Europäische Union

Beschluss (EU) 2024/1775 des Rates vom 18. Juni 2024 über den Standpunkt, der im Namen der Europäischen Union im Weltforum für die Harmonisierung der Regelungen für Kraftfahrzeuge der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa zu Vorschlägen für Anpassungen der UN-Regelungen Nr. 13, 13-H, 22, 30, 41, 49, 51, 54, 63, 78, 79, 83, 85, 96, 100, 101, 108, 109, 117, 120, 129, 134, 138, 150 und 155, zu einem Vorschlag für eine neue UN-Regelung über die Schneegriffigkeitsleistung runderneuerter Reifen und ihre Einstufung als Traktionsreifen, zu Vorschlägen für Anpassungen der globalen technischen Regelungen Nr. 9, 13, 21, 22 und 24 der Vereinten Nationen und zu einem Vorschlag zur Änderung der Gemeinsamen Entschließung Nr. 1 der Vereinten Nationen zu vertreten ist

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Quellenkennung: 32024D1775. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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Prüfmethode für die Schneegriffigkeit verbessert, indem die derzeitigen Referenzreifen C3 SRTT 19.5 und 22.5 durch die neuen feinprofilierten Referenzreifen C3 SRTT 19.5 und 22.5 ersetzt werden. Zusätzlich zu einer Reihe redaktioneller Änderungen werden in vielen Absätzen die Verweise auf ISO-Normen aktualisiert und eine neue Temperaturkorrekturformel für die Rollgeräuschemissionen von Reifen der Klassen C1 und C2 eingeführt. ECE/TRANS/WP.29/2024/72 117 Vorschlag für die Ergänzung 16 der Änderungsserie 02 zu UN-Regelung Nr. 117 (Rollwiderstand, Rollgeräusch und Nassgriffigkeit von Reifen) (ECE/TRANS/WP.29/GRBP/77 Absatz 24, auf Grundlage von ECE/TRANS/WP.29/GRBP/2024/5 und ECE/TRANS/WP.29/GRBP/2024/7, geändert durch GRBP-79-23) Mit den vorgeschlagenen Änderungen wird die Reproduzierbarkeit der Prüfmethode für die Schneegriffigkeit verbessert, indem die derzeitigen Referenzreifen C3 SRTT 19.5 und 22.5 durch die neuen feinprofilierten Referenzreifen C3 SRTT 19.5 und 22.5 ersetzt werden. Zusätzlich zu einer Reihe redaktioneller Änderungen werden in vielen Absätzen die Verweise auf ISO-Normen aktualisiert und eine neue Temperaturkorrekturformel für die Rollgeräuschemissionen von Reifen der Klassen C1 und C2 eingeführt. ECE/TRANS/WP.29/2024/73 120 Vorschlag für die Ergänzung 1 der Änderungsserie 02 zu UN-Regelung Nr. 120 (einheitliche Bedingungen für die Genehmigung von Verbrennungsmotoren für land- und forstwirtschaftliche Zugmaschinen und mobile Maschinen und Geräte, die nicht für den Straßenverkehr bestimmt sind, hinsichtlich der Messung der Nutzleistung, des Nutzdrehmoments und des spezifischen Kraftstoffverbrauchs) (ECE/TRANS/WP.29/GRPE/90 Absatz 56, auf Grundlage von ECE/TRANS/WP.29/GRPE/2024/17, auf Grundlage von GRPE-90-13, geändert durch Anhang XI) Mit den vorgeschlagenen Änderungen sollen Rechtschreibfehler korrigiert und die Verwendung von Wasserstoff als Kraftstoff für die Genehmigung von Verbrennungsmotoren für land- und forstwirtschaftliche Zugmaschinen und mobile Maschinen und Geräte, die nicht für den Straßenverkehr bestimmt sind, hinsichtlich der Messung der Nutzleistung, des Nutzdrehmoments und des spezifischen Kraftstoffverbrauchs erlaubt werden. ECE/TRANS/WP.29/2024/54 129 Vorschlag für die Ergänzung 11 der Änderungsserie 03 zu UN-Regelung Nr. 129 (verbesserte Kinderrückhaltesysteme) (ECE/TRANS/WP.29/GRSP/74 Absatz 28, auf Grundlage von GRSP-74-29-Rev.1 wie in Anhang VI des Berichts wiedergegeben) Mit den vorgeschlagenen Änderungen soll für die dynamische Frontalaufprallprüfung der Einbau einer Prüfpuppen-Schutzeinrichtung auf dem Prüfstand mit einem universellen Kissen zum Höhenausgleich ermöglicht werden, ohne den Hals der Prüfpuppe zu beschädigen. ECE/TRANS/WP.29/2024/43/Rev.1 129 Vorschlag für die Ergänzung 1 der Änderungsserie 04 zu UN-Regelung Nr. 129 (verbesserte Kinderrückhaltesysteme) (ECE/TRANS/WP.29/GRSP/74 Absatz 28, auf Grundlage von GRSP-74-29-Rev.1 wie in Anhang VI des Berichts wiedergegeben) Mit den vorgeschlagenen Änderungen soll für die dynamische Frontalaufprallprüfung der Einbau einer Prüfpuppen-Schutzeinrichtung auf dem Prüfstand mit einem universellen Kissen zum Höhenausgleich ermöglicht werden, ohne den Hals der Prüfpuppe zu beschädigen. ECE/TRANS/WP.29/2024/44/Rev.1 134 Vorschlag für die Berichtigung 1 der ursprünglichen Fassung der UN-Regelung Nr. 134 (mit Wasserstoff und Brennstoffzellen betriebene Fahrzeuge) (ECE/TRANS/WP.29/GRSP/74 Absatz 29, auf Grundlage von GRSP-74-12, wie in Anhang VII des Berichts wiedergegeben) Mit den vorgeschlagenen Änderungen werden Verweise berichtigt, die während der Übernahme der GTR 13 Phase 1 in die ursprüngliche Änderungsserie zu UN-Regelung Nr. 134 aufgenommen und in die Änderungsserie 01 der UN-Regelung Nr. 134 übernommen wurden. ECE/TRANS/WP.29/2024/74 138 Vorschlag für die Änderungsserie 02 zu UN-Regelung Nr. 138 (geräuscharme Straßenfahrzeuge) (ECE/TRANS/WP.29/GRBP/77 Absatz 16, auf Grundlage von ECE/TRANS/WP.29/GRBP/2024/2, geändert durch GRBP-79-34-Rev.2) Mit den vorgeschlagenen Änderungen werden Messungenauigkeiten während der Messung des Terzband-Schallpegels und bestehende Grauzonen im Zusammenhang mit der Erteilung von Genehmigungen verringert. Zudem wird das Verhalten des akustischen Fahrzeugwarnsystems (Acoustic Vehicle Alerting System — AVAS) oberhalb einer Fahrzeuggeschwindigkeit von 20 km/h und beim Rückwärtsfahren behandelt, um ein funktionierendes Zusammenspiel zwischen dieser Regelung und den Anforderungen anderer Regelungen im Zusammenhang mit dem höchstzulässigen Schallpegel im Geschwindigkeitsbereich des AVAS und den zusätzlichen Bestimmungen über Geräuschemissionen (Additional Sound Emission Provisions — ASEP) oder zusätzlichen Bestimmungen für Geräuschemissionen im praktischen Fahrbetrieb zu gewährleisten. ECE/TRANS/WP.29/2024/66 150 Vorschlag für die Berichtigung 1 der Ergänzung 2 der Änderungsserie 01 zu UN-Regelung Nr. 150 (retroreflektierende Einrichtungen) (ECE/TRANS/WP.29/GRE/89 Absatz 32, auf Grundlage von ECE/TRANS/WP.29/GRE/2023/21) Mit den vorgeschlagenen Änderungen wird das Verfahren, das im Falle einer Oberflächenreflexion auf dem Rückstrahler sowohl für die Messung des Rückstrahlwerts als auch für die Farbmessung anzuwenden ist, angepasst. Derzeit gilt ein anderes Messverfahren, was dazu führen kann, dass die Farbwertanteile in verschiedenen Labors auf unterschiedliche Weise gemessen werden. ECE/TRANS/WP.29/2024/27/Corr.1 155 Vorschlag für die Ergänzung 3 der UN-Regelung Nr. 155 (Cybersicherheit und Cybersicherheitsmanagementsystem) (ECE/TRANS/WP.29/GRVA/18 Absatz 53, auf Grundlage von ECE/TRANS/WP.29/GRVA/2024/4) Mit dem Vorschlag soll der Anwendungsbereich der UN-Regelung Nr. 155 auf alle Fahrzeuge der Klasse L ausgeweitet werden. ECE/TRANS/WP.29/2024/55 Neue Regelung Vorschlag für einen Entwurf einer neuen UN-Regelung (Schneegriffigkeitsleistung runderneuerter Reifen und ihre Einstufung als Traktionsreifen) (ECE/TRANS/WP.29/GRBP/77 Absatz 19, auf Grundlage von ECE/TRANS/WP.29/GRBP/2024/11, geändert durch GRBP-79-29-Rev.1) Diese neue UN-Regelung wird vorgeschlagen, um die Schwierigkeiten anzugehen, mit denen Runderneuerer und Typgenehmigungsbehörden in der Praxis durch die geltenden Anforderungen in Bezug auf die Genehmigung von Runderneuerungsanlagen, die „Reifen zur Verwendung unter extremen Schneebedingungen“ herstellen, und die Überprüfung der Übereinstimmung der Produktion dieser runderneuerten Reifen konfrontiert sind. Dieser Vorschlag geht mit den Vorschlägen zur Streichung der Vorschriften über die Schneegriffigkeitsleistung runderneuerter Reifen aus den UN-Regelungen Nr. 108 und 109 einher. ECE/TRANS/WP.29/2024/75 GTR Nr. Tagesordnungspunkt — Titel Inhalt des Vorschlags Dokumentennummer 9 Vorschlag für die Änderung 3 der Globalen technischen Regelung Nr. 9 der Vereinten Nationen (Fußgängersicherheit) (ECE/TRANS/WP.29/GRSP/74 Absatz 5, auf Grundlage von ECE/TRANS/WP.29/GRSP/2023/31, geändert durch Anhang II des Berichts) Vorschlag für einen Abschlussbericht über die Entwicklung der Änderung 3 der Globalen technischen Regelung Nr. 9 der Vereinten Nationen (Fußgängersicherheit) über auslösbare Fußgängersicherheitssysteme. (ECE/TRANS/WP.29/GRSP/74 Absatz 5, auf Grundlage von GRSP-74-11-Rev.1 wie in Anhang II des Berichts wiedergegeben) Die vorgeschlagenen Änderungen beziehen sich auf die Entwicklung von Prüfvorschriften sowie Voraussetzungen für Fahrzeuge, die mit einem auslösbaren Fußgängersicherheitssystem ausgestattet sind, ohne die Kopfformschlagkörper und die entsprechenden Parameter für Prüfungen der Fronthaubenoberseite zu verändern. ECE/TRANS/WP.29/2024/77, ECE/TRANS/WP.29/2024/78 13 Vorschlag für die Berichtigung 1 der Globalen technischen Regelung Nr. 13 der Vereinten Nationen (mit Wasserstoff und Brennstoffzellen betriebene Fahrzeuge) (ECE/TRANS/WP.29/GRSP/74, Absätze 6-7, auf Grundlage von ECE/TRANS/WP.29/GRSP/2023/26, geändert durch Anhang III des Berichts) Mit den vorgeschlagenen Änderungen werden redaktionelle Fehler im Wortlaut der Änderung 1 der UN-GTR Nr. 13 korrigiert. ECE/TRANS/WP.29/2024/85 21 Vorschlag für die Änderung 1 der UN-GTR Nr. 21 (Bestimmung der Leistung von Fahrzeugen mit Elektroantrieb) (ECE/TRANS/WP.29/GRPE/90 Absatz 83, auf Grundlage von ECE/TRANS/WP.29/GRPE/2024/5 und GRPE-90-16-Rev.1, geändert durch Beiblatt 3) Vorschlag für einen Abschlussbericht über die Entwicklung der Änderung 1 der UN-GTR Nr. 21 (ECE/TRANS/WP.29/GRPE/90 Absatz 84, auf Grundlage von GRPE-90-17, geändert durch Beiblatt 4) Mit den vorgeschlagenen Änderungen werden die Begriffsbestimmungen und Vorschriften verbessert, ein Familienkonzept eingeführt und zur Aufnahme hoch integrierter Antriebsstränge ein zusätzliches ISO-Prüfverfahren (TP1) vorgesehen, das auf das vom bordeigenen Signal gemeldete Verhältnis der Leistungsverteilung zwischen zwei Zweigen des Antriebsstrangs zurückgreift. ECE/TRANS/WP.29/2024/79, ECE/TRANS/WP.29/2024/80 22 Vorschlag für die Änderung 1 der UN-GTR Nr. 22 (Dauerhaltbarkeit von bordeigenen Batterien für elektrische leichte Nutzfahrzeuge) (ECE/TRANS/WP.29/GRPE/90 Absatz 86, auf Grundlage von ECE/TRANS/WP.29/GRPE/2024/6 und GRPE-90-32, geändert durch Beiblatt 5) Vorschlag für einen Abschlussbericht über die Entwicklung der Änderung 1 der UN-GTR Nr. 22 (ECE/TRANS/WP.29/GRPE/90 Absatz 87, auf Grundlage von GRPE-90-33, geändert durch Beiblatt 6) Mit den vorgeschlagenen Änderungen werden Anforderungen an die Überprüfung der gemeldeten virtuellen Entfernung durch den Hersteller eingeführt. ECE/TRANS/WP.29/2024/81, ECE/TRANS/WP.29/2024/82 24 Vorschlag für die Änderung 1 der UN-GTR Nr. 24 (Messung von Bremsemissionen von leichten Nutzfahrzeugen im Prüfstand) (ECE/TRANS/WP.29/GRPE/90 Absatz 65, auf Grundlage von ECE/TRANS/WP.29/GRPE/2024/4 und GRPE-90-25-Rev.1, geändert durch Beiblatt 1) Vorschlag für einen Abschlussbericht über die Entwicklung der Änderung 1 der UN-GTR Nr. 24 (ECE/TRANS/WP.29/GRPE/90 Absatz 66, auf Grundlage von GRPE-90-27, geändert durch Beiblatt 2) Mit den vorgeschlagenen Änderungen wird das Verfahren zur Bestimmung fahrzeugspezifischer Koeffizienten für den Anteil der Reibungsbremsung zur Verwendung im Rahmen der GTR für die Messung von Bremsverschleißpartikeln und Partikelzahlemissionen von Bremsen in leichten Nutzfahrzeugen bis zu 3,5  Tonnen eingeführt. ECE/TRANS/WP.29/2024/83, ECE/TRANS/WP.29/2024/84 Sonstiges Tagesordnungspunkt — Titel Inhalt des Vorschlags Dokumentennummer Entschließung Vorschlag für die Änderung 4 der Gemeinsamen Entschließung Nr. 1 (ECE/TRANS/WP.29/GRSP/74 Absatz 32, auf Grundlage von ECE/TRANS/WP.29/GRSP/2023/33, geändert durch Anhang VIII des Berichts) Mit den vorgeschlagenen Änderungen werden Spezifikationen für die Einstufung menschlicher Körpermodelle zur Bestimmung der Kopfaufprallzeit von Fußgängern als Voraussetzung für auslösbare Fußgängersicherheitssysteme im Einklang mit den Anforderungen der UN-GTR Nr. 9 eingeführt. ECE/TRANS/WP.29/2024/86 Auslegungsdokument Vorschlag für eine Änderung des Auslegungsdokuments zu UN-Regelung Nr. 155 (ECE/TRANS/WP.29/GRVA/18 Absatz 52, auf Grundlage von ECE/TRANS/WP.29/GRVA/2024/5) Mit dem Vorschlag soll das Auslegungsdokument an den gleichzeitigen Vorschlag zur Änderung der UN-Regelung Nr. 155 angepasst werden, der eine Ausweitung des Anwendungsbereichs der Regelung auf alle Fahrzeuge der Klasse L vorsieht. ECE/TRANS/WP.29/2024/40 Leitlinien Leitlinien und Empfehlungen für Sicherheitsanforderungen, Bewertungen und Prüfverfahren hinsichtlich automatisierter Fahrsysteme, die in die Gestaltung von Rechtsvorschriften einfließen (ECE/TRANS/WP.29/GRVA/18, auf Grundlage von GRVA-18-50) Der Vorschlag enthält Leitlinien und Empfehlungen für die Festlegung von Sicherheitsanforderungen und Bewertungsmethoden für Fahrzeuge mit automatisierten Fahrsystemen. ECE/TRANS/WP.29/2024/39 Leitlinien Vorschlag für eine Änderung der Allgemeinen Leitlinien für Regelungsverfahren der UN und der Übergangsbestimmungen in UN-Regelungen (ECE/TRANS/WP29/1044/Rev.3) Mit dem Vorschlag wird die Anwendung der Übergangsbestimmungen in UN-Regelungen noch klarer gefasst. ECE/TRANS/WP.29/2024/76 (1)  Alle in der Tabelle genannten Dokumente sind unter folgendem Link abrufbar: (WP.29) Weltforum für die Harmonisierung der Regelungen für Kraftfahrzeuge (193. Sitzung) |UNECE. ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2024/1775/oj ISSN 1977-0642 (electronic edition)

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.