Europäische Union

2011/118/EU: Beschluss des Rates vom 18. Januar 2011 über den Abschluss des Abkommens zwischen der Europäischen Union und Georgien über die Rückübernahme von Personen mit unbefugtem Aufenthalt

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25.2.2011    DE Amtsblatt der Europäischen Union L 52/45 BESCHLUSS DES RATES vom 18. Januar 2011 über den Abschluss des Abkommens zwischen der Europäischen Union und Georgien über die Rückübernahme von Personen mit unbefugtem Aufenthalt (2011/118/EU) DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION — gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 79 Absatz 3 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 6 Buchstabe a Ziffer v, auf Vorschlag der Europäischen Kommission, nach Zustimmung des Europäischen Parlaments, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Gemäß dem Beschluss 2010/687/EG des Rates 8. November 2010 (1) wurde das Abkommen zwischen der Europäischen Union und Georgien zur Erleichterung der Visaerteilung (nachstehend „Abkommen“ genannt) am 17. Juni 2010 – vorbehaltlich seines Abschlusses zu einem späteren Zeitpunkt – im Namen der Europäischen Union unterzeichnet. (2) Das Abkommen sollte genehmigt werden. (3) Mit dem Abkommen wird ein Gemischter Rückübernahmeausschuss eingesetzt, der sich eine Geschäftsordnung geben kann. Es sollte ein vereinfachtes Verfahren für die Festlegung des Standpunkts der Union in diesem Fall vorgesehen werden. (4) Gemäß Artikel 3 des dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union beigefügten Protokolls Nr. 21 über die Position des Vereinigten Königreichs und Irlands hinsichtlich des Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts hat das Vereinigte Königreich mitgeteilt, dass es sich an der Annahme und Anwendung dieses Beschlusses beteiligen möchte. (5) Gemäß den Artikeln 1 und 2 des dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union beigefügten Protokolls Nr. 21 über die Position des Vereinigten Königreichs und Irlands hinsichtlich des Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts und unbeschadet des Artikels 4 dieses Protokolls beteiligt sich Irland nicht an der Annahme dieses Beschlusses und ist weder durch diesen gebunden noch zu seiner Anwendung verpflichtet. (6) Gemäß den Artikeln 1 und 2 des dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union beigefügten Protokolls Nr. 22 über die Position Dänemarks beteiligt sich Dänemark nicht an der Annahme dieses Beschlusses und ist weder durch diesen gebunden noch zu seiner Annahme verpflichtet — HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN: Artikel 1 Das Abkommen zwischen der Europäischen Union und Georgien über die Rückübernahme von Personen mit unbefugtem Aufenthalt (nachstehend „das Abkommen“) wird im Namen der Union genehmigt. Der Wortlaut des Abkommens ist diesem Beschluss beigefügt. Artikel 2 Der Präsident des Rates bestellt die Person, die befugt ist, die Notifizierung nach Artikel 23 Absatz 2 des Abkommens im Namen der Union vorzunehmen, um die Zustimmung der Union auszudrücken, durch dieses Abkommen gebunden zu sein (2). Artikel 3 Die Kommission, die von Sachverständigen aus den Mitgliedstaaten unterstützt wird, vertritt die Union in dem mit Artikel 18 des Abkommens eingesetzten Gemischten Rückübernahmeausschuss. Artikel 4 Der Standpunkt der Union im Gemischten Rückübernahmeausschuss zur Annahme von dessen in Artikel 18 Absatz 5 des Abkommens vorgesehener Geschäftsordnung wird von der Kommission nach Anhörung eines vom Rat benannten besonderen Ausschusses festgelegt. Artikel 5 Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft. Geschehen zu Brüssel am 18. Januar 2011. Im Namen des Rates Der Präsident MATOLCSY Gy. (1)   ABl. L 294 vom 12.11.2010, S. 9. (2)  Der Tag des Inkrafttretens des Abkommens wird durch das Generalsekretariats des Rates im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht. ABKOMMEN zwischen der Europäischen Union und Georgien über die Rückübernahme von Personen mit unbefugtem Aufenthalt DIE HOHEN VERTRAGSPARTEIEN, DIE EUROPÄISCHE UNION, nachstehend „Union“ genannt, und GEORGIEN — ENTSCHLOSSEN, ihre Zusammenarbeit zu intensivieren, um die illegale Einwanderung wirksamer zu bekämpfen, IN DEM BESTREBEN, mit diesem Abkommen auf der Grundlage der Gegenseitigkeit schnelle und effiziente Verfahren für die Identifizierung und die sichere und geregelte Rückführung von Personen einzuführen, die die Voraussetzungen für die Einreise in das Hoheitsgebiet Georgiens oder eines der Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder für die Anwesenheit oder den Aufenthalt in dem betreffenden Hoheitsgebiet nicht oder nicht mehr erfüllen, und die Durchbeförderung dieser Personen im Geiste der Zusammenarbeit zu erleichtern, UNTER NACHDRÜCKLICHEM HINWEIS darauf, dass dieses Abkommen die Rechte, Pflichten und Zuständigkeiten der Union, ihrer Mitgliedstaaten und Georgiens unberührt lässt, die sich aus dem Völkerrecht ergeben, insbesondere aus der Europäischen Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und der Grundfreiheiten und dem Übereinkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge in der Fassung des Protokolls vom 31. Januar 1967, IN DER ERWÄGUNG, dass gemäß des dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union beigefügten Protokoll Nr. 21 über die Position des Vereinigten Königreichs und Irlands hinsichtlich des Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts Irland sich nicht an diesem Abkommen beteiligen wird, es sei denn, Irland teilt gemäß dem genannten Protokoll mit, dass es sich an dem Abkommen beteiligen möchte. IN DER ERWÄGUNG, dass die Bestimmungen dieses Abkommens, das in den Geltungsbereich von Titel V des Dritten Teils des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union fällt, im Einklang mit dem Protokoll über die Position Dänemarks im Anhang des Vertrags über die Europäische Union und des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union nicht für das Königreich Dänemark gelten — SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN: Artikel 1 Begriffsbestimmungen Für die Zwecke dieses Abkommens gelten folgende Begriffsbestimmungen: a) „Vertragsparteien“ sind Georgien und die Union. b) „Staatsangehöriger Georgiens“ ist, wer die Staatsbürgerschaft Georgiens besitzt. c) „Staatsangehöriger eines Mitgliedstaats“ ist, wer im Sinne der Definition für Unionszwecke die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats besitzt. d) „Mitgliedstaat“ ist ein Mitgliedstaat der Europäischen Union der durch dieses Abkommen gebunden ist. e) „Drittstaatsangehöriger“ ist, wer eine andere Staatsangehörigkeit als die Georgiens oder eines Mitgliedstaats besitzt. f) „Staatenloser“ ist, wer keine Staatsangehörigkeit besitzt. g) „Aufenthaltstitel“ ist jede von Georgien oder einem Mitgliedstaat ausgestellte Erlaubnis, die eine Person berechtigt, sich im Hoheitsgebiet Georgiens oder eines Mitgliedstaats aufzuhalten. Dieser Begriff umfasst nicht die Erlaubnis, im Zusammenhang mit der Bearbeitung eines Asylantrags oder eines Antrags auf Erteilung eines Aufenthaltstitels vorübergehend in dem betreffenden Hoheitsgebiet zu verbleiben. h) „Visum“ ist die Genehmigung oder Entscheidung Georgiens oder eines Mitgliedstaats, die für die Einreise in oder die Durchreise durch das Hoheitsgebiet Georgiens oder eines Mitgliedstaats erforderlich ist. Dieser Begriff umfasst nicht Flughafentransitvisa. i) „Ersuchender Staat“ ist der Staat (Georgien oder ein Mitgliedstaat), der ein Rückübernahmeersuchen gemäß Artikel 7 oder ein Durchbeförderungsersuchen gemäß Artikel 14 dieses Abkommens stellt. j) „Ersuchter Staat“ ist der Staat (Georgien oder ein Mitgliedstaat), an den ein Rückübernahmeersuchen gemäß Artikel 7 oder ein Durchbeförderungsersuchen gemäß Artikel 14 dieses Abkommens gerichtet wird. k) „Zuständige Behörde“ ist jede mit der Durchführung dieses Abkommens gemäß Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe a betraute nationale Behörde Georgiens oder eines Mitgliedstaats. l) „Durchbeförderung“ ist die Durchreise eines Drittstaatsangehörigen oder eines Staatenlosen durch das Hoheitsgebiet des ersuchten Staates auf dem Weg vom ersuchenden Staat ins Bestimmungsland. m) „Grenzgebiet“ ist eine bis zu 5 km breite Zone, gerechnet ab Seehäfen, einschließlich Zollzonen, und ab internationalen Flughäfen der Mitgliedstaaten bzw. Georgiens. ABSCHNITT I RÜCKÜBERNAHMEPFLICHTEN GEORGIENS Artikel 2 Rückübernahme eigener Staatsangehöriger (1)   Georgien rückübernimmt auf Antrag eines Mitgliedstaats ohne andere als die in diesem Abkommen vorgesehenen Förmlichkeiten alle Personen, die die geltenden Voraussetzungen für die Einreise in das Hoheitsgebiet des ersuchenden Mitgliedstaats oder die Anwesenheit oder den Aufenthalt in seinem Hoheitsgebiet nicht oder nicht mehr erfüllen, sofern nachgewiesen oder durch vorgelegte Anscheinsbeweise glaubhaft gemacht ist, dass sie Staatsangehörige Georgiens sind. (2)   Georgien rückübernimmt ferner a) minderjährige unverheiratete Kinder der in Absatz 1 genannten Personen unabhängig von ihrem Geburtsort oder ihrer Staatsangehörigkeit, es sei denn, sie verfügen über ein eigenständiges Aufenthaltsrecht in dem ersuchenden Mitgliedstaat oder sind im Besitz eines von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten gültigen Aufenthaltstitels; und b) Ehegatten der in Absatz 1 genannten Personen, die eine andere Staatsangehörigkeit besitzen, vorausgesetzt, dass sie das Recht, in das Hoheitsgebiet Georgiens einzureisen und sich dort aufzuhalten, besitzen oder erhalten, es sei denn, sie verfügen über ein eigenständiges Aufenthaltsrecht in dem ersuchenden Mitgliedstaat oder sind im Besitz eines von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten gültigen Aufenthaltstitels. (3)   Georgien rückübernimmt auch Personen, denen nach der Einreise in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats die Staatsangehörigkeit Georgiens entzogen wurde oder die diese Staatsangehörigkeit verwirkt oder aufgegeben haben, es sei denn, diesen Personen ist die Einbürgerung von dem betreffenden Mitgliedstaat zumindest zugesagt worden. (4)   Nach der Zustimmung Georgiens zum Rückübernahmeantrag stellt die zuständige diplomatische Mission oder konsularische Vertretung Georgiens, ungeachtet des Wunsches der rückzuübernehmenden Person, unverzüglich und spätestens innerhalb von drei Arbeitstagen das für die Rückführung der rückzuübernehmenden Person erforderliche Reisedokument mit einer Gültigkeitsdauer von 90 Tagen aus. Hat Georgien das Reisedokument nicht innerhalb von drei Arbeitstagen ausgestellt, so wird davon ausgegangen, dass es das Standardreisedokument der EU für die Rückführung (1) anerkennt. (5)   Kann die betreffende Person aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht innerhalb der Gültigkeitsdauer des ursprünglich ausgestellten Reisedokuments überstellt werden, so verlängert die zuständige diplomatische Mission oder konsularische Vertretung Georgiens innerhalb von drei Arbeitstagen das Reisedokument oder stellt gegebenenfalls ein neues Reisedokument mit gleicher Gültigkeitsdauer aus. Hat Georgien nicht innerhalb von drei Arbeitstagen das Reisedokument verlängert oder ein neues Reisedokument ausgestellt, so wird davon ausgegangen, dass es das Standardreisedokument der EU für die Rückführung (2) anerkennt. Artikel 3 Rückübernahme Drittstaatsangehöriger und Staatenloser (1)   Georgien rückübernimmt auf Antrag eines Mitgliedstaats ohne andere als die in diesem Abkommen vorgesehenen Förmlichkeiten alle Drittstaatsangehörigen und Staatenlosen, die die geltenden Voraussetzungen für die Einreise in das Hoheitsgebiet des ersuchenden Mitgliedstaats oder die Anwesenheit oder den Aufenthalt in seinem Hoheitsgebiet nicht oder nicht mehr erfüllen, sofern nachgewiesen oder durch vorgelegte Anscheinsbeweise glaubhaft gemacht ist, dass sie a) zum Zeitpunkt der Übermittlung des Rückübernahmeantrags im Besitz eines von Georgien ausgestellten gültigen Visums oder Aufenthaltstitels sind oder b) nach einem Aufenthalt im Hoheitsgebiet Georgiens oder einer Durchreise durch dieses Hoheitsgebiet illegal und auf direktem Wege in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats eingereist sind. (2)   Die Rückübernahmepflicht nach Absatz 1 gilt nicht, wenn a) der Drittstaatsangehörige oder der Staatenlose nur im Transit über einen internationalen Flughafen Georgiens gereist ist oder b) der ersuchende Mitgliedstaat dem Drittstaatsangehörigen oder dem Staatenlosen vor oder nach der Einreise in sein Hoheitsgebiet ein Visum oder einen Aufenthaltstitel ausgestellt hat, es sei denn, i) der Betreffende ist im Besitz eines Visums oder Aufenthaltstitels Georgiens mit längerer Gültigkeitsdauer; ii) das Visum oder der Aufenthaltstitel des ersuchenden Mitgliedstaats wurde mithilfe ge- oder verfälschter Dokumente oder durch falsche Aussagen erlangt, oder iii) der Betreffende erfüllt nicht die an das Visum geknüpften Bedingungen; c) der ersuchte Staat den Drittstaatsangehörigen oder den Staatenlosen in seinen Herkunftsstaat oder in einen Drittstaat ausgewiesen hat. (3)   Nach der Zustimmung Georgiens zum Rückübernahmeantrag stellt Georgien der Person, dessen Rückübernahme zugesagt wurde, unverzüglich und spätestens innerhalb von drei Arbeitstagen ein Reisedokument für die Rückführung aus. Hat Georgien das Reisedokument nicht innerhalb von drei Arbeitstagen ausgestellt, so wird davon ausgegangen, dass es das Standardreisedokument der EU für die Rückführung anerkennt. ABSCHNITT II RÜCKÜBERNAHMEPFLICHTEN DER UNION Artikel 4 Rückübernahme eigener Staatsangehöriger (1)   Ein Mitgliedstaat rückübernimmt auf Antrag Georgiens ohne andere als die in diesem Abkommen vorgesehenen Förmlichkeiten alle Personen, die die geltenden Voraussetzungen für die Einreise in das Hoheitsgebiet Georgiens oder die Anwesenheit oder den Aufenthalt in diesem Hoheitsgebiet nicht oder nicht mehr erfüllen, sofern nachgewiesen oder durch vorgeleget Anscheinsbeweise glaubhaft gemacht ist, dass sie Staatsangehörige des betreffenden Mitgliedstaats sind. (2)   Ein Mitgliedstaat rückübernimmt ferner a) minderjährige unverheiratete Kinder der in Absatz 1 genannten Personen unabhängig von ihrem Geburtsort oder ihrer Staatsangehörigkeit, es sei denn, sie verfügen über ein eigenständiges Aufenthaltsrecht in Georgien, b) Ehegatten der in Absatz 1 genannten Personen, die eine andere Staatsangehörigkeit besitzen, vorausgesetzt, dass sie das Recht, in das Hoheitsgebiet des ersuchten Mitgliedstaats einzureisen oder sich dort aufzuhalten, besitzen oder erhalten, es sei denn, sie verfügen über ein eigenständiges Aufenthaltsrecht in Georgien. (3)   Ein Mitgliedstaat rückübernimmt auch Personen, denen nach der Einreise in das Hoheitsgebiet Georgiens die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats entzogen wurde oder die diese Staatsangehörigkeit aufgegeben haben, es sei denn, diesen Personen ist die Einbürgerung von Georgien zumindest zugesagt worden. (4)   Nach der Zustimmung des ersuchten Mitgliedstaats zum Rückübernahmeantrag stellt die zuständige diplomatische Mission oder konsularische Vertretung dieses Mitgliedstaats, ungeachtet des Wunsches der rückzuübernehmenden Person, unverzüglich und spätestens innerhalb von drei Arbeitstagen das für die Rückführung der rückzuübernehmenden Person erforderliche Reisedokument mit einer Gültigkeitsdauer von 90 Tagen aus. Hat der ersuchte Mitgliedstaat das Reisedokument nicht innerhalb von drei Arbeitstagen ausgestellt, so wird davon ausgegangen, dass er das georgische Standardreisedokument für die Rückführung anerkennt. (5)   Kann die betreffende Person aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht innerhalb der Gültigkeitsdauer des ursprünglich ausgestellten Reisedokuments überstellt werden, so verlängert die zuständige diplomatische Mission oder konsularische Vertretung des ersuchten Mitgliedstaats innerhalb von drei Arbeitstagen das Reisedokument oder stellt gegebenenfalls ein neues Reisedokument mit gleicher Gültigkeitsdauer aus. Hat der ersuchte Mitgliedstaat nicht innerhalb von drei Arbeitstagen das Reisedokument verlängert oder ein neues Reisedokument ausgestellt, so wird davon ausgegangen, dass er das georgische Standardreisedokument für die Rückführung anerkennt. Artikel 5 Rückübernahme Drittstaatsangehöriger und Staatenloser (1)   Ein Mitgliedstaat rückübernimmt auf Antrag Georgiens ohne andere als die in diesem Abkommen vorgesehenen Förmlichkeiten alle Drittstaatsangehörigen und Staatenlosen, die die geltenden Voraussetzungen für die Einreise in das Hoheitsgebiet Georgiens oder die Anwesenheit oder den Aufenthalt in diesem Hoheitsgebiet nicht oder nicht mehr erfüllen, sofern nachgewiesen oder durch vorgelegte Anscheinsbeweise glaubhaft gemacht ist, dass sie a) zum Zeitpunkt der Übermittlung des Rückübernahmeantrags im Besitz eines von dem ersuchten Mitgliedstaat ausgestellten gültigen Visums oder Aufenthaltstitels sind oder b) nach einem Aufenthalt im Hoheitsgebiet des ersuchten Mitgliedstaats oder einer Durchreise durch sein Hoheitsgebiet illegal und unmittelbar in das Hoheitsgebiet Georgiens eingereist sind. (2)   Die Rückübernahmepflicht nach Absatz 1 gilt nicht, wenn a) der Drittstaatsangehörige oder der Staatenlose nur im Transit über einen internationalen Flughafen des ersuchten Mitgliedstaats gereist ist oder b) Georgien dem Drittstaatsangehörigen oder dem Staatenlosen vor oder nach der Einreise in sein Hoheitsgebiet ein Visum oder einen Aufenthaltstitel ausgestellt hat, es sei denn, i) der Betreffende ist im Besitz eines Visums oder Aufenthaltstitels des ersuchten Mitgliedstaats mit längerer Gültigkeitsdauer; ii) das Visum oder der Aufenthaltstitel Georgiens wurde mithilfe ge- oder verfälschter Dokumente oder durch falsche Aussagen erlangt, oder iii) der Betreffende erfüllt nicht die an das Visum geknüpften Bedingungen; c) der ersuchte Mitgliedstaat den Drittstaatsangehörigen oder den Staatenlosen in seinen Herkunftsstaat oder in einen Drittstaat ausgewiesen hat. (3)   Die Rückübernahmepflicht nach Absatz 1 trifft den Mitgliedstaat, der das Visum oder den Aufenthaltstitel ausgestellt hat. Haben zwei oder mehr Mitgliedstaaten ein Visum oder einen Aufenthaltstitel ausgestellt, so trifft die Rückübernahmepflicht nach Absatz 1 den Mitgliedstaat, der das am längsten gültige Dokument bzw., wenn eines oder mehrere dieser Dokumente bereits abgelaufen sind, das noch gültige Dokument ausgestellt hat. Sind alle Dokumente bereits abgelaufen, so trifft die Rückübernahmepflicht nach Absatz 1 den Mitgliedstaat, der das zuletzt abgelaufene Dokument ausgestellt hat. Kann keines dieser Dokumente vorgelegt werden, so trifft die Rückübernahmepflicht nach Absatz 1 den Mitgliedstaat, aus dem der Betreffende zuletzt ausgereist ist. (4)   Nach der Zustimmung des ersuchten Mitgliedstaats zum Rückübernahmeantrag stellt dieser Mitgliedstaat der Person, dessen Rückübernahme zugesagt wurde, unverzüglich und spätestens innerhalb von drei Arbeitstagen ein Reisedokument für die Rückführung aus. Hat der Mitgliedstaat das Reisedokument nicht innerhalb von drei Arbeitstagen ausgestellt, so wird davon ausgegangen, dass er das georgische Standardreisedokument für die Rückführung anerkennt. ABSCHNITT III RÜCKÜBERNAHMEVERFAHREN Artikel 6 Grundsätze (1)   Vorbehaltlich des Absatzes 2 ist für die Überstellung einer aufgrund einer Verpflichtung nach den Artikeln 2 bis 5 rückzuübernehmenden Person der zuständigen Behörde des ersuchten Staates ein Rückübernahmeersuchen zu übermitteln. (2)   Wenn die rückzuübernehmende Person im Besitz eines gültigen Reisedokuments oder Personalausweises ist, kann die Überstellung der betreffenden Person erfolgen, ohne dass der ersuchende Staat der zuständigen Behörde des ersuchten Staates ein Rückübernahmeantrag oder eine schriftliche Mitteilung gemäß Artikel 11 Absatz 1 übermitteln muss. (3)   Unbeschadet des Absatzes 2 gilt, dass wenn eine Person im Grenzgebiet (einschließlich der Flughäfen) des ersuchenden Staates aufgegriffen wurde, nachdem sie auf direktem Wege aus dem Hoheitsgebiet des ersuchten Staates kommend illegal die Grenze überschritten hat, der ersuchende Staat innerhalb von zwei Tagen nach Aufgreifen dieser Person einen Rückübernahmeantrag übermitteln kann (beschleunigtes Verfahren). Artikel 7 Rückübernahmeantrag (1)   Der Rückübernahmeantrag muss nach Möglichkeit Folgendes enthalten: a) Angaben zu der rückzuübernehmenden Person (Vornamen, Familiennamen, Geburtsdatum und — nach Möglichkeit — Geburtsort und letzter Aufenthaltsort usw.) und gegebenenfalls Angaben zu minderjährigen unverheirateten Kindern und/oder zu Ehegatten; b) im Falle eigener Staatsangehöriger Angabe der Mittel, mit denen die Staatsangehörigkeit nachgewiesen oder durch Anscheinsbeweise glaubhaft gemacht wird; c) im Falle von Drittstaatsangehörigen und Staatenlosen Angabe der Mittel, mit denen die Erfüllung der Voraussetzungen für die Rückübernahme der Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen und die Illegalität der Einreise und des Aufenthalts nachgewiesen oder durch Anscheinsbeweise glaubhaft gemacht werden; d) ein Lichtbild der rückzuübernehmenden Person; e) Fingerabdrücke. (2)   Der Rückübernahmeantrag muss nach Möglichkeit auch Folgendes enthalten: a) gegebenenfalls die Erklärung, dass die zu überstellende Person hilfs- oder betreuungsbedürftig ist, sofern die betreffende Person dieser Erklärung ausdrücklich zugestimmt hat; b) Angaben zu sonstigen Schutz- oder Sicherheitsmaßnahmen oder Informationen über die Gesundheit der Person, die bei der Überstellung im Einzelfall erforderlich sein können. (3)   Ein gemeinsames Formblatt für Rückübernahmeanträge ist diesem Abkommen als Anhang 5 beigefügt. (4)   Für die Übermittlung eines Rückübernahmeantrages können alle Arten von Kommunikationsmitteln, einschließlich elektronischer Mittel, verwendet werden. Artikel 8 Nachweis der Staatsangehörigkeit (1)   Die Staatsangehörigkeit kann nach Artikel 2 Absatz 1 und Artikel 4 Absatz 1 insbesondere mit den in Anhang 1 aufgeführten Dokumenten, einschließlich Dokumenten, deren Gültigkeit höchstens sechs Monate abgelaufen ist, nachgewiesen werden. Wird eines dieser Dokumente vorgelegt, so erkennen die Mitgliedstaaten und Georgien die Staatsangehörigkeit ohne weitere Nachforschungen gegenseitig an. Die Staatsangehörigkeit kann nicht mit ge- oder verfälschten Dokumenten nachgewiesen werden. (2)   Die Staatsangehörigkeit kann nach Artikel 2 Absatz 1 und Artikel 4 Absatz 1 insbesondere mit den in Anhang 2 aufgeführten Dokumenten glaubhaft gemacht werden, selbst wenn ihre Gültigkeitsdauer abgelaufen ist. Wird eines dieser Dokumente vorgelegt, so sehen die Mitgliedstaaten und Georgien die Staatsangehörigkeit als festgestellt an, sofern sie nichts anderes nachweisen können. Die Staatsangehörigkeit kann nicht mit ge- oder verfälschten Dokumenten glaubhaft gemacht werden. (3)   Kann keines der in Anhang 1 oder Anhang 2 aufgeführten Dokumente vorgelegt werden oder sind die vorgelegten Dokumente unzureichend, so treffen die zuständigen diplomatischen und konsularischen Vertretungen des ersuchten Staates entsprechend einem dem Rückübernahmeantrag beigefügten Ersuchen des ersuchenden Staates Vorkehrungen, um die rückzuübernehmende Person zur Feststellung ihrer Staatsangehörigkeit unverzüglich und spätestens innerhalb von vier Arbeitstagen nach Eingang des Rückübernahmeantrags zu befragen. Das Verfahren für solche Befragungen kann in den in Artikel 19 dieses Abkommens vorgesehenen Durchführungsprotokollen festgelegt werden. Artikel 9 Nachweis der Drittstaatsangehörigkeit und der Staatenlosigkeit (1)   Die Erfüllung der in Artikel 3 Absatz 1 und Artikel 5 Absatz 1 genannten Voraussetzungen für die Rückübernahme von Drittstaatsangehörigen und Staatenlosen wird insbesondere mit den in Anhang 3 aufgeführten Beweismitteln nachgewiesen; sie kann nicht mit ge- oder verfälschten Dokumenten nachgewiesen werden. Diese Belege

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.