Europäische Union

2010/224/,Euratom: Beschluss des Rates und der Kommission vom 29. März 2010 über den Abschluss des Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommens zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Montenegro andererseits

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 32010D0224. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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Ersuchen um Beilegung der Streitigkeit. Ist eine Vertragspartei der Auffassung, dass die andere Vertragspartei durch Einführung einer Maßnahme oder durch Untätigkeit gegen ihre Verpflichtungen aus diesem Abkommen verstößt, so gibt sie in dem förmlichen Ersuchen um Beilegung der Streitigkeit die Gründe für diese Auffassung an und teilt gegebenenfalls mit, dass sie Maßnahmen nach Artikel 129 Absatz 4 treffen könnte. (2)   Die Vertragsparteien bemühen sich, die Streitigkeit dadurch beizulegen, dass sie nach Treu und Glauben Konsultationen im Stabilitäts- und Assoziationsrat oder in einem anderen in Absatz 3 vorgesehenen Gremium aufnehmen, um so bald wie möglich eine für beide Seiten annehmbare Lösung zu finden. (3)   Die Vertragsparteien unterbreiten dem Stabilitäts- und Assoziationsrat alle für eine gründliche Prüfung der Lage erforderlichen Informationen. Solange die Streitigkeit nicht beigelegt ist, wird sie auf jeder Tagung des Stabilitäts- und Assoziationsrats erörtert, sofern nicht das in Protokoll Nr. 7 vorgesehene Schiedsverfahren eingeleitet worden ist. Die Streitigkeit gilt als beigelegt, wenn der Stabilitäts- und Assoziationsrat nach Artikel 129 Absatz 3 einen verbindlichen Beschluss zur Lösung der Frage gefasst oder erklärt hat, dass keine Streitigkeit mehr besteht. Konsultationen über eine Streitigkeit können auch in einer Sitzung des Stabilitäts- und Assoziationsausschusses oder eines anderen zuständigen nach Artikel 123 oder 124 eingesetzten Ausschusses oder Gremiums abgehalten werden. Die Konsultationen können auch schriftlich abgehalten werden. Alle während der Konsultationen offen gelegten Informationen bleiben vertraulich. (4)   Bei Fragen, die in den Geltungsbereich des Protokolls Nr. 7 fallen, kann eine Vertragspartei die Streitigkeit zur Beilegung im Schiedsverfahren nach diesem Protokoll vorlegen, wenn es den Vertragsparteien nicht gelungen ist, die Streitigkeit innerhalb von zwei Monaten nach Einleitung des Streitbeilegungsverfahrens nach Absatz 1 beizulegen. Artikel 131 Bis dem Einzelnen und den Wirtschaftsbeteiligten nach diesem Abkommen gleichwertige Rechte gewährt werden, lässt dieses Abkommen die Rechte unberührt, die ihnen in bestehenden Abkommen zwischen einem oder mehreren Mitgliedstaaten einerseits und Montenegro andererseits garantiert sind. Artikel 132 Protokoll Nr. 8 enthält die allgemeinen Grundsätze für die Teilnahme Montenegros an den Programmen der Gemeinschaft. Die Anhänge I bis VII und die Protokolle Nrn. 1, 2, 3, 4, 5, 6, 7 und 8 sind Bestandteil dieses Abkommens. Artikel 133 Dieses Abkommen wird auf unbegrenzte Zeit geschlossen. Jede Vertragspartei kann dieses Abkommen durch Notifizierung an die andere Vertragspartei kündigen. Dieses Abkommen tritt sechs Monate nach dem Tag dieser Notifizierung außer Kraft. Verstößt eine Vertragspartei gegen ein wesentliches Element dieses Abkommens, so kann die andere Vertragspartei die Anwendung dieses Abkommens mit sofortiger Wirkung aussetzen. Artikel 134 Für die Zwecke dieses Abkommens sind „Vertragsparteien“ die Gemeinschaft oder ihre Mitgliedstaaten oder die Gemeinschaft und ihre Mitgliedstaaten im Rahmen ihrer Befugnisse einerseits und die Republik Montenegro andererseits. Artikel 135 Dieses Abkommen gilt einerseits für die Gebiete, in denen der Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft und der Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft angewandt werden, nach Maßgabe dieser Verträge und andererseits für das Hoheitsgebiet Montenegros. Artikel 136 Verwahrer dieses Abkommens ist der Generalsekretär des Rates der Europäischen Union. Artikel 137 Dieses Abkommen ist in zwei Urschriften in bulgarischer, dänischer, deutscher, englischer, estnischer, finnischer, französischer, griechischer, italienischer, lettischer, litauischer, maltesischer, niederländischer, polnischer, portugiesischer, rumänischer, schwedischer, slowakischer, slowenischer, spanischer, tschechischer, ungarischer Sprache und der in Montenegro verwendeten Amtssprache abgefasst, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist. Artikel 138 Die Vertragsparteien genehmigen dieses Abkommen nach ihren eigenen Verfahren. Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des zweiten Monats nach dem Tag in Kraft, an dem die Vertragsparteien einander notifiziert haben, dass die in Absatz 1 genannten Verfahren abgeschlossen sind. Artikel 139 Interimsabkommen Für den Fall, dass vor Abschluss der für das Inkrafttreten dieses Abkommens erforderlichen Verfahren die Bestimmungen einiger Teile dieses Abkommens, insbesondere die Bestimmungen über den freien Warenverkehr und die einschlägigen Bestimmungen über den Verkehr, durch ein Interimsabkommen zwischen der Gemeinschaft und Montenegro in Kraft gesetzt werden, kommen die Vertragsparteien überein, dass unter diesen Umständen für die Zwecke des Titels IV und der Artikel 73, 74 und 75 dieses Abkommens und der Protokolle Nrn. 1, 2, 3, 5, 6 und 7 und der einschlägigen Bestimmungen des Protokolls Nr. 4 dieses Abkommens der Zeitpunkt des „Inkrafttretens dieses Abkommens“ der Zeitpunkt des Inkrafttreten des Interimsabkommens für die in diesen Bestimmungen enthaltenen Verpflichtungen ist. Съставено в Люксембург, на петнайсти октомври две хиляди и седма година. Hecho en Luxemburgo, el quince de octubre de dos mil siete. V Lucemburku dne patnáctého října dva tisíce sedm. Udfærdiget i Luxembourg den femtende oktober to tusind og syv. Geschehen zu Luxemburg am fünfzehnten Oktober zweitausendsieben. Kahe tuhande seitsmenda aasta oktoobrikuu viieteistkümnendal päeval Luxembourgis. Έγινε στo Λουξεμβούργο, στις δέκα πέντε Οκτωβρίου δύο χιλιάδες επτά. Done at Luxembourg on the fifteenth day of October in the year two thousand and seven. Fait à Luxembourg, le quinze octobre deux mille sept. Fatto a Lussemburgo, addì quindici ottobre duemilasette. Luksemburgā, divtūkstoš septītā gada piecpadsmitajā oktobrī. Priimta du tūkstančiai septintųjų metų spalio penkioliktą dieną Liuksemburge. Kelt Luxembourgban, a kétezer-hetedik év október tizenötödik napján. Magħmul fil-Lussemburgu, fil-ħmistax-il jum ta’ Ottubru tas-sena elfejn u sebgħa. Gedaan te Luxemburg, de vijftiende oktober tweeduizend zeven. Sporządzono w Luksemburgu dnia piętnastego października roku dwa tysiące siódmego. Feito em Luxemburgo, em quinze de Outubro de dois mil e sete. Întocmit la Luxembourg, la cincisprezece octombrie două mii şapte. V Luxemburgu dňa pätnásteho októbra dvetisícsedem. V Luxembourgu, dne petnajstega oktobra leta dva tisoč sedem. Tehty Luxemburgissa viidentenätoista päivänä lokakuuta vuonna kaksituhattaseitsemän. Som skedde i Luxemburg den femtonde oktober tjugohundrasju. Sačinjeno u Luksemburgu petnaestog oktobra dvije hiljade i sedme godine. Pour le Royaume de Belgique Voor het Koninkrijk België Für das Königreich Belgien Cette signature engage également la Communauté française, la Communauté flamande, la Communauté germanophone, la Région wallonne, la Région flamande et la Région de Bruxelles-Capitale. Deze handtekening verbindt eveneens de Vlaamse Gemeenschap, de Franse Gemeenschap, de Duitstalige Gemeenschap, het Vlaamse Gewest, het Waalse Gewest en het Brussels Hoofdstedelijk Gewest. Diese Unterschrift bindet zugleich die Deutschsprachige Gemeinschaft, die Flämische Gemeinschaft, die Französische Gemeinschaft, die Wallonische Region, die Flämische Region und die Region Brüssel-Hauptstadt. За Република България Za Českou republiku På Kongeriget Danmarks vegne Für die Bundesrepublik Deutschland Eesti Vabariigi nimel Thar cheann Na hÉireann For Ireland Για την Ελληνική Δημοκρατία Por el Reino de España Pour la République française Per la Repubblica italiana Για την Κυπριακή Δημοκρατία Latvijas Republikas vārdā Lietuvos Respublikos vardu Pour le Grand-Duché de Luxembourg A Magyar Köztársaság részéről Għal Malta Voor het Koninkrijk der Nederlanden Für die Republik Österreich W imieniu Rzeczypospolitej Polskiej Pela República Portuguesa Pentru România Za Republiko Slovenijo Za Slovenskú republiku Suomen tasavallan puolesta För Republiken Finland För Konungariket Sverige For the United Kingdom of Great Britain and Northern Ireland За Европейската общност Por las Comunidades Europeas Za Evropská společenství For De Europæiske Fællesskaber Für die Europäischen Gemeinschaften Euroopa ühenduste nimel Για τις Ευρωπαϊκές Κοινότητες For the European Communities Pour les Communautés européennes Per le Comunità europee Eiropas Kopienu vārdā Europos Bendrijų vardu Az Európai Közösségek részéről Għall-Komunitajiet Ewropej Voor de Europese Gemeenschappen W imieniu Wspólnot Europejskich Pelas Comunidades Europeias Pentru Comunitatea Europeană Za Európske spoločenstvá Za Evropske skupnosti Euroopan yhteisöjen puolesta På europeiska gemenskapernas vägnar U ime Republike Crne Gore (1)  Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 (ABl. L 256 vom 7.9.1987, S. 1). (2)  Amtsblatt von Montenegro Nr. 17/07. (3)  ABl. L 93 vom 31.3.2006, S. 12. Geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 952/2007 der Kommission (ABl. L 210 vom 10.8.2007, S. 26). (4)  Übereinkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten, der Republik Albanien, Bosnien und Herzegowina, der Republik Bulgarien, der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien, der Republik Island, der Republik Kroatien, der Republik Montenegro, dem Königreich Norwegen, Rumänien, der Republik Serbien und der Übergangsverwaltung der Vereinten Nationen in Kosovo zur Schaffung eines gemeinsamen europäischen Luftverkehrsraums (ABl. L 285 vom 16.10.2006, S. 3). (5)  Europäisches Komitee für Normung, Europäisches Komitee für elektrotechnische Normung, Europäisches Institut für Telekommunikationsnormen, Europäische Kooperation für die Akkreditierung, Europäische Zusammenarbeit im gesetzlichen Messwesen, Europäische Organisation für Metrologie. ANHANG I ANHANG I A ZOLLZUGESTÄNDNISSE MONTENEGROS FÜR GEWERBLICHE ERZEUGNISSE MIT URSPRUNG IN DER GEMEINSCHAFT (Artikel 21) Die Zölle werden wie folgt gesenkt: a) am Tag des Inkrafttretens dieses Abkommens wird der Einfuhrzollsatz auf 80 v. H. des Ausgangszollsatzes gesenkt; b) am 1. Januar des ersten Jahres nach Inkrafttreten dieses Abkommens wird der Einfuhrzollsatz auf 50 v. H. des Ausgangszollsatzes gesenkt; c) am 1. Januar des zweiten Jahres nach Inkrafttreten dieses Abkommens wird der Einfuhrzollsatz auf 25 v. H. des Ausgangszollsatzes gesenkt; d) am 1. Januar des dritten Jahres nach Inkrafttreten dieses Abkommens werden die verbleibenden Einfuhrzölle beseitigt. KN-Code Warenbezeichnung 2515 Marmor, Travertin, Ecaussine und andere Werksteine aus Kalkstein, mit einem Schüttgewicht von 2,5 oder mehr, und Alabaster, auch grob behauen oder durch Sägen oder auf andere Weise lediglich zerteilt, in Blöcken oder in quadratischen oder rechteckigen Platten:   – Marmor und Travertin: 2515 11 00 – – roh oder grob behauen 2515 12 – – durch Sägen oder auf andere Weise lediglich zerteilt, in Blöcken oder in quadratischen oder rechteckigen Platten: 2515 12 20 – – – mit einer Dicke von 4 cm oder weniger 2515 12 50 – – – mit einer Dicke von mehr als 4 cm bis 25 cm 2515 12 90 – – – andere 2522 Luftkalk, auch gelöscht, und hydraulischer Kalk, ausgenommen reines Calciumoxid und Calciumhydroxid der Position 2825: 2522 20 00 – Luftkalk, gelöscht 2523 Zement (einschließlich Zementklinker), auch gefärbt:   – Portlandzement: 2523 29 00 – – anderer 3602 00 00 Zubereitete Sprengstoffe, ausgenommen Schießpulver 3603 00 Sicherheitszündschnüre; Sprengzündschnüre; Zündhütchen, Sprengkapseln; Zünder; elektrische Sprengzünder: 3603 00 10 – Sicherheitszündschnüre; Sprengzündschnüre 3603 00 90 – andere 3820 00 00 Zubereitete Gefrierschutzmittel und zubereitete Flüssigkeiten zum Enteisen 4406 Bahnschwellen aus Holz: 4406 90 00 – andere 4410 Spanplatten, „oriented strand board“-Platten (OSB) und ähnliche Platten (z. B. „wafer-board“-Platten) aus Holz oder anderen holzigen Stoffen, auch mit Harz oder anderen organischen Bindemitteln hergestellt:   – aus Holz: 4410 12 – – „oriented strand board“-Platten (OSB): 4410 12 10 – – – roh oder nur geschliffen 4410 19 00 – – andere 4412 Sperrholz, furniertes Holz und ähnliches Lagenholz: 4412 10 00 – aus Bambus   – anderes: 4412 94 – – mit Block-, Stab-, Stäbchen- oder Streifenholzmittellage: 4412 94 10 – – – mit mindestens einer äußeren Lage aus anderem Holz als Nadelholz 4412 94 90 – – – anderes 4412 99 – – anderes: 4412 99 70 – – – anderes 6403 Schuhe mit Laufsohlen aus Kautschuk, Kunststoff, Leder oder rekonstituiertem Leder und Oberteil aus Leder:   – andere Schuhe, mit Laufsohlen aus Leder: 6403 51 – – den Knöchel bedeckend:   – – – andere:   – – – – den Knöchel, jedoch nicht die Wade bedeckend, mit einer Länge der Innensohle von:   – – – – – 24 cm oder mehr: 6403 51 15 – – – – – – für Männer 6403 51 19 – – – – – – für Frauen   – – – – andere, mit einer Länge der Innensohle von:   – – – – – 24 cm oder mehr: 6403 51 95 – – – – – – für Männer 6403 51 99 – – – – – – für Frauen 6405 Andere Schuhe: 6405 10 00 – mit Oberteil aus Leder oder rekonstituiertem Leder 7604 Stangen (Stäbe) und Profile, aus Aluminium: 7604 10 – aus nicht legiertem Aluminium: 7604 10 90 – – Profile   – aus Aluminiumlegierungen: 7604 29 – – andere: 7604 29 90 – – – Profile 7616 Andere Waren aus Aluminium:   – andere: 7616 99 – – andere: 7616 99 90 – – – andere 8415 Klimageräte, bestehend aus einem motorbetriebenen Ventilator und Vorrichtungen zum Ändern der Temperatur und des Feuchtigkeitsgehalts der Luft, einschließlich solcher, bei denen der Luftfeuchtigkeitsgrad nicht unabhängig von der Lufttemperatur reguliert wird:   – andere: 8415 81 00 – – mit Kälteerzeugungsvorrichtung und einem Ventil zum Umkehren des Kühl-Heizkreislaufs (Umkehrwärmepumpen): 8507 Elektrische Akkumulatoren, einschließlich Scheider (Separatoren) dafür, auch in quadratischer oder rechteckiger Form: 8507 20 – andere Blei-Akkumulatoren:   – – andere: 8507 20 98 – – – andere 8517 Fernsprechapparate, einschließlich Telefone für zellulare Netzwerke und andere drahtlose Netzwerke; andere Sende- oder Empfangsgeräte für Töne, Bilder oder andere Daten, einschließlich Apparate für die Kommunikation in einem drahtgebundenen oder drahtlosen Netzwerk (wie ein lokales Netzwerk oder ein Weitverkehrsnetzwerk), ausgenommen solche der Positionen 8443, 8525, 8527 oder 8528:   – Fernsprechapparate, einschließlich Telefone für zellulare Netzwerke und andere drahtlose Netzwerke: 8517 12 00 – – Telefone für zellulare Netzwerke und andere drahtlose Netzwerke 8703 Personenkraftwagen und andere hauptsächlich zur Personenbeförderung gebaute Kraftfahrzeuge (ausgenommen solche der Position 8702), einschließlich Kombinationskraftwagen und Rennwagen:   – andere Fahrzeuge mit Hubkolbenverbrennungsmotor mit Fremdzündung: 8703 22 – – mit einem Hubraum von mehr als 1 000 cm3 bis 1 500 cm3: 8703 22 10 – – – neu: ex 8703 22 10 – – – – Personenkraftwagen 8703 22 90 – – – gebraucht 8703 23 – – mit einem Hubraum von mehr als 1 500 cm3 bis 3 000 cm3:   – – – neu: 8703 23 19 – – – – andere: ex 8703 23 19 – – – – – Personenkraftwagen 8703 23 90 – – – gebraucht   – andere Fahrzeuge mit Kolbenverbrennungsmotor mit Selbstzündung (Diesel- oder Halbdieselmotor): 8703 32 – – mit einem Hubraum von mehr als 1 500 cm3 bis 2 500 cm3:   – – – neu: 8703 32 19 – – – – andere: ex 8703 32 19 – – – – – Personenkraftwagen 8703 32 90 – – – gebraucht 8703 33 – – mit einem Hubraum von mehr als 2 500 cm3:   – – – neu: 8703 33 11 – – – – Wohnmobile 8703 33 90 – – – gebraucht ANHANG I B ZOLLZUGESTÄNDNISSE MONTENEGROS FÜR GEWERBLICHE ERZEUGNISSE MIT URSPRUNG IN DER GEMEINSCHAFT (Artikel 21) Die Zölle werden wie folgt gesenkt: a) am Tag des Inkrafttretens dieses Abkommens wird der Einfuhrzollsatz auf 85 v. H. des Ausgangszollsatzes gesenkt; b) am 1. Januar des ersten Jahres nach Inkrafttreten dieses Abkommens wird der Einfuhrzollsatz auf 70 v. H. des Ausgangszollsatzes gesenkt; c) am 1. Januar des zweiten Jahres nach Inkrafttreten dieses Abkommens wird der Einfuhrzollsatz auf 55 v. H. des Ausgangszollsatzes gesenkt; d) am 1. Januar des dritten Jahres nach Inkrafttreten dieses Abkommens wird der Einfuhrzollsatz auf 40 v. H. des Ausgangszollsatzes gesenkt; e) am 1. Januar des vierten Jahres nach Inkrafttreten dieses Abkommens wird der Einfuhrzollsatz auf 20 v. H. des Ausgangszollsatzes gesenkt; f) am 1. Januar des fünften Jahres nach Inkrafttreten dieses Abkommens werden die verbleibenden Einfuhrzölle beseitigt. KN-Code Warenbezeichnung 2501 Salz (einschließlich präpariertes Speisesalz und denaturiertes Salz) und reines Natriumchlorid, auch in wässriger Lösung oder mit Zusatz von Rieselhilfen (Antibackmittel oder Fluidifiantien); Meerwasser:   – Salz (einschließlich präpariertes Speisesalz und denaturiertes Salz) und reines Natriumchlorid, auch in wässriger Lösung oder mit Zusatz von Rieselhilfen (Antibackmittel oder Fluidifiantien):   – – anderes:   – – – anderes: 2501 00 91 – – – – Speisesalz 3304 Zubereitete Schönheitsmittel oder Erzeugnisse zum Schminken und Zubereitungen zur Hautpflege (ausgenommen Arzneiwaren), einschließlich Sonnenschutz- und Bräunungsmittel; Zubereitungen zur Hand- oder Fußpflege:   – andere: 3304 99 00 – – andere 3305 Zubereitete Haarbehandlungsmittel: 3305 10 00 – Haarwaschmittel (Shampoo): 3305 90 – andere: 3305 90 90 – – andere 3306 Zubereitete Zahn- und Mundpflegemittel, einschließlich Haftpuder und -pasten für Zahnprothesen; Garne zum Reinigen der Zahnzwischenräume (Zahnseide), in Aufmachungen für den Einzelverkauf: 3306 10 00 – Zahnputzmittel 3401 Seifen; organische grenzflächenaktive Erzeugnisse und Zubereitungen als Seife verwendbar, in Form von Tafeln, Riegeln, geformten Stücken oder Figuren, auch ohne Gehalt an Seife; organische grenzflächenaktive Erzeugnisse und Zubereitungen zum Waschen der Haut, in Form einer Flüssigkeit oder Creme, in Aufmachungen für den Einzelverkauf, auch ohne Gehalt an Seife; Papier, Watte, Filz und Vliesstoffe, mit Seife oder Reinigungsmitteln getränkt oder überzogen:   – Seifen, organische grenzflächenaktive Erzeugnisse und Zubereitungen, in Form von Tafeln, Riegeln, geformten Stücken oder Figuren, und Papier, Watte, Filz und Vliesstoffe, mit Seife oder Reinigungsmitteln getränkt oder überzogen: 3401 11 00 – – zur Körperpflege (einschließlich solcher zu medizinischen Zwecken) 3402 Organische grenzflächenaktive Stoffe (ausgenommen Seifen); grenzflächenaktive Zubereitungen, zubereitete Waschmittel (einschließlich zubereitete Waschhilfsmittel) und zubereitete Reinigungsmittel, auch Seife enthaltend, ausgenommen solche der Position 3401: 3402 20 – Zubereitungen in Aufmachung für den Einzelverkauf: 3402 20 20 – – grenzflächenaktive Zubereitungen 3402 20 90 – – zubereitete Waschmittel und zubereitete Reinigungsmittel 3402 90 – andere: 3402 90 90 – – zubereitete Waschmittel und zubereitete Reinigungsmittel 3923 Transport- oder Verpackungsmittel, aus Kunststoffen; Stöpsel, Deckel, Kapseln und andere Verschlüsse, aus Kunststoffen:   – Säcke und Beutel (einschließlich Tüten): 3923 21 00 – – aus Polymeren des Ethylens 3923 29 – – aus anderen Kunststoffen: 3923 29 10 – – – aus Poly(vinylchlorid) 3923 90 – andere: 3923 90 10 – – gespritzte Netze in Schlauchform 3923 90 90 – – andere 3926 Andere Waren aus Kunststoffen und Waren aus anderen Stoffen der Positionen 3901 bis 3914: 3926 90 – andere:   – – andere: 3926 90 97 – – – andere 4011 Luftreifen aus Kautschuk, neu: 4011 10 00 – von der für Personenkraftwagen (einschließlich Kombinationskraftwagen und Rennwagen) verwendeten Art 4202 Reisekoffer, Handkoffer, Kosmetikkoffer und Aktenkoffer, Aktentaschen, Schultaschen, Brillenetuis, Etuis für Ferngläser, Fotoapparate, Filmkameras, Musikinstrumente oder Waffen und ähnliche Behältnisse; Reisetaschen, Isoliertaschen für Nahrungsmittel oder Getränke, Toilettentaschen (Necessaires), Rucksäcke, Handtaschen, Einkaufstaschen, Brieftaschen, Geldbörsen, Kartentaschen, Zigarettenetuis, Tabakbeutel, Werkzeugtaschen, Taschen für Sportartikel, Schachteln für Flakons oder Schmuckwaren, Puderdosen, Besteckkästen und ähnliche Behältnisse, aus Leder, rekonstituiertem Leder, Kunststofffolien, Spinnstoffen, Vulkanfiber oder Pappe, oder ganz oder überwiegend mit diesen Stoffen oder mit Papier überzogen:   – Reisekoffer, Handkoffer, Kosmetikkoffer und Aktenkoffer, Aktentaschen, Schultaschen und ähnliche Behältnisse: 4202 11 – – mit Außenseite aus Leder, rekonstituiertem Leder oder Lackleder: 4202 11 10 – – – Aktenkoffer, Aktentaschen, Schultaschen und ähnliche Behältnisse 4202 11 90 – – – andere 4203 Kleidung und Bekleidungszubehör, aus Leder oder rekonstituiertem Leder: 4203 10 00 – Kleidung   – Fingerhandschuhe, Handschuhe ohne Fingerspitzen und Fausthandschuhe: 4203 29 – – andere: 4203 29 10 – – – Schutzhandschuhe für alle Berufe 4418 Bautischler- und Zimmermannsarbeiten, einschließlich Verbundplatten mit Hohlraum-Mittellagen, Parketttafeln, Schindeln („shingles“ und „shakes“), aus Holz: 4418 10 – Fenster, Fenstertüren, Rahmen und Verkleidungen: 4418 10 50 – – aus Nadelholz 4418 10 90 – – andere 4418 20 – Türen und Rahmen dafür, Türverkleidungen und –schwellen: 4418 20 50 – – aus Nadelholz 4418 20 80 – – aus anderem Holz 4418 40 00 – Verschalungen für Betonarbeiten 4418 90 – andere: 4418 90 10 – – Lamellenholz 4418 90 80 – – andere 4802 Papiere und Pappen, weder gestrichen noch überzogen, von der Art, wie sie als Schreibpapiere, Druckpapiere oder als Papiere und Pappen zu anderen grafischen Zwecken verwendet werden, und Papiere und Pappen für Lochkarten oder Lochstreifen, nicht perforiert, in Rollen oder quadratischen oder rechteckigen Bogen, jeder Größe, ausgenommen Papiere der Position 4801 oder 4803; Büttenpapier und Büttenpappe (handgeschöpft):   – andere Papiere und Pappen ohne Gehalt an Fasern, in einem mechanischen oder chemisch-mechanischen Aufbereitungsverfahren gewonnen, oder von 10 GHT oder weniger solcher Fasern, bezogen auf die Gesamtfasermenge: 4802 55 – – mit einem Quadratmetergewicht von 40 g bis 150 g, in Rollen: 4802 55 15 – – – mit einem Quadratmetergewicht von 40 g oder mehr, jedoch weniger als 60 g: ex 4802 55 15 – – – – andere als Rohtapeten 4802 55 25 – – – mit einem Quadratmetergewicht von 60 g oder mehr, jedoch weniger als 75 g: ex 4802 55 25 – – – – andere als Rohtapeten 4802 55 30 – – – mit einem Quadratmetergewicht von 75 g oder mehr, jedoch weniger als 80 g: ex 4802 55 30 – – – – andere als Rohtapeten 4802 55 90 – – – mit einem Quadratmetergewicht von 80 g oder mehr: ex 4802 55 90 – – – – andere als Rohtapeten 4819 Schachteln, Kartons, Säcke, Beutel, Tüten und andere Verpackungsmittel, aus Papier, Pappe, Zellstoffwatte oder Vliesen aus Zellstofffasern; Pappwaren von der in Büros, Geschäften und dergleichen verwendeten Art: 4819 10 00 – Schachteln und Kartons aus Wellpapier oder Wellpappe 4819 20 00 – Faltschachteln und -kartons aus nicht gewelltem Papier oder nicht gewellter Pappe 4819 30 00 – Säcke und Beutel mit einer Bodenbreite von 40 cm oder mehr 4819 40 00 – andere Säcke, Beutel oder Tüten, ausgenommen Schallplattenhüllen 4820 Register, Bücher für die kaufmännische Buchführung, Merkbücher, Auftragsbücher, Quittungsbücher, Notiz- und Tagebücher, auch mit Kalendarium, Notizblöcke, Briefpapierblöcke und dergleichen, Hefte, Schreibunterlagen, Ordner, Schnellhefter (für Lose-Blatt-Systeme oder andere), Einbände und Aktendeckel und andere Waren des S

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.