Europäische Union

2011/790/EU: Beschluss des Rates vom 14. November 2011 über die Unterzeichnung eines Freiwilligen Partnerschaftsabkommens zwischen der Europäischen Union und der Zentralafrikanischen Republik über Rechtsdurchsetzung, Politikgestaltung und Handel im Forstsektor sowie über die Einfuhr von Holzprodukten in die Europäische Union (FLEGT)

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 32011D0790. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Zur amtlichen Quelle ↗

Originaldateien und Anlagen

Durchsuchbarer Text in vereinfachter Darstellung. Tabellen, Abbildungen und verbindliche Gestaltung bitte anhand der Originaldateien prüfen.

3.12.2011    DE Amtsblatt der Europäischen Union L 320/2 BESCHLUSS DES RATES vom 14. November 2011 über die Unterzeichnung eines Freiwilligen Partnerschaftsabkommens zwischen der Europäischen Union und der Zentralafrikanischen Republik über Rechtsdurchsetzung, Politikgestaltung und Handel im Forstsektor sowie über die Einfuhr von Holzprodukten in die Europäische Union (FLEGT) (2011/790/EU) DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION — gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 207 Absatz 3 Unterabsatz 1 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 5, auf Vorschlag der Europäischen Kommission, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Im Mai 2003 verabschiedete die Europäische Kommission eine Mitteilung an das Europäische Parlament und den Rat mit dem Titel „Rechtsdurchsetzung, Politikgestaltung und Handel im Forstsektor (FLEGT) — Vorschlag für einen EU-Aktionsplan“, in dem Maßnahmen zur Bekämpfung des illegalen Holzeinschlags durch Abschluss von freiwilligen Partnerschaftsabkommen mit Holzerzeugerländern gefordert wurden. Der Rat nahm im Oktober 2003 Schlussfolgerungen (1) und das Europäische Parlament am 11. Juli 2005 eine Entschließung (2) zu dem Aktionsplan an. (2) Am 5. Dezember 2005 ermächtigte der Rat die Kommission zur Aufnahme von Verhandlungen über Partnerschaftsabkommen zur Umsetzung von FLEGT. (3) Am 20. Dezember 2005 nahm der Rat die Verordnung (EG) Nr. 2173/2005 (3) zur Einrichtung eines FLEGT-Genehmigungssystems für Holzeinfuhren in die Union aus Ländern an, die mit der Union ein freiwilliges Partnerschaftsabkommen geschlossen haben. (4) Die Verhandlungen mit der Zentralafrikanischen Republik wurden abgeschlossen, und das Freiwillige Partnerschaftsabkommen zwischen der Europäischen Union und der Zentralafrikanischen Republik über Rechtsdurchsetzung, Politikgestaltung und Handel im Forstsektor sowie über die Einfuhr von Holzprodukten in die Europäische Union (FLEGT) (im Folgenden „Abkommen“) wurde am 21. Dezember 2010 paraphiert. (5) Das Abkommen sollte vorbehaltlich seines Abschlusses unterzeichnet werden — HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN: Artikel 1 Die Unterzeichnung des Freiwilligen Partnerschaftsabkommens zwischen der Europäischen Union und der Zentralafrikanischen Republik über Rechtsdurchsetzung, Politikgestaltung und Handel im Forstsektor sowie über die Einfuhr von Holzprodukten in die Europäische Union (FLEGT) (im Folgenden „Abkommen“) wird — vorbehaltlich des Abschlusses dieses Abkommens — im Namen der Union genehmigt (4). Artikel 2 Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Person zu bestellen, die befugt ist, das Abkommen vorbehaltlich seines Abschlusses im Namen der Union zu unterzeichnen. Artikel 3 Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft. Geschehen zu Brüssel am 14. November 2011. Im Namen des Rates Der Präsident M. SAWICKI (1)   ABl. C 268 vom 7.11.2003, S. 1. (2)   ABl. C 157 E vom 6.7.2006, S. 482. (3)   ABl. L 347 vom 30.12.2005, S. 1. (4)  Der Wortlaut des Abkommens wird zusammen mit dem Beschluss über seinen Abschluss veröffentlicht.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.