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68/302/EWG: Beschluß der Kommission vom 24. Juli 1968 zur Ergänzung des Kommissionsbeschlusses vom 3. April 1968 über die Ermächtigung zum Erlaß bestimmter Verwaltungsmaßnahmen im Rahmen der gemeinsamen Agrarmarktorganisationen

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Avis juridique important | 31968D0302 68/302/EWG: Beschluß der Kommission vom 24. Juli 1968 zur Ergänzung des Kommissionsbeschlusses vom 3. April 1968 über die Ermächtigung zum Erlaß bestimmter Verwaltungsmaßnahmen im Rahmen der gemeinsamen Agrarmarktorganisationen Amtsblatt Nr. L 180 vom 26/07/1968 S. 0033 - 0034 Finnische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 2 S. 0114 Dänische Sonderausgabe: Reihe I Kapitel 1968(II) S. 0358 Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 2 S. 0114 Englische Sonderausgabe: Reihe I Kapitel 1968(II) S. 0362 II (Nicht veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte) KOMMISSION BESCHLUSS DER KOMMISSION vom 24. Juli 1968 zur Ergänzung des Kommissionsbeschlusses vom 3. April 1968 über die Ermächtigung zum Erlaß bestimmter Verwaltungsmaßnahmen im Rahmen der gemeinsamen Agrarmarktorganisationen (68/302/EWG) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Einsetzung eines gemeinsamen Rates und einer gemeinsamen Kommission der Europäischen Gemeinschaften, gestützt auf die vorläufige Geschäftsordnung der Kommission vom 6. Juli 1967 (1), in Erwägung nachstehender Gründe: Durch ihren Beschluß vom 3. April 1968 (2) sowie den ergänzenden Beschluß hierzu vom 2. Juli 1968 (3) hat die Kommission ein die Ermächtigung zum Erlaß bestimmter Verwaltungsmaßnahmen im Rahmen der gemeinschaftlichen Agrarmarktorganisationen regelndes System geschaffen. Die Motive, welche die Kommission zu dieser Regelung veranlassten, gelten ebenso auch für die Festsetzung der Abschöpfungen für die Erzeugnisse, welche in Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe d) der Verordnung Nr. 1009/67/EWG des Rates vom 18. Dezember 1967 über die gemeinsame Marktorganisation für Zucker (4) genannt sind, sowie auch für die Festsetzung der Abschöpfungen für Milch und Milcherzeugnisse und für Rindfleisch. Diese Motive gelten ferner auch für die Festsetzung der Erstattungssätze bei der Ausfuhr im Zuckersektor sowie im Sektor Milch und Milcherzeugnisse im Sinne von Artikel 17 Absatz 1 der Verordnung Nr. 1009/67/EWG und von Artikel 17 der Verordnung (EWG) Nr. 804/68 des Rates vom 27. Juni 1968 über die gemeinsame Marktorganisation für Milch und Milcherzeugnisse (5). Nach Artikel 4 und 6 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 766/68 des Rates vom 18. Juni 1968 zur Aufstellung allgemeiner Regeln für die Erstattung bei der Ausfuhr auf dem Zuckersektor (6) kann die Erstattung bei der Ausfuhr von Zucker und Zuckermelasse auf Grund einer Ausschreibung festgesetzt werden. Wegen der Erfordernisse des internationalen Handels muß die Festsetzung des Hoechstbetrags der Erstattung im Sinne von Artikel 4 Absatz 3 sowie Artikel 6 Absatz 2 der genannten Verordnung sehr schnell nach Ablauf der Einreichungsfrist erfolgen. Aus diesem Grunde erscheint der Weg der Ermächtigung für diese Festsetzung angebracht. Die vorgenannten Gründe lassen eine entsprechende Ergänzung des genannten Beschlusses vom 3. April 1968 zweckmässig erscheinen - BESCHLIESST: Artikel 1 (1) Der Unterabsatz d) von Artikel 1 Absatz 1 des Kommissionsbeschlusses vom 3. April 1968 über die Ermächtigung zum Erlaß bestimmter Verwaltungsmaßnahmen im Rahmen der gemeinsamen Agrarmarktorganisationen wird durch folgende Neufassung ersetzt: (1) ABl. Nr. 147 vom 11.7.1967, S. 1. (2) ABl. Nr. L 89 vom 10.4.1968, S. 13. (3) ABl. Nr. L 156 vom 4.7.1968, S. 22. (4) ABl. Nr. 308 vom 18.12.1967, S. 1. (5) ABl. Nr. L 148 vom 28.6.1968, S. 13. (6) ABl. Nr. L 143 vom 25.6.1968, S. 6. " d) im Zuckersektor - die Abschöpfungen und Prämien gemäß Artikel 14 und 15 der Verordnung Nr. 1009/67/EWG des Rates vom 18. Dezember 1967 über die gemeinsame Marktorganisation für Zucker für die in Artikel 1 Absatz 1 unter a), c) und d) der gleichen Verordnung genannten Erzeugnisse, - die Erstattungen bei der Ausfuhr nach dritten Ländern im Sinne von Artikel 17 Absatz 1 der Verordnung Nr. 1009/67/EWG sowie die Hoechstbeträge der Erstattung im Sinne von Artikel 4 Absatz 3 und Artikel 6 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 766/68 des Rates vom 18. Juni 1968 zur Aufstellung allgemeiner Regeln für die Erstattung bei der Ausfuhr auf dem Zuckersektor. " (2) Artikel 1 Absatz 1 des vorgenannten Kommissionsbeschlusses wird durch folgende Unterabsätze ergänzt: " e) im Sektor Milch und Milcherzeugnisse - die Abschöpfungen im Sinne von Artikel 14 der Verordnung (EWG) Nr. 804/68 des Rates vom 27. Juni 1968 über die gemeinsame Marktorganisation für Milch und Milcherzeugnisse (1), - die Erstattungen bei der Ausfuhr nach dritten Ländern im Sinne von Artikel 17 der Verordnung (EWG) Nr. 804/68; f) im Rindfleischsektor die Abschöpfungen im Sinne von Artikel 10, 12 und 13 der Verordnung (EWG) Nr. 805/68 des Rates vom 27. Juni 1968 über die gemeinsame Marktorganisation für Rindfleisch (2). " (3) Der Unterabsatz c) von Artikel 1 Absatz 2 des genannten Kommissionsbeschlusses wird durch folgende Neufassung ersetzt: " c) durch den Generaldirektor, den stellvertretenden Generaldirektor oder einen der Direktoren der Direktionen B oder C der Generaldirektion Landwirtschaft ausgeuebt. " Artikel 2 Dieser Beschluß tritt am 25. Juli 1968 in Kraft. Er wird im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht. Brüssel, den 24. Juli 1968 Für die Kommission Der Präsident Jean REY (1) ABl. Nr. L 148 vom 28.6.1968, S. 13. (2) ABl. Nr. L 148 vom 28.6.1968, S. 24.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.