Europäische Union

2011/118/EU: Beschluss des Rates vom 18. Januar 2011 über den Abschluss des Abkommens zwischen der Europäischen Union und Georgien über die Rückübernahme von Personen mit unbefugtem Aufenthalt

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 32011D0118. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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6. Staatsangehörigkeit und Sprache: 7. Familienstand: verheiratet ledig geschieden verwitwet Falls verheiratet: Name des Ehegatten / der Ehegattin: … Ggf. Namen und Alter der Kinder: … 8. Letzte Anschrift im ersuchten Staat: B. ANGABEN ZUM EHEGATTEN / ZUR EHEGATTIN (FALLS ZUTREFFEND) 1. Vollständiger Name (Familiennamen unterstreichen): … 2. Geburtsname: … 3. Geburtsdatum und -ort: … 4. Geschlecht und Personenbeschreibung (Körpergröße, Augenfarbe, besondere Kennzeichen usw.): … 5. Aliasnamen (frühere Namen, andere Namen, die verwendet werden / unter denen die Person bekannt ist): … 6. Staatsangehörigkeit und Sprache: … C. ANGABEN ZU KINDERN (FALLS ZUTREFFEND) 1. Vollständiger Name (Familiennamen unterstreichen): … 2. Geburtsdatum und -ort: … 3. Geschlecht und Personenbeschreibung (Körpergröße, Augenfarbe, besondere Kennzeichen usw.): … 4. Staatsangehörigkeit und Sprache: … Text von Bild D. BESONDERE ANGABEN ZU DER ZU ÜBERSTELLENDEN PERSON 1. Gesundheitszustand (z. B. Hinweis auf eine besondere medizinische Betreuung, lateinischer Name einer ansteckenden Krankheit): 2. Hinweis auf eine besonders gefährliche Person (z. B. Verdacht auf eine schwere Straftat, aggressives Verhalten): E. BEIGEFÜGTE NACHWEISE 1. … (Reisepass Nr.) (Ausstellungsdatum und -ort) (Ausstellende Behörde) (Ende der Gültigkeitsdauer) 2. … (Personalausweis Nr.) (Ausstellungsdatum und -ort) (Ausstellende Behörde) (Ende der Gültigkeitsdauer) 3. … (Führerschein Nr.) (Ausstellungsdatum und -ort) (Ausstellende Behörde) (Ende der Gültigkeitsdauer) 4. … (Sonstiges amtliches Dokument Nr.) (Ausstellungsdatum und -ort) (Ausstellende Behörde) (Ende der Gültigkeitsdauer) F. BEMERKUNGEN (Unterschrift) (Siegel/Stempel) ANHANG 6 Text von Bild (Bezeichnung der ersuchenden Behörde) (Ort und Datum) Aktenzeichen: … An: … (Bezeichnung der ersuchten Behörde) Text von Bild DURCHBEFÖRDERUNGSERSUCHEN nach Artikel 14 des Abkommens vom 22. November 2010 zwischen der Europäischen Union und Georgien über die Rückübernahme von Personen mit unbefugtem Aufenthalt A. ANGABEN ZUR PERSON 1. Vollständiger Name (Familiennamen unterstreichen): 2. Geburtsname name: 3. Geburtsdatum und -ort: Lichtbild 4. Geschlecht und Personenbeschreibung (Körpergröße, Augenfarbe, besondere Kennzeichen usw.): 5. Aliasnamen (frühere Namen, andere Namen, die verwendet werden / unter denen die Person bekannt ist): 6. Staatsangehörigkeit und Sprache: 7. Art und Nummer des Reisedokuments: B. DURCHBEFÖRDERUNG 1. Art der Durchbeförderung: auf dem Luftweg auf dem Landweg 2. Bestimmungsstaat: 3. Ggf. weitere Durchgangsstaaten: 4. Vorgesehene Grenzübergangsstelle, Datum und Uhrzeit der Überstellung und etwaige Begleitpersonen: 5. Ist die Übernahme in etwaigen weiteren Durchgangsstaaten und im Bestimmungsstaat gewährleistet? (Artikel 13 Absatz 2): Ja Nein 6. Sind Gründe für eine Ablehnung der Durchbeförderung bekannt? (Artikel 13 Absatz 3): Ja Nein C. BEMERKUNGEN (Unterschrift) (Siegel/Stempel) GEMEINSAME ERKLÄRUNG ZU ARTIKEL 3 ABSATZ 1 UND ARTIKEL 5 ABSATZ 1 Die Vertragsparteien kommen überein, dass „auf direktem Wege einreisen“ im Sinne dieser Bestimmungen bedeutet, dass die betreffende Person aus dem Hoheitsgebiet Georgiens ohne vorherige Einreise in ein Drittland in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten, bzw. wenn es sich bei dem ersuchten Staat um einen Mitgliedstaat handelt, aus dem Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats ohne vorherige Einreise in ein Drittland in das Hoheitsgebiet Georgiens gelangt ist. Der Flughafentransit in einem Drittland gilt nicht als Einreise. GEMEINSAME ERKLÄRUNG ZU DÄNEMARK Die Vertragsparteien nehmen zur Kenntnis, dass dieses Abkommen weder für das Hoheitsgebiet des Königreichs Dänemark noch für die Staatsangehörigen des Königreichs Dänemark gilt. Es ist daher zweckmäßig, dass Georgien und Dänemark ein diesem Abkommen entsprechendes Rückübernahmeabkommen schließen. GEMEINSAME ERKLÄRUNG ZU ISLAND UND NORWEGEN Die Vertragsparteien nehmen die engen Beziehungen zwischen der Europäischen Union und Island und Norwegen zur Kenntnis, die insbesondere auf dem Übereinkommen vom 18. Mai 1999 über die Assoziierung dieser beiden Staaten bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands beruhen. Es ist daher zweckmäßig, dass Georgien mit Island und Norwegen ein diesem Abkommen entsprechendes Rückübernahmeabkommen schließt. GEMEINSAME ERKLÄRUNG ZUR SCHWEIZ Die Vertragsparteien nehmen die engen Beziehungen zwischen der Europäischen Union und der Schweiz zur Kenntnis, die insbesondere auf dem Abkommen über die Assoziierung der Schweiz bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands beruhen, das am 1. März 2008 in Kraft trat. Es ist daher zweckmäßig, dass Georgien mit der Schweiz ein diesem Abkommen entsprechendes Rückübernahmeabkommen schließt.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.