Europäische Union

76/688/EWG: Entscheidung der Kommission vom 30. Juni 1976 zur Ermächtigung der Französischen Republik, den Verkehr mit Saagut einiger Sorten landwirtschaftlicher Pflanzenarten zu beschränken (Nur der französische Text ist verbindlich)

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Avis juridique important | 31976D0688 76/688/EWG: Entscheidung der Kommission vom 30. Juni 1976 zur Ermächtigung der Französischen Republik, den Verkehr mit Saagut einiger Sorten landwirtschaftlicher Pflanzenarten zu beschränken (Nur der französische Text ist verbindlich) Amtsblatt Nr. L 235 vom 26/08/1976 S. 0024 - 0026 ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 30. Juni 1976 zur Ermächtigung der Französischen Republik, den Verkehr mit Saatgut einiger Sorten landwirtschaftlicher Pflanzenarten zu beschränken (Nur der französische Text ist verbindlich) (76/688/EWG) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, gestützt auf die Richtlinie des Rates vom 29. September 1970 über einen gemeinsamen Sortenkatalog für landwirtschaftliche Pflanzenarten (1), zuletzt geändert durch die Richtlinie des Rates vom 11. Dezember 1973 (2), insbesondere auf Artikel 15 Absätze 2, 3 und 7, auf Antrag der Französischen Republik, in Erwägung nachstehender Gründe: Gemäß Artikel 15 Absatz 1, Artikel 16 und 17 der vorgenannten Richtlinie unterliegt Saat- und Pflanzgut von Sorten landwirtschaftlicher Pflanzenarten, die vor dem 1. Januar 1974 in mindestens einem der Mitgliedstaaten amtlich zugelassen worden sind und im übrigen den Voraussetzungen dieser Richtlinie entsprechen, ab 31. Dezember 1975 in der Gemeinschaft keinen Verkehrsbeschränkungen hinsichtlich der Sorte mehr. Artikel 15 Absatz 2 der vorgenannten Richtlinie sieht jedoch vor, daß ein Mitgliedstaat auf Antrag ermächtigt werden kann, den Verkehr mit Saat- und Pflanzgut bestimmter Sorten zu untersagen. Die Französische Republik hat für eine Reihe von Sorten der verschiedenen Arten um eine solche Ermächtigung ersucht. Die Kommission hat mit Entscheidung vom 30. Dezember 1975 (3) für die meisten dieser Sorten betreffend die Französische Republik die in Artikel 15 Absatz 1 der vorgenannten Richtlinie vorgesehene Frist über den 31. Dezember 1975 hinaus bis zum 30. Juni 1976 verlängert. Die Prüfung des französischen Antrags für diese Sorten ist inzwischen abgeschlossen. Die Sorten Dasas, Rubina Roskilde, Taca Trifolium (Rotschwingel) und Scots (Wiesenlieschgras) waren in der Französischen Republik keinen amtlichen Anbauprüfungen im Hinblick auf den französischen Antrag unterworfen worden. Die Art Rotschwingel wird in der Französischen Republik noch nicht landwirtschaftlich genutzt. Die genannte Sorte von Wiesenlieschgras ist eine aus einem anderen Land stammende Landsorte. Es ist allgemein bekannt, daß die Sorten von Rotschwingel hinsichtlich ihrer Nutzung als Futterpflanzen und die aus einem anderen Land stammenden Landsorten von Wiesenlieschgras zur Zeit in der Französischen Republik noch nicht zum Anbau geeignet sind (Artikel 15 Absatz 3 Buchstabe c) 2. Fall der vorgenannten Richtlinie). Die übrigen in dieser Entscheidung aufgeführten Sorten oder Sorten dieses Typs waren in der Französischen Republik amtlichen Anbauprüfungen unterworfen worden. Deren Ergebnisse hatten in der Französischen Republik zu der Feststellung geführt, daß sie dort nicht hinreichend homogen sind oder daß sie dort einen geringeren landeskulturellen Wert besitzen als andere in der Französischen Republik zugelassene vergleichbare Sorten. Für die Sorten Celtic (Einjähriges Weidelgras), Tailteann (Deutsches Weidelgras) und die betreffenden Sorten von Rotklee haben die anderen Mitgliedstaaten diese Schlußfolgerungen angenommen. Damit kann festgestellt werden, daß diese Sorten nach der Gesamtheit ihrer Eigenschaften hinsichtlich des landeskulturellen Wertes in der Französischen Republik nicht den Ergebnissen entsprechen, die mit einer anderen dort zugelassenen vergleichbaren Sorte erzielt worden sind (Artikel 15 Absatz 3 Buchstabe c) 1. Fall der vorgenannten Richtlinie). Für die Sorten Midas (Futterkohl). Matador (Raps), Maris Osprey (Hafer), Imber (Gerste) und Maris Halberd (Weichweizen) kann auf Grund der Unterlagen über die Prüfungsergebnisse festgestellt werden, daß sie nach den im Rahmen der geltenden Gemeinschaftsbestimmungen anwendbaren nationalen Regeln für die Sortenzulassung in der Französischen Republik dort in einigen Merkmalen nicht hinreichend homogen sind (Artikel 15 Absatz 3 Buchstabe a) der vorgenannten Richtlinie). Für die übrigen in Artikel 1 dieser Entscheidung aufgeführten Sorten kann auf Grund der Unterlagen über die Prüfungsergebnisse festgestellt werden, daß sie nach der Gesamtheit ihrer Eigenschaften hinsichtlich des landeskulturellen Wertes in der Französischen (1)ABl. Nr. L 225 vom 12.10.1970, S. 1. (2)ABl. Nr. L 356 vom 27.12.1973, S. 79. (3)ABl. Nr. L 46 vom 21.2.1976, S. 27. Republik nicht den Ergebnissen entsprechen, die mit einer anderen dort zugelassenen vergleichbaren Sorte erzielt worden sind (Artikel 15 Absatz 3 Buchstabe c) 1. Fall der vorgenannten Richtlinie). Hinsichtlich aller dieser Sorten kann dem Antrag der Französischen Republik daher voll entsprochen werden. Dabei muß allerdings berücksichtigt werden, daß ein Teil dieser Sorten in der Französischen Republik mit der Maßgabe annehmbar ist, daß ihr Saatgut nicht zur Nutzung als Futterpflanzen bestimmt ist. Für die betreffenden Sorten von Knaulgras, ausgenommen Rano Trifolium, für Rozelle (Rohrschwingel), Bounty, Champ, Glasnevin Gem (Wiesenlieschgras), Marathon (Futtererbse), Canson (Futterkohl), die betreffenden Sorten von Raps, ausgenommen Matador, sowie Canova (Gerste) ist die Französische Republik aus Gründen, die ihr nicht voll zuzurechnen sind, noch nicht in der Lage gewesen, ihren Antrag zu begründen. Es erscheint daher angebracht, hinsichtlich der Französischen Republik die in Artikel 15 Absatz 1 der vorgenannten Richtlinie genannte Frist angemessen zu verlängern, so daß sie für diese Sorte die nötigen Unterlagen vorbereiten kann (Artikel 15 Absatz 7 der vorgenannten Richtlinie). Weitere Sorten sind nicht mehr Gegenstand des französischen Antrags. Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für das landwirtschaftliche, gartenbauliche und forstliche Saat- und Pflanzgutwesen - HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 (1) Die Französische Republik wird ermächtigt, den Verkehr mit Saatgut folgender Sorten, die im gemeinsamen Sortenkatalog für landwirtschaftliche Pflanzenarten 1976 veröffentlicht sind, auf ihrem gesamten Gebiet zu untersagen: I. FUTTERPFLANZEN 1. Dactylis glomerata Rano Trifolium 2. Festuca rubra Dasas Rubina Roskilde Taca Trifolium 3. Lolium multiflorum Aberystwyth S 22 Celtic 4. Lolium perenne Tailteann 5. Phleum pratense Scots 6. Trifolium pratense Aberystwyth S 123 Aberystwyth S 151 Altaswede Cornish Marl Cotswold Single Cut Essex Single Cut Graßlands Turoa Krano Pajbjerg Merkur Montgomery Nava Trifolium Rea 4 n Resident Ötofte Tenda Trifolium Toma Ötofte Vesta Dähnfeldt 7. Brassica oleracea convar. acephala Midas II. ÖL- UND FASERPFLANZEN Brassica napus ssp. oleifera Matador III. GETREIDE 1. Avena sativa Maris Osprey 2. Hordeum distichum Imber 3. Triticum ästivum Maris Halberd. (2) Für die betreffenden Sorten von Festuca rubra gilt diese Ermächtigung nur, soweit ihr Saatgut zur Nutzung als Futterpflanzen bestimmt ist. Artikel 2 Die Ermächtigung gemäß Artikel 1 wird widerrufen, sobald festgestellt wird, daß ihre Voraussetzungen nicht mehr erfuellt sind. Artikel 3 (1) Für die Sorte Canova (Hordeum distichum) wird die in Artikel 15 Absatz 1 der Richtlinie des Rates vom 29. September 1970 vorgesehene und mit Entscheidung der Kommission vom 30. Dezember 1975 bis zum 30. Juni 1976 verlängerte Frist hinsichtlich der Französischen Republik über diesen Termin hinaus bis zum 31. Dezember 1976 verlängert. (2) Für die Sorten Asla Roskilde, Bopa Pajbjerg, Delamere, Ferdia, Hera Dähnfeldt, Norton (Dactylis glomerata), Rozelle (Festuca arundinacea), Bounty, Champ, Glasnevin Gem (Phleum pratense), Marathon (Pisum arvense), Canson (Brassica oleracea convar. acephala), Broad Leaf Essex, English Giant, Fora, Hungry Gab, Rape Kale, Silona, Target (Brassica napus ssp. oleifera) wird die in Absatz 1 genannte Frist hinsichtlich der Französischen Republik über den 30. Juni 1976 hinaus bis zum 31. Dezember 1978 verlängert. (3) Für die Sorte Flaxmere (Dactylis glomerata) wird die in Absatz 1 genannte Frist hinsichtlich der Französischen Republik über den 30. Juni 1976 hinaus bis zum 31. Dezember 1979 verlängert. Artikel 4 Die Französische Republik teilt der Kommission mit, von welchem Zeitpunkt an und in welcher Weise sie von der Ermächtigung, gemäß Artikel 1 Gebrauch macht. Die Kommission setzt die übrigen Mitgliedstaaten hiervon in Kenntnis. Artikel 5 Diese Entscheidung ist an die Französische Republik gerichtet. Brüssel, den 30. Juni 1976 Für die Kommission P.J. LARDINOIS Mitglied der Kommission

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.