Europäische Union

85/300/EWG: Entscheidung der Kommission vom 23. Mai 1985 zur Durchführung der Reform der Agrarstruktur in Griechenland gemäß der Richtlinie 75/268/EWG des Rates (Nur der griechische Text ist verbindlich)

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Avis juridique important | 31985D0300 85/300/EWG: Entscheidung der Kommission vom 23. Mai 1985 zur Durchführung der Reform der Agrarstruktur in Griechenland gemäß der Richtlinie 75/268/EWG des Rates (Nur der griechische Text ist verbindlich) Amtsblatt Nr. L 154 vom 13/06/1985 S. 0051 - 0051 ***** ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 23. Mai 1985 zur Durchführung der Reform der Agrarstruktur in Griechenland gemäß der Richtlinie 75/268/EWG des Rates (Nur der griechische Text ist verbindlich) (85/300/EWG) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, gestützt auf die Richtlinie 75/268/EWG des Rates vom 28. April 1975 über die Landwirtschaft in Berggebieten und in bestimmten benachteiligten Gebieten (1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 797/85 (2), insbesondere auf Artikel 13, in Erwägung nachstehender Gründe: Die griechische Regierung hat gemäß Artikel 13 der Richtlinie 75/268/EWG in Verbindung mit Artikel 17 Absatz 4 der Richtlinie 72/159/EWG vom 17. April 1972 über die Modernisierung der landwirtschaftlichen Betriebe (3), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 797/85, den Beschluß Nr. 279/84 vom 28. Mai 1984 der Preis- und Einkommenskommission betreffend die Genehmigung des Programms finanzieller Beihilfen für Berggebiete und benachteiligte Gebiete für 1983 und den Beschluß Nr. 307585 vom 10. September 1984 des Landwirtschaftsministeriums betreffend die Festsetzung des Hoechstbetrags der Ausgleichszulage je Tierhaltunggenossenschaft mitgeteilt. Gemäß Artikel 13 der Richtlinie 75/268/EWG in Verbindung mit Artikel 18 Absatz 3 der Richtlinie 72/159/EWG muß die Kommission entscheiden, ob unter Berücksichtigung der genannten Mitteilung die in Griechenland bestehenden Bestimmungen zur Durchführung der Richtlinie 75/268/EWG weiterhin die Bedingungen für eine finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft an der in Artikel 13 der Richtlinie 75/268/EWG genannten gemeinsamen Maßnahme erfuellen. Die vorgenannten Beschlüsse entsprechen den Bedingungen und den Zielsetzungen der Richtlinie 75/268/EWG. Der Ausschuß des EAGFL ist zu den finanziellen Aspekten angehört worden. Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Agrarstrukturausschusses - HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 Die in Griechenland bestehenden Bestimmungen zur Durchführung der Richtlinie 75/268/EWG erfuellen, unter Berücksichtigung des Beschlusses Nr. 279/84 vom 28. Mai 1984 der Preis- und Einkommenskommission und des Beschlusses Nr. 307585 vom 10. September 1984 des Landwirtschaftsministeriums, weiterhin die Bedingungen für eine finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft an der in Artikel 13 der Richtlinie 75/268/EWG genannten gemeinsamen Maßnahme. Artikel 2 Diese Entscheidung ist an die Republik Griechenland gerichtet. Brüssel, den 23. Mai 1985 Für die Kommission Frans ANDRIESSEN Vizepräsident (1) ABl. Nr. L 128 vom 19. 5. 1975, S. 1. (2) ABl. Nr. L 93 vom 30. 3. 1985, S. 1. (3) ABl. Nr. L 96 vom 23. 4. 1972, S. 1.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.