Europäische Union

2007/193/EG: Entscheidung der Kommission vom 26. April 2006 zur Erklärung der Vereinbarkeit eines Zusammenschlusses mit dem Gemeinsamen Markt und dem EWR-Abkommen (Sache COMP/M.3916 — T-Mobile Austria/tele.ring) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2006) 1695)

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29.3.2007    DE Amtsblatt der Europäischen Union L 88/44 ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 26. April 2006 zur Erklärung der Vereinbarkeit eines Zusammenschlusses mit dem Gemeinsamen Markt und dem EWR-Abkommen (Sache COMP/M.3916 — T-Mobile Austria/tele.ring) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2006) 1695) (Nur der deutsche Text ist verbindlich) (2007/193/EG) Am 26. April 2006 nahm die Kommission gemäß der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates vom 20. Januar 2004 über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen (1), insbesondere Artikel 8 Absatz 2, eine Entscheidung über einen Unternehmenszusammenschluss an. Eine nicht vertrauliche Fassung des vollständigen Wortlauts der Entscheidung kann in der verbindlichen Sprachfassung der Wettbewerbssache und in den Arbeitssprachen der Kommission auf der Website der Generaldirektion Wettbewerb unter folgender Adresse abgerufen werden: http://ec.europa.eu/comm/competition/index_de.html ZUSAMMENFASSUNG DER ENTSCHEIDUNG (1) Diese Sache betrifft ein Zusammenschlussvorhaben gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 (im Folgenden „Fusionskontrollverordnung“). Danach soll das Unternehmen T-Mobile Austria GmbH (im Folgenden „T-Mobile“, Österreich), das zu dem deutschen Konzern Deutsche Telekom AG (im Folgenden „Deutsche Telekom“) gehört, im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b der Fusionskontrollverordnung die Kontrolle über die Gesamtheit der tele.ring-Unternehmensgruppe (im Folgenden „tele.ring“, Österreich) erwerben. (2) T-Mobile und tele.ring betreiben Mobilfunknetze in Österreich und sind auch auf den jeweiligen damit verbundenen Märkten auf der Endkunden- und Großhandelsstufe aktiv. (3) Im Rahmen der geplanten Transaktion soll T-Mobile sämtliche Anteile von tele.ring erwerben. (4) Die Marktuntersuchung hat ergeben, dass der Zusammenschluss den wirksamen Wettbewerb auf dem österreichischen Endkundenmarkt für die Erbringung mobiler Telekommunikationsdienstleistungen vor allem durch unilaterale Effekte erheblich behindern würde. Die von den Beteiligten vorgeschlagenen Zusagen sind jedoch geeignet, die wettbewerbsrechtlichen Bedenken auszuräumen. 1.   Sachlich relevante Märkte (5) Die Marktuntersuchung zur Abgrenzung der sachlich relevanten Märkte hat bestätigt, dass es sich bei dem Endkundenmarkt für mobile Telekommunikationsdienstleistungen um einen einheitlichen Markt handelt und dass sich eine Unterteilung nach Kundentyp, Sprachtelefonie und Datendiensten sowie 2G- und 3G-Netzen erübrigt. (6) Was den Großhandelsmarkt für Terminierungsdienstleistungen anbetrifft, so wird das Netz jedes einzelnen Anbieters im Einklang mit früheren Kommissionsentscheidungen und der Empfehlung der Kommission über relevante Produkt- und Dienstmärkte des elektronischen Kommunikationssektors (2) als eigenständiger Markt angesehen. (7) Was den Großhandelsmarkt für internationale Roamingdienstleistungen anbetrifft, so bieten beide Unternehmen ihren Kunden internationale Roamningdienste an und haben folglich entsprechende Vereinbarungen mit ausländischen Mobilfunkbetreibern abgeschlossen. Die verschiedenen österreichischen Mobiltelefonienetze konkurrieren sowohl im Inbound als auch im Outbound Traffic miteinander. 2.   Räumlich relevante Märkte (8) Die Marktuntersuchung zur Abgrenzung der räumlich relevanten Märkte hat bestätigt, dass der Endkundenmarkt für die Erbringung mobiler Telekommunikationsdienstleistungen wie der Großmarkt für Terminierungsdienstleistungen und der Großmarkt für internationale Roamingdienstleistungen eine nationale Dimension hat, d. h. sich auf das österreichische Staatsgebiet beschränkt. 3.   Betroffene Märkte und wettbewerbsrechtliche Beurteilung (9) Der angemeldete Zusammenschluss betrifft den Endkundenmarkt für die Erbringung mobiler Telekommunikationsdienstleistungen, in dem derzeit vier Unternehmen Mobiltelefonienetze auf der Basis von 2G/GSM- und 3G/UMTS-Technologie und ein weiteres Unternehmen, Hutchison („H3G“), nur auf der Basis von 3G/UMTS-Technologie betreiben. Die fünf Netzbetreiber bieten ihren Kunden eine breite Palette von Dienstleistungen an. Nach dem Zusammenschluss hätte das neue Unternehmen T-Mobile/tele.ring mit (rund [30—40] (*1) % je nach Umsatz bzw. Kundenzahl einen ähnlichen Marktanteil wie der etablierte Anbieter Mobilkom (3), so dass die beiden anderen Anbieter auf Platz drei und vier (mit einem Marktanteil von rund [10—20] * % für ONE und [0—10] * % für H3G) verwiesen würden. Unabhängige Netzanbieter spielen auf dem österreichischen Markt kaum eine Rolle. Auch YESS!, die Discountmarke von ONE, hat nur einen sehr geringen Marktanteil und kann aufgrund seines eingeschränkten Serviceangebots nicht als Betreiber angesehen werden, der mit den anderen Anbietern auf derselben Stufe im Wettbewerb steht. (10) Das geplante Rechtsgeschäft würde zu nicht-koordinierten Effekten führen, auch wenn T-Mobile nach der Fusion nicht der größte Betreiber wäre. Die Analyse der Marktanteile führte zu dem Schluss, dass tele.ring in den vergangenen drei Jahren durch eine erfolgreiche aggressive Preisstrategie die mit Abstand aktivste Rolle auf dem Markt gespielt hat. Dadurch hat das Unternehmen seinen Marktanteil beträchtlich erhöht, während die Marktanteile der übrigen Betreiber weitgehend konstant blieben oder sogar leicht zurückgingen. Bei der Ermittlung des HHI zeigte sich, dass der Markt bereits hochkonzentriert ist und dass die Konzentration mit dem Zusammenschluss noch deutlich zunehmen würde. T-Mobile machte zwar Effizienzvorteile geltend, doch waren die Beteiligten nicht in der Lage nachzuweisen, dass diese Vorteile den Verbrauchern zugute kommen würden. (11) Die Analyse der Wechselraten ergab, dass die Hälfte aller Kunden, die ihren Anbieter gewechselt haben, zu tele.ring gegangen ist und dass mehr als die Hälfte der Kunden, die von T-Mobile und Mobilkom weggegangen sind, zu tele.ring gewechselt sind. Diese Analyse bestätigt, dass tele.ring auf beide großen Betreiber einen erheblichen Wettbewerbsdruck ausgeübt hat. (12) Anhand von Angaben der österreichischen Regulierungsbehörde und dem Verbraucherschutzverband AK Wien wurden auf der Grundlage sämtlicher Tarife der einzelnen Netzbetreiber die durchschnittlichen Minutenpreise analysiert. Dabei zeigte sich, dass tele.ring der aktivste Marktteilnehmer war. Das Unternehmen bot mit die niedrigsten Preise an und übte dadurch insbesondere Wettbewerbsdruck auf T-Mobile und Mobilkom aus […] *. H3G folgte eng der Preispolitik von tele.ring, während ONE als dritter Marktteilnehmer eher seinen größeren Wettbewerbern T-Mobile und Mobilkom folgte. (13) Der Anreiz für einen Betreiber, durch preisaggressive Angebote neue Kunden für ein bestehendes Netz zu gewinnen, ergibt sich im Allgemeinen aus der Größe des Kundenstamms. Jeder Betreiber muss bei seiner Entscheidung, ob er eine aggressive Preispolitik betreiben will oder nicht, die erwarteten zusätzlichen Einkünfte, die die durch die billigeren Tarife gewonnenen Neukunden bringen sollen, gegen die Gefahr einer sinkenden Rentabilität bei Bestandskunden abwägen, denen die Preissenkung zumindest mittel- oder langfristig gesehen nicht vorenthalten werden kann. Generell ist die Gefahr von Rentabilitätsverlusten umso höher, je mehr Bestandskunden ein Betreiber hat. Somit musste das Unternehmen tele.ring, das mit wenig Bestandskunden angefangen hat, durch eine aggressive Preispolitik den Stamm an Bestandskunden ausweiten, um die erforderliche Größe zu erreichen. Dagegen hat weder Mobilkom noch T-Mobile in der Vergangenheit durch besonders aggressive Preisangebote Entsprechendes versucht. (14) Die Preise werden auch durch die Netzstruktur und die Netzkapazität beeinflusst. Während sich bei der nationalen Netzabdeckung keine wesentlichen Unterschiede zwischen Mobilkom, T-Mobile, ONE und tele.ring erkennen lassen, ist dies bei H3G anders, da dessen Netz derzeit nur rund 50 % der österreichischen Bevölkerung erreicht. Für die nicht abgedeckte Fläche hängt H3G von einer Inlandsroaming-Vereinbarung mit Mobilkom ab. Somit kann H3G außerhalb seines eigenen Netzes keine Skalenvorteile erzielen, was sich auf seine derzeitige Preispolitik auswirkt. (15) Nach der Fusion beabsichtigt T-Mobile die […] * von tele.ring-Standorten und […] *. Die Fusion hätte somit nicht nur zur Folge, dass […] *; eine Benchmarkanalyse ergab zudem, dass […] *. Die […] * der vorhandenen Kapazitäten könnte dennoch zu einer Beeinträchtigung des Wettbewerbs führen. (16) Jedoch schien keiner der verbleibenden Wettbewerber in der Lage zu sein, nach dem Zusammenschluss die Rolle von tele.ring zu übernehmen. Bis jetzt konnte H3G nicht als vollwertiger Netzbetreiber angesehen werden, da er mit seinem Netz nur eine begrenzte Fläche abdeckt und auf die Inlandsroaming-Vereinbarung mit Mobilkom angewiesen ist. Ferner verfügt das Unternehmen derzeit nur über ein begrenztes 3G/UMTS-Frequenzspektrum. Bei der Hauptmarke von ONE war bisher keine aggressive Preisgestaltung zu erkennen. YESS!, die Discountmarke von ONE, bietet zwar niedrige Tarife an, kann aber aufgrund seines eingeschränkten Angebots an Mobiltelefoniediensten nicht als Anbieter angesehen werden, der mit den anderen Betreibern auf derselben Stufe im Wettbewerb steht. (17) Zwar machen die Beteiligten geltend, dass die aggressive Preisgestaltung von tele.ring bald beendet würde, doch ist einschlägigen internen Unterlagen von tele.ring zu entnehmen, dass […] *. Ferner führen die Beteiligten in ihrer Erwiderung auf die Beschwerdepunkte aus, dass […] *. […] * hatte jedoch keine Auswirkungen auf die aggressiven Preisangebote von tele.ring. (18) Im Großhandelsmarkt für Terminierungsdienstleistungen würde der geplante Zusammenschluss weder auf horizontaler noch auf vertikaler Ebene Anlass zu wettbewerbsrechtlichen Bedenken geben. Es gibt keine Überschneidungen, da jedes Netz einen separaten Markt bildet, und es droht auch keine Zugangsbeschränkung bei den Inputs, zumal die Preise für diese Dienstleistungen von der österreichischen Regulierungsbehörde reguliert werden und der von dieser Behörde vorgesehene Gleitpfad zu einer Verringerung der Preise aller Betreiber bis auf einen unteren Schwellenwert im Jahr 2009 führen wird. (19) Was den Großmarkt für internationale Roamingdienstleistungen anbetrifft, gäbe der beabsichtigte Zusammenschluss keinen Anlass zu wettbewerbsrechtlichen Bedenken, da sowohl die Beteiligten als auch ihre Wettbewerber zahlreiche internationale Roaming-Vereinbarungen geschlossen haben, um ihren Kunden Gespräche im Inbound und im Outbound Traffic zu ermöglichen. Obwohl es offensichtlich zu einer Vorauswahl von Roamingpartnern kommt, nimmt keiner der österreichischen Netzbetreiber in Österreich im Bereich des internationalen Roaming eine Stellung von wesentlicher Bedeutung ein. Schlussfolgerung (20) Daher kann der Schluss gezogen werden, dass der geplante Zusammenschluss in der angemeldeten Form den wirksamen Wettbewerb auf dem österreichischen Endkundenmarkt für die Erbringung mobiler Telekommunikationsdienstleistungen wesentlich behindern dürfte. 4.   Zusagen der Beteiligten (21) Um die oben dargelegten wettbewerbsrechtlichen Bedenken bezüglich des Endkundenmarktes für mobile Telekommunikationsdienstleistungen auszuräumen, machten die Beteiligten die nachstehenden Zusagen. (22) Im Wesentlichen sehen die Zusagen vor, dass T-Mobile zwei 3G/UMTS-Frequenzblöcke von 5 MHz, für die derzeit tele.ring die Lizenz besitzt, an Mitbewerber mit geringeren Marktanteilen veräußert; dies gilt vorbehaltlich der Genehmigung durch die österreichische Regulierungsbehörde sowie die Kommission. Mindestens ein Frequenzpaket geht an H3G (4). Zudem wird T-Mobile eine große Anzahl der Mobilfunkstandorte von tele.ring veräußern; nur rund [10-20] * % der Standorte von tele.ring verbleiben zur Integration der Kunden von tele.ring bei T-Mobile. Rund […] * der Standorte von tele.ring gehen an H3G und […] * an ONE, sofern ONE Interesse daran zeigt. Ferner wird H3G von T-Mobile […] * erhalten. (23) T-Mobile und H3G haben am 28. Februar 2006 einen bindenden Rahmenvertrag unterzeichnet und die wesentlichen Bedingungen für die Übertragung der Frequenzpakete und der Mobilfunkstandorte […] * festgelegt. 5.   Bewertung der Zusagen (24) Die Ergebnisse des von der Kommission durchgeführten Markttests bestätigen, dass diese Zusagen als ausreichend angesehen werden können, um die wettbewerbsrechtlichen Bedenken bezüglich des Endkundenmarkts für die Erbringung mobiler Telekommunikationsdienstleistungen auszuräumen. (25) Daher kann im Hinblick auf den Endkundenmarkt für die Erbringung mobiler Telekommunikationsdienstleistungen der Schluss gezogen werden, dass der angemeldete Zusammenschluss auf der Grundlage der Zusagen der Beteiligten zu keiner erheblichen Behinderung des wirksamen Wettbewerbs im Gemeinsamen Markt oder in einem wesentlichen Teil desselben führen wird. Daher wird der geplante Zusammenschluss gemäß Artikel 8 Absatz 2 der Fusionskontrollverordnung und Artikel 57 des EWR-Abkommens als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar erklärt. (1)   ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1. (2)   ABl. L 114 vom 8.5.2003, S. 45. (*1)  Teile des Textes wurden so abgefasst, dass vertrauliche Angaben nicht offengelegt werden; diese Teile sind durch eckige Klammern und ein Sternchen gekennzeichnet. (3)  Dieses Unternehmen gehört zu Telekom Austria. (4)  Siehe Randnummer 24.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.