Europäische Union

2011/807/EU: Durchführungsbeschluss der Kommission vom 30. November 2011 über die Genehmigung der von den Mitgliedstaaten für 2012 und die Folgejahre vorgelegten Jahres- und Mehrjahresprogramme zur Tilgung, Bekämpfung und Überwachung bestimmter Tierseuchen und Zoonosen sowie der finanziellen Beteiligung der Union (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(2011) 8719)

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estätigungstests mit Ausnahme von Schnelltests gemäß Anhang X Kapitel C der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 entstandenen Kosten, b) beträgt 50 % der Kosten, die den einzelnen Mitgliedstaaten durch die an die Besitzer der Tiere zu zahlende Entschädigung für den Wert der im Rahmen der Programme zur Tilgung von BSE und der Traberkrankheit gekeulten und vernichteten Tiere entstehen, c) darf folgende Höchstbeträge nicht übersteigen: i) 1 220 000 EUR für Belgien, ii) 500 000 EUR für Bulgarien, iii) 590 000 EUR für die Tschechische Republik, iv) 730 000 EUR für Dänemark, v) 7 690 000 EUR für Deutschland, vi) 120 000 EUR für Estland, vii) 2 890 000 EUR für Irland, viii) 1 540 000 EUR für Griechenland, ix) 4 320 000 EUR für Spanien, x) 12 310 000 EUR für Frankreich, xi) 4 160 000 EUR für Italien, xii) 1 910 000 EUR für Zypern, xiii) 220 000 EUR für Lettland, xiv) 420 000 EUR für Litauen, xv) 80 000 EUR für Luxemburg, xvi) 1 000 000 EUR für Ungarn, xvii) 20 000 EUR für Malta, xviii) 2 080 000 EUR für die Niederlande, xix) 1 410 000 EUR für Österreich, xx) 2 690 000 EUR für Polen, xxi) 970 000 EUR für Portugal, xxii) 930 000 EUR für Rumänien, xxiii) 210 000 EUR für Slowenien, xxiv) 380 000 EUR für die Slowakei, xxv) 350 000 EUR für Finnland, xxvi) 500 000 EUR für Schweden, xxvii) 5 000 000 EUR für das Vereinigte Königreich. (3)   Die den Mitgliedstaaten für die Programme gemäß Absatz 1 zu erstattenden Kosten werden auf folgende durchschnittliche Höchstbeträge festgesetzt: a) für gekeulte und vernichtete Rinder: 500 EUR je Tier, b) für gekeulte und vernichtete Schafe oder Ziegen: 70 EUR je Tier. Artikel 10 Tollwut (1)   Die von Bulgarien, Estland, Ungarn, Polen, Rumänien und der Slowakei vorgelegten Programme zur Tilgung der Tollwut werden für den Zeitraum vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2012 genehmigt. (2)   Die finanzielle Beteiligung der Union: a) umfasst eine Pauschale von 5 EUR für jedes getestete frei lebende Tier, b) beträgt 75 % der Kosten, die den einzelnen in Absatz 1 genannten Mitgliedstaaten für Folgendes entstehen: i) Durchführung von Labortests zum Nachweis des Tollwutantigens oder entsprechender Antikörper, ii) Isolierung und Charakterisierung des Tollwut-Virus, iii) Nachweis von Biomarkern und Titration von Impfstoffködern, iv) Kauf und Verteilung von oralen Impfstoffen und Ködern, v) Kauf von parenteralen Impfstoffen und deren Verabreichung an Weidetiere, und c) darf folgende Höchstbeträge nicht übersteigen: i) 1 540 000 EUR für Bulgarien, ii) 620 000 EUR für Estland, iii) 1 160 000 EUR für Ungarn, iv) 9 270 000 EUR für Polen, v) 4 000 000 EUR für Rumänien, vi) 540 000 EUR für die Slowakei. (3)   Die den Mitgliedstaaten für die Programme gemäß Absatz 1 zu erstattenden Kosten werden auf folgende durchschnittliche Höchstbeträge festgesetzt: a) für einen serologischen Test: 12 EUR je Test, b) für einen Test zum Nachweis von Tetrazyklin im Knochen: 12 EUR je Test, c) für einen Fluoreszenzantikörpertest (FAT): 18 EUR je Test, d) für den Kauf von oralen Impfstoffen und Ködern: 0,60 EUR je Dosis, e) für die Verteilung von oralen Impfstoffen und Ködern: 0,35 EUR je Dosis, f) für den Kauf parenteraler Impfstoffe: 1 EUR je Dosis, g) für die Verabreichung von Tollwutimpfstoffen an Weidetiere: 1,50 EUR für jedes geimpfte Tier, ungeachtet der Anzahl der verabreichten Dosen. (4)   Unbeschadet des Absatzes 2 Buchstaben a und b und des Absatzes 3 darf die finanzielle Beteiligung der Union an dem außerhalb des Hoheitsgebiets Polens durchgeführten Teil des polnischen Programms: a) nur für Kosten für den Kauf und die Verteilung von oralen Impfstoffen und Ködern gewährt werden, b) 100 % betragen, und c) 1 260 000 EUR nicht übersteigen. (5)   Die gemäß Absatz 4 zu erstattenden Kosten für den Kauf und die Verteilung von oralen Impfstoffen und Ködern werden auf den durchschnittlichen Höchstbetrag von 0,95 EUR je Dosis festgesetzt. KAPITEL II MEHRJAHRESPROGRAMME Artikel 11 Tollwut (1)   Das von Finnland vorgelegte Mehrjahresprogramm zur Tilgung der Tollwut wird für den Zeitraum vom 1. Januar 2012 bis zum 31. Dezember 2014 genehmigt. (2)   Das zweite Jahr der von Italien und Lettland vorgelegten Mehrjahrsprogramme zur Tilgung der Tollwut wird für den Zeitraum vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2012 genehmigt. (3)   Das dritte Jahr der von Litauen und Österreich vorgelegten Mehrjahrsprogramme zur Tilgung der Tollwut wird für den Zeitraum vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2012 genehmigt. (4)   Das fünfte Jahr des von Slowenien vorgelegten Mehrjahresprogramms zur Tilgung der Tollwut wird für den Zeitraum vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2012 genehmigt. (5)   Die finanzielle Beteiligung der Union: a) umfasst eine Pauschale von 5 EUR für jedes getestete frei lebende Tier, b) beträgt 75 % der Kosten, die den einzelnen in den Absätzen 1 bis 4 genannten Mitgliedstaaten für Folgendes entstehen: i) Durchführung von Labortests zum Nachweis des Tollwutantigens oder entsprechender Antikörper, ii) Isolierung und Charakterisierung des Tollwut-Virus, iii) Nachweis von Biomarkern und Titration von Impfstoffködern, iv) Kauf und Verteilung von oralen Impfstoffen und Ködern, v) Kauf von parenteralen Impfstoffen und deren Verabreichung an Weidetiere, und c) darf im Jahr 2012 folgende Höchstbeträge nicht übersteigen: i) 1 600 000 EUR für Italien, ii) 1 700 000 EUR für Lettland, iii) 2 900 000 EUR für Litauen, iv) 190 000 EUR für Österreich, v) 810 000 EUR für Slowenien, vi) 360 000 EUR für Finnland. (6)   Die den Mitgliedstaaten für die Programme gemäß Absatz 1 zu erstattenden Kosten werden auf folgende durchschnittliche Höchstbeträge festgesetzt: a) für einen serologischen Test: 12 EUR je Test, b) für einen Test zum Nachweis von Tetrazyklin im Knochen: 12 EUR je Test, c) für einen Fluoreszenzantikörpertest (FAT): 18 EUR je Test, d) für den Kauf von oralen Impfstoffen und Ködern: 0,60 EUR je Dosis, e) für die Verteilung von oralen Impfstoffen und Ködern: 0,35 EUR je Dosis, f) für den Kauf parenteraler Impfstoffe: 1 EUR je Dosis, g) für die Verabreichung von Tollwutimpfstoffen an Weidetiere: 1,50 EUR für jedes geimpfte Tier, ungeachtet der Anzahl der verabreichten Dosen. (7)   Unbeschadet des Absatzes 5 Buchstaben a und b und des Absatzes 6 darf die Beteiligung der Union an dem außerhalb des jeweiligen Hoheitsgebiets durchgeführten Teil der lettischen, litauischen und finnischen Mehrjahresprogramme: a) nur für die Kosten für Kauf und Verteilung von oralen Impfstoffen und Ködern gewährt werden, b) 100 % betragen, und c) im Jahr 2012 folgende Höchstbeträge nicht übersteigen: i) 520 000 EUR für Lettland, ii) 1 260 000 EUR für Litauen, iii) 80 000 EUR für Finnland. (8)   Die gemäß Absatz 7 zu erstattenden Kosten für den Kauf und die Verteilung von oralen Impfstoffen und Ködern werden auf den durchschnittlichen Höchstbetrag von 0,95 EUR je Dosis festgesetzt. Artikel 12 Salmonellose (zoonotische Salmonellen) bei Zucht- und Legehennenbeständen der Spezies Gallus gallus (1)   Die von Polen vorgelegten Mehrjahresprogramme zur Tilgung von Salmonellose (zoonotischen Salmonellen) bei Zucht- und Legehennenbeständen der Spezies Gallus gallus werden für den Zeitraum vom 1. Januar 2012 bis zum 31. Dezember 2013 genehmigt. (2)   Die finanzielle Beteiligung der Union: a) umfasst eine Pauschale von 0,5 EUR für jede amtlich entnommene Probe, b) beträgt 50 % der Kosten, die Polen gemäß Absatz 1 für dieselben wie in Artikel 5 Absatz 3 genannten Maßnahmen entstehen. Die finanzielle Beteiligung der Union für die in Artikel 5 festgelegten Maßnahmen darf im Jahr 2012 2 500 000 EUR nicht übersteigen. (3)   Die Polen für die Programme gemäß Absatz 1 zu erstattenden Kosten dürfen die in Artikel 5 Absatz 4 festgesetzten Höchstbeträge nicht übersteigen. KAPITEL III Artikel 13 Erstattungsfähige Ausgaben (1)   Unbeschadet der Höchstgrenzen der finanziellen Beteiligung der Union gemäß den Artikeln 1 bis 12 sind die erstattungsfähigen Ausgaben im Rahmen der in diesen Artikeln genannten Maßnahmen auf die im Anhang aufgeführten Ausgaben beschränkt. (2)   Nur Ausgaben, die bei der Durchführung der in den Artikeln 1 bis 12 genannten Jahres- oder Mehrjahresprogramme entstanden und vor der Einreichung des Abschlussberichts durch die Mitgliedstaaten getätigt worden sind, können durch eine Kofinanzierung mittels einer finanziellen Beteiligung der Union gefördert werden. (3)   Um die in den Artikeln 1 bis 12 festgesetzte Pauschale in voller Höhe zu erhalten, müssen Mitgliedstaaten bestätigen, dass sie sämtliche bei der Ausübung der Tätigkeit oder der Durchführung des Tests entstandenen Ausgaben getätigt haben und dass keine dieser Ausgaben von einem anderen Dritten als der zuständigen Behörde übernommen wurde. Wurde ein Teil der Ausgaben von einem Dritten übernommen, müssen die Mitgliedstaaten den Prozentsatz bzw. Anteil der Gesamtkosten angeben, den dieser Dritte übernommen hat. Die zu zahlende Pauschale wird entsprechend gekürzt. (4)   Unbeschadet des Absatzes 2 zahlt die Kommission auf Antrag des betreffenden Mitgliedstaats für die in Artikel 10 Absatz 4 und Artikel 11 Absatz 7 genannten Kosten binnen drei Monaten ab Erhalt des Antrags einen Vorschuss von bis zu 60 % des festgesetzten Höchstbetrags. KAPITEL IV ALLGEMEINE UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN Artikel 14 (1)   Die an die Besitzer der Tiere für den Wert der gekeulten oder geschlachteten Tiere oder der vernichteten Erzeugnisse zu zahlende Entschädigung ist zahlbar binnen 90 Tagen ab dem Zeitpunkt: a) der Schlachtung oder Keulung des Tiers, b) der Vernichtung der Erzeugnisse oder c) der Vorlage des ausgefüllten Antrags durch den Besitzer. (2)   Für Entschädigungszahlungen nach Ablauf der in Absatz 1 dieses Artikels genannten 90-tägigen Frist gilt Artikel 9 Absätze 1, 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 883/2006 der Kommission (11). Artikel 15 (1)   Die Ausgaben im Antrag der Mitgliedstaaten auf eine finanzielle Beteiligung der Union sind ohne Mehrwertsteuer und sonstige Steuern in Euro anzugeben. (2)   Tätigt ein Mitgliedstaat Ausgaben in einer anderen Währung als Euro, so rechnet er den Betrag in Euro um, wobei er den letzten Wechselkurs zugrunde legt, den die Europäische Zentralbank vor dem ersten Tag des Monats, in dem der Mitgliedstaat den Antrag vorlegt, festgelegt hat. Artikel 16 (1)   Die finanzielle Beteiligung der Union an den Jahres- und Mehrjahresprogrammen gemäß den Artikeln 1 bis 12 („den Programmen“) wird gewährt, sofern die betreffenden Mitgliedstaaten: a) die Programme gemäß den einschlägigen Unionsvorschriften, einschließlich der Vorschriften über den Wettbewerb und die Vergabe öffentlicher Aufträge, durchführen, b) bis spätestens 1. Januar 2012 die zur Durchführung der Programme erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft setzen, c) der Kommission bis spätestens 31. Juli 2012 gemäß Artikel 27 Absatz 7 Buchstabe a der Entscheidung 2009/470/EG die technischen und finanziellen Zwischenberichte über die Programme für den Zeitraum vom 1. Januar bis 30. Juni 2012 vorlegen, d) nur für die in Artikel 8 genannten Programme der Kommission über deren Online-System gemäß Artikel 4 des Beschlusses 2010/367/EU der Kommission (12) alle sechs Monate die positiven und negativen Ergebnisse mitteilen, die sie bei der Überwachung von Geflügel und Wildvögeln feststellen, e) für die Programme der Kommission bis spätestens 30. April 2013 einen ausführlichen technischen Jahresbericht gemäß Artikel 27 Absatz 7 Buchstabe b der Entscheidung 2009/470/EG über die technische Durchführung des betreffenden Programms zusammen mit Belegen über die den Mitgliedstaaten im Zeitraum vom 1. Januar bis 31. Dezember 2012 entstandenen Kosten und die erzielten Ergebnisse vorlegen, f) die Programme effizient durchführen, g) keine weiteren Anträge auf andere Finanzhilfen der Union für diese Maßnahmen stellen oder gestellt haben. (2)   Kommt ein Mitgliedstaat den Vorgaben von Absatz 1 nicht nach, so kann die Kommission die finanzielle Beteiligung der Union je nach Art und Schwere des Verstoßes und des finanziellen Schadens für die Union kürzen. Artikel 17 Dieser Beschluss ist ein Finanzierungsbeschluss im Sinne von Artikel 75 der Haushaltsordnung. Artikel 18 Dieser Beschluss gilt ab dem 1. Januar 2012. Artikel 19 Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet. Brüssel, den 30. November 2011 Für die Kommission John DALLI Mitglied der Kommission (1)   ABl. L 155 vom 18.6.2009, S. 30. (2)   ABl. L 115 vom 29.4.2008, S. 44. (3)   ABl. L 147 vom 31.5.2001, S. 1. (4)   ABl. L 10 vom 14.1.2006, S. 16. (5)   ABl. L 314 vom 1.12.2007, S. 29. (6)   ABl. L 322 vom 2.12.2008, S. 39. (7)   ABl. L 317 vom 3.12.2009, S. 36. (8)   ABl. L 309 vom 25.11.2010, S. 18. (9)   ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1. (10)   ABl. L 209 vom 11.8.2005, S. 1. (11)   ABl. L 171 vom 23.6.2006, S. 1. (12)   ABl. L 166 vom 1.7.2010, S. 22. ANHANG ERSTATTUNGSFÄHIGE AUSGABEN NACH ARTIKEL 13 ABSATZ 1 Die durch eine finanzielle Beteiligung der Union förderfähigen Ausgaben für Maßnahmen gemäß den Artikeln 1 bis 12, die nicht durch eine Pauschale abgedeckt sind, sind auf die Kosten beschränkt, die den Mitgliedstaaten für die unter den Nummern 1 bis 8 genannten Maßnahmen entstanden. 1. Durchführung von Labortests: a) Kauf von Testkits, Reagenzien und aller identifizierbaren und speziell für die Durchführung der Labortests verwendeten Verbrauchsgüter, b) Personal, ungeachtet seines Status, das ganz oder teilweise speziell für die Durchführung der Tests auf dem Laborgelände abgestellt wird; die Kosten sind auf die für solches Personal zu zahlenden tatsächlichen Gehälter zuzüglich der Sozialversicherungsbeiträge und sonstiger gesetzlicher Leistungen im Rahmen der Gehälter beschränkt, und c) Gemeinkosten in Höhe von 7 % der Summe der unter den Buchstaben a und b genannten Kosten. 2. Entschädigung der Besitzer der Tiere für den Wert der geschlachteten oder gekeulten Tiere:   Die Entschädigung darf den Marktwert des Tiers unmittelbar vor der Schlachtung oder Keulung nicht übersteigen.   Bei den Programmen zur Bekämpfung der Rinderbrucellose, Rindertuberkulose sowie Schaf- und Ziegenbrucellose ist gegebenenfalls der Rückgewinnungswert von der Entschädigung abzuziehen. 3. Entschädigung der Besitzer der Tiere für den Wert der gekeulten Vögel und der vernichteten Eier:   Die Entschädigung darf den Marktwert des Vogels unmittelbar vor der Keulung bzw. der Eier unmittelbar vor ihrer Vernichtung nicht übersteigen.   Der Rückgewinnungswert von hitzebehandelten unbebrüteten Eiern ist von der Entschädigung abzuziehen. 4. Kauf und Lagerung von Impfstoffdosen und/oder Impfstoffködern für Haustiere und frei lebende Tiere. 5. Verabreichung von Impfstoffdosen an Haustiere: a) Personal, ungeachtet seines Status, das ganz oder teilweise speziell für die Durchführung der Impfung abgestellt wird; die Kosten sind auf die für solches Personal zu zahlenden Gebühren oder seine tatsächlichen Gehälter zuzüglich der Sozialversicherungsbeiträge und sonstiger gesetzlicher Leistungen im Rahmen der Gehälter beschränkt, und b) identifizierbare und speziell für die Impfung verwendete Ausrüstung und Verbrauchsgüter. 6. Verteilung von Impfstoffen und Ködern für frei lebende Tiere: a) Transport von Impfstoffen und Ködern, b) Kosten für die Verteilung von Impfstoffen und Ködern durch Abwurf oder Auslegen, c) Personal, ungeachtet seines Status, das ganz oder teilweise speziell für die Verteilung der Impfstoffköder abgestellt wird; die Kosten sind auf die tatsächlichen Gehälter zuzüglich der Sozialversicherungsbeiträge und sonstiger gesetzlicher Leistungen im Rahmen der Gehälter beschränkt.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.