Europäische Union

97/39/EG: Entscheidung der Kommission vom 18. Dezember 1996 in einem Verfahren nach Artikel 85 EG-Vertrag und Artikel 53 EWR-Abkommen (Sache IV/35.518 - Iridium) (Nur der englische Text ist verbindlich) (Text von Bedeutung für den EWR)

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chland) und TESAM, ein Gemeinschaftsunternehmen von Alcatel und France Télécom. Die Gesamtkosten des Systems werden auf 2 Mrd. US-Dollar geschätzt. Globalstar will in der zweiten Jahreshälfte 1997 erste Satelliten in die Umlaufbahn bringen und 1998 den kommerziellen Betrieb zuerst mit einer Konstellation aus 24 Satelliten aufnehmen. Die globale Versorgung mit der aus 48 Satelliten bestehenden Konstellation soll in der ersten Jahreshälfte 1999 gegeben sein. - Odyssey (36) Dieses S-PCS-System wird vom US-amerikanischen Luft- und Raumfahrtunternehmen TRW und dem kanadischen Telekommunikationsbetreiber Teleglobe Inc. getragen. Odyssey umfaßt 12 Satelliten auf mittlerer Umlaufbahn und soll 1999 in Betrieb genommen werden. E. Die angemeldeten Vereinbarungen (37) Angemeldet wurden die folgenden Vereinbarungen: - der Vertrag zur Entwicklung des terrestrischen Netzes ("Terrestrial Network Development Contract") zwischen Iridium und Motorola, - die Aktienübernahmevereinbarungen ("Stock Purchase Agreements"), einschließlich der mit Stet und Vebacom geschlossenen Vereinbarungen, - der Vertrag über das Raumsegmentsystem ("Space System Contract") zwischen Iridium und Motorola, - der Betriebs- und Wartungsvertrag für das Iridium-Kommunikationssystem ("Iridium Communications System Operations and Maintenance Contract") zwischen Iridium und Motorola sowie - die Netzübergangsvereinbarungen ("Gateway Authorization Agreements") zwischen Iridium, Stet und Vebacom. (38) Die Parteien haben zu einem späteren Zeitpunkt außerdem eine (nichtverbindliche) Standardvereinbarung, die von Netzübergangsbetreibern für die Benennung von Diensteanbietern zu verwenden ist, sowie den Leitfaden für Iridium-Netzübergangsbetreiber zur Benennung von Diensteanbietern ("Service Provider Appointment Guide for Iridium Gateway Operators") nachgereicht. F. Bemerkungen Dritter (39) Nach der Veröffentlichung gemäß Artikel 19 Absatz 3 der Verordnung Nr. 17 und Artikel 3 des Protokolls 21 zum EWR-Abkommen gingen Bemerkungen dreier Parteien ein. Diese Bemerkungen wurden von der Kommission sorgfältig geprüft, konnten die Kommission jedoch nicht zu einer Änderung ihrer ursprünglichen befürwortenden Haltung veranlassen. II. RECHTLICHE WÜRDIGUNG A. Anwendung von Artikel 85 Absatz 1 EG-Vertrag und Artikel 53 Absatz 1 EWR-Abkommen auf die Errichtung von Iridium (40) Wegen der folgenden Gründe sind die Iridium-Partner nicht als bestehende oder potentielle Wettbewerber im S-PCS-Markt anzusehen: - Das S-PCS-Konzept ist noch unerprobt. Aufgrund seiner Art handelt es sich bei der Errichtung des S-PCS-Netzes um ein komplexes Programm, das mit erheblichen Risiken verbunden ist und dessen Funktionsfähigkeit sich erst erweisen kann, wenn das System in der für den Betrieb vorgesehenen Konfiguration errichtet und mit einem erheblichen Verkehrsvolumen belastet ist, was erst Anfang des nächsten Jahrhunderts der Fall sein wird. - Von keinem der an Iridium beteiligten Investoren ist vernünftigerweise zu erwarten, daß er die notwendigen Mittel für den Aufbau und Betrieb eines weltweiten S-PCS-Systems investiert. Wie bereits ausgeführt, belaufen sich die Investitionen für die Errichtung des Iridium-Systems auf fast 5 Mrd. US-Dollar. Ein solcher Betrag ist mit dem konkurrierender S-PCS-Systeme vergleichbar. - Ferner ist keiner der an Iridium beteiligten Investoren in der Lage, die erheblichen Risiken eines technischen Fehlschlags zu tragen, die mit der Raumfahrt verbunden sind. Satellitenfehlstarts (15), Satelliten, die ihre Endposition von der Transitumlaufbahn aus nicht erreichen können, Satelliten, die nicht ordnungsgemäß funktionieren oder in ihrer Endposition außer Kontrolle geraten, dies alles sind noch immer übliche Risiken im Raumfahrtbetrieb. Tritt eines dieser Ereignisse ein, bedeutet dies in der Regel den Totalverlust des Satelliten (es ist zwar bereits möglich, einen Satelliten in der Umlaufbahn zu bergen oder instandzusetzen, doch ist dies mit exorbitanten Kosten verbunden). Diesen Risiken gesellt sich noch die Möglichkeit eines kommerziellen Fehlschlags zu, die sich aus der Tatsache ergibt, daß S-PCS-Systeme ein vollkommen neuartiges, sogar revolutionäres Konzept darstellen und in den entwickelten Ländern der Welt einem harten Wettbewerb durch zellulare terrestrische Mobilfunkdienste und konkurrierende S-PCS-Systeme ausgesetzt sein dürften. - Darüber hinaus verfügt angesichts der globalen Reichweite des Systems keiner der an Iridium beteiligten Investoren über die notwendigen Genehmigungen und Lizenzen zur Erbringung internationaler Telekommunikationsdienstleistungen auf weltweiter Basis via Satellit. Für Errichtung und Betrieb eines S-PCS-Systems wie Iridium ist die Erfuellung der folgenden Vorschriften und Bedingungen erforderlich: a) die internationale Zuweisung des für die Teilnehmer-, Netzübergangs- und Satelliten-verbindungen erforderlichen Frequenzspektrums durch eine World Radiocommunications Conference (WRC) der Internationalen Fernmelde-Organisation (ITU); die Frage der Frequenzzuweisung wurde auf den Konferenzen WRC-92 und WRC-95 behandelt; b) eine Lizenz der zuständigen Behörde für Bau, Start und Betrieb der Satellitenkonstellation (Iridium wurden die erforderlichen Lizenzen im Januar 1995 durch die Federal Communications Commission der USA erteilt; vier weitere US-amerikanische S-PCS-Systeme, darunter Globalstar und Odyssey, erhielten ebenfalls Lizenzen); c) eine Genehmigung für jedes Land, in dem ein Netzübergang oder eine Systemsteuerstelle errichtet werden soll, für den Bau und Betrieb dieser Einrichtungen; d) eine Genehmigung für jedes Land, in dem Teilnehmerendgeräte betrieben werden, für den Betrieb dieser Geräte mit dem System, einschließlich des erforderlichen Frequenzspektrums für die Teilnehmerverbindungen (16); e) die internationale Koordinierung des Systems mit anderen Stellen, die das für das System erforderliche Frequenzspektrum nutzen oder nutzen wollen, um Beeinträchtigungen durch Interferenzen zu vermeiden; f) Abstimmung mit Intelsat und Inmarsat, um die technische Kompatibilität mit diesen sicherzustellen und größeren wirtschaftlichen Schaden von ihnen abzuwenden. - Letztendlich übersteigt die Vielfalt der für die Errichtung eines S-PCS-Systems einzusetzenden Technologien auch die Fähigkeiten der einzelnen an Iridium beteiligten Investoren. Zwar hält Motorola die Schutzrechte an vielen der für das Iridium-System nötigen Technologien, doch hat eine Reihe von Investoren einen entscheidenden Anteil, weil die Entwicklung wichtiger Systemelemente die Fähigkeiten von Motorola übersteigt. Dies gilt für Lockheed Martin bezüglich der Satelliten selbst, für Raytheon bezüglich der Antennen, für China Great Wall und Khrunichev bezüglich der Satellitenstarts usw. (41) Angesichts dessen ist der Schluß zu ziehen, daß die Errichtung von Iridium den Marktzutritt eines lebensfähigen Wettbewerbers in einem völlig neuen Mobilfunkbereich bedeutet und als solches nicht von Artikel 85 Absatz 1 EG-Vertrag oder Artikel 53 Absatz 1 EWR-Abkommen erfaßt wird. B. Anwendung der Artikel 85 Absatz 1 EG-Vertrag und Artikel 53 Absatz 1 EWR-Abkommen auf die Iridium-Preispolitik und den Vertrieb von Iridium-Dienstleistungen: wettbewerbsbeschränkende Nebenabreden (42) Nach § 3 Absatz 1 der Netzübergangsvereinbarungen (Gateway Authorization Agreements) wird der Board of Directors von Iridium das Entgelt für den Zugang zum Raumsegment (das im Besitz von Iridium ist) festlegen. Außerdem kann der Board eine Preispolitik im Rahmen von Leitlinien vorschlagen. Nach diesen Leitlinien, in denen das von Iridium erhobene Entgelt für den Zugang zum Raumsegment berücksichtigt wird, können die Netzübergangsbetreiber ihre Preise innerhalb einer gewissen Spanne selbst festlegen. Die Leitlinien verweisen auch auf Regeln zur Entgeltaufteilung zwischen mehreren Netzübergängen, wenn an einem Anruf mehr als ein Netzübergang beteiligt ist, sowie auf Regeln zu Rechnungswährungen und Wechselkursen. Vom Netzübergangsbetreiber wird die Einhaltung dieser Leitlinien in dem Umfang erwartet, den die anwendbaren Rechtsvorschriften zulassen. Die Leitlinien sollen die Kohärenz und den integralen Charakter der weltweiten Dienstleistung sicherstellen, die Iridium erbringen wird. Diese Kohärenz ist für potentielle Nutzer des Systems besonders wichtig, die sich häufig in verschiedenen Teilen der Welt aufhalten werden, aber nur eine Rechnung in einer Währung haben möchten. Wie in der Entscheidung in der Sache IPSP (17) anerkannt wurde, scheint daher der Grundsatz einheitlicher Preise und sonstiger Bedingungen in verschiedenen Gebieten zusammen mit der dezentralisierten Umsetzung dieser Vermarktungspraxis zur Erfuellung der Kundenbedürfnisse angemessen zu sein. (43) Der Vertrieb der Iridium-Dienstleistungen wird einerseits durch die Netzübergangsbetreiber - die strategischen Iridium-Investoren -, die in ihren jeweiligen Gebieten über ausschließliche Rechte verfügen, andererseits durch die Diensteanbieter erfolgen, die von den Netzübergangsbetreibern im allgemeinen auf nichtausschließlicher Basis benannt werden. Iridium als "Ersteller" der Dienstleistungen wird einige zentrale Funktionen wahrnehmen, um die Kohärenz des Systems zu gewährleisten. (44) Nach § 3 der Aktienübernahmevereinbarungen ("Stock Purchase Agreements") werden den Investoren, die sich am Iridium-System beteiligen (d. h. die Netzübergangsbetreiber), ausschließliche Rechte für das jeweilige Gebiet verliehen. Die ausschließlichen Rechte bedeuten im Grunde, daß Iridium keinem anderen Unternehmen für i) den Bau und Betrieb eines Netzübergangs in dem betreffenden Gebiet und ii) die Erbringung von Iridium-Dienstleistungen in dem Gebiet Rechte übertragen wird. Ihrerseits müssen die Netzübergangsbetreiber den Netzübergang errichten, warten und betreiben sowie verschiedene sonstige Aufgaben übernehmen, wie etwa die Einholung der erforderlichen Genehmigungen für das Iridium-System in den Ländern, die das jeweilige Gebiet umfaßt, was aufwendig und kostenintensiv sein kann. Unter diesem Aspekt und bei Berücksichtigung der sehr hohen Risiken des Iridium-Systems sowie der Notwendigkeit, Netzübergangsbetreiber in allen Teilen der Welt zu gewinnen, kann eine solche Ausschließlichkeit als Anreiz für Investoren angesehen werden, diese Risiken auf sich zu nehmen. (45) Mögliche Wettbewerbsbeschränkungen, die sich aus der Ausschließlichkeit ergeben, werden darüber hinaus durch folgende Tatsachen vermindert: 1) Weder Netzübergangsbetreibern noch Diensteanbietern ist es verwehrt, mit konkurrierenden Systemen zusammenzuarbeiten. Was die Diensteanbieter angeht, wird sogar davon ausgegangen, daß einige von ihnen (in der Regel Betreiber von terrestrischen zellularen Mobilfunkdiensten) Diensteanbieter für so viele S-PCS-Systeme wie möglich sein werden, um die Attraktivität ihres eigenen Mobilfunkangebots für die Kunden zu erhöhen (S-PCS-Systeme werden höherwertige Dienstleistungen sein, die zusätzlich zum terrestrischen zellularen Mobilfunk angeboten werden). Was Stet in dieser Hinsicht angeht, die der einzige Partner ist, der noch über ausschließliche Rechte für die Erbringung von Telekommunikationsdienstleistungen und -infrastrukturen verfügt, so haben die Parteien bestätigt, daß die Iridium-Vereinbarungen die Möglichkeit anderer Unternehmen oder Personen, Zugang zur Telekommunikationsinfrastruktur von Stet zu erhalten, außer im Fall ausdrücklich für das Iridium-System entwickelter Stet-Einrichtungen nicht beeinträchtigen werden. 2) Die Vereinbarungen untersagen es Diensteanbietern nicht, die Iridium-Dienstleistungen Kunden anzubieten, die nicht in demselben Gebiet oder Land wie der Investor, der den Netzübergang betreibt, angesiedelt sind. 3) Die an Bord der Satelliten installierte Technik ermöglicht es, jeden Teilnehmer von jedem Netzübergang aus zu erreichen. Es ist vorgesehen, daß Kunden eines bestimmten Netzübergangs, die ihren Sitz in ein anderes Gebiet verlegen, ihren alten Vertrag behalten und nicht zum Abschluß eines neuen Vertrags mit einem Diensteanbieter des Netzübergangsbetreibers verpflichtet werden, der über die ausschließlichen Rechte für das Land verfügt, in das die Kunden ihren Sitz verlegt haben. 4) Angesichts der weltumspannenden Dienstleistung werden an einem Anruf meist mehrere Netzübergänge beteiligt sein. 5) Von anderen S-PCS-Systemen wird voraussichtlich ein intensiver Wettbewerb bei den von Iridium erbrachten Dienstleistungen ausgehen. 6) Die gesamte von den Satelliten des Iridium-Systems bereitgestellte Kapazität wird von Iridium, den Investoren, die Netzübergänge betreiben, und den benannten Diensteanbietern für ihre Telekommunikationsdienstleistungen genutzt. Für Dritte wird keine überschüssige Kapazität bereitstehen. (46) Die Ausschließlichkeit ist auch das Ergebnis der Satellitenkonfiguration: Die Antennen eines jeden Satelliten können zu einem Zeitpunkt nur mit drei Netzübergängen im Ausleuchtbereich des Satelliten Verbindungen herstellen (eine vierte Antenne dient als Reserve bei Ausfällen). Dies erfordert eine zahlenmäßige Beschränkung der Netzübergänge. (47) Was die Leitlinien für die Benennung von Diensteanbietern angeht, so erscheinen der Kommission die obengenannten Auswahlkriterien als objektiv und qualitätsbezogen. (48) Aufgrund der besonderen Umstände dieser Sache kann der Schluß gezogen werden, daß die Preispolitik im Rahmen der Leitlinien, die den Netzübergangsbetreibern gewährte Ausschließlichkeit und die Leitlinien für die Auswahl der Diensteanbieter in unmittelbarem Zusammenhang mit der erfolgreichen Errichtung und dem erfolgreichen Betrieb des Iridium-Systems stehen und Voraussetzungen für diesen Erfolg darstellen. Daher sind sie gemäß den Wettbewerbsregeln des EG-Vertrags und des EWR-Abkommens im Hinblick auf das Iridium-System als Nebenabreden anzusehen. Die Bewertung der ausschließlichen Rechte, die den Investoren, die Netzübergänge betreiben, gewährt werden, könnte jedoch einer Überprüfung unterzogen werden, falls sich die Umstände in dieser Sache wesentlich ändern. Dies wäre insbesondere der Fall, wenn Iridium eine beherrschende Stellung bei der tatsächlichen Erbringung von S-PCS-Dienstleistungen erreichen sollte. (49) Die Nebenabreden sind vor dem Hintergrund der Gründung des Gemeinschaftsunternehmens zu würdigen. Daher wurde die Schlußfolgerung gezogen, daß Artikel 85 Absatz 1 EG-Vertrag und Artikel 53 Absatz 1 EWR-Abkommen nicht auf die genannten Bestimmungen anzuwenden sind, da sie auch auf Iridium keine Anwendung finden - HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 Aufgrund des ihr bekannten Sachverhalts besteht für die Kommission kein Anlaß, aufgrund Artikel 85 Absatz 1 EG-Vertrag bzw. Artikel 53 Absatz 1 EWR-Abkommen wegen der angemeldeten Vereinbarungen über die Errichtung von Iridium einzuschreiten. Artikel 2 Aufgrund des ihr bekannten Sachverhalts besteht für die Kommission kein Anlaß, aufgrund Artikel 85 Absatz 1 EG-Vertrag bzw. Artikel 53 Absatz 1 EWR-Abkommen wegen der von Iridium nach § 3 Absatz 1 der Netzübergangsvereinbarungen ("Gateway Authorization Agreements") als Leitlinie festzulegenden Preispolitik, wegen der ausschließlichen Vertriebsrechte, die den Investoren als Netzübergangsbetreiber nach § 3 gewährt werden, sowie wegen der Leitlinien für die Auswahl von Diensteanbietern in der angemeldeten Form einzuschreiten. Artikel 3 Diese Entscheidung ist gerichtet an: Iridium LLC 1401 H. Street, NW Washington, DC 20005 USA. Brüssel, den 18. Dezember 1996 Für die Kommission Karel VAN MIERT Mitglied der Kommission (1) ABl. Nr. 13 vom 21. 2. 1962, S. 204/62. (2) ABl. Nr. C 255 vom 3. 9. 1996, S. 2. (3) Erläuterungen zum Netzübergang siehe Randnummer 12. (4) Die Gesamtkosten für die Einrichtung des Systems (ohne Handapparate) werden auf rund 4,7 Mrd. US-Dollar geschätzt. (5) Das System wird für Teilnehmerverbindungen eine Frequenz im Bereich 1616-1626,5 MHz (dem von WRC-92 für S-PCS reservierten Frequenzbereich), für Feeder- und Netzübergangsverbindungen (Raumsegment/Erde und Erde/Raumsegment) in den Bereichen 19,4-19,6 GHz und 29,1-29,3 GHz und für die Verbindung der Satelliten untereinander im Bereich 23,18-23,38 GHz nutzen. (6) Das System umfaßt außerdem eine Reihe von bereits umlaufenden Reservesatelliten, die ausgefallene Satelliten ersetzen können. (7) Das Hauptkontrollzentrum kontrolliert Leistung und Zustand der Satelliten und steuert das Netz. Das Reservekontrollzentrum ersetzt das Hauptkontrollzentrum bei einem Ausfall und steuert die in der Umlaufbahn befindlichen Reservesatelliten. (8) TT& C-Stationen verfolgen die Satelliten und passen deren Umlaufbahn so an, daß die Konstellation erhalten bleibt. (9) Die "Iridium Systems Practices" (ISP) sind Leitlinien, Empfehlungen, Regeln, Pläne und andere Anweisungen zu technischen und betrieblichen Angelegenheiten bezüglich des Betriebs des Iridium-Systems. Einige technische und betriebliche Teile dieser ISP sollen im Interesse einer hohen Netzintegrität zwingend sein. Die ISP liegen bislang noch nicht vollständig vor (auch nicht als Entwurf). (10) Iridium wird einen Teil des Zugangsentgelts und der Nutzungsgebühr einbehalten. Außerdem wird Iridium einen weiteren Betrag als Entgelt für den Betrieb der Verrechnungsstelle erheben. Der Restbetrag dient der Vergütung der Netzübergangsbetreiber, Diensteanbieter und sonstigen Beteiligten. (11) Erdnahe Satelliten befinden sich in rund 900 km Höhe über der Erde. Für die vollständige Abdeckung der Erdoberfläche sind mindestens 66 erdnahe Satelliten erforderlich. Die Iridium-Satelliten befinden sich auf einer solchen erdnahen Umlaufbahn. Satelliten in mittlerer Umlaufbahn umkreisen die Erde in einer Höhe von rund 10 000 km. Für die vollständige Abdeckung der Erdoberfläche sind dabei mindestens zehn Satelliten erforderlich. Geostationäre Satelliten befinden sich in einer Höhe von 36 000 km über der Erde. Für die vollständige Abdeckung der Erdoberfläche sind dabei nur drei Satelliten erforderlich. (12) Das kleinste Empfangsgerät für geostationäre Satelliten hat die Ausmaße eines kleinen Aktenkoffers. (13) Der Preisunterschied für den Zweifachbetrieb (Satelliten- und GSM-Kommunikation) soll gegenüber dem Einfachbetrieb (nur GSM) voraussichtlich nur 10 % betragen. (14) Zu Einzelheiten des Inmarsat-P-Systems siehe die Mitteilung nach Artikel 19 Absatz 3 (ABl. Nr. C 304 vom 15. 11. 1995, S. 6). (15) Die für Iridium vorgesehene Dichte des Satelliteneinschusses (66 Satelliten - jeweils mehrere auf einmal - sollen in nur 24 Monaten in die Umlaufbahn eingeschossen werden) wurde noch nie im Rahmen kommerzieller Vorhaben erreicht. (16) In der EU wurden zwar ausschließliche und besondere Rechte hinsichtlich der Benutzung von Endgeräten und der Erbringung von Telekommunikationsdienstleistungen (ausgenommen Sprachtelefondienste bis 1998) vor kurzem abgeschafft (Richtlinie 94/46/EG der Kommission, ABl. Nr. L 268 vom 19. 10. 1995, S. 15), es wurde jedoch noch kein gemeinsames Verfahren für die Frequenzvergabe entwickelt. (17) ABl. Nr. L 354 vom 31. 12. 1994, S. 75, Randnummer 55.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.