Europäische Union

2004/561/EG: Entscheidung der Kommission vom 16. Juli 2004 über den Ausschluss bestimmter von den Mitgliedstaaten zulasten des Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL), Abteilung Garantie, getätigter Ausgaben von der gemeinschaftlichen Finanzierung (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2004) 2762) (Nur der spanische, der deutsche, der griechische, der englische, der finnische, der französische, der italienische, der niederländische, der portugiesische und der schwedische Text sind verbindlich)

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Quellenkennung: 32004D0561. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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24.7.2004    DE Amtsblatt der Europäischen Union L 250/21 ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 16. Juli 2004 über den Ausschluss bestimmter von den Mitgliedstaaten zulasten des Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL), Abteilung Garantie, getätigter Ausgaben von der gemeinschaftlichen Finanzierung (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2004) 2762) (Nur der spanische, der deutsche, der griechische, der englische, der finnische, der französische, der italienische, der niederländische, der portugiesische und der schwedische Text sind verbindlich) (2004/561/EG) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN — gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 729/70 des Rates vom 21. April 1970 über die Finanzierung der gemeinsamen Agrarpolitik (1), insbesondere auf Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe c), gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1258/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die Finanzierung der gemeinsamen Agrarpolitik (2), insbesondere auf Artikel 7 Absatz 4, nach Anhörung des Fondsausschusses, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Gemäß Artikel 5 der Verordnung (EWG) Nr. 729/70 und Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 1258/1999 sowie gemäß Artikel 8 Absätze 1 und 2 der Verordnung (EG) Nr. 1663/95 der Kommission vom 7. Juli 1995 mit Durchführungsbestimmungen zu der Verordnung (EWG) Nr. 729/70 des Rates bezüglich des Rechnungsabschlussverfahrens des EAGFL, Abteilung Garantie (3), nimmt die Kommission die notwendigen Überprüfungen vor, teilt den Mitgliedstaaten die Ergebnisse ihrer Überprüfungen mit, nimmt die Bemerkungen der Mitgliedstaaten zur Kenntnis, führt bilaterale Gespräche, um zu einem Einvernehmen mit den betreffenden Mitgliedstaaten zu gelangen und teilt ihnen schließlich unter Bezugnahmeauf die Entscheidung 94/442/EG der Kommission zur Schaffung eines Schlichtungsverfahrens im Rahmen des Rechnungsabschlusses des EAGFL, Abteilung Garantie (4), förmlich ihre Schlussfolgerungen mit. (2) Die Mitgliedstaaten hatten die Möglichkeit, die Eröffnung eines Schlichtungsverfahrens zu beantragen. Einige Mitgliedstaaten haben von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht, und der nach Abschluss des Verfahrens erstellte Bericht ist von der Kommission geprüft worden. (3) Gemäß den Artikeln 2 und 3 der Verordnung (EWG) Nr. 729/70 sowie gemäß Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 1258/1999 können nur die Erstattungen bei der Ausfuhr nach Drittländern bzw. nur die Interventionen zur Regulierung der Agrarmärkte finanziert werden, die nach den Gemeinschaftsvorschriften im Rahmen der gemeinsamen Agrarmarktorganisationen gewährt bzw. durchgeführt wurden. (4) Die vorgenommenen Überprüfungen, die bilateralen Gespräche und die Schlichtungsverfahren haben ergeben, dass ein Teil der von den Mitgliedstaaten gemeldeten Ausgaben diese Voraussetzungen nicht erfüllt und daher vom EAGFL, Abteilung Garantie, nicht finanziert werden kann. (5) Die Beträge, die nicht zulasten des EAGFL, Abteilung Garantie, anerkannt werden, sind in der vorliegenden Entscheidung aufgeführt. Dabei sind die Ausgaben, die mehr als 24 Monate vor dem Zeitpunkt getätigt wurden, zu dem die Kommission den Mitgliedstaaten die Ergebnisse ihrer Überprüfungen schriftlich mitgeteilt hat, unberücksichtigt geblieben. (6) Für die in diese Entscheidung einbezogenen Fälle hat die Kommission den Mitgliedstaaten die wegen der Nichtübereinstimmung mit den Gemeinschaftsvorschriften auszuschließenden Beträge im Rahmen eines Zusammenfassenden Berichts zur Kenntnis gebracht. (7) Die vorliegende Entscheidung greift den finanziellen Schlussfolgerungen nicht vor, die die Kommission gegebenenfalls aufgrund von Urteilen des Gerichtshofs in Rechtssachen ziehen wird, die am 2. April 2004 noch anhängig waren und Rechtsfragen betreffen, die Gegenstand dieser Entscheidung sind — HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 Die im Anhang aufgeführten, von den zugelassenen Zahlstellen der Mitgliedstaaten zulasten des EAGFL, Abteilung Garantie, erklärten Ausgaben werden wegen ihrer Nichtübereinstimmung mit den Gemeinschaftsvorschriften von der gemeinschaftlichen Finanzierung ausgeschlossen. Artikel 2 Diese Entscheidung ist an das Königreich Belgien, die Bundesrepublik Deutschland, die Griechische Republik, das Königreich Spanien, die Französische Republik, Irland, die Italienische Republik, das Großherzogtum Luxemburg, das Königreich der Niederlande, die Portugiesische Republik, die Republik Finnland und das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland gerichtet. Brüssel, den 16. Juli 2004 Für die Kommission Franz FISCHLER Mitglied der Kommission (1)   ABl. L 94 vom 28.4.1970, S. 13. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1287/95 (ABl. L 125 vom 8.6.1995, S. 1). (2)   ABl. L 160 vom 26.6.1999, S. 103. (3)   ABl. L 158 vom 8.7.1995, S. 6. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2025/2001 (ABl. L 274 vom 17.10.2001, S. 3). (4)   ABl. L 182 vom 16.7.1994, S. 45. Entscheidung zuletzt geändert durch die Entscheidung 2001/535/EG (ABl. L 193 vom 17.7.2001, S. 25). ANHANG BERICHTIGUNGEN INSGESAMT Sektor Mitglied-staat Posten Grund Währung Von der Finanzierung ausgeschlossener Betrag Bereits vorgenommene Abzüge Finanzielle Auswirkungen dieser Entscheidung Haushaltsjahr Finanzaudit BE 1800 Berichtigung — Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 1258/1999 — Nichteinhaltung der Zahlungsfristen EUR – 12 546,82 – 12 546,82 0,00 2002   BE insgesamt       – 12 546,82 – 12 546,82 0,00   Finanzaudit DE 2124 , 2125 , 2128 Berichtigung — Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 1258/1999 — Nichteinhaltung der Zahlungsfristen EUR – 2 201 556,70 – 2 201 556,70 0,00 2002   DE insgesamt       – 2 201 556,70 – 2 201 556,70 0,00   Obst und Gemüse GR 1512 Berichtigung — Ablehnung der Ausgaben, Nichteinhaltung der Verordnungen (EG) Nr. 2201/96 und (EG) Nr. 504/97 — Nichteinhaltung des Mindestpreises und pauschale Berichtigung von 2 % — unzureichende Erstattung der Transportkosten; Verarbeitung von Pfirsichen EUR – 13 666 570,48 0,00 – 13 666 570,48 2000-2001 Obst und Gemüse GR 1511 Einmalige Berichtigung — Direktzahlungen für Erzeuger und pauschale Berichtigung von 10 % wegen unzulänglicher Schlüsselkontrollen Verarbeitung von Tomaten EUR – 11 327 825,25 0,00 – 11 327 825,25 1999-2002 Obst und Gemüse GR 1511 Pauschale Berichtigung von 5 % — unzulängliche Schlüsselkontrollen: Verarbeitung der von den PO G angelieferten Tomaten EUR – 366 752,30 0,00 – 366 752,30 2002-2003 Tierprämien GR 2120 , 2122 , 2125 , 2124 , 2128 Pauschale Berichtigung von 25 % der Beträge abzüglich 2,2 %: nicht erfolgte Durchführung einer Schlüsselkontrolle: Rinderdatenbank nicht betriebsbereit und Mängel bei den Vor-Ort-Kontrollen EUR – 15 616 929,93 0,00 – 15 616 929,93 2000-2001 Tierprämien GR 2220 , 2222 Finanzielle Auswirkungen der für die Haushaltsjahre 1999 und 2000 vorgenommenen Berichtigung (Entscheidung 2003/536/EG der Kommission) auf die im Haushaltsjahr 2002 erklärten Ausgaben EUR – 43 594,40 0,00 – 43 594,40 2002 Tierprämien GR 2540 , 2320 Berichtigung: Übererklärung der Ausgaben; nicht beihilfefähige Einbeziehung der MWSt. — Erzeugung und Vermarktung von Honig EUR – 83 730,89 0,00 – 83 730,89 1999-2002   GR insgesamt       – 41 105 403,25 0,00 – 41 105 403,25   Tierprämien ES 2220 , 2221 Pauschale Berichtigung von 5 % — unzulängliche Schlüssel- und Zusatzkontrollen — Schafprämie EUR – 893 597,52 0,00 – 893 597,52 2000-2002 Finanzaudit ES 1049 , 1055 , 1210 , 1400 , 1402 , 1515 , 1610 , 1800 , 2124 , 2125 , 2320 Berichtigung — Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 1258/1999 — Nichteinhaltung der Zahlungsfristen EUR – 11 491 292,34 – 11 835 994,73 344 702,39 2002   ES insgesamt       – 12 384 889,86 – 11 835 994,73 – 548 895,13   Finanzaudit FI 2124 , 2125 Berichtigung — Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 1258/1999 — Nichteinhaltung der Zahlungsfristen EUR – 58 459,31 – 58 459,31 0,00 2002   FI insgesamt       – 58 459,31 – 58 459,31 0,00   Tierprämien FR 2120 , 2122 , 2125 , 2124 , 2128 Berichtigung der Gesamtausgaben — Haute Corse — Rinderprämien EUR – 22 639 501,84 0,00 – 22 639 501,84 2001-2003 Tierprämien FR 2120 , 2122 , 2125 , 2124 , 2128 Pauschale Berichtigung von 2 % — unzulängliche Vor-Ort-Kontrollen wegen nicht voll betriebsbereiter Datenbank: Rinderprämien EUR – 28 134 491,21 0,00 – 28 134 491,21 2003 Tierprämien FR 2220 , 2222 Pauschale Berichtigung von 2 % — unzulängliche Vor-Ort-Kontrollen EUR – 1 934 036,76 0,00 – 1 934 036,76 2001-2003 Tierprämien FR 2220 , 2222 Pauschale Berichtigung von 10 % — unzulängliche Schlüsselkontrollen — Haute Corse — Schafprämien EUR – 386 031,63 0,00 – 386 031,63 2000-2002 Finanzaudit FR 1210 , 1611 , 1612 , 2124 , 2125 , 2128 Berichtigung — Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 1258/1999 — Nichteinhaltung der Zahlungsfristen EUR – 10 297 687,75 – 10 297 687,75 0,00 2002   FR insgesamt       – 63 391 749,19 – 10 297 687,75 – 53 094 061,44   Finanzaudit IE 1049 , 2125 Berichtigung — Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 1258/1999 — Nichteinhaltung der Zahlungsfristen EUR – 53 301,01 – 75 116,75 21 815,74 2002   IE insgesamt       – 53 301,01 – 75 116,75 21 815,74   Tierprämien IT 2120 , 2122 , 2125 , 2124 , 2128 Pauschale Berichtigung von 10 % — unwirksame Schlüsselkontrollen: nicht voll betriebsbereite Rinderdatenbank, pauschale Berichtigung von 5 % und 2 %, fehlende oder unzulängliche Kontrollen und Verwaltung der Regelung sowie unzulängliche Vor-Ort-Kontrollen EUR – 21 098 010,70 0,00 – 21 098 010,70 1999-2001 Ländliche Entwicklung IT 4051 , 4072 Berichtigung — Korrigendum der Ad-hoc-Entscheidung Nr. 15 — pauschale Berichtigung von 2 % und 5 % wegen Mängeln bei der Verwaltung und dem Kontrollsystem EUR – 40 000,00 0,00 – 40 000,00 2001-2002   IT insgesamt       – 21 138 010,70 0,00 – 21 138 010,70   Finanzaudit LU 1051 , 2124 Berichtigung — Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 1258/1999 — Nichteinhaltung der Zahlungsfristen EUR – 132 220,46 – 132 220,46 0,00 2002   LU insgesamt       – 132 220,46 – 132 220,46 0,00   Ausfuhrerstattungen NL 2100-013 bis 016 Pauschale Berichtigung von 10 % und 5 % — nicht erfolgte Durchführung von bzw. unzulängliche Schlüsselkontrollen — Nichteinhaltung der Richtlinie 91/628/EWG und der Verordnung (EG) Nr. 615/98 — Ausfuhrerstattungen für Lebendvieh EUR – 1 064 627,33 0,00 – 1 064 627,33 1999-2001 Ausfuhrerstattungen Finanzaudit NL 2120 , 2124 , 2125 Berichtigung — Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 1258/1999— Nichteinhaltung der Zahlungsfristen EUR – 470 165,16 – 470 165,16 0,00 2002   NL insgesamt       – 1 534 792,49 – 470 165,16 – 1 064 627,33   Finanzaudit PT 1050 , 1610 , 1800 Berichtigung — Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 1258/1999 — Nichteinhaltung der Zahlungsfristen EUR – 44 704,67 – 44 704,67 0,00 2002   PT insgesamt       – 44 704,67 – 44 704,67 0,00   Finanzaudit UK 1054 , 1060 , 2125 Berichtigung — Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 1258/1999 — Nichteinhaltung der Zahlungsfristen GBP – 1 118 369,01 – 1 118 369,01 0,00 2002   UK insgesamt       – 1 118 369,01 – 1 118 369,01 0,00

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.