Europäische Union

2006/320/EG: Entscheidung der Kommission vom 30. Juni 2004 über die Maßnahmen, die Italien zugunsten des Verlagswesens angemeldet hat (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2004) 2215) (Text von Bedeutung für den EWR)

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taatliche Zuschüsse, die bestimmte Unternehmen/wirtschaftliche Tätigkeiten begünstigen (39) Die Kommission hebt hervor, dass die Mittel zur Finanzierung der beiden angemeldeten Beihilferegelungen aus dem Haushalt der Zentralregierung stammen und somit als staatliche Mittel betrachtet werden können. Des Weiteren begünstigen die betreffenden Regelungen aufgrund ihrer Definition besondere Wirtschaftsbereiche, insbesondere das Verlagswesen, wo die Empfänger eine wirtschaftliche Tätigkeit ausüben und als Unternehmen gemäß Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag betrachtet werden können. 6.1.2   Selektivität (40) Beide angemeldeten Regelungen sind selektiv, da sie jeweils für Unternehmen, die im Verlagswesen tätig sind, und Unternehmen, die Verlagserzeugnisse herstellen, bestimmt sind. Beide Regelungen gewähren somit sektorbezogene Beihilfen. 6.1.3   Wirtschaftlicher Vorteil (41) Die beiden angemeldeten Beihilferegelungen verschaffen den begünstigten Unternehmen einen doppelten wirtschaftlichen Vorteil. (42) Aufgrund der ersten Regelung erhalten sie eine Vergünstigung in Form von Zinszuschüssen für Bankdarlehen für spezifische Projekte, wodurch sich die Finanzierungskosten für die begünstigten Unternehmen effektiv verringern. (43) Aufgrund der zweiten Regelung profitieren sie von einem Steuervorteil in Form einer Steuergutschrift für Investitionen, die die Steuerlast, die sie normalerweise tragen müssten, verringert (33). 6.1.4   Auswirkung auf den innergemeinschaftlichen Handel und Wettbewerbsverzerrung (44) Die Kommission stellt fest, dass die Wettbewerbsregeln generell für alle wirtschaftlichen Aktivitäten gelten, bei denen ein Handel zwischen Mitgliedstaaten stattfindet, und dass die Herstellung von Verlagserzeugnissen als eine wirtschaftliche Tätigkeit angesehen werden kann. Es stellt sich folglich die Frage, ob sich die Beihilfen für die genannte Tätigkeit angesichts der vermuteten nationalen und damit internen Natur des italienischen Marktes für Verlagserzeugnisse in italienischer Sprache tatsächlich oder potenziell auf den Handel zwischen Mitgliedstaaten auswirkt. Dabei ist zu beachten, dass der Verlagsmarkt den Markt für Rechte, Werbung, Druck und Vertrieb beinhaltet. Die Beihilfe für einen Verleger kann sich auf die eine oder andere dieser Tätigkeiten auswirken. (45) Des Weiteren stellt die Kommission anhand der von den italienischen Behörden zur Verfügung gestellten Informationen fest, dass die von den Beihilfemaßnahmen betroffenen Verlagserzeugnisse Gegenstand innergemeinschaftlichen Handels sind (34). Somit könnten diese Maßnahmen den Wettbewerb zwischen den Unternehmen beeinflussen, wenn zum Beispiel Verlagsunternehmen ihre Tätigkeiten in verschiedenen Mitgliedstaaten ausüben und Veröffentlichungen in verschiedenen Sprachen tätigen würden und damit im Wettbewerb auf dem Gebiet der Verlagsrechte und der Werbung stünden. (46) Die Kommission räumt ein, dass die von den italienischen Behörden übermittelten Informationen und Erläuterungen das begrenzte Ausmaß des innergemeinschaftlichen Handels auf dem Gebiet der von den beiden Regelungen erfassten Verlagserzeugnisse in italienischer Sprache dokumentieren. (47) Dennoch vertritt die Kommission aufgrund des oben Gesagten die Auffassung, dass eine wenn auch begrenzte Auswirkung der betreffenden Maßnahmen auf den Handel nicht ausgeschlossen werden kann. Daher sind die beiden fraglichen Regelungen staatliche Beihilfen im Sinne des Artikels 87 Absatz 1 EG-Vertrag. 6.2   Vereinbarkeit (48) Wenn Maßnahmen staatliche Beihilfen im Sinne des Artikels 87 Absatz 1 EG-Vertrag darstellen, legt der Vertrag fest, dass die Beihilfen, die die Bedingungen des Artikels 87 Absätze 2 und 3 EG-Vertrag erfüllen, mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar sind bzw. als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar angesehen werden können. (49) Die Kommission stellt fest, dass die Bedingungen gemäß Artikel 87 Absatz 2 sowie Absatz 3 Buchstaben a und b EG-Vertrag offensichtlich nicht auf die betreffenden Maßnahmen anwendbar sind. (50) Nach der Einleitung des Verfahrens erhielt die Kommission weitere Informationen und Erläuterungen von den italienischen Behörden sowie Stellungnahmen von interessierten Dritten. Aus dem oben Gesagten ergibt sich, dass der EU-Handel mit Verlagserzeugnissen in italienischer Sprache begrenzt ist und dass infolgedessen die Maßnahmen gemäß Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c oder d des Vertrags als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar angesehen werden könnten. 6.2.1   Vereinbarkeit gemäß Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe d EG-Vertrag (51) In der Frage der Vereinbarkeit der betreffenden Maßnahmen gemäß Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe d stimmt die Kommission nicht mit der Bewertung der italienischen Behörden überein, sondern vertritt die Auffassung, dass das Argument der kulturellen Vielfalt bei den betreffenden Beihilferegelungen nicht greift. (52) Artikel 151 EG-Vertrag (35) besagt zwar, dass die Gemeinschaft zur kulturellen Vielfalt beiträgt, doch enthält Artikel 8 des Gesetzes Nr. 62 vom 7. März 2001 keine Bestimmungen über die Verwendung der Haushaltsmittel zur ausdrücklichen Förderung der Kultur. Die Mittel werden vielmehr ausschließlich zur allgemeinen Förderung von Investitionen verwendet, die von Unternehmen getätigt werden, die Verlagserzeugnisse in italienischer Sprache herstellen. Bei den in Form von Zinszuschüssen im Sinne des Artikels 5 des Gesetzes Nr. 62 vom 7. März 2001 bewilligen Beihilfemaßnahmen (36) sind nur 5 % der verfügbaren Mittel für Kreditvergünstigungen für Unternehmen bestimmt, die ausdrücklich „an Projekten von besonderer Bedeutung für die Verbreitung des Lesens in Italien oder für die Verbreitung von Verlagserzeugnissenn in italienischer Sprache im Ausland“ beteiligt sind. Des Weiteren stellt die Kommission fest, dass die Quote von 5 %, wenn sie nicht für den ursprünglichen Zweck verwendet werden sollte, in den Fonds zur Finanzierung der anderen geförderten Tätigkeiten wie Ausbildungsmaßnahmen und Investitionstätigkeiten zurückfließen kann. Ferner umfassen die beihilfefähigen Veröffentlichungen in italienischer Sprache Zeitungen, Magazine, Zeitschriften, Bücher und Multimediaerzeugnisse. Die Kommission stellt jedoch fest, dass die beiden Regelungen weder besondere Angaben über die Zuweisung der Mittel zu einzelnen Veröffentlichungsarten oder den Inhalt von beihilfefähigen Verlagserzeugnissen enthalten, noch die zu bewahrenden und zu fördernden kulturellen Werte nennen (37). (53) Desgleichen lässt sich feststellen, dass die italienische Sprache der gemeinsame Nenner der beiden Regelungen ist. Obwohl die fraglichen Maßnahmen in letzter Konsequenz das Erlernen und die Verbreitung der italienischen Sprache und Kultur begünstigen können, würde wegen fehlender Hinweise auf pädagogische Ziele oder das Erlernen der Sprache in den Maßnahmen ihre Einstufung als kulturelle Maßnahmen bedeuten, dass man den Begriff der Kultur ungebührend weit auslegen würde. (54) Was die Argumentation der italienischen Behörden betrifft, die Maßnahmen dienten der Förderung der Kultur in Verbindung mit der Förderung des Informationspluralismus so hat die Kommission bereits in früheren Entscheidungen erklärt (38), dass die erzieherischen und demokratischen Erfordernisse eines Mitgliedstaates von der Förderung der Kultur getrennt zu behandeln sind. (55) Aufgrund des Umfangs der fraglichen Maßnahmen und angesichts der äußerst allgemeinen Beschreibung der beihilfefähigen Veröffentlichungen scheinen die betreffenden Maßnahmen daher in erster Linie zur Förderung der Verbreitung von Verlagserzeugnissen in Italienisch, der Sprache, die den gemeinsamen Nenner beider Regelungen bildet, bestimmt zu sein und nicht so sehr zur Förderung der italienischen Sprache und Kultur. (56) Aufgrund der vorstehenden Ausführungen vertritt die Kommission die Auffassung, dass die betreffenden Maßnahmen nicht der in der Mitteilung über staatliche Beihilfen für den öffentlich-rechtlichen Rundfunk geforderten restriktiven Auslegung des Artikels 87 Absatz 3 Buchstabe d genügen (39). Außerdem stünde die Anwendung der kulturellen Ausnahmeregelung im Widerspruch zu der bereits in früheren Entscheidungen von der Kommission vorgenommenen Auslegung (40). 6.2.2   Vereinbarkeit gemäß Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c EG-Vertrag (57) Es heißt, die betreffenden Maßnahmen hätten als übergeordnetes Ziel, Verlagserzeugnisse in italienischer Sprache und die Bewahrung des Informationspluralismus zu fördern; dabei scheint ein staatliches Eingreifen notwendig, um einen strukturell bedingten Abwärtstrend bei der Verbreitung von Verlagserzeugnissen auf dem nationalen Markt umzukehren. (58) Die Kommission räumt ein, dass zur Bewertung der hier in Frage stehenden Maßnahmen keine anwendbaren Regelungen oder Leitlinien bestehen. Eine Vereinbarkeitsklausel scheint auf die angemeldeten Regelungen, wie die hier beschriebenen, daher nicht anwendbar zu sein abgesehen von der immer möglichen allgemeinen Anwendung des Artikels 87 Absatz 3 Buchstabe c EG-Vertrag, demzufolge „Beihilfen zur Förderung der Entwicklung gewisser Wirtschaftszweige oder Wirtschaftsgebiete, sofern sie die Handelsbedingungen nicht in einer Weise verändern, die dem gemeinsamen Interesse zuwiderläuft“ als mit dem Gemeinsamen Markt als vereinbar angesehen werden können. (59) Analog zu den Ausführungen im CELF-Urteil stellt die Kommission fest, dass im Buchbereich sprachliche und kulturelle Barrieren zu bestehen scheinen, die den Wettbewerb und den grenzüberschreitenden Handel zwischen den Mitgliedstaaten begrenzen. Desgleichen scheint es, dass „das Druckerei- und Verlagsgewerbe Europas nach wie vor aus klar voneinander abgegrenzten nationalen Branchen besteht und nicht das Bild eines europaweit integrierten Wirtschaftszweigs bietet. Dies zeigt sich auch an dem geringen Anteil der Exporte am Umsatz der Branche. Ein weiteres Hemmnis für die ‚Europäisierung‘ dieses Gewerbes stellt die Vielzahl der in der EU gesprochenen Sprachen dar“ (41). (60) Dessen ungeachtet sei sowohl in Bezug auf Bücher als auch auf andere von den Maßnahmen betroffene Verlagserzeugnisse darauf verwiesen, dass die von Italien zur Verfügung gestellten statistischen Daten belegen, dass die Auswirkungen auf den grenzüberschreitenden Handel bei den betreffenden Produkten in der EU begrenzt sind. (61) Des Weiteren ist es wegen der hauptsächlich für Veröffentlichungen in italienischer Sprache bestimmten Beihilfen unwahrscheinlich, dass Veröffentlichungen in einer anderen Sprache wirkliche Substitute darstellen und dass die Zuschüsse zur Abwerbung von Abonnementen und Werbekunden führen könnten. Die Verzerrung des innergemeinschaftlichen Handels und des Wettbewerbs dürfte daher sehr beschränkt sein. Das Gemeinschaftsinteresse ist außerdem durch die Förderfähigkeit und die Gleichbehandlung der Beihilfeanträge von Bewerbern mit Sitz in anderen Mitgliedstaaten gewahrt. (62) Überdies besteht das erklärte Ziel der Beihilfen in der Bewahrung des Informationspluralismus, das ein in Artikel 11 Absatz 2 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union festgelegtes Ziel ist (42). (63) Schließlich wird die Einschätzung, dass die betreffenden Maßnahmen den Handel und den Wettbewerb wahrscheinlich nur geringfügig einschränken und in einem angemessenen Verhältnis zu den erklärten Zielen stehen, durch folgende Faktoren bestätigt: die Dauer der Regelungen, die fünf bis zehn Jahre beträgt, die hohe Anzahl von Begünstigten, die wahrscheinlich die Zahl von 500 Unternehmen für jede Maßnahme erreicht, und der beschränkte Umfang der verfügbaren Mittel, die sich insgesamt auf 179,3 Mio. EUR für den gesamten Zeitraum belaufen. 7.   SCHLUSSFOLGERUNGEN (64) Die Kommission stellt fest, dass die betreffenden Maßnahmen staatliche Beihilfen im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag darstellen. (65) Die von den italienischen Behörden übermittelten konkreten Informationen und statistischen Daten belegen, dass die betreffenden Maßnahmen höchstwahrscheinlich nur sehr beschränkte Auswirkungen auf den Handel haben werden. (66) Die begrenzte Verfälschung des Handels und des Wettbewerbs und die Verhältnismäßigkeit der Maßnahmen gemessen an der verfolgten Zielsetzung, d. h. Absatzförderung von Verlagserzeugnissen in italienischer Sprache, zeigen sich in der Laufzeit der Regelungen, der hohen Anzahl von Begünstigten und dem geringen Umfang der bereit gestellten Gesamtmittel — HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 Die von Italien in Form von Zinszuschüssen gewährten Beihilfen zugunsten von Unternehmen, die im Verlagssektor tätig sind, sowie in Form von Steuergutschriften zugunsten von Unternehmen, die Verlagserzeugnisse herstellen, sind gemäß Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c EG-Vertrag mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar. Artikel 2 Der Kommission werden Jahresberichte mit genauen Informationen über die Umsetzung der beiden Regelungen übermittelt. Die genannten Berichte enthalten insbesondere eine Zusammenfassung der Umsetzung der einzelnen Maßnahmen während des Kalenderjahres, eine Liste und Beschreibung der Fördervorhaben, die geförderten Verlagserzeugnisse, die für jedes Projekt bewilligten Beträge und die Identität der Beihilfeempfänger. Der Kommission werden des Weiteren die aktualisierten statistischen Daten über den innergemeinschaftlichen Handel mit den betreffenden Verlagserzeugnissen übermittelt, damit sie die Entwicklung auf den Märkten kontrollieren kann. Artikel 3 Diese Entscheidung ist an die Italienische Republik gerichtet. Brüssel, den 30. Juni 2004 Für die Kommission Mario MONTI Mitglied der Kommission (1)   ABl. C 285 vom 28.11.2003, S. 14. (2)  Siehe Fußnote 1. (3)  Beihilfefähige Produkte sind auf Papier hergestellte Produkte, einschließlich Bücher, oder Produkte auf Datenträgern für die Veröffentlichung oder die Verbreitung von Informationen an die Öffentlichkeit mit allen, auch elektronischen, Mitteln, oder durch Radio- oder Fernsehübertragung, unter Ausschluss von Produkten, die Töne und Stimmen reproduzieren, Schallplatten- oder Filmprodukten und Dokumentationen mit Unternehmensinformationen für den internen oder externen Gebrauch. (4)  Die italienischen Behörden geben an, dass die betreffende Vergünstigung die bestehenden Beihilferegelungen gemäß den Gesetzen Nr. 416 vom 5.8.1981 und Nr. 67 vom 25.2.1987 ersetzt. Beide wurden von der Kommission jeweils am 18.11.1983 mit Schreiben Nr. 1398 und am 7.7.1988 mit Schreiben Nr. 8232 (Beihilfe Nr. C 25/87) genehmigt. (5)  Dauer, Höhe und Modalitäten der Förderung gemäß Artikel 6 des Gesetzes Nr. 62/2001 sind im Dekret vom 13.12.2002 (Italienisches Gesetzesblatt Nr. 297 vom 19.12.2002, S. 29) geregelt. (6)  Des Weiteren führt der auf Initiative der Regierung eingebrachte Gesetzesentwurf — atto camera 4163 „Disposizioni in materia di editoria e di diffusione della stampa quotidiana e periodica“ eine weitere Änderung zu Artikel 5 des Gesetzes Nr. 62/2001 ein, die ausdrücklich von den beihilfefähigen Kosten alle Ausgaben ausschließt, die nicht für die Realisierung des Verlagserzeugnisses bestimmt sind, insbesondere Absatzförderungs- und Werbekosten. Die beihilfefähigen Kosten können nur bei Zusammenschlüssen von Journalisten gemäß Artikel 6 des Gesetzes Nr. 416 vom 5.8.1981 100 % betragen. (7)  Gemäß Dekret vom 13. Dezember 2002 sind Unternehmen in Schwierigkeiten ausdrücklich ausgeschlossen. (8)  Die Laufzeit von zehn Jahren wurde nach der Anmeldung ausdrücklich in den Gesetzesentwurf der Regierung eingefügt, der der Abgeordnetenkammer am 16. Juli 2003 vorgelegt wurde (atto camera 4163 „Disposizioni in materia di editoria e di diffusione della stampa quotidiana e periodica“). Dieser Gesetzesentwurf wird zurzeit im Kulturausschuss des Parlaments diskutiert. (9)  Die staatlichen Haushaltsmittel belaufen sich auf circa 4,1 Mio. EUR im Jahr 2001, 12,6 Mio. EUR im Jahr 2002, und circa 9,7 Mio. EUR im Jahr 2003. (10)  Das Dekret des Staatspräsidenten Nr. 142/2002 verbietet in Artikel 8 die Kumulierung von Vergünstigungen gemäß den Artikeln 4 bis 7 des Gesetzes Nr. 62/2001 mit anderen Vergünstigungen des Staates, der Regionen und der autonomen Provinzen Trient und Bozen, der EU oder solchen, die von öffentlichen Trägern oder Institutionen zu demselben Zweck bewilligt wurden. Die oben genannten Vergünstigungen sind allerdings mit der Steuergutschrift gemäß Artikel 8 desselben Gesetzes kumulierbar. (11)  Gemäß Artikel 5 des Gesetzes Nr. 62/2001 trägt der Fonds die Bezeichnung „Fondo per le agevolazioni di credito alle imprese del settore editoriale“. (12)  Artikel 1 des Dekrets des Staatspräsidenten Nr. 142/2002 legt fest, dass die Unternehmen jeweils nur ein Projekt auf der Grundlage des automatischen Verfahrens einreichen können. (13)  Die Finanzierung darf gemäß Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a des Gesetzes Nr. 62/2001 1 Mrd. ITL nicht überschreiten. (14)  Die Höchstbeihilfe darf gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe a des Gesetzes Nr. 62/2001 30 Mrd. ITL nicht überschreiten. (15)  Die Verfahren und Bedingungen zur Inanspruchnahme der Vergünstigungen sind in den Absätzen 2 bis 6 des Artikels 7 des Gesetzes Nr. 62/2001 sowie im Dekret des Staatspräsidenten Nr. 142/2002 dargelegt. (16)  Der Höchstbetrag ist als Prozentsatz des Investitionsbetrags und nicht pro Empfänger festgelegt, ist aber nichtsdestotrotz durch die Höhe der verfügbaren Gesamtmittel begrenzt. (17)  Die staatlichen Haushaltsmittel belaufen sich auf circa 5,7 Mio. EUR im Jahr 2001, 11,3 Mio. EUR im Jahr 2002 und jährlich 28,4 Mio. EUR von 2003 bis 2005. (18)  Siehe Fußnote 11. (19)  Die Definition eines Unternehmens, das Verlagserzeugnisse herstellt, ist enger gefasst als die in den Artikeln 4, 5 und 7 des betreffenden Gesetzes verwendete Definition. Sie betrifft erstens nur Veröffentlichungen in italienischer Sprache und zweitens nur Unternehmen, die Verlagserzeugnisse herstellen, während nach der anderen Regelung potenziell Begünstigte alle Unternehmen sind, die im gesamten Zyklus von der Produktion bis zum Vertrieb des Verlagserzeugnisses tätig sind. (20)  Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 22.6.2000 in der Rs. C 332/98, Republik Frankreich gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften, „Beihilfe für die Coopérative d’exportation du livre français (CELF)“ Slg. 2000, I-4833. (21)  Siehe Anmerkung 20 Punkt VIII des Urteils. (22)  Erläuterungen der Kommission in „Panorama der EU-Industrie“ von 1997. (23)  Aus den von Italien zur Verfügung gestellten statistischen Daten geht hervor, dass sich 2003 der Rückgang des Verkaufs von Tageszeitungen in Italien, der 1990 eingesetzt hatte, fortsetzte und mit einer Auflage von 5,8 Mio. das Niveau von 1984 erreichte. (24)  Angaben des Osservatorio Tecnico per i Quotidiani e le Agenzie d’Informazione — L’industria dei quotidiani in Italia — Monografia macro settoriale — 2000. (25)  Urteil des Gerichts erster Instanz vom 28.2.2002, Rs. T-155/98, Slg. 2002, II-1179. (26)  Urteil des Gerichts erster Instanz vom 21.10.1997, Rs. T 229/94, Deutsche Bahn/Kommission, Slg. II-1689, Rdnr. 54 und hier zitierte Rechtsprechung. (27)   ABl. C 73 vom 6.3.2001, S. 5. (28)  Die italienischen Behörden unterstreichen, dass, obwohl sich die Entschließung des Rates vom 12. Februar 2001 ausdrücklich auf Bücher bezieht, die dort genannten Grundsätze, insbesondere die unter dem Erwägungsgrund 2 genannten, auf alle Fälle übertragbar sind, in denen ein Gut (zum Beispiel Verlagserzeugnisse) eine „doppelte Dimension“ aufweist und „sowohl Träger kultureller Werte als auch Handelsware ist“. (29)  Erwägungsgrund 7 der Entschließung vom 12.2.2001. (30)   ABl. C 50 vom 23.2.2002, S. 1. (31)   ABl. C 364 vom 18.12.2000, S. 1. (32)  Siehe Urteile des italienischen Verfassungsgerichts in den Rechtssachen Nr. 348/1990, Nr. 105/1972, Nr. 225/1974 und Nr. 94/1997. (33)  Siehe Mitteilung der Kommission über die Anwendung der Vorschriften über staatliche Beihilfen auf Maßnahmen im Bereich der direkten Unternehmenssteuerung (ABl. C 384 vom 10.12.1998, S. 3). (34)  Die grenzüberschreitende Dimension des Verlagswesens, insbesondere in Bezug auf Bücher, wurde in der Entschließung vom 12. Februar 2001 anerkannt und durch die von den italienischen Behörden übermittelten statistischen Daten belegt. (35)  Siehe insbesondere die Absätze 1 und 4 des Artikels 151 EG-Vertrag. (36)  Insbesondere Absatz 6 des Artikels 5 des Gesetzes Nr. 62/2001. (37)  Tatsächlich könnten verschiedene Produkte von den Vergünstigungen profitieren, darunter Produkte betreffend den Sport und andere Verlagserzeugnisse, die nicht notwendigerweise einen kulturellen Inhalt oder ein kulturelles Merkmal aufweisen. (38)  Entscheidung der Kommission in folgenden Beihilfefällen: NN 88/98, „Finanzierung eines werbefreien Nachrichtenkanals durch die BBC über Gebühren“ (ABl. C 78 vom 18.3.2000, S. 6) und NN 70/98 „Staatliche Beihilfe für öffentliche Kanäle ‚Kinderkanal und Phoenix‘ “ (ABl. C 238 vom 21.8.1999, S. 3). (39)   ABl. C 320 vom 15.11.2001, S. 5. (40)  Siehe Fußnote 38. (41)  Ausführungen der Kommission in „Panorama der EU-Industrie“ von 1997. (42)  Siehe Fußnote 31.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.