Europäische Union

82/257/EWG: Entscheidung der Kommission vom 2. April 1982 zur Durchführung der Reform der Agrarstruktur im Vereinigten Königreich gemäß Titel II der Richtlinie 75/268/EWG des Rates (Nur der englische Text ist verbindlich)

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Avis juridique important | 31982D0257 82/257/EWG: Entscheidung der Kommission vom 2. April 1982 zur Durchführung der Reform der Agrarstruktur im Vereinigten Königreich gemäß Titel II der Richtlinie 75/268/EWG des Rates (Nur der englische Text ist verbindlich) Amtsblatt Nr. L 111 vom 24/04/1982 S. 0026 - 0026 ***** ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 2. April 1982 zur Durchführung der Reform der Agrarstruktur im Vereinigten Königreich gemäß Titel II der Richtlinie 75/268/EWG des Rates (Nur der englische Text ist verbindlich) (82/257/EWG) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, gestützt auf die Richtlinie des Rates 72/159/EWG vom 17. April 1972 über die Modernisierung der landwirtschaftlichen Betriebe (1), zuletzt geändert durch die Richtlinie 81/528/EWG (2), insbesondere auf Artikel 18 Absatz 3, gestützt auf die Richtlinie des Rates 75/268/EWG vom 28. April 1975 über die Landwirtschaft in Berggebieten und bestimmten benachteiligten Gebieten (3), zuletzt geändert durch die Richtlinie 80/666/EWG (4), insbesondere auf Artikel 13, in Erwägung nachstehender Gründe: Die Regierung des Vereinigten Königreichs hat am 2. Oktober 1981 gemäß Artikel 17 Absatz 4 der Richtlinie 72/159/EWG und Artikel 13 der Richtlinie 75/268/EWG die Verordnung Nr. 941 über die Viehhaltung in Berggebieten (Ausgleichszulage) 1979 (Änderung) mitgeteilt. Gemäß Artikel 18 Absatz 3 der Richtlinie 72/159/EWG muß die Kommission entscheiden, ob unter Berücksichtigung der vorerwähnten Mitteilung die im Vereinigten Königreich bestehenden Bestimmungen zur Durchführung der Richtlinie 75/268/EWG weiterhin die Bedingungen für eine finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft an der in Artikel 13 der Richtlinie 75/268/EWG genannten gemeinsamen Maßnahme erfuellen. Die mit der Verordnung Nr. 941 vorgenommene einmalige Erhöhung der Ausgleichszulage ist mit der Verordnung 1979 Nr. 1748 (5) in eine dauerhafte Erhöhung umgewandelt worden. Die genannten Bestimmungen entsprechen daher den Bedingungen und der Zielsetzung der Richtlinie 75/268/EWG. Der Ausschuß des EAGFL ist zu den finanziellen Aspekten gehört worden. Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Agrarstrukturausschusses - HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 Die am 2. Oktober 1981 vom Vereinigten Königreich mitgeteilte Verordnung Nr. 941/1979 über die Viehhaltung in Berggebieten (Ausgleichszulage) erfuellt die Bedingungen für eine finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft an der in Artikel 13 der Richtlinie 75/268/EWG genannten gemeinsamen Maßnahme. Artikel 2 Diese Entscheidung ist an das Vereinigte Königreich gerichtet. Brüssel, den 2. April 1982 Für die Kommission Poul DALSAGER Mitglied der Kommission (1) ABl. Nr. L 96 vom 23. 4. 1972, S. 1. (2) ABl. Nr. L 197 vom 20. 7. 1981, S. 41. (3) ABl. Nr. L 128 vom 19. 5. 1975, S. 1. (4) ABl. Nr. L 180 vom 17. 7. 1980, S. 34. (5) ABl. Nr. L 145 vom 11. 6. 1980, S. 35.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.