Europäische Union

92/275/Euratom: Entscheidung des Rates vom 29. April 1992 über ein von der Gemeinsamen Forschungsstelle für die Europäische Atomgemeinschaft durchzuführendes zusätzliches Forschungsprogramm (1992 bis 1995)

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Avis juridique important | 31992D0275 92/275/Euratom: Entscheidung des Rates vom 29. April 1992 über ein von der Gemeinsamen Forschungsstelle für die Europäische Atomgemeinschaft durchzuführendes zusätzliches Forschungsprogramm (1992 bis 1995) Amtsblatt Nr. L 141 vom 23/05/1992 S. 0027 - 0028 Finnische Sonderausgabe: Kapitel 12 Band 2 S. 0155 Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 12 Band 2 S. 0155 ENTSCHEIDUNG DES RATES vom 29. April 1992 über ein von der Gemeinsamen Forschungsstelle für die Europäische Atomgemeinschaft durchzuführendes zusätzliches Forschungsprogramm (1992 bis 1995) (92/275/Euratom) DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 7, auf Vorschlag der Kommission, die den Ausschuß für Wissenschaft und Technik angehört hat(1) , nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments(2) , nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses(3) , in Erwägung nachstehender Gründe: Der Rat hat am 29. April 1992 eine Entschließung über die künftigen Tätigkeiten der Gemeinsamen Forschungsstelle(4) angenommen. Das Forschungsprogramm ist im Rahmen der gemeinsamen Wissenschafts- und Technologiepolitik eines der wichtigsten Mittel der Europäischen Atomgemeinschaft zur Förderung der sicheren Nutzung der Kernenergie sowie zur Erlangung und Verbreitung von Kenntnissen auf diesem Gebiet - HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 Mit Wirkung vom 1. Januar 1992 wird für die Dauer von vier Jahren das Zusatzprogramm über den Betrieb des Hochflußreaktors (HFR), nachstehend "Programm" genannt, aufgestellt, dessen Ziele in Anhang I aufgeführt sind. Artikel 2 Der für die Durchführung des Programms für erforderlich gehaltene Betrag beläuft sich auf 75 Millionen ECU. Eine indikative Aufschlüsselung dieser Mittel ist in Anhang II enthalten. Artikel 3 Die Kommission, die vom Aufsichtsrat der Gemeinsamen Forschungsstelle (GFS) unterstützt wird, sorgt für die Durchführung des Programms und nimmt dabei die Dienste der GFS in Anspruch. Artikel 4 Die Kommission beschließt das Mandat des Aufsichtsrats. Artikel 5 (1) Die Kommission unterbreitet dem Europäischen Parlament, dem Rat und dem Wirtschafts- und Sozialausschuß alljährlich zum 31. März einen Bericht über die Durchführung dieser Entscheidung. (2) Dem Bericht werden die Bemerkungen des Aufsichtsrats beigefügt. Der Aufsichtsrat wird ferner dem Europäischen Parlament, dem Rat und dem Wirtschafts- und Sozialausschuß über die Kommission einen gesonderten Bericht über die einzelnen Aspekte der Durchführung dieser Entscheidung vorlegen. Artikel 6 Diese Entscheidung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet. Geschehen zu Luxemburg am 29. April 1992. Im Namen des Rates Der Präsident Luis VALENTE DE OLIVEIRA (1) ABl. Nr. C 234 vom 7. 9. 1991, S. 19. (2) ABl. Nr. C 13 vom 20. 1. 1992, S. 510. (3) ABl. Nr. C 49 vom 24. 2. 1992, S. 16. (4) ABl. Nr. C 118 vom 9. 5. 1992, S. 8. ANHANG I WISSENSCHAFTLICH-TECHNISCHE ZIELE Hauptziele des Programms sind: 1. Der sichere Betrieb des HFR (Hochflußreaktor) in Petten. Dies umfasst den normalen Betrieb der Anlage während einer Dauer von über 250 Tagen/Jahr, das Management des Brennstoffkreislaufs sowie Sicherheits- und Qualitätsmanagement. 2. Effiziente Nutzung des Reaktors in einem weiten Bereich festumrissener Sektoren: Bestrahlungsprüfung von Werkstoffen für Spaltreaktoren sowie für künftige Kernfusionsreaktoren, Neutronenanwendungen auf die Festkörperphysik und Forschungen auf dem Gebiet der Werkstoffkunde, Herstellung von Radioisotopen und damit zusammenhängende Tätigkeiten, Neutronenradiographie als zerstörungsfreies Prüfverfahren sowie Neutronenbehandlung (Bor-Neutroneneinfangtherapie) bestimmter Krebsarten und verwandte Forschungsarbeiten. ANHANG II INDIKATIVE AUFSCHLÜSSELUNG DER MITTEL Die Mittel für das Zusatzprogramm werden wie folgt aufgeschlüsselt: - Deutschland: 50 %, - Niederlande: 50 %. Zusätzlich zum Zusatzprogramm werden weitere Mittel entweder unter der Haushaltslinie "Spezifische Programme der GFS" oder unter der Haushaltslinie "Vertragsarbeiten" bereitgestellt. Indikative Aufschlüsselung: - Zusatzprogramm a) Reaktorbetrieb - Deutschland:32,5 Millionen ECU (1) - Niederlande:32,5 Millionen ECU (1) b) Vorbereitung von Experimenten (Studien, Prüfstand usw.) - Deutschland:10,0 Millionen ECU - Niederlande:p. m. (2) Gesamtmittel75,0 Millionen ECU - Spezifische Programme der GFS und15,0 Millionen ECU + p.m. (1) Vertragsarbeiten für externe Dritte (1) Diese Zahlen sollten bei Programm-Halbzeit (Mitte 1993) überprüft und gegebenenfalls revidiert werden. (2) Von den Niederlanden unmittelbar zu erbringende Arbeitsleistungen, deren Gegenwert von der Kommission mit 10 Millionen ECU veranschlagt wird.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.