Europäische Union

Beschluss (EU) 2017/899 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Mai 2017 über die Nutzung des Frequenzbands 470-790 MHz in der Union

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 32017D0899. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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en betreffenden Maßnahmen kann auch die Festlegung von Bedingungen zur Erleichterung oder Förderung der gemeinsamen Nutzung von Netzinfrastrukturen oder Frequenzen im Einklang mit dem Unionsrecht gehören. (2)   Bei der Anwendung des Absatzes 1 führen die Mitgliedstaaten Prüfungen bezüglich der Notwendigkeit durch, die Frequenznutzungsrechte im 700-MHz-Band an bestimmte Bedingungen zu knüpfen, und konsultieren hierzu gegebenenfalls die relevanten Akteure. Artikel 4 Die Mitgliedstaaten sorgen entsprechend dem nationalen Bedarf für die Verfügbarkeit — bis mindestens 2030 — des Frequenzbandes 470-694 MHz (im Folgenden „UHF-Band unter 700 MHz“) für die terrestrische Bereitstellung von Rundfunkdiensten, einschließlich des frei zugänglichen Fernsehens, und für die Nutzung durch drahtlose Audio-PMSE auf Grundlage nationaler Bedürfnisse, wobei sie dem Grundsatz der Technologieneutralität Rechnung tragen. Die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass eine anderweitige Nutzung des UHF-Bands unter 700 MHz in ihrem Hoheitsgebiet mit dem nationalen Rundfunkbedarf in dem jeweiligen Mitgliedstaat vereinbar ist und keine schädlichen Störungen bei der terrestrischen Bereitstellung von Rundfunkdiensten in benachbarten Mitgliedstaaten verursacht und auch keinen Schutz vor solchen Störungen beansprucht. Verpflichtungen, die sich aus internationalen Übereinkünften, wie etwa Abkommen über die grenzüberschreitende Frequenzkoordinierung, ergeben, bleiben von einer solchen Nutzung unberührt. Artikel 5 (1)   So rasch wie möglich und bis spätestens zum 30. Juni 2018 beschließen und veröffentlichen die Mitgliedstaaten ihren nationalen Plan und Zeitplan (im Folgenden „nationaler Fahrplan“) — einschließlich der Maßnahmen im Einzelnen — für die Erfüllung ihrer Verpflichtungen nach Artikel 1 und Artikel 4. Vor der Erstellung ihrer nationalen Fahrpläne konsultieren die Mitgliedstaaten sämtliche relevanten Akteure. (2)   Um zu gewährleisten, dass die Nutzung des 700-MHz-Bands im Einklang mit Artikel 1 Absatz 1 erfolgt, machen die Mitgliedstaaten in ihren nationalen Fahrplänen gegebenenfalls Angaben über Maßnahmen — einschließlich unterstützender Maßnahmen — zur Begrenzung der Auswirkungen des bevorstehenden Umstellungsprozesses auf die Öffentlichkeit und auf die Nutzung drahtloser Audio-PMSE und zur Erleichterung einer rechtzeitigen Verfügbarkeit interoperabler Ausrüstungen für die Fernsehrundfunknetze und entsprechender Empfangsgeräte im Binnenmarkt. Artikel 6 Die Mitgliedstaaten können, sofern dies angemessen ist und mit dem Unionsrecht in Einklang steht, sicherstellen, dass eine angemessene Erstattung — insbesondere an die Endnutzer — der entstehenden unmittelbaren Kosten der Umstellung oder der Neuzuweisung der Frequenznutzung unverzüglich und transparent erfolgt, damit unter anderem bei der Frequenznutzung die Umstellung auf Techniken, die die Funkfrequenzen effizienter nutzen, erleichtert wird. Auf Anfrage des betreffenden Mitgliedstaates kann die Kommission Orientierungshilfen für eine derartige Erstattung geben, um die Umstellung der Frequenznutzung zu erleichtern. Artikel 7 Die Kommission berichtet in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten dem Europäischen Parlament und dem Rat über die Entwicklungen bei der Nutzung des Frequenzbands unter 700 MHz, mit dem Ziel, die effiziente Nutzung dieses Frequenzbands nach Maßgabe des geltenden Unionsrechts sicherzustellen. Die Kommission berücksichtigt die sozialen, wirtschaftlichen, kulturellen und internationalen Aspekte der Nutzung des Frequenzbands unter 700 MHz gemäß Artikel 1 und 4, technologische Weiterentwicklungen, Änderungen des Verbraucherverhaltens und die Anforderungen im Hinblick auf die Netzanbindung, um Wachstum und Innovation in der Union zu fördern. Artikel 8 Dieser Beschluss tritt am zwanzigsten Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Artikel 9 Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet. Geschehen zu Straßburg am 17. Mai 2017. Im Namen des Europäischen Parlaments Der Präsident A. TAJANI Im Namen des Rates Der Präsident C. ABELA (1)   ABl. C 303 vom 19.8.2016, S. 127. (2)  Stellungnahme des Europäischen Parlaments vom 15. März 2017 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom 25. April 2017. (3)  Beschluss Nr. 243/2012/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. März 2012 über ein Mehrjahresprogramm für die Funkfrequenzpolitik (ABl. L 81 vom 21.3.2012, S. 7). (4)  Entscheidung Nr. 676/2002/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über einen Rechtsrahmen für die Funkfrequenzpolitik in der Europäischen Gemeinschaft (Frequenzentscheidung) (ABl. L 108 vom 24.4.2002, S. 1). (5)  Richtlinie 2002/21/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über einen gemeinsamen Rechtsrahmen für elektronische Kommunikationsnetze und -dienste (Rahmenrichtlinie) (ABl. L 108 vom 24.4.2002, S. 33). (6)  Richtlinie 2002/20/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über die Genehmigung elektronischer Kommunikationsnetze und -dienste (Genehmigungsrichtlinie) (ABl. L 108 vom 24.4.2002, S. 21). ANLAGE Gerechtfertigte Gründe für eine verzögerte Bereitstellung des 700-MHz-Bands nach dem 30. Juni 2020 für terrestrische Systeme, die drahtlose breitbandige elektronische Kommunikationsdienste bereitstellen können (Artikel 1 Absatz 1): 1. ungelöste Probleme der grenzüberschreitenden Koordinierung, die zu schädlichen Störungen führen; 2. die Notwendigkeit und Komplexität der Sicherstellung des technischen Übergangs großer Teile der Bevölkerung zu fortgeschrittenen Rundfunkübertragungsstandards; 3. finanzielle Kosten des Übergangs, die die erwarteten Einnahmen aus dem Vergabeverfahren übertreffen; 4. höhere Gewalt.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.