Europäische Union

93/678/GASP: Beschluß des Rates vom 6. Dezember 1993 über die vom Rat aufgrund von Artikel J.3 des Vertrages über die Europäische Union beschlossene gemeinsame Aktion zur Unterstützung des demokratischen Übergangs unter Beteiligung der verschiedenen Rassen in Südafrika

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 31993D0678. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Zur amtlichen Quelle ↗

Originaldateien und Anlagen

Durchsuchbarer Text in vereinfachter Darstellung. Tabellen, Abbildungen und verbindliche Gestaltung bitte anhand der Originaldateien prüfen.

Avis juridique important | 31993D0678 93/678/GASP: Beschluß des Rates vom 6. Dezember 1993 über die vom Rat aufgrund von Artikel J.3 des Vertrages über die Europäische Union beschlossene gemeinsame Aktion zur Unterstützung des demokratischen Übergangs unter Beteiligung der verschiedenen Rassen in Südafrika Amtsblatt Nr. L 316 vom 17/12/1993 S. 0045 - 0047 Finnische Sonderausgabe: Kapitel 11 Band 37 S. 0072 Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 11 Band 37 S. 0072 BESCHLUSS DES RATES vom 6. Dezember 1993 über die vom Rat aufgrund von Artikel J.3 des Vertrages über die Europäische Union beschlossene gemeinsame Aktion zur Unterstützung des demokratischen Übergangs unter Beteiligung der verschiedenen Rassen in Südafrika (93/678/GASP) DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION - gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel J.3, in Anbetracht der allgemeinen Leitlinien des Europäischen Rates vom 29. Oktober 1993, in denen die Unterstützung des demokratischen Übergangs unter Beteiligung der verschiedenen Rassen in Südafrika durch ein koordiniertes Unterstützungsprogramm für die Vorbereitung der Wahlen und deren Beobachtung sowie durch die Schaffung eines Kooperationsrahmens, mit dem die wirtschaftlichen und sozialen Grundlagen des Übergangs gefestigt werden können, als ein Bereich für eine gemeinsame Aktion genannt wird - BESCHLIESST: Artikel 1 Die Europäische Union führt ein koordiniertes Unterstützungsprogramm für die Vorbereitung und Beobachtung der Wahlen, die am 27. April 1994 in Südafrika stattfinden, auf der Grundlage folgender Punkte durch: 1. Die Unterstützung der Vorbereitung der Wahlen umfasst als Teil der von den Vereinten Nationen koordinierten internationalen weltweiten Bemühungen Maßnahmen wie Beratung, technische Hilfe und Ausbildung, fortgesetzte Unterstützung der nicht parteigebundenen Wählererziehung und Bereitstellung einer bedeutenden Zahl europäischer Beobachter. 2. Es wird in Südafrika sofort ein "Europäischer Wahldienst" gemäß den im Anhang festgelegten Modalitäten geschaffen. Artikel 2 Die Verwaltungsausgaben für die Durchführung des koordinierten Programms nach Artikel 1 gehen zu Lasten des Gemeinschaftshaushalts (Sonderprogramm). Die Bezuege der Wahlbeobachter und die Kosten für die Reise nach Südafrika und zurück werden jedoch von den entsendenden Mitgliedstaaten bestritten. Artikel 3 Der Rat wird verstärkt die Schaffung eines Kooperationsrahmens überdenken, mit dem die wirtschaftlichen und sozialen Grundlagen des demokratischen Übergangs unter Beteiligung der verschiedenen Rassen gefestigt werden können; er wird die Vorschläge prüfen, die die Kommission zu diesem Zweck für den Übergangszeitraum oder im Hinblick auf längerfristige Maßnahmen vorlegt. Artikel 4 Dieser Beschluß tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft. Geschehen zu Brüssel am 6. Dezember 1993. Im Namen des Rates Der Präsident W. CLÄS

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.