Europäische Union

74/584/EWG, Euratom, EGKS: Beschluß des Rates vom 26. November 1974 über die Anpassung der Artikel 32 des EGKS-Vertrags, 165 des EWG-Vertrags und 137 des EAG- Vertrags

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Avis juridique important | 31974D0584 74/584/EWG, Euratom, EGKS: Beschluß des Rates vom 26. November 1974 über die Anpassung der Artikel 32 des EGKS-Vertrags, 165 des EWG-Vertrags und 137 des EAG- Vertrags Amtsblatt Nr. L 318 vom 28/11/1974 S. 0022 - 0022 Finnische Sonderausgabe: Kapitel 1 Band 1 S. 0110 Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 1 Band 1 S. 0110 BESCHLUSS DES RATES vom 26. November 1974 über die Anpassung der Artikel 32 des EGKS-Vertrags, 165 des EWG-Vertrags und 137 des EAG-Vertrags (74/584/EWG, Euratom, EGKS) DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf Artikel 32 letzter Absatz des EGKS-Vertrags, auf Artikel 165 letzter Absatz des EWG-Vertrags und auf Artikel 137 letzter Absatz des EAG-Vertrags, gestützt auf die Gemeinsame Erklärung betreffend den Gerichtshof, die der Schlussakte der Konferenz der Europäischen Gemeinschaften und der Staaten, die den Beitritt zu diesen Gemeinschaften beantragt haben, beigefügt ist, auf Antrag des Gerichtshofes, in der Erwägung, daß es angebracht erscheint, Artikel 32 Absatz 3 des EGKS-Vertrags, Artikel 165 Absatz 3 des EWG-Vertrags und Artikel 137 Absatz 3 des EAG-Vertrags anzupassen, um dem Gerichtshof die Möglichkeit zu geben, im Rahmen seiner Verfahrensordnung bestimmte Gruppen von Vorabentscheidungsverfahren den aus seiner Mitte gebildeten Kammern zuzuweisen - BESCHLIESST: Artikel 1 Artikel 32 Absatz 3 des Vertrages über die Gründung der EGKS erhält folgende Fassung: "In allen Fällen, in denen Rechtssachen zur Entscheidung stehen, die auf Antrag eines Mitgliedstaats oder eines Organs der Gemeinschaft anhängig sind, tagt der Gerichtshof in Vollsitzungen ; das gleiche gilt für die im Wege der Vorabentscheidung zu entscheidenden Fragen, die ihm gemäß Artikel 41 vorgelegt werden, sofern nicht nach der Verfahrensordnung eine Kammer des Gerichtshofes zuständig ist." Artikel 165 Absatz 3 des Vertrages zur Gründung der EWG erhält folgende Fassung: "In allen Fällen, in denen Rechtssachen zur Entscheidung stehen, die auf Antrag eines Mitgliedstaats oder eines Organs der Gemeinschaft anhängig sind, tagt der Gerichtshof in Vollsitzungen ; das gleiche gilt für die im Wege der Vorabentscheidung zu entscheidenden Fragen, die ihm gemäß Artikel 177 vorgelegt werden, sofern nicht nach der Verfahrensordnung eine Kammer des Gerichtshofes zuständig ist." Artikel 137 Absatz 3 des Vertrages zur Gründung der EAG erhält folgende Fassung: "In allen Fällen, in denen Rechtssachen zur Entscheidung stehen, die auf Antrag eines Mitgliedstaats oder eines Organs der Gemeinschaft anhängig sind, tagt der Gerichtshof in Vollsitzungen ; das gleiche gilt für die im Wege der Vorabentscheidung zu entscheidenden Fragen, die ihm gemäß Artikel 150 vorgelegt werden, sofern nicht nach der Verfahrensordnung eine Kammer des Gerichtshofes zuständig ist." Artikel 2 Dieser Beschluß wird im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht. Geschehen zu Brüssel am 26. November 1974. Im Namen des Rates Der Präsident J. LECANÜT

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.