz 2 Unterabsatz 1, gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, insbesondere Artikel 62 Absatz 1 Buchstabe a, nach Aufforderung der Beteiligten zur Stellungnahme gemäß den genannten Artikeln (1) und unter Berücksichtigung ihrer Stellungnahmen, in Erwägung nachstehender Gründe: 1.   VERFAHREN (1) Am 22. Oktober 2013 hat das Vereinigte Königreich nach Vorabkontakten auf elektronischem Wege Maßnahmen zur Unterstützung des neuen Kernkraftwerks Hinkley Point C (im Folgenden „HPC“) angemeldet, die von der Kommission am selben Tag registriert wurden. (2) Am 18. Dezember 2013 leitete die Kommission wegen der angemeldeten Maßnahmen ein förmliches Prüfverfahren ein, da sie deren Vereinbarkeit mit den Vorschriften über staatliche Beihilfen stark anzweifelte. (3) Der Beschluss der Kommission über die Einleitung des Verfahrens (im Folgenden „Einleitungsbeschluss“) wurde am 31. Januar 2014 auf der Website der Generaldirektion Wettbewerb und am 7. März 2014 im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht. Die Kommission forderte die Beteiligten zur Stellungnahme auf. (4) Das Vereinigte Königreich übermittelte seine Stellungnahme zum Einleitungsbeschluss am 31. Januar 2014. (5) Bei der Kommission gingen Stellungnahmen von Beteiligten ein. Sie leitete diese an das Vereinigte Königreich weiter, um ihm Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Sie hat dessen Bemerkungen mit Schreiben vom 13. Juni bzw. 4. Juli 2014 erhalten. 2.   BESCHREIBUNG DER MASSNAHMEN 2.1.   „CONTRACT FOR DIFFERENCE“ (6) Die angemeldete Maßnahme besteht vor allem aus einem „Contract for Difference“ (im Folgenden „CfD“), der während des Betriebs von HPC für ausgeglichene Einnahmen sorgen soll. Ursprünglich hatte das Vereinigte Königreich einen Investitionsvertrag angemeldet, der als Vorform des CfD beschrieben wurde. Da die Verhandlungen zwischen dem Vereinigten Königreich und der EDF Energy plc (im Folgenden „EDF“) — die zum Zeitpunkt dieses Beschlusses zu 100 % Begünstigte war — länger dauerten als vorgesehen, wurde der Investitionsvertrag durch einen CfD ersetzt. Die EDF ist die britische Tochtergesellschaft des französischen Stromversorgers Electricité de France. (7) Das begünstigte Unternehmen ist NNB Generation Company Limited (im Folgenden „NNBG“), zum Zeitpunkt des Beschlusses eine 100 %ige Tochtergesellschaft der EDF. Beim CfD handelt es sich um einen privatrechtlichen Vertrag zwischen der NNBG und der CfD-Vertragspartei, der Low Carbon Contracts Company Ltd. Zwischen dem Secetary of State (d. h. dem zuständigen Ministerium) und den Anteilseignern der NNBG wird noch eine separate Vereinbarung unterzeichnet, die sich nur auf Teile der Vertragsbedingungen des Vorhabens, insbesondere jedoch auf die Teile bezieht, die potenzielle Abschaltereignisse und die Gewinnbeteiligungsmechanismen betreffen. (8) Im Rahmen des CfD wird die NNBG einen Einnahmenbetrag erhalten, der sich aus der Summe des Großhandelsmarktpreises, zu dem das Unternehmen den Strom verkauft, und einer Differenzzahlung ergibt, die der Differenz zwischen dem zuvor festgelegten Basispreis (Strike Price) und dem für den vorausgegangenen Bezugszeitraum festgestellten Referenzpreis (Reference Price) entspricht. (9) Liegt der Referenzpreis unter dem Basispreis, zahlt die CfD-Vertragspartei die Differenz zwischen Basis- und Referenzpreis, damit für die NNBG je nach Verkaufsstrategie und erzeugter Leistung letztlich ein relativ stabiles Einnahmenniveau gesichert ist. Liegt der Referenzpreis hingegen über dem Basispreis, ist die NNBG verpflichtet, den Differenzbetrag an die CfD-Vertragspartei zu zahlen. Die NNBG verfügt dementsprechend auch in diesem Fall über ein relativ stabiles Einnahmenniveau. (10) Der Referenzpreis ist der gewichtete Durchschnitt der Großhandelspreise, den das Vereinigte Königreich für alle im Rahmen von CfD geförderten Betreiber festlegt. Im Fall von NNBG ist der Referenzpreis der Referenzpreis auf dem Grundlastmarkt, der für alle Stromerzeuger im Grundlastbereich gilt. (2) (11) Konkret wird der Referenzpreis auf dem Grundlastmarkt zurzeit unter Verwendung der von der London Energy Broker's Association (LEBA) und der Rohstoffbörse NASDAQ OMX täglich gemeldeten Preisdaten festgelegt; in Bezug auf den Stromeinkaufspreis erfolgt dies eine Saison (sechs Monate) vor der Lieferung des Stroms, es handelt sich also um einen Preis der Folgesaison („season-ahead price“). (3) (12) Der Referenzpreis auf dem Grundlastmarkt wird einmal pro Saison sowie unmittelbar vor Beginn jeder Saison berechnet, wenn das arithmetische Mittel der an jedem Tag der vergangenen Saison veröffentlichten täglichen Folgesaisonpreise ermittelt wird. Dieser Durchschnittswert wird gewichtet, damit die zum jeweiligen Referenzindex gehandelte Menge angemessen berücksichtigt wird. (13) Die NNBG wird zur Einhaltung eines im Voraus festgelegten Mindestleistungsniveaus verpflichtet, muss jedoch keine im Voraus festgelegte Menge erzeugen. Allerdings soll der Lastfaktor des Kraftwerks 91 % betragen. Erreicht die NNBG diesen Wert nicht, wird sie auch nicht die Einnahmen erzielen, die bei diesem Projekt erwartet werden. (14) Auf der Grundlage der gemessenen erzeugten Leistung wird die NNBG bis zu einem im CfD festzulegenden Höchstbetrag Differenzzahlungen erhalten. Für die über diesen Höchstbetrag hinausgehende und auf dem Markt verkaufte Leistung wird die NNBG keine Zahlungen erhalten. Der von der NNBG erzeugte Strom wird auf dem Markt verkauft. 2.1.1.   Funktionsweise des CfD (15) Der CfD wird mit der CfD-Vertragspartei geschlossen, d. h. mit einer Einrichtung, zu deren Finanzierung alle lizenzierten Stromversorger gemeinsam gesetzlich verpflichtet sind. (16) Der Abschluss des endgültigen Vertrags ist abhängig von der endgültigen Investitionsentscheidung von EDF/NNBG sowie einer Vereinbarung über die finanziellen Aspekte (einschließlich der Bedingungen einer staatlichen Garantie) und der endgültigen Zustimmung der Vertragsparteien. (17) Im Rahmen des CfD haften die lizenzierten Stromversorger gemeinsam für die sich aus dem Vertrag ergebenden Verpflichtungen, wobei die Vertragspartei nur insoweit haftbar ist, als ihr von den lizenzierten Stromversorgern oder vom britischen Staat Mittel übertragen wurden. Die Stromversorger würden je nach Marktanteil haften, der anhand des gemessenen Stromverbrauchs bestimmt wird. Im Falle der Nichteinhaltung der Zahlungsverpflichtungen würde das Ministerium eine andere Vertragspartei bestimmen, Zahlungen bei anderen Stromversorgern eintreiben oder Direktzahlungen an die Stromerzeuger leisten. (18) Unabhängig davon wird die Vertragspartei eine Verrechnungsstelle beauftragen, die einerseits zur Tätigung von Einnahmen (d. h. zum Inkasso gegenüber den Stromversorgern) berechtigt ist, andererseits verpflichtet ist, Zahlungen an die Stromerzeuger zu leisten bzw. von diesen entgegenzunehmen. Die britische Regierung beabsichtigt, eine Tochtergesellschaft von Elexon (das zurzeit als Verrechnungsstelle im Vereinigten Königreich tätig ist und sich vollständig im Besitz des britischen Übertragungsnetzbetreibers National Grid befindet) als Verrechnungsstelle einzusetzen. (19) Im Rahmen des CfD wird die Vertragspartei des Stromerzeugers Entscheidungen treffen und dabei einen Ermessensspielraum haben, wenn sie beispielsweise feststellt, dass ein Stromerzeuger seine Verpflichtungen erfüllt oder er als Garantie für seine vertraglich zugesagten Zahlungen eine Sicherheit stellen muss oder indem die Vertragspartei in Abhängigkeit von den jeweiligen Marktbedingungen eine Befreiung von bestimmten Verpflichtungen ausspricht. Die Regierung des Vereinigten Königreichs plant die Veröffentlichung weiterer Leitlinien zu den Parametern, die den Ermessensspielraum der Vertragspartei, hinsichtlich der Durchführung des CfD Entscheidungen zu treffen, möglicherweisen eingrenzen. (20) In Abbildung 1 sind die Aufgaben sämtlicher Stellen dargestellt, die für den CfD vorgesehen sind. Abbildung 1 Aufgaben und Zuständigkeiten bei der Erfüllung des CfD Text von Bild DECC Obligation Payments Reporting on Implementation Functions Transfer Settlement function could be carried out on behalf of counterparty body CfD Counterparty Body CfD Payments Eligibility Assessment National Grid Analysis Suppliers Settlement Agent Generators Functions Transfer Quelle: Behörden des Vereinigten Königreichs. 2.1.2.   Vertragsbedingungen der CfD-Vereinbarung (21) Das Vereinigte Königreich und EDF haben sich auf die Vertragsbedingungen des CfD geeinigt, die vor der endgültigen Unterzeichnung des Vertrags und der endgültigen Investitionsentscheidung seitens EDF in die Langform des Vertrags aufgenommen werden. (22) Viele der vereinbarten Vertragsbedingungen entsprechenden denen der CfD für andere Technologien, insbesondere denen für Technologien zur Nutzung erneuerbarer Energiequellen. Sie sind öffentlich zugänglich (4). Andere Bedingungen gelten speziell für den CfD für das Kernkraftwerk HPC. (23) Im Rahmen der vereinbarten Bedingungen wird der Basispreis auf 92,50 GBP pro MWh festgelegt (zu laufenden Preisen von 2012). Wird eine Investitionsentscheidung zum Bau des neuen Kernkraftwerks Sizewell C getroffen, das baugleich errichtet wird und die Möglichkeit der Übernahme eines Teils der Kosten für die Reaktoren des HPC eröffnet, wird der Basispreis auf 89,50 GBP pro MWh geändert, ebenfalls zu laufenden Preisen des Jahres 2012. (24) Der Basispreis wird vollständig an den Verbraucherpreisindex (VPI) gekoppelt, wie es auch bei anderen CfD der Fall ist. Die Anpassung des VPI erfolgt einmal im Jahr unter Verwendung des Basisdatums November 2011. Der Basispreis wird in jedem Jahr unter Zugrundelegung des letzten verfügbaren VPI, der vom Nationalen Statistischen Amt (ONS) für Februar veröffentlicht wurde, am ersten Tag der Saison angepasst. (25) Die Laufzeit des CfD beginnt spätestens mit Beginn des Inbetriebnahmezeitraums des jeweiligen Reaktors, also […] (*1) Jahre ab dem vereinbarten Inbetriebnahmedatum. Nach diesem Datum beginnt die Laufzeit des CfD, unabhängig davon, ob das Kraftwerk in Betrieb gegangen ist oder nicht. (26) Spätester Termin des Vertragsbeginns ist der […] Jahrestag des letzten Tags des Inbetriebnahmezeitraums für den zweiten Reaktor. Wurde bis zu diesem Termin kein Reaktor in Betrieb genommen, kann die CfD-Vertragspartei den Vertrag kündigen. Bei höherer Gewalt oder Anschlussproblemen kann dieser Termin verschoben werden. (27) Für die Gewinnbeteiligung sind zwei Regelungen getroffen worden. Die erste beruht auf den Baukosten (5) und sieht Folgendes vor: i) Die ersten […] des Gewinns aus der Bauausführung (Nominalwert) werden im Verhältnis 50:50 geteilt, wobei auf die CfD-Vertragspartei und die NNBG jeweils die Hälfte entfällt, und ii) jeglicher über […] (Nominalwert) hinausgehende Gewinn aus der Bauausführung wird im Verhältnis 75:25 geteilt, d. h. 75 % des Gewinns entfallen auf die CfD-Vertragspartei und 25 % auf die NNBG. (28) Die zweite Gewinnbeteiligungsregelung beruht auf der Höhe der Eigenkapitalrendite. Hierzu wurden zwei Schwellenwerte festgelegt (5): (29) Der erste Schwellenwert wird festgelegt auf die prognostizierte Höhe des internen Zinsfußes (IRR) des Eigenkapitals, der zum Zeitpunkt dieser Entscheidung anhand des jüngsten Finanzmodells (6) berechnet wird, bzw. auf 11,4 % auf der Grundlage des bereitgestellten Eigenkapitals und nominal. Sämtliche darüber hinausgehenden Gewinne werden im Verhältnis 30 % (CfD-Vertragspartei) zu 70 % (NNBG) aufgeteilt. (30) Der zweite Schwellenwert wird höher angesetzt, zwischen 13,5 % nominal bzw. 11,5 % real (mit dem VPI deflationiert), der auf demselben unter Buchstabe a genannten Modell beruht. Sämtliche darüber hinausgehenden Gewinne werden im Verhältnis 60 % (CfD-Vertragspartei) zu 40 % (NNBG) aufgeteilt. (31) Für die Überprüfung der Betriebskosten sind zwei Zeitpunkte festgelegt: 15 bzw. 25 Jahre nach Inbetriebnahme des ersten Reaktors. Dadurch lassen sich die langfristigen Kostenrisiken für beide Seiten senken, und der Basispreis kann in beide Richtungen geändert werden. Mit dieser Regelung kann der Basispreis anhand der bekannten tatsächlichen Kosten und der revidierten Prognosen der künftigen Kosten bei den folgenden Betriebskostenpositionen erhöht oder gesenkt werden, je nachdem, wie es die Fortführung des Betriebs des Kraftwerks erfordert: a) Wechsel der Kernbrennelemente; b) Versicherung; c) Gebühren der Atomaufsichtsbehörde ONR; d) Business Rates; e) bestimmte Übertragungsentgelte; f) Änderungen bei den Kosten für mittelaktive Abfälle/die Endlagerung abgebrannter Brennelemente aufgrund von Änderungen beim Abfallverbringungspreis gemäß dem Abfallverbringungsvertrag; g) Änderungen bei den Kosten für die Entsorgung und Endlagerung abgebrannter Brennelemente; h) Betriebs- und Instandhaltungskosten; i) Modernisierungsmaßnahmen und in der Gewinn- und Verlustrechnung des Stromerzeugers gemäß IFRS verbuchte betriebliche Kosten sowie sämtliche angefallenen Investitionsausgaben. (32) Sämtliche Kosten im Zusammenhang mit der Auslegung des Kraftwerks, seinem Betrieb, sofern er nicht nach branchenüblichen Standards fachgerecht abläuft, seiner Verfügbarkeit und Kapazität sowie Investitionsausgaben (ohne Instandhaltungskosten), Ausgaben für den Neuanlagenbau (nicht innerhalb eines bestehenden Gebäudes), Finanzierungskosten und bestimmte Abfallverbringungskosten sind von den Betriebskostenüberprüfungen ausgenommen. (33) Die bei der Überprüfung der Betriebskosten verwendeten revidierten Kostenschätzungen werden auf einem von der NNBG erstellten und von der CfD-Vertragspartei gebilligten Bericht beruhen, in dem Vergleichskosten anderer Kernkraftwerke mit EPR-Technologie sowie anderer Kernkraftwerke mit Druckwasserreaktortechnik in Nordamerika und der EU berücksichtigt werden, die nach branchenüblichen Standards fachgerecht betrieben werden. Die Anpassung des Basispreises wird unter Bezugnahme auf die obere Hälfte der Vergleichskosten berechnet. (34) Um den sich aus der Finanzierung durch die Anteilseigner und der Besteuerungsstruktur der NNBG ergebenden Änderungen der von ihr zu entrichtenden Steuern Rechnung zu tragen, wird der Basispreis gesenkt (oder es erfolgt die Zahlung einer Pauschalsumme bzw. es werden jährliche Zahlungen an die CfD-Vertragspartei geleistet). In diesem Fall ist eine Erhöhung des Basispreises nicht gestattet. (35) Einmalig wird eine vorausschauende Bereinigung des Basispreises um die Business Rates vorgenommen, die sich aus der offiziellen Neubewertung seitens der Valuation Office Agency nach Inbetriebnahme des Kraftwerks ergeben. Spätere Änderungen der Business Rates werden im Rahmen der Überprüfungen der Betriebskosten vorgenommen. (36) Zusätzlich zu der in der allgemeinen CfD-Standardvertragsbedingungen vorgesehenen Bereitstellung von Informationen muss die NNBG bestimmte Garantien in Bezug auf die Informationen geben, die in den der Regierung des Vereinigten Königreichs übermittelten Daten und Modellen zu den Projektkosten enthalten sind. Im Vertrag wird die Verwendung eines vereinbarten Finanzmodells vorgeschrieben werden, um die verschiedenen Basispreise festzulegen sowie weitere aufgrund der Vertragsbedingungen erforderlichen Anpassungen vorzunehmen. (37) Für die NNBG wird insofern Schutz bestehen, als dass im Zusammenhang mit einen Anspruch begründenden Gesetzesänderungen (Qualifying Change in Law QCIL) bestimmte Kosten erstattet werden. (38) Bei einer einen Anspruch begründenden Gesetzesänderung handelt es sich um eine diskriminierende Gesetzesänderung (Discriminatory Change in Law), eine spezifische Gesetzesänderung (Specific Change in Law), eine spezifische Änderung des Steuerrechts (Specific Tax Change in Law), eine sonstige Gesetzesänderung (Other Change in Law) oder eine Änderung der Regulierungsgrundlage (Change in Regulatory Basis), die jeweils nicht vorhersehbar ist. (39) Bei einer diskriminierenden Gesetzesänderung handelt es sich um eine Gesetzesänderung, deren Bedingungen speziell (und nicht nur mittelbar oder daraus folgend oder kraft der unverhältnismäßigen Wirkung einer allgemein anwendbaren Gesetzesänderung) für das Projekt, das Kraftwerk oder die NNBG gelten, ansonsten aber nicht. (40) Bei einer spezifischen Gesetzesänderung handelt es sich um eine Gesetzesänderung, deren Bedingungen speziell (und nicht nur mittelbar oder daraus folgend oder kraft der unverhältnismäßigen Wirkung einer allgemein anwendbaren Gesetzesänderung) für kerntechnische Anlagen oder einem CfD unterliegende Anlagen gelten. (41) Eine spezifische Änderung des Steuerrechts ist (i) eine Änderung der Uransteuer oder die Einführung einer solchen oder (ii) eine Gesetzesänderung oder Verfahrensänderung seitens der Steuerbehörde HMRC, aufgrund derer die NNBG steuerlich ungünstiger behandelt wird als bei bestimmten anderen Steuerfestlegungen der HMRC. (42) Eine Änderung der Regulierungsbasis liegt vor, wenn (i) die Atomaufsichtsbehörde ONR (oder deren Nachfolgerin) für das Kraftwerk keine Bewertung mehr zu der Frage vornimmt, ob ein zur Risikosenkung in Kauf zu nehmender Nachteil in einem krassen Missverhältnis zum damit zu erzielenden Nutzen steht, oder (ii) das zuständige Umweltamt (oder dessen Nachfolger) eine für das Kraftwerk vorgesehene Risikominderungsoption nicht mehr als tragbares Umweltrisiko einstuft, da zwischen den Kosten für deren Umsetzung und den erzielbaren ökologischen Vorteilen ein Missverhältnis besteht. (43) Ausgleichsleistungen im Zusammenhang mit einen Anspruch begründenden Gesetzesänderungen werden nur dann erbracht, wenn alle aus diesen Änderungen resultierenden Ansprüche den Betrag von 50 Mio. GBP zu laufenden Preisen des Jahres 2012 und indiziert überschreiten. Doppelerstattungen sind nicht zulässig. Die Anpassung des Basispreises erfolgt während der verbleibenden Vertragslaufzeit bei jeder einen Anspruch begründenden Gesetzesänderung nur einmal, und zwar mithilfe des vereinbarten Finanzmodells oder durch Berechnung des Kapitalwerts der erforderlichen Anpassung. (44) Unter bestimmten Bedingungen erhält die NNBG eine Ausgleichszahlung, wenn es sich um eine „politisch motivierte“ Abschaltung des Kernkraftwerks HPC (durch eine zuständige britische, EU- oder internationale Behörde) aus Gründen handelt, die nicht mit dem Gesundheitsschutz, der nuklearen Sicherheit, der Sicherheit, dem Umweltschutz, der Abfallverbringung oder nuklearen Sicherungsmaßnahmen in Zusammenhang stehen (Anspruch begründende Abschaltung). (45) Ausgleichszahlungen fallen auch an, wenn das Kraftwerk aus Gründen der nuklearen Haftpflichtversicherung abgeschaltet wird, was zutrifft, wenn die Regierung des Vereinigten Königreichs beispielsweise vom Stromerzeuger vorgeschlagenen alternativen Versicherungsregelungen nicht zustimmt, denen sie normalerweise hätte zustimmen sollen, und dem Stromerzeuger keine anderen genehmigten Versicherungsmöglichkeiten offenstehen. (46) Neben der Zahlung eines Ausgleichs durch die CfD-Vertragspartei oder die Regierung des Vereinigten Königreichs umfassen die Schutzmaßnahmen im Falle einer einen Anspruch begründenden Abschaltung auch das Recht der Überführung von NNBG in britisches Staatseigentum (und das Recht des Vereinigten Königreichs, eine solche Überführung zu fordern). (47) Kündigungsgründe gelten nur für die NNBG. Die CfD-Vertragspartei allein kann entscheiden, ob sie den Vertrag aufgrund eines entstandenen Kündigungsgrunds beendet. 2.2.   KREDITGARANTIE (48) Das HPC-Projekt und insbesondere die NNBG werden nicht nur vom CfD profitieren, sondern auch von einer staatlichen Kreditgarantie für die emittierten Schuldverschreibungen. (49) Die zu begebenden Anleihen werden von der Kreditgarantie abgedeckt, die als Versicherungsvertrag angesehen werden könnte, der die fristgerechte Begleichung der Zinsaufwendungen und Tilgungszahlungen für entsprechend Schuldtitel garantiert, bei denen es sich auf einen Betrag von bis zu 17 Mrd. GBP handeln könnte. (7) (50) Die Kreditgarantie wird von der Infrastructure UK (im Folgenden „IUK“) gewährt, einer Abteilung im britischen Finanzministerium, die die Verwaltung des Garantiesystems „UK Guarantees“ überwacht. Sie stellt eine nach dem Prinzip der Whole-Business-Verbriefung operierende Kreditfinanzierungsplattform zur langfristigen Finanzierung des HPC dar. (51) Der IUK zufolge wurde das gesamte Vorhaben so strukturiert, dass eine Einstufung des HPC in eine der Risikokategorie BB+/Ba1 entsprechende Kategorie gerechtfertigt ist. Die Garantiegebühr beläuft sich auf 295 Basispunkte. (52) Mit dieser Regelung werden die im Rahmen der Finanzierungsstruktur zu begebenden Anleihen durch eine Garantie abgedeckt, die von den Lords Commissioners des britischen Finanzministeriums (das als Garantiegeber fungiert) zu gewähren ist. Darüber hinaus stellen Geschäftsbanken für die Bauzeit eine Überbrückungsfazilität zur Verfügung (für die im Rahmen von UK Guarantees keine Garantie gestellt wird). Das restliche Kapital für das Vorhaben wird von den Anteilseignern zur Verfügung gestellt. Mit Zustimmung des Garantiegebers können der Finanzierungsstruktur auch andere Kapitalquellen hinzugefügt werden. (53) Zum Zeitpunkt des Beschlusses sind folgende Finanzierungsquellen geplant: a) Basiseigenkapital in Höhe von […] GBP b) (bei Eintritt bestimmter Ereignisse bereitzustellendes) Eventualeigenkapital in Höhe von […] GBP c) Überbrückungsfazilität für die Bauzeit in Höhe von […] GBP d) Anleihen in Höhe von […] GBP. (54) Die Finanzierungsstruktur ist so gestaltet, dass zunächst das Basiseigenkapital komplett aufgebraucht wird, ehe die Anleihen angetastet werden. Das Eventualeigenkapital bietet die zusätzliche Sicherheit, dass der Tag, an dem der Garantiegeber davon überzeugt ist, dass das HPC in Betrieb genommen wurde und betriebsbereit ist, und an dem alle erforderlichen Reserven vollständig finanziert sind, auch eintreten wird („Abschluss sämtlicher finanzieller Transaktionen“). (55) Die eigenkapitalbezogenen Verpflichtungen der Anteilseigner werden in einer Vereinbarung über den Eigenkapitalbeitrag dargelegt werden, deren Vertragspartei auch der Garantiegeber sein wird, so dass er die Zusagen hinsichtlich der Bereitstellung des Eigenkapitals ebenfalls erhält. (56) Um zu gewährleisten, dass mit dem Eigenkapital wie oben beschrieben Verluste aufgefangen werden können, wenn es zu einem Ausfallereignis kommt, haben die Vertragsparteien zwei Bedingungen (die Basisbedingung (8) und die „FFS Failure Condition“ (9)) festgelegt, nach denen der Garantiegeber verlangen kann, dass das Basis- bzw. das Eventualeigenkapital vorzeitig erhöht werden, d. h. umgehend zur Verfügung gestellt und zur Deckung der Anleihen und der gegenüber dem Garantiegeber fälligen Beträge genutzt werden. Mit der Verknüpfung dieser beiden Bedingungen soll gewährleistet werden, dass das Hauptrisiko für die Durchführbarkeit der EPR-Technologie von den Anteilseignern und nicht vom Garantiegeber getragen wird, bis durch den Erfolg vorangegangener Projekte wie Flamanville 3 und Taishan 1 ein objektiver Nachweis dafür vorliegt, dass auch bei diesem Projekt Umsetzungsgewissheit besteht. (57) In der Zeit bis zum Erfüllen der Basisbedingung gilt eine Verschuldungsgrenze von mindestens der Ver

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.