Europäische Union

BESCHLUSS DES PRÄSIDIUMS DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS vom 10. März 2025 zur Änderung der Durchführungsbestimmungen zum Abgeordnetenstatut des Europäischen Parlaments

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Amtsblatt der Europäischen Union DE Reihe C C/2025/1848 1.4.2025 BESCHLUSS DES PRÄSIDIUMS DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS vom 10. März 2025 zur Änderung der Durchführungsbestimmungen zum Abgeordnetenstatut des Europäischen Parlaments (C/2025/1848) DAS PRÄSIDIUM DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS – gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 223 Absatz 2, gestützt auf das Abgeordnetenstatut des Europäischen Parlaments (1), insbesondere auf Artikel 21, gestützt auf Artikel 25 der Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Gemäß Artikel 73 Absatz 2 der Durchführungsbestimmungen zum Abgeordnetenstatut des Europäischen Parlaments (2) („Durchführungsbestimmungen“) wird der monatliche Höchstbetrag, der gemäß Artikel 29 Absatz 4 der Durchführungsbestimmungen für persönliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter übernommen werden kann, bei Bedarf jährlich vom Präsidium auf der Grundlage des gemeinsamen Index zur Messung der Änderung der Lebenshaltungskosten der Beamtinnen und Beamten der Union (im Folgenden „gemeinsamer Index“) angepasst, der von Eurostat gemäß Artikel 65 und Anhang XI des Statuts der Beamten der Europäischen Union und der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Union („Statut“), festgelegt durch die Verordnung (EWG, Euratom, EGKS) Nr. 259/68 des Rates (3), aufgestellt wird (2) Diese Indexierung wird vom Präsidium in der Regel im Dezember beschlossen und erfolgt rückwirkend ab dem Monat Juli des vom Index betroffenen Jahres. Der von Eurostat für den Zeitraum vom 1. Juli 2023 bis 1. Januar 2024 aufgestellte gemeinsame Index wurde jedoch auf 103,0 (+ 3,0 %) festgesetzt, was dem im Statut festgelegten Schwellenwert von 3 % für eine Anpassung der Dienstbezüge der Beamtinnen und Beamten der Union entspricht, weshalb eine zwischenzeitliche Anpassung des monatlichen Betrags der Zulage der Mitglieder für parlamentarische Assistenz erforderlich wurde (3) Für das erste Halbjahr 2024 setzte die Kommission den anzuwendenden Anpassungssatz auf 3 % fest. Dementsprechend beschloss das Präsidium in seiner Sitzung vom 24. Juni 2024, den monatlichen Betrag der Zulage für parlamentarische Assistenz mit Wirkung vom 1. Januar 2024 um 3 % auf 29 557 EUR anzuheben (4). (4) Für das zweite Halbjahr 2024 setzte die Kommission den anzuwendenden Anpassungssatz auf 5,3 % fest, der in zwei Schritten mittels einer ersten Indexierung von 4,1 % mit Wirkung vom 1. Juli 2024 und einer zweiten Indexierung von 1,2 % mit Wirkung vom 1. April 2025 umzusetzen ist (5) Dementsprechend beschloss das Präsidium in seiner Sitzung vom 16. Dezember 2024, den monatlichen Betrag der Zulage für parlamentarische Assistenz mit Wirkung vom 1. Juli 2024 um 4,1 % auf 30 769 EUR anzuheben (5). (6) Damit der von der Kommission festgelegte Anpassungssatz von 5,3 % vollständig angewandt wird, sollte der monatliche Betrag der Zulage für parlamentarische Assistenz nun mit Wirkung vom 1. April 2025 um 1,2 % auf 31 138 EUR angehoben werden. Dazu sollte Artikel 29 Absatz 4 der Durchführungsbestimmungen entsprechend geändert werden. HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN: Artikel 1 Artikel 29 Absatz 4 der Durchführungsbestimmungen erhält folgende Fassung: „4.   Der monatliche Höchstbetrag, der für sämtliche in Artikel 30 genannten Mitarbeiter übernommen werden kann, beträgt mit Wirkung vom 1. April 202531 138 EUR.“. Artikel 2 Dieser Beschluss tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Dieser Beschluss gilt ab dem 1. April 2025.   (1)  Beschluss 2005/684/EG, Euratom des Europäischen Parlaments vom 28. September 2005 zur Annahme des Abgeordnetenstatuts des Europäischen Parlaments (ABl. L 262 vom 7.10.2005, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2005/684/oj). (2)  Beschluss des Präsidiums vom 11. September 2023 mit Durchführungsbestimmungen zum Abgeordnetenstatut des Europäischen Parlaments und zur Aufhebung des Beschlusses des Präsidiums vom 19. Mai und 9. Juli 2008 (ABl. C, C/2024/2814, 26.4.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/C/2024/2814/oj). (3)   ABl. L 56 vom 4.3.1968, S. 1. (4)  Beschluss des Präsidiums des Europäischen Parlaments vom 24. Juni 2024 zur Änderung der Durchführungsbestimmungen zum Abgeordnetenstatut des Europäischen Parlaments (ABl. C, C/2024/4279, 1.7.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/C/2024/4279/oj). (5)  Beschluss des Präsidiums des Europäischen Parlaments vom 16. Dezember 2024 zur Änderung der Durchführungsbestimmungen zum Abgeordnetenstatut des Europäischen Parlaments (ABl. C, C/2024/7537, 20.12.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/C/2024/7537/oj). ELI: http://data.europa.eu/eli/C/2025/1848/oj ISSN 1977-088X (electronic edition)

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.