Europäische Union

2005/542/EG: Beschluss des Europäischen Parlaments vom 12. April 2005 betreffend die Entlastung des Direktors der Europäischen Agentur für Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz für die Ausführung ihres Haushaltsplans für das Haushaltsjahr 2003

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 32005B0542. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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(1)   ABl. C 324 vom 30.12.2004, S. 1. (2)   ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1. (3)   ABl. L 245 vom 29.9.2003, S. 38. (4)   ABl. L 357 vom 31.12.2002, S. 72. (5)   ABl. L 330 vom 4.11.2004, S. 8. (6)  Berechnung nach Artikel 15 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1150/2000 des Rates vom 22. Mai 2000 (ABl. L 130 vom 31.5.2000, S. 8). (7)  Die Agentur hat 2003 zum ersten Mal Abschreibungen ihres Anlagevermögens vorgenommen. (8)  Der negative buchmäßige Saldo erklärt sich durch Mittelübertragungen, die ohne Berichtigung der Wertansätze weiterhin den Ausgaben gleichgestellt werden. Nach einer groben Schätzung der vorzunehmenden Anpassung würde sich der tatsächliche Saldo des Haushaltsjahres auf etwa eine Million Euro belaufen. (9)  Gemäß Anhang 1 der Mitteilung der Kommission an den Rat und das Europäische Parlament „Unsere gemeinsame Zukunft aufbauen, Politische Herausforderungen und Haushaltsmittel der erweiterten Union — 2007—2013“ (KOM(2004) 0101, S. 38). (10)  Siehe Anhang im Bericht der Kommission über die Folgemaßnahmen zur Entlastung 2002 (KOM(2004) 0648, S. 108). (11)   ABl. L 269 vom 5.10.2002, S. 15.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.