Europäische Union

2010/224/,Euratom: Beschluss des Rates und der Kommission vom 29. März 2010 über den Abschluss des Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommens zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Montenegro andererseits

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Quellenkennung: 32010D0224. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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fischer Angabe Portugiesisch Tawny DO Porto Qualitätslikörwein b.A. Englisch Vintage, Late Bottle Vintage (LBV), Vintage Character DO Porto Qualitätslikörwein b.A. Englisch Vintage DO Porto Qualitätslikörwein b.A. Englisch SLOWENIEN Penina Alle Qualitätsschaumwein b.A. Slowenisch pozna trgatev Alle Qualitätswein b.A. Slowenisch izbor Alle Qualitätswein b.A. Slowenisch jagodni izbor Alle Qualitätswein b.A. Slowenisch suhi jagodni izbor Alle Qualitätswein b.A. Slowenisch ledeno vino Alle Qualitätswein b.A. Slowenisch arhivsko vino Alle Qualitätswein b.A. Slowenisch mlado vino Alle Qualitätswein b.A. Slowenisch Cviček Dolenjska Qualitätswein b.A. Slowenisch Teran Kras Qualitätswein b.A. Slowenisch SLOWAKEI forditáš Tokaj / -ská / -ský / -ské Qualitätswein b.A. Slowakisch mášláš Tokaj / -ská / -ský / -ské Qualitätswein b.A. Slowakisch samorodné Tokaj / -ská / -ský / -ské Qualitätswein b.A. Slowakisch výber … putňový, vervollständigt um die Ziffern 3-6 Tokaj / -ská / -ský / -ské Qualitätswein b.A. Slowakisch výberová esencia Tokaj / -ská / -ský / -ské Qualitätswein b.A. Slowakisch esencia Tokaj / -ská / -ský / -ské Qualitätswein b.A. Slowakisch BULGARIEN Гарантирано наименование за произход (ГНП) (guaranteed appellation of origin) Alle Qualitätswein b.A., Qualitätsperlwein b.A., Qualitätsschaumwein b.A. and Qualitätslikörwein b.A. Bulgarisch Гарантирано и контролирано наименование за произход (ГКНП) (guaranteed and controlled appellation of origin) Alle Qualitätswein b.A., Qualitätsperlwein b.A., Qualitätsschaumwein b.A. and Qualitätslikörwein b.A. Bulgarisch Благородно сладко вино (БСВ) (noble sweet wine) Alle Qualitätslikörwein b.A. Bulgarisch регионално вино (Regional wine) Alle Tafelwein mit geografischer Angabe Bulgarisch Ново (young) Alle Qualitätswein b.A. Tafelwein mit geografischer Angabe Bulgarisch Премиум (premium) Alle Tafelwein mit geografischer Angabe Bulgarisch Резерва (reserve) Alle Qualitätswein b.A. Tafelwein mit geografischer Angabe Bulgarisch Премиум резерва (premium reserve) Alle Tafelwein mit geografischer Angabe Bulgarisch Специална резерва (special reserve) Alle Qualitätswein b.A. Bulgarisch Специална селекция (special selection) Alle Qualitätswein b.A. Bulgarisch Колекционно (collection) Alle Quality wine psr Bulgarisch Премиум оук, или първо зареждане в бъчва (premium oak) Alle Quality wine psr Bulgarisch Беритба на презряло грозде (vintage of overripe grapes) Alle Quality wine psr Bulgarisch Розенталер (Rosenthaler) Alle Quality wine psr Bulgarisch RUMÄNIEN Vin cu denumire de origine controlată (D.O.C.) Alle Quality wine psr Rumänisch Cules la maturitate deplină (C.M.D.) Alle Quality wine psr Rumänisch Cules târziu (C.T.) Alle Quality wine psr Rumänisch Cules la înnobilarea boabelor (C.I.B.) Alle Quality wine psr Rumänisch Vin cu indicaţie geografică Alle Tafelwein mit geografischer Angabe Rumänisch Rezervă Alle Quality wine psr Rumänisch Vin de vinotecă Alle Quality wine psr Rumänisch (1)  Der Schutz des Begriffs „Cava“ nach Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 des Rates gilt unbeschadet des Schutzes der geografischen Angabe „Cava“ für Qualitätsschaumwein b.A. (2)  The wines concerned are quality liqueur wines psr foreseen in Annex VI, point L, paragraph 8 of Council regulation (EC) No 1493/1999. (3)  The wines concerned are quality liqueur wines psr foreseen in Annex VI, point L, paragraph 11 of Council regulation (EC) No 1493/1999. ANLAGE 3 LISTE DER KONTAKTSTELLEN (Artikel 12 des Anhangs II des Protokolls Nr. 2) a)   Montenegro Frau Ljiljana Simovic, Beraterin für internationale Zusammenarbeit Ministerium für Land-, Forst- und Wasserwirtschaft Regierung der Republik Montenegro Rimski trg 46, 81000 Podgorica Telefon: +382 81 48 22 71 Fax: +382 81 23 43 06 E-Mail: ljiljanas@mn.yu; radanad@mn.yu b)   Gemeinschaft Europäische Kommission Generaldirektion Landwirtschaft und ländliche Entwicklung Direktion B – Internationale Fragen II Leiter des Referats B.2 – Erweiterung B-1049 Bruxelles / Brussel Belgien Telefon: +32 2 299 11 11 Fax: +32 2 296 62 92 E-Mail: AGRI EC Montenegro wine trade PROTOKOLL Nr. 3 Über die bestimmung des begriffs „Erzeugnisse mit ursprung in“ oder „Ursprungserzeugnisse“ und die methoden der zusammenarbeit der verwaltungen bei der anwendung des abkommens zwischen der Gemeinschaft und Montenegro INHALTSÜBERSICHT TITEL I ALLGEMEINES Artikel 1 Begriffsbestimmungen TITEL II BESTIMMUNG DES BEGRIFFS „ERZEUGNISSE MIT URSPRUNG IN“ ODER „URSPRUNGSERZEUGNISSE“ Artikel 2 Allgemeines Artikel 3 Kumulierung in der Gemeinschaft Artikel 4 Kumulierung in Montenegro Artikel 5 Vollständig gewonnene oder hergestellte Erzeugnisse Artikel 6 In ausreichendem Maße be- oder verarbeitete Erzeugnisse Artikel 7 Nicht ausreichende Be- oder Verarbeitungen Artikel 8 Maßgebende Einheit Artikel 9 Zubehör, Ersatzteile und Werkzeuge Artikel 10 Warenzusammenstellungen Artikel 11 Neutrale Elemente TITEL III TERRITORIALE AUFLAGEN Artikel 12 Territorialitätsprinzip Artikel 13 Unmittelbare Beförderung Artikel 14 Ausstellungen TITEL IV ZOLLRÜCKVERGÜTUNG UND ZOLLBEFREIUNG Artikel 15 Verbot der Zollrückvergütung und der Zollbefreiung TITEL V NACHWEIS DER URSPRUNGSEIGENSCHAFT Artikel 16 Allgemeines Artikel 17 Verfahren für die Ausstellung der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 Artikel 18 Nachträglich ausgestellte Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 Artikel 19 Ausstellung eines Duplikats der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 Artikel 20 Ausstellung der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 auf der Grundlage eines vorher ausgestellten oder ausgefertigten Ursprungsnachweises Artikel 21 Buchmäßige Trennung Artikel 22 Voraussetzungen für die Ausfertigung der Erklärung auf der Rechnung Artikel 23 Ermächtigter Ausführer Artikel 24 Geltungsdauer der Ursprungsnachweise Artikel 25 Vorlage der Ursprungsnachweise Artikel 26 Einfuhr in Teilsendungen Artikel 27 Ausnahmen vom Ursprungsnachweis Artikel 28 Belege Artikel 29 Aufbewahrung der Ursprungsnachweise und Belege Artikel 30 Abweichungen und Formfehler Artikel 31 In Euro ausgedrückte Beträge TITEL VI METHODEN DER ZUSAMMENARBEIT DER VERWALTUNGEN Artikel 32 Gegenseitige Amtshilfe Artikel 33 Prüfung der Ursprungsnachweise Artikel 34 Streitbeilegung Artikel 35 Sanktionen Artikel 36 Freizonen TITEL VII CEUTA UND MELILLA Artikel 37 Anwendung dieses Protokolls Artikel 38 Besondere Bestimmungen TITEL VIII SCHLUSSBESTIMMUNGEN Artikel 39 Änderung dieses Protokolls LISTE DER ANHÄNGE Anhang I: Einleitende Bemerkungen zur Liste in Anhang II Anhang II: Liste der Be- oder Verarbeitungen, die an Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft vorgenommen werden müssen, um der Ware die Ursprungseigenschaft zu verleihen Anhang III: Muster der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 und des Antrags auf Ausstellung einer Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 Anhang IV: Wortlaut der Erklärung auf der Rechnung Anhang V: Erzeugnisse, die von der Kumulierung nach den Artikeln 3 und 4 ausgeschlossen sind GEMEINSAME ERKLÄRUNGEN Gemeinsame Erklärung betreffend das Fürstentum Andorra Gemeinsame Erklärung betreffend die Republik San Marino TITEL I ALLGEMEINES Artikel 1 Begriffsbestimmungen Für die Zwecke dieses Protokolls gelten folgende Begriffsbestimmungen: a) „Herstellen“ ist jede Be- oder Verarbeitung einschließlich Zusammenbau oder besondere Vorgänge; b) „Vormaterial“ sind jegliche Zutaten, Rohstoffe, Komponenten oder Teile usw., die beim Herstellen des Erzeugnisses verwendet werden; c) „Erzeugnis“ ist die hergestellte Ware, auch wenn sie zur späteren Verwendung in einem anderen Herstellungsvorgang bestimmt ist; d) „Waren“ sind sowohl Vormaterialien als auch Erzeugnisse; e) „Zollwert“ ist der Wert, der nach dem Übereinkommen zur Durchführung des Artikels VII des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens 1994 (WTO-Übereinkommen über den Zollwert) festgelegt wird; f) „Ab-Werk-Preis“ ist der Preis des Erzeugnisses ab Werk, der dem Hersteller in der Gemeinschaft oder in Montenegro gezahlt wird, in dessen Unternehmen die letzte Be- oder Verarbeitung durchgeführt worden ist, sofern dieser Preis den Wert aller verwendeten Vormaterialien umfasst, abzüglich aller internen Abgaben, die erstattet werden oder erstattet werden können, wenn das hergestellte Erzeugnis ausgeführt wird; g) „Wert der Vormaterialien“ ist der Zollwert der verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft zum Zeitpunkt der Einfuhr oder, wenn dieser nicht bekannt ist und nicht festgestellt werden kann, der erste feststellbare Preis, der in der Gemeinschaft oder in Montenegro für die Vormaterialien gezahlt wird; h) „Wert der Vormaterialien mit Ursprungseigenschaft“ ist der Wert dieser Vormaterialien im Sinne des Buchstaben g, der entsprechend anzuwenden ist; i) „Wertzuwachs“ ist der Ab-Werk-Preis abzüglich des Zollwerts der verwendeten Vormaterialien, die die Ursprungseigenschaft eines der in den Artikeln 3 und 4 genannten anderen Länder besitzen, oder, wenn der Zollwert nicht bekannt ist und nicht festgestellt werden kann, der erste feststellbare Preis, der in der Gemeinschaft oder in Montenegro für die Vormaterialien gezahlt wird; j) „Kapitel“ und „Position“ sind die Kapitel und Positionen (vierstellige Codes) der Nomenklatur des Harmonisierten Systems zur Bezeichnung und Codierung der Waren (in diesem Protokoll „Harmonisiertes System“ oder „HS“ genannt); k) „einreihen“ ist die Einreihung von Erzeugnissen oder Vormaterialien in eine bestimmte Position; l) „Sendung“ sind Erzeugnisse, die entweder gleichzeitig von einem Ausführer an einen Empfänger oder mit einem einzigen Frachtpapier oder – bei Fehlen eines solchen Papiers – mit einer einzigen Rechnung vom Ausführer an den Empfänger versandt werden; m) „Gebiete“ sind die Gebiete einschließlich der Küstenmeere. TITEL II BESTIMMUNG DES BEGRIFFS „ERZEUGNISSE MIT URSPRUNG IN“ ODER „URSPRUNGSERZEUGNISSE“ Artikel 2 Allgemeines (1)   Für die Zwecke der Durchführung dieses Abkommens gelten als Ursprungserzeugnisse der Gemeinschaft: a) Erzeugnisse, die im Sinne des Artikels 5 in der Gemeinschaft vollständig gewonnen oder hergestellt worden sind; b) Erzeugnisse, die in der Gemeinschaft unter Verwendung von Vormaterialien hergestellt worden sind, die dort nicht vollständig gewonnen oder hergestellt worden sind, vorausgesetzt, dass diese Vormaterialien in der Gemeinschaft im Sinne des Artikels 6 in ausreichendem Maße be- oder verarbeitet worden sind; (2)   Für die Zwecke der Durchführung dieses Abkommens gelten als Ursprungserzeugnisse Montenegros: a) Erzeugnisse, die im Sinne des Artikels 5 in Montenegro vollständig gewonnen oder hergestellt worden sind; b) Erzeugnisse, die in Montenegro unter Verwendung von Vormaterialien hergestellt worden sind, die dort nicht vollständig gewonnen oder hergestellt worden sind, vorausgesetzt, dass diese Vormaterialien in Montenegro im Sinne des Artikels 6 in ausreichendem Maße be- oder verarbeitet worden sind. Artikel 3 Kumulierung in der Gemeinschaft (1)   Unbeschadet des Artikels 2 Absatz 1 gelten als Ursprungserzeugnisse der Gemeinschaft Erzeugnisse, die dort unter Verwendung von Vormaterialien mit Ursprung in Montenegro, in der Gemeinschaft oder in einem der am Stabilisierungs- und Assoziierungsprozess der Europäischen Union (1) beteiligten Länder oder Gebiete oder unter Verwendung der Vormaterialien mit Ursprung in der Türkei, für die der Beschluss Nr. 1/95 des Assoziationsrates EG-Türkei vom 22. Dezember 1995 (2) gilt, hergestellt worden sind, sofern die in der Gemeinschaft vorgenommene Be- oder Verarbeitung über die in Artikel 7 genannte Behandlung hinausgeht. Diese Vormaterialien brauchen nicht in ausreichendem Maße be- oder verarbeitet worden zu sein. (2)   Geht die in der Gemeinschaft vorgenommene Be- oder Verarbeitung nicht über die in Artikel 7 genannte Behandlung hinaus, so gilt das hergestellte Erzeugnis nur dann als Ursprungserzeugnis der Gemeinschaft, wenn der dort erzielte Wertzuwachs den Wert der verwendeten Vormaterialien mit Ursprung in einem der in Absatz 1 genannten anderen Länder oder Gebiete übersteigt. Anderenfalls gilt das hergestellte Erzeugnis als Ursprungserzeugnis des Landes, auf das der höchste Wert der bei der Herstellung in der Gemeinschaft verwendeten Vormaterialien entfällt. (3)   Ursprungserzeugnisse der in Absatz 1 genannten Länder oder Gebiete, die in der Gemeinschaft keiner Be- oder Verarbeitung unterzogen worden sind, behalten ihre Ursprungseigenschaft, wenn sie in eines dieser Länder oder Gebiete ausgeführt werden. (4)   Die Kumulierung nach diesem Artikel ist nur unter der Voraussetzung zulässig, dass a) zwischen den am Erwerb der Ursprungseigenschaft beteiligten Ländern oder Gebieten und dem Bestimmungsland ein Präferenzhandelsabkommen nach Artikel XXIV des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens (GATT 1994) Anwendung findet, b) die Vormaterialien und Erzeugnisse die Ursprungseigenschaft aufgrund von Ursprungsregeln erworben haben, die mit den Regeln dieses Protokolls übereinstimmen, und c) Bekanntmachungen über die Erfüllung der Voraussetzungen für die Anwendung der Kumulierung im Amtsblatt der Europäischen Union (Reihe C) und in Montenegro nach dessen eigenen Verfahren veröffentlicht worden sind. Die Kumulierung nach diesem Artikel ist ab dem Tag zulässig, der in der Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union (Reihe C) angegeben ist. Die Gemeinschaft teilt Montenegro über die Europäische Kommission die Einzelheiten der Abkommen mit den in Absatz 1 genannten anderen Ländern oder Gebieten und der jeweiligen Ursprungsregeln mit. Die in Anhang V aufgeführten Erzeugnisse sind von der Kumulierung nach diesem Artikel ausgeschlossen. Artikel 4 Kumulierung in Montenegro (1)   Unbeschadet des Artikels 2 Absatz 2 gelten als Ursprungserzeugnisse Montenegros Erzeugnisse, die dort unter Verwendung von Vormaterialien mit Ursprung in der Gemeinschaft, in Montenegro oder in einem der am Stabilisierungs- und Assoziierungsprozess der Europäischen Union (1) beteiligten Länder oder Gebiete oder unter Verwendung der Vormaterialien mit Ursprung in der Türkei, für die der Beschluss Nr. 1/95 des Assoziationsrates EG-Türkei vom 22. Dezember 1995 (2) gilt, hergestellt worden sind, sofern die in Montenegro vorgenommene Be- oder Verarbeitung über die in Artikel 7 genannte Behandlung hinausgeht. Diese Vormaterialien brauchen nicht in ausreichendem Maße be- oder verarbeitet worden zu sein. (2)   Geht die in Montenegro vorgenommene Be- oder Verarbeitung nicht über die in Artikel 7 genannte Behandlung hinaus, so gilt das hergestellte Erzeugnis nur dann als Ursprungserzeugnis Montenegros, wenn der dort erzielte Wertzuwachs den Wert der verwendeten Vormaterialien mit Ursprung in einem der in Absatz 1 genannten anderen Länder oder Gebiete übersteigt. Anderenfalls gilt das hergestellte Erzeugnis als Ursprungserzeugnis des Landes, auf das der höchste Wert der bei der Herstellung in Montenegro verwendeten Vormaterialien entfällt. (3)   Ursprungserzeugnisse der in Absatz 1 genannten Länder oder Gebiete, die in Montenegro keiner Be- oder Verarbeitung unterzogen worden sind, behalten ihre Ursprungseigenschaft, wenn sie in eines dieser Länder oder Gebiete ausgeführt werden. (4)   Die Kumulierung nach diesem Artikel ist nur unter der Voraussetzung zulässig, dass a) zwischen den am Erwerb der Ursprungseigenschaft beteiligten Ländern oder Gebieten und dem Bestimmungsland ein Präferenzhandelsabkommen nach Artikel XXIV des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens (GATT 1994) Anwendung findet, b) die Vormaterialien und Erzeugnisse die Ursprungseigenschaft aufgrund von Ursprungsregeln erworben haben, die mit den Regeln dieses Protokolls übereinstimmen, und c) Bekanntmachungen über die Erfüllung der Voraussetzungen für die Anwendung der Kumulierung im Amtsblatt der Europäischen Union (Reihe C) und in Montenegro nach dessen eigenen Verfahren veröffentlicht worden sind. Die Kumulierung nach diesem Artikel ist ab dem Tag zulässig, der in der Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union (Reihe C) angegeben ist. Montenegro teilt der Gemeinschaft über die Europäische Kommission die Einzelheiten der Abkommen mit den in Absatz 1 genannten anderen Ländern oder Gebieten mit, einschließlich des Tages ihres Inkrafttretens und der jeweiligen Ursprungsregeln. Die in Anhang V aufgeführten Erzeugnisse sind von der Kumulierung nach diesem Artikel ausgeschlossen. Artikel 5 Vollständig gewonnene oder hergestellte Erzeugnisse (1)   Als in der Gemeinschaft oder in Montenegro vollständig gewonnen oder hergestellt gelten: a) dort aus dem Boden oder dem Meeresgrund gewonnene mineralische Erzeugnisse; b) dort geerntete pflanzliche Erzeugnisse; c) dort geborene oder ausgeschlüpfte und dort aufgezogene lebende Tiere; d) Erzeugnisse von dort gehaltenen lebenden Tieren; e) dort erzielte Jagdbeute und Fischfänge; f) Erzeugnisse der Seefischerei und andere von eigenen Schiffen außerhalb der Küstenmeere der Gemeinschaft bzw. Montenegros aus dem Meer gewonnene Erzeugnisse; g) Erzeugnisse, die an Bord eigener Fabrikschiffe ausschließlich aus den unter Buchstabe f genannten Erzeugnissen hergestellt werden; h) dort gesammelte Altwaren, die nur zur Gewinnung von Rohstoffen verwendet werden können, einschließlich gebrauchter Reifen, die nur zur Runderneuerung oder als Abfall verwendet werden können; i) bei einer dort ausgeübten Produktionstätigkeit anfallende Abfälle; j) aus dem Meeresboden oder Meeresuntergrund außerhalb der eigenen Küstenmeere gewonnene Erzeugnisse, sofern sie zum Zwecke der Nutzbarmachung Ausschließlichkeitsrechte über d

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.