Europäische Union

2008/854/EG: Entscheidung der Kommission vom 2. Juli 2008 über die Beihilferegelung Regionalgesetz Nr. 9 aus dem Jahr 1998 und die missbräuchliche Anwendung der Beihilfe N 272/98 C 1/04 (ex NN 158/03 und CP 15/2003) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2008) 2997) (Text von Bedeutung für den EWR)

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Quellenkennung: 32008D0854. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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13.11.2008    DE Amtsblatt der Europäischen Union L 302/9 ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 2. Juli 2008 über die Beihilferegelung „Regionalgesetz Nr. 9 aus dem Jahr 1998“ und die missbräuchliche Anwendung der Beihilfe N 272/98 C 1/04 (ex NN 158/03 und CP 15/2003) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2008) 2997) (Nur der italienische Text ist verbindlich) (Text von Bedeutung für den EWR) (2008/854/EG) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN — gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 88 Absatz 2 Unterabsatz 1, gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, insbesondere auf Artikel 62 Absatz 1 Buchstabe a, nach Aufforderung der Beteiligten zur Stellungnahme gemäß den vorgenannten Bestimmungen (1) und unter Berücksichtigung ihrer Stellungnahmen, in Erwägung nachstehender Gründe: 1.   VERFAHREN (1) Am 21. Februar 2003 ging bei der Kommission eine (unter der Nummer CP 15/2003 registrierte) Beschwerde ein, in der die missbräuchliche Anwendung einer Regionalbeihilferegelung zugunsten des Hotelgewerbes in Sardinien gerügt wurde, die die Kommission 1998 genehmigt hatte (Sache N 272/98). (2) Mit Schreiben vom 26. Februar 2003 (D/51355) ersuchte die Kommission die italienischen Behörden um Klarstellungen. Mit Schreiben vom 28. März 2003 räumte die Kommission die von Italien beantragte Verlängerung der Beantwortungsfrist ein. Die angeforderten Informationen wurden dann mit Schreiben vom 22. April 2003 (A/33012) übermittelt. (3) Am 3. Februar 2004 erließ die Kommission eine Entscheidung zur Einleitung eines förmlichen Prüfverfahrens nach Artikel 88 Absatz 2 EG-Vertrag („Missbräuchliche Anwendung der Beihilfe N 272/98“). Diese Entscheidung wurde im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht (2). Die Kommission forderte die Beteiligten zur Stellungnahme auf. (4) Mit Schreiben vom 10. März 2004 (D/5172) räumte die Kommission die von Italien beantragte Verlängerung der Frist zur Stellungnahme ein. Italien übermittelte seine Stellungnahme mit Schreiben vom 19. April 2004, das am 26. April 2004 bei der Kommission registriert wurde (A/32956). (5) Mit Schreiben vom 30. April 2004, das am selben Tag bei der Kommission registriert wurde, erhielt die Kommission die Stellungnahme eines Beteiligten, der eine Beihilfe auf der Grundlage der fraglichen Regelung erhalten hatte. Bei der Kommission ging keine weitere Stellungnahme des Beschwerdeführers ein. (6) Mit Schreiben vom 13. Mai 2004 (D/53359) übermittelte die Kommission den italienischen Behörden die eingegangenen Schriftsätze zur Stellungnahme. (7) Italien nahm nicht zu den übermittelten Schriftsätzen Stellung. (8) Am 7. Dezember 2004 fand in Brüssel ein Treffen mit Vertretern Italiens statt. (9) Mit Schreiben vom 28. Juni 2005, das am 30. Juni 2005 bei der Kommission registriert wurde (A/35257), übermittelte Italien ergänzende Auskünfte. (10) Am 22. November 2006 erließ die Kommission eine Entscheidung über eine Berichtigung und Ausweitung des Verfahrens. Diese Entscheidung wurde im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht (3). Die Kommission forderte die Beteiligten zur Stellungnahme auf. (11) Zu der vorgenannten Entscheidung nahmen weder Italien noch die Beteiligten Stellung. 2.   BESCHREIBUNG DER MASSNAHME (12) Im Rahmen der Beihilferegelung N 272/98 sind Zuschüsse zu Erstinvestitionen im Hotelgewerbe auf Sardinien vorgesehen. Diese Regionalbeihilferegelung wurde 1998 von der Kommission genehmigt (4) und gemäß Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe a EG-Vertrag für mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar erklärt. (13) Die Regelung umfasst die folgenden zwei Beihilfemaßnahmen: a) Beihilfen für Erstinvestitionen in Form von Zuschüssen und zinsvergünstigten Darlehen; b) „De-minimis“-Betriebsbeihilfen in Form von Zinsvergünstigungen auf der Grundlage des Artikels 9 des Regionalgesetzes Nr. 9 vom 11. März 1998. Der zweite Teil der Beihilferegelung ist von der vorliegenden Entscheidung nicht betroffen und wird nur der Vollständigkeit halber erwähnt. (14) Im Rahmen der Anmeldung der Regionalbeihilferegelung übermittelten die italienischen Behörden zwar den Wortlaut des Regionalgesetzes Nr. 9 aus dem Jahr 1998, aber keinerlei Durchführungsvorschriften. (15) In der Entscheidung zur Genehmigung der Beihilferegelung beschrieb die Kommission die Maßnahme wie folgt: a) Im Rahmen der Regelung sollen Beihilfen für Erstinvestitionen in der Tourismusindustrie gewährt werden. b) Bei den Beihilfen handelt es sich um Zuschüsse mit einer Beihilfeintensität von bis zu 40 % der beihilfefähigen Kosten in Verbindung mit zinsvergünstigten Darlehen in Höhe von bis zu 35 % der beihilfefähigen Kosten (der Referenzzinssatz kann dabei um bis zu 60 % gesenkt werden). c) In der Entscheidung wird ausdrücklich auf die Verpflichtung der italienischen Behörden hingewiesen, die Beihilfeintensität nach Annahme der italienischen Fördergebietskarte 2000–2006 anzupassen. d) Die Beihilferegelung ist nicht befristet, und die Mittelausstattung belief sich für das erste Jahr auf 2,6 Mio. EUR. e) Die Beihilfeanträge müssen vor Beginn der Projektausführung gestellt werden. f) Unter bestimmten Umständen können die Beihilfen in Form von Zinsvergünstigungen jedoch auch für Investitionen gewährt werden, mit denen bereits vor der Durchführung des Regionalgesetzes Nr. 40 aus dem Jahr 1993 begonnen wurde. Die italienischen Behörden haben zugesichert, dass es sich dabei ausschließlich um „De-minimis“-Beihilfen handelt. (16) Nach Annahme der Regelung durch die Kommission erließ die sardische Regionalregierung im April 1999 das Dekret Nr. 285 (5) und anschließend mehrere Beschlüsse (deliberazioni) mit Durchführungsvorschriften, insbesondere die Beschlüsse Nr. 33/4 und Nr. 33/6 vom 27. Juli 2000. Gemäß dem Beschluss Nr. 33/6, der parallel zum Beschluss Nr. 33/4 gilt, dürfen die Beihilfen in bestimmten Ausnahmefällen auch gewährt werden, wenn mit der Projektausführung bereits vor Beantragung der Beihilfe begonnen wurde. (17) Nach der Annahme der italienischen Fördergebietskarte 2000–2006 wurden die in der Beihilferegelung vorgesehenen Beihilfeintensitäten angepasst (6). Mit Schreiben vom 2. November 2000 (A/39177) setzten die italienischen Behörden die Kommission von den Durchführungsbestimmungen in Kenntnis, die sie zur Anpassung der Beihilferegelung im Rahmen der vorgeschlagenen zweckdienlichen Maßnahmen erlassen hatten. Danach war Folgendes vorgesehen: a) Anpassung der Beihilfeintensität an die Beihilfehöchstintensitäten gemäß der italienischen Fördergebietskarte 2000–2006 (siehe insbesondere den Beschluss Nr. 34/73 vom 8. August 2000); b) Einhaltung des Grundsatzes der Erforderlichkeit der Beihilfe (siehe insbesondere Artikel 6 des Beschlusses Nr. 33/4 vom 27. Juli 2000, dem zufolge nur die Kosten beihilfefähig sind, die nach der Einreichung des Beihilfeantrags anfallen) (7). (18) Auf der Grundlage der von Italien übermittelten Informationen nahm die Kommission mit Schreiben vom 17. Mai 2001 förmlich zur Kenntnis, dass Italien den vorgeschlagenen zweckdienlichen Maßnahmen zugestimmt hatte, und bestätigte, dass die Beihilferegelung an die Leitlinien für staatliche Beihilfen mit regionaler Zielsetzung aus dem Jahr 1998 (8) (nachstehend „Leitlinien aus dem Jahr 1998“ genannt) angepasst worden war. (19) Im Zuge der Umsetzung der Beihilferegelung wurden Aufforderungen zur Einreichung von Beihilfeanträgen im Einklang mit den vorgenannten Beschlüssen veröffentlicht. (20) Den italienischen Behörden zufolge wurde die erste Aufforderung zur Einreichung förmlicher Beihilfeanträge auf der Grundlage der fraglichen Beihilferegelung im Jahr 2001 veröffentlicht (die so genannte „Aufforderung 2000“). (21) Den vorliegenden Informationen ist zu entnehmen, dass nach der Veröffentlichung der ersten Aufforderung die folgenden Beschlüsse angenommen wurden: — Am 31. Januar 2002 fasste die sardische Regionalregierung den Beschluss Nr. 3/24 mit einer ersten Liste von Begünstigten in bestimmten Wirtschaftszweigen. Die maßgeblichen Auswahlkriterien waren zuvor in Beschluss Nr. 33/4 festgelegt und in einem Erlass vom 21. November 2000 näher ausgeführt worden. — Am 16. April 2002 nahm die Regionalregierung den Beschluss Nr. 12/17 an, mit dem die genannte Liste von Begünstigten geändert und eine weitere Liste aufgestellt wurde. — Am 18. Juli 2002 fasste die Regionalregierung den Beschluss Nr. 23/40, mit dem die Liste der beihilfefähigen Projekte im Rahmen der so genannten Aufforderung 2000 genehmigt wurde. — Am 7. Februar 2003 nahm die Regionalregierung den Beschluss Nr. 5/38 zur Berichtigung von Fehlern an, die im Beschluss Nr. 23/40 in Bezug auf bestimmte Begünstigte gemacht worden waren. (22) Die italienischen Behörden erklärten auf Seite 13 ihres Schriftsatzes vom 22. April 2003 (der am 28. April 2003 unter der Nummer A/33012 registriert wurde), dass „im Interesse der Region beschlossen worden war, in die Liste der beihilfefähigen Projekte auch bestimmte ‚kritische‘ Projekte (d. h. Vorhaben, mit deren Durchführung vor Beantragung der Beihilfe, aber nach Inkrafttreten des Gesetzes am 5. April 1998 begonnen worden war) aufzunehmen“ [„nell’interesse della regione, era stato deciso di inserire nella graduatoria alcuni cosiddetti progetti ‚critici‘ (ovvero, progetti i cui lavori erano iniziati prima della data di presentazione della domanda di aiuto ma dopo l’entrata in vigore della legge, cioè il 5.4.1998)]“. Nach Angaben der italienischen Behörden wurden im Jahr 2002 für mindestens 28 Investitionsvorhaben, mit denen vor Beantragung der Beihilfe begonnen worden war, Beihilfen in Höhe von insgesamt rund 24 Mio. EUR gewährt. 3.   GRÜNDE FÜR DIE EINLEITUNG DES VERFAHRENS (23) Die Kommission wies in der Entscheidung zur Einleitung des förmlichen Prüfverfahrens darauf hin, dass die Beihilfeanträge gemäß Ziffer 4.2 der Leitlinien aus dem Jahr 1998 vor Beginn der Projektausführung gestellt werden müssen. (24) Zudem erinnerte die Kommission daran, dass diese Verpflichtung auch gemäß ihrer 1998 erlassenen Entscheidung zur Genehmigung der Regionalbeihilferegelung zugunsten des Hotelgewerbes in Italien — Region Sardinien (Beihilferegelung N272/1998) bestand. (25) Obwohl in der Entscheidung der Kommission festgelegt war, dass die Beihilfeanträge vor Beginn der Projektausführung zu stellen sind, und trotz der Tatsache, dass Italien die Einhaltung dieser Verpflichtung im Rahmen der Vereinbarung der zweckdienlichen Maßnahmen nach Inkrafttreten der Leitlinien aus dem Jahr 1998 ausdrücklich bestätigt hatte (9), nahmen die italienischen Behörden mehrere Durchführungsbestimmungen (insbesondere den Beschluss vom 22. Dezember 1998 und den Beschluss Nr. 33/6 vom 27. Juli 2000) an, die der Kommission niemals übermittelt wurden. Gemäß diesen Durchführungsbestimmungen konnten in Ausnahmefällen und nur im ersten Jahr der Umsetzung der Regelung auf der Grundlage der ersten Aufforderung zur Einreichung von Beihilfeanträgen Beihilfen für Investitionsvorhaben gewährt werden, mit denen vor Beantragung der Beihilfe begonnen wurde. Daher stellte die Kommission fest, dass die italienischen Behörden ihren Verpflichtungen aus der Positiventscheidung der Kommission nicht nachgekommen sind und die Voraussetzungen der Leitlinien aus dem Jahr 1998 nicht erfüllt haben. (26) Daher vertrat die Kommission die Auffassung, dass die Anreizwirkung der Beihilfe dadurch geschwächt worden sein könnte, dass die Beihilfeanträge nicht vor Beginn der Projektausführung gestellt wurden. Die Kommission wies darauf hin, dass dies gemäß Artikel 16 der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 (10) (nachstehend „Verfahrensverordnung“ genannt) eine missbräuchliche Anwendung der Beihilfe N 272/98 darstellen könne, und äußerte Zweifel an der Vereinbarkeit der fraglichen Beihilfen mit dem Gemeinsamen Markt. 4.   GRÜNDE FÜR DIE BERICHTIGUNG UND AUSWEITUNG DES VERFAHRENS (27) In der ersten Einleitungsentscheidung hatte sich die Kommission bei der Würdigung auf den Umstand konzentriert, dass sie zu keinem Zeitpunkt von den genannten Vorschriften zur Durchführung der Beihilferegelung in Kenntnis gesetzt worden war. Der Beschluss Nr. 33/6 wurde in dieser Entscheidung nicht erwähnt. (28) Die im Erwägungsgrund 22 genannten Beihilfen stützen sich jedoch auf den Beschluss Nr. 33/6, nicht aber auf den Beschluss Nr. 33/4, wie dies in der ersten Einleitungsentscheidung vom 3. Februar 2004 irrtümlich angegeben worden war. (29) In der ersten Einleitungsentscheidung wird zudem von einer möglicherweise missbräuchlichen Anwendung einer genehmigten Beihilferegelung im Sinne von Artikel 16 der Verfahrensverordnung ausgegangen. Artikel 16 wird jedoch üblicherweise auf Fälle bezogen, in denen der Empfänger einer genehmigten Beihilfe diese anders verwendet als in der Entscheidung über die Gewährung der Beihilfe oder im Beihilfevertrag vorgesehen, nicht aber auf Fälle, in denen ein Mitgliedstaat durch die Änderung einer bestehenden Beihilferegelung neue rechtswidrige Beihilfen schafft (Artikel 1 Buchstaben c und f der Verfahrensverordnung). (30) Auch um Missverständnisse zu vermeiden, hielt die Kommission aus diesen Gründen eine Berichtigung und Ausweitung des Verfahrens für erforderlich und forderte Italien und die Beteiligten zur Stellungnahme auf. 5.   STELLUNGNAHMEN DER BETEILIGTEN (31) Nach der Veröffentlichung der Entscheidung zur Einleitung des förmlichen Prüfverfahrens im Jahr 2004 ging bei der Kommission die Stellungnahme des folgenden Beteiligten ein: — Grand Hotel Abi d’Oru S.p.a. Darin erläutert der Beteiligte, dass die Beihilfe einen Anreizeffekt gehabt habe und erforderlich gewesen sei. (32) Der Beteiligte bringt vor, dass die Grundsätze des Anreizeffekts und der Erforderlichkeit der Beihilfe aus den folgenden Gründen uneingeschränkt beachtet worden seien: — Der Beteiligte habe die Beihilfe vor Beginn der Projektausführung auf der Grundlage einer anderen Regionalbeihilferegelung beantragt, und zwar der Regelung N 715/99 (11) (Gesetz Nr. 488 aus dem Jahr 1992). Dieser Antrag sei zwar zweimal genehmigt worden, habe aber aufgrund mangelnder Haushaltsmittel nicht zur Auszahlung einer Beihilfe geführt. — Da der Beteiligte auf der Grundlage der vorgenannten Regelung keine Beihilfe erhalten habe und zu der fraglichen Zeit (Mai 1999) die Beschlüsse mit Durchführungsvorschriften zum Regionalgesetz Nr. 9 aus dem Jahr 1998 veröffentlicht worden seien, habe er beschlossen, eine Beihilfe auf der Grundlage der in Rede stehenden Regelung zu beantragen. Der Beteiligte sei davon ausgegangen, dass dem Antrag stattgegeben würde, obwohl mit der Projektausführung bereits begonnen worden war, weil der erste Rechtsakt zur Durchführung der Beihilferegelung, das Dekret Nr. 285 aus dem Jahr 1999, vorgesehen habe, dass Beihilfen auch für bereits begonnene Projekte gewährt werden dürfen, sofern mit der Projektausführung nach dem Inkrafttreten des Regionalgesetzes Nr. 9 aus dem Jahr 1998, d. h. nach dem 5. April 1998, begonnen wurde. — Der Beteiligte führt weiter aus, dass sich der Beihilfeantrag, den er auf der Grundlage der fraglichen Regelung gestellt habe, nur auf einen Teil eines größeren Investitionsvorhabens bezogen habe (die beihilfefähigen Kosten des ursprünglichen Investitionsvorhabens hätten sich auf 10 500 000 EUR belaufen, während die entsprechenden Kosten bei dem Beihilfeantrag auf der Grundlage der fraglichen Regelung nur 9 039 028 EUR betragen hätten). — Es sei irrelevant, dass der Beihilfeantrag auf der Grundlage der fraglichen Regelung nach Beginn der Projektausführung gestellt worden sei, da es sich lediglich um die Wiedereinreichung eines Antrags gehandelt habe, der ursprünglich auf der Grundlage einer anderen Beihilferegelung gestellt worden sei und zudem dasselbe Investitionsvorhaben betroffen habe. (33) Um die Erforderlichkeit der Beihilfe nachzuweisen, unterstreicht der Beteiligte unter anderem, dass er ein solches Investitionsvorhaben ohne staatliche Zuwendungen nicht durchgeführt hätte. Damit das Vorhaben anlaufen konnte, habe er in Erwartung der Auszahlung der Beihilfe Bankdarlehen mit sehr kurzer Laufzeit aufgenommen. (34) Nach der Veröffentlichung der Entscheidung über die Berichtigung und Ausweitung des Verfahrens (12) gingen bei der Kommission keine weiteren Stellungnahmen ein. 6.   STELLUNGNAHME ITALIENS (35) In Reaktion auf die Bewertungen der Kommission in der Entscheidung zur Verfahrenseinleitung gingen die italienischen Behörden im Wesentlichen auf die folgenden drei Punkte ein: berechtigte Erwartungen, Anreizeffekt der Beihilfen und Ermittlung des „De-minimis“-Schwellenwerts. Berechtigte Erwartungen und Anreizeffekt (36) Die italienischen Behörden machen in ihrer Stellungnahme geltend, dass berechtigte Erwartungen geweckt worden seien, und verweisen auch auf den Grundsatz der Rechtssicherheit. Zunächst erläutern sie, dass die Beihilfeempfänger das Regionalgesetz Nr. 9 aus dem Jahr 1998 in gewisser Weise als eine Fortführung der Vorgängerregelung, des im maßgeblichen Zeitraum noch geltenden Regionalgesetzes Nr. 40 aus dem Jahr 1993, betrachtet hätten, das nach dem Windhundverfahren („a sportello“) funktioniert habe (Beihilferegelung N 611/93, geändert durch die Beihilferegelung N 250/01). Den Angaben der italienischen Behörden zufolge hat dieses Verfahren dazu beigetragen, bei den Beihilfeempfängern die berechtigte Erwartung zu wecken, allein aufgrund des Beihilfeantrags einen Anspruch auf Zuwendungen zu haben, unabhängig davon, ob mit der Projektausführung bereits begonnen wurde oder nicht. (37) Ferner weisen die italienischen Behörden darauf hin, dass die Vorschriften zur Durchführung der Regionalbeihilferegelung erst nach der Genehmigung dieser Regelung durch die Kommission erlassen worden seien. Die ersten Durchführungsvorschriften seien am 29. April 1999 (Dekret Nr. 285 aus dem Jahr 1999) erlassen worden. Gemäß Artikel 17 dieses Dekrets („Übergangsbestimmungen“ [„norma transitoria“]) seien die nach dem Inkrafttreten des Gesetzes (5. April 1998) anfallenden Kosten beihilfefähig gewesen. Das Dekret Nr. 285 aus dem Jahr 1999 wurde im Amtsblatt der Region Sardinien vom 8. Mai 1999 (13) veröffentlicht. (38) Ergänzend führen die italienischen Behörden an, dass das Dekret Nr. 285 aus dem Jahr 1999 am 27. Juli 2000 wegen Fehlerhaftigkeit durch den Beschluss Nr. 33/3 aufgehoben worden sei. Zugleich habe die sardische Regionalregierung neue Durchführungsbestimmungen erlassen, die der Kommission am 20. September 2000 zur Kenntnis gebracht worden seien. (39) Die italienischen Behörden weisen darauf hin, dass die Regionalregierung beim Erlass des genannten Beschlusses am 27. Juli 2000 der Tatsache habe Rechnung tragen müssen, dass mit der Veröffentlichung des Dekrets Nr. 285 aus dem Jahr 1999 im Amtsblatt der Region Sardinien bei den Begünstigten berechtigte Erwartungen geweckt worden seien. Daher sei beschlossen worden, im Rahmen der ersten Aufforderung zur Einreichung von Beihilfeanträgen Anträge für bereits begonnene Investitionsvorhaben auf der Grundlage von Artikel 9 des Regionalgesetzes Nr. 9 aus dem Jahr 1998 zu akzeptieren. Dazu sei der Beschluss Nr. 33/6 „Übergangsbestimmungen für die erste Aufforderung“ [„Norma transitoria riferita al 1 bando“] erlassen worden, dem zufolge im Rahmen der ersten Aufforderung ausnahmsweise die nach dem Inkrafttreten des Regionalgesetzes am 5. April 1998 angefallenen Investitionskosten beihilfefähig gewesen seien. (40) Die italienischen Behörden erinnern zudem daran, dass die Kommission im Rahmen der Vereinbarung der zweckdienlichen Maßnahmen mit Schreiben vom 17. Mai 2001 (D/52027) die Vereinbarkeit der Regelung mit dem Gemeinsamen Markt festgestellt hatte, nachdem sie Italien zuvor aufgefordert hatte, Artikel 9 des Regionalgesetzes Nr. 9 aus dem Jahr 1998 auf der Grundlage der so genannten „De-minimis“-Verordnung (Verordnung (EG) Nr. 69/2001) anzupassen. (41) Sie führen ferner aus, dass es im Rahmen der Umsetzung der Regelung nach dem Inkrafttreten des Beschlusses vom 27. Juli 2000 erforderlich gewesen sei, die vor Veröffentlichung der ersten Aufforderung eingereichten Beihilfeanträge auf den neuen Formularen erneut einzureichen. (42) Die italienischen Behörden bekräftigen außerdem, dass insofern ein Anreizeffekt gegeben gewesen sei, als die Zuschüsse zur Begleichung von Bankdarlehen erforderlich gewesen seien, die für die Zeit zwischen Anfall der Kosten und Auszahlung der Beihilfen aufgenommen worden waren. (43) Darüber hinaus erklären die italienischen Behörden, dass sich die Begünstigten für eine der Regionalbeihilferegelungen hätten entscheiden müssen, da sie für ein und dasselbe Vorhaben nicht mehrere Beihilfeanträge auf der Grundlage unterschiedlicher Beihilferegelungen hätten stellen können. Sie heben hervor, dass sich die regionale Regionalbeihilferegelung nach dem Regionalgesetz Nr. 9 aus dem Jahr 1998 (N 272/98) und die nationale Regionalbeihilferegelung nach dem Gesetz Nr. 488 aus dem Jahr 1992 (N 715/99) gegenseitig ausgeschlossen hätten. Bestimmung des „De-minimis“-Schwellenwerts (44) Die italienischen Behörden machen geltend, der Grundsatz des Anreizeffekts sei beachtet worden, obwohl mit den Arbeiten vor Einreichung der Beihilfeanträge auf der Grundlage von Artikel 9 des Regionalgesetzes Nr. 9 aus dem Jahr 1998 begonnen wurde. Auf den Teil der Beihilfe, der vor Einreichung der Beihilfeanträge gestellt worden sei, fänden nämlich die „De-minimis“-Bestimmungen Anwendung. Der vor Einreichung des Beihilfeantrags gewährte Teil der Beihilfe, der unter dem Schwellenwert von 100 000 EUR liege, müsse separat betrachtet werden, und es dürften nur die vor diesem Zeitpunkt angefallenen Kosten und nicht die gesamten Kosten des Vorhabens berücksichtigt werden. Dieses Vorbringen betrifft 12 von insgesamt 28 Vorhaben. (45) Nach der Veröffentlichung der Entscheidung zur Berichtigung und Ausweitung des Verfahrens gingen bei der Kommission keine weiteren Stellungnahmen ein. 7.   BEIHILFERECHTLICHE WÜRDIGUNG DER MASSNAHME Staatliche Beihilfen im Sinne des Artikels 87 Absatz 1 EG-Vertrag (46) Es ist daran zu erinnern, dass bei der Würdigung der Beihilferegelung N 272/98 der Schluss gezogen wurde, dass es sich bei dieser Regelung um eine staatliche Beihilfe im Sinne des Artikels 87 Absatz 1 EG-Vertrag handelt, da sie alle Voraussetzungen dieses Artikels erfüllt. (47) Die Maßnahme verschafft einer bestimmten Kategorie von Begünstigten einen wirtschaftlichen Vorteil, indem die von ihnen üblicherweise zu tragenden Kosten gesenkt werden. Die Maßnahme wird aus staatlichen Mitteln finanziert und droht, den Wettbewerb zu verfälschen, da die finanzielle Lage bestimmter Unternehmen im Vergleich zu deren Mitbewerbern gestärkt wird. Da Hoteliers aus verschiedenen Mitgliedstaaten um Touristen werben und somit im Wettbewerb miteinander stehen, können die Zuwendungen für die Tourismusindustrie den innergemeinschaftlichen Handel beeinträchtigen (14). Rechtmäßigkeit der Maßnahme (48) Bei der Regelung, die bei der Kommission angemeldet und von dieser auf der Grundlage des Artikels 4 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 659/99 genehmigt wurde, handelt es sich um eine staatliche Beihilfe im Sinne des Artikels 87 Absatz 1 EG-Vertrag. (49) Im Rahmen der Vereinbarung der zweckdienlichen Maßnahmen wurde durch den Beschluss Nr. 34/73 die Vereinbarkeit der Regelung mit den Leitlinien aus dem Jahr 1998 gewährleistet, soweit es um die Anpassung der Beihilfeintensitäten an die Obergrenzen der neuen Fördergebietskarte ging, während durch den Beschluss Nr. 33/4 die Beachtung des Grundsatzes des Anreizeffekts sichergestellt wurde. Daher konnte die Kommission den Schluss ziehen, dass der ursprünglich genehmigten Beihilferegelung N 272/98 durch die vorgenannten Beschlüsse keine neuen Elemente hinzugefügt wurden. (50) Nach Auffassung der Kommission wurde die von der Kommission ursprünglich genehmigte Fassung der Regelung jedoch

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.