Europäische Union

Beschluss (EU) 2024/3226 des Rates vom 16. Dezember 2024 über die Ermächtigung zur Aufnahme von Verhandlungen im Hinblick auf ein Abkommen über die Festlegung von Regeln für die Teilnahme des Königreichs Norwegen an der GOVSATCOM-Komponente des Weltraumprogramms der Union und am Programm der Union für sichere Konnektivität sowie für den Zugang zu staatlichen Diensten

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Amtsblatt der Europäischen Union DE Reihe L 2024/3226 30.12.2024 BESCHLUSS (EU) 2024/3226 DES RATES vom 16. Dezember 2024 über die Ermächtigung zur Aufnahme von Verhandlungen im Hinblick auf ein Abkommen über die Festlegung von Regeln für die Teilnahme des Königreichs Norwegen an der GOVSATCOM-Komponente des Weltraumprogramms der Union und am Programm der Union für sichere Konnektivität sowie für den Zugang zu staatlichen Diensten DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION — gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 189 in Verbindung mit Artikel 218 Absätze 3 und 4, auf Empfehlung der Europäischen Kommission, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Artikel 7 Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2021/696 des Europäischen Parlaments und des Rates (1) sieht die Teilnahme von Mitgliedern der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA), die Mitglieder des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) sind, an der GOVSATCOM-Komponente des Weltraumprogramms der Union vorbehaltlich einer gemäß Artikel 218 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) zu schließenden Übereinkunft vor. Artikel 8 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2021/696 sieht vor, dass Drittländern Zugang zu GOVSATCOM-Diensten gewährt wird, sofern sie eine Übereinkunft gemäß Artikel 218 AEUV schließen und Artikel 43 der genannten Verordnung befolgen. (2) Artikel 11 Absatz 3 und Artikel 39 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2023/588 des Europäischen Parlaments und des Rates (2) sehen die Teilnahme von Mitgliedern der EFTA, die Mitglieder des EWR sind, am Programm der Union für sichere Konnektivität vorbehaltlich einer gemäß Artikel 218 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) zu schließenden Übereinkunft vor. Artikel 40 der Verordnung (EU) 2023/588 sieht vor, dass Drittländern Zugang zu den staatlichen Diensten gewährt wird, sofern sie eine Übereinkunft gemäß Artikel 218 AEUV schließen, in der die Grundsätze und Bedingungen für den Zugang zu staatlichen Diensten festgelegt sind, und Artikel 43 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2021/696 befolgen. (3) Im Beschluss (GASP) 2021/698 des Rates (3) sind die vom Rat und vom Hohen Vertreter wahrzunehmenden Zuständigkeiten festgelegt, um eine Bedrohung für die Sicherheit der Union oder eines oder mehrerer ihrer Mitgliedstaaten zu verhindern oder schweren Schaden für die wesentlichen Interessen der Union oder eines oder mehrerer ihrer Mitgliedstaaten abzumildern, wenn dieser Schaden aus der Einrichtung, dem Betrieb oder der Nutzung eines im Rahmen von GOVSATCOM als Komponente des Weltraumprogramms der Union oder des Programms der Union für sichere Konnektivität errichteten Systems und erbrachten Dienstes entsteht, oder wenn eine Gefahr für den Betrieb eines dieser Systeme oder die Erbringung dieser Dienste besteht. (4) Die Union und das Königreich Norwegen (im Folgenden „Norwegen“) arbeiten seit Langem im Bereich Weltraum zusammen. Norwegen nimmt am Weltraumprogramm der Union teil. (5) Das Abkommen zwischen der Europäischen Union und dem Königreich Norwegen über die Sicherheitsverfahren für den Austausch von Verschlusssachen (4) trat am 1. Dezember 2004 in Kraft. (6) Es sollten Verhandlungen mit Norwegen im Hinblick auf ein Abkommen über die Festlegung von Regeln für die Teilnahme Norwegens an der GOVSATCOM-Komponente des Weltraumprogramms der Union und am Programm der Union für sichere Konnektivität sowie für den Zugang zu den jeweiligen staatlichen Diensten der Union und Norwegens aufgenommen werden — HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN: Artikel 1 (1)   Die Kommission wird ermächtigt, Verhandlungen mit dem Königreich Norwegen (im Folgenden „Norwegen“) im Hinblick auf ein Abkommen über die Festlegung von Regeln für die Teilnahme Norwegens an der GOVSATCOM-Komponente des Weltraumprogramms der Union und am Programm der Union für sichere Konnektivität sowie für den Zugang zu den jeweiligen staatlichen Diensten der Union und der Mitgliedstaaten und Norwegens aufzunehmen. (2)   Die Verhandlungen werden auf der Grundlage der im Addendum zu diesem Beschluss festgelegten Verhandlungsrichtlinien des Rates geführt. Artikel 2 Die Kommission wird als Verhandlungsführer der Union benannt. Artikel 3 Die Verhandlungen werden im Benehmen mit der Gruppe „Raumfahrt“ des Rates, die als Sonderausschuss gemäß Artikel 218 Absatz 4 AEUV bestellt wird, und im Einklang mit den Richtlinien im Addendum zu diesem Beschluss vorbehaltlich etwaiger Richtlinien, die der Rat der Kommission möglicherweise zu einem späteren Zeitpunkt erteilt, geführt. Artikel 4 Dieser Beschluss ist an die Europäische Kommission gerichtet. Geschehen zu Brüssel am 16. Dezember 2024. Im Namen des Rates Der Präsident LANTOS C. (1)  Verordnung (EU) 2021/696 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. April 2021 zur Einrichtung des Weltraumprogramms der Union und der Agentur der Europäischen Union für das Weltraumprogramm und zur Aufhebung der Verordnungen (EU) Nr. 912/2010, (EU) Nr. 1285/2013 und (EU) Nr. 377/2014 sowie des Beschlusses Nr. 541/2014/EU (ABl. L 170 vom 12.5.2021, S. 69, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2021/696/oj). (2)  Verordnung (EU) 2023/588 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2023 zur Einrichtung des Programms der Union für sichere Konnektivität für den Zeitraum 2023-2027 (ABl. L 79 vom 17.3.2023, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2023/588/oj). (3)  Beschluss (GASP) 2021/698 des Rates vom 30. April 2021 über die Sicherheitssysteme und -dienste, die im Rahmen des Weltraumprogramms der Union eingerichtet, betrieben und genutzt werden und die Sicherheit der Union berühren können, sowie zur Aufhebung des Beschlusses 2014/496/GASP (ABl. L 170 vom 12.5.2021, S. 178, ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2021/698/oj). (4)   ABl. L 362 vom 9.12.2004, S. 29, ELI: http://data.europa.eu/eli/agree_internation/2004/843/oj. ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2024/3226/oj ISSN 1977-0642 (electronic edition)

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.