Europäische Union

Beschluss (EU) 2021/1440 der Europäischen Zentralbank vom 3. August 2021 zur Änderung des Beschlusses (EU) 2019/1376 zur Übertragung der Befugnis zum Erlass von Beschlüssen zur Nutzung des Europäischen Passes, zum Erwerb qualifizierter Beteiligungen und zum Entzug von Zulassungen von Kreditinstituten (EZB/2021/36)

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 32021D1440. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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6.9.2021    DE Amtsblatt der Europäischen Union L 314/14 BESCHLUSS (EU) 2021/1440 DER EUROPÄISCHEN ZENTRALBANK vom 3. August 2021 zur Änderung des Beschlusses (EU) 2019/1376 zur Übertragung der Befugnis zum Erlass von Beschlüssen zur Nutzung des Europäischen Passes, zum Erwerb qualifizierter Beteiligungen und zum Entzug von Zulassungen von Kreditinstituten (EZB/2021/36) DER EZB-RAT — gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 des Rates vom 15. Oktober 2013 zur Übertragung besonderer Aufgaben im Zusammenhang mit der Aufsicht über Kreditinstitute auf die Europäische Zentralbank (1), insbesondere auf Artikel 4 Absatz 1 Buchstaben a, b, c und d, Artikel 4 Absatz 3, Artikel 6 Absatz 4, Artikel 14 Absätze 3 und 5, Artikel 15 Absatz 3 sowie Artikel 17 Absatz 1, gestützt auf den Beschluss (EU) 2017/933 der Europäischen Zentralbank vom 16. November 2016 über einen allgemeinen Rahmen für die Übertragung von Entscheidungsbefugnissen in Bezug auf Rechtsinstrumente im Zusammenhang mit Aufsichtsaufgaben (EZB/2016/40) (2), insbesondere auf Artikel 4, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Im Beschluss (EU) 2019/1376 der Europäischen Zentralbank (EZB/2019/23) (3) werden die Kriterien für die Übertragung von Entscheidungsbefugnissen zum Erlass von Beschlüssen zur Nutzung des Europäischen Passes, zum Erwerb qualifizierter Beteiligungen und zum Entzug von Zulassungen von Kreditinstituten auf die Leiter von Arbeitseinheiten der Europäischen Zentralbank (EZB) festgelegt. Die bei der Anwendung des genannten Beschlusses gewonnene Erfahrung hat gezeigt, dass einige Klarstellungen und technische Änderungen erforderlich sind, insbesondere aus Gründen der einheitlichen und zuverlässigen Anwendung dieser Kriterien. (2) Das Verfahren zur Übertragung von Entscheidungsbefugnissen sollte in Bezug auf Beschlüsse zur Nutzung des Europäischen Passes, Beschlüssen zum Erwerb qualifizierter Beteiligungen und Beschlüssen zum Entzug von Zulassungen von Kreditinstituten klargestellt werden, bei denen Leiter von Arbeitseinheiten Bedenken aufgrund von Berührungspunkten haben, die ein solcher Beschluss mit einem oder mehreren anderen Beschlüssen hat, welche einer aufsichtlichen Genehmigung bedürfen. Dies kann der Fall sein, wenn sich das Ergebnis der entsprechenden aufsichtlichen Bewertung auf einen oder mehrere andere solcher Beschlüsse unmittelbar auswirkt und sich daher derselbe Entscheidungsträger zeitgleich mit diesen Beschlüssen befassen sollte, um widersprüchliche Ergebnisse zu vermeiden. (3) Am 24. Juni 2020 beschloss der EZB-Rat, eine enge Zusammenarbeit zwischen der EZB und der Republik Bulgarien (4) sowie zwischen der EZB und der Republik Kroatien (5) einzugehen. Gemäß Artikel 7 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 kann die EZB zur Wahrnehmung bestimmter Aufgaben in Bezug auf Kreditinstitute, die in einem Mitgliedstaat niedergelassen sind, dessen Währung nicht der Euro ist, Anweisungen an die nationale zuständige Behörde des jeweiligen Mitgliedstaats richten, wenn mit ihr eine enge Zusammenarbeit nach Maßgabe des genannten Artikels eingegangen wurde. Daher ist es angemessen, solche Anweisungen in den Kreis der Rechtsakte und Instrumente aufzunehmen, die im Wege der auf die Leiter von Arbeitseinheiten gemäß den maßgeblichen Bestimmungen des Beschlusses (EU) 2019/1376 (EZB/2019/23) übertragenen Beschlussfassung von der EZB erlassen werden können. (4) In Fällen, in denen die Komplexität der Bewertung es erfordert, wird ein Beschluss zur Nutzung des Europäischen Passes, ein Beschluss zum Erwerb qualifizierter Beteiligungen oder ein Beschluss zum Entzug von Zulassungen von Kreditinstituten nicht im Wege eines delegierten Beschlusses erlassen, sondern nach dem Verfahren der impliziten Zustimmung. Es sollte klargestellt werden, dass es darüber hinaus Fälle geben kann, in denen die Relevanz der Angelegenheit — im Hinblick auf die Auswirkungen auf die Reputation der EZB bzw. das Funktionieren des einheitlichen Aufsichtsmechanismus — den Erlass eines Beschlusses zur Nutzung des Europäischen Passes, eines Beschlusses zum Erwerb qualifizierter Beteiligungen oder eines Beschlusses zum Entzug von Zulassungen von Kreditinstituten nach dem Verfahren der impliziten Zustimmung statt im Wege eines delegierten Beschlusses erfordert. (5) Der Umfang der delegierten Beschlüsse zum Erwerb qualifizierter Beteiligungen sollte auf Fälle erweitert werden, in denen die Gruppe, welcher der interessierte Erwerber angehört, bereits eine qualifizierte Beteiligung an dem Zielunternehmen hält, auf Gruppenebene kein relevanter Schwellenwert überschritten wird und der Verkäufer nicht der Gruppe angehört. In solchen Fällen bereitet die zugrunde liegende Bewertung in der Regel keine Schwierigkeiten, da die maßgeblichen Umstände nicht dazu führen, dass sich die Eigentümerstruktur des Zielunternehmens wesentlich ändert und daher die Bewertung jener ähnelt, die in Fällen qualifizierter Beteiligungen aufgrund gruppeninterner Umstrukturierungen zugrunde gelegt wird und bei denen die Beschlüsse bereits übertragen werden. (6) Der Beschluss (EU) 2019/1376 (EZB/2019/23) sollte daher entsprechend geändert werden — HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN: Artikel 1 Änderungen Der Beschluss (EU) 2019/1376 (EZB/2019/23) wird wie folgt geändert: 1. In Artikel 1 wird folgende Nummer 15 angefügt: „15.   ‚Relevanz‘: eine Besonderheit oder Gegebenheit, die sich negativ auf die Reputation der EZB bzw. das wirksame und einheitliche Funktionieren des einheitlichen Aufsichtsmechanismus auswirken kann, insbesondere, aber nicht ausschließlich, wenn a) das entsprechende beaufsichtigte Unternehmen in der Vergangenheit oder derzeit Adressat einschneidender Aufsichtsmaßnahmen, wie beispielsweise Frühinterventionsmaßnahmen, war bzw. ist; b) der Beschlussentwurf nach seinem Erlass einen neuen Präzedenzfall schafft, der die EZB in Zukunft binden könnte; c) der Beschlussentwurf nach seinem Erlass von den Medien oder der Öffentlichkeit negativ aufgenommen werden könnte oder d) eine nationale zuständige Behörde, die eine enge Zusammenarbeit mit der EZB eingegangen ist, der EZB mitteilt, dass sie den vorgeschlagenen Beschlussentwurf nicht mitträgt.“ 2. Artikel 3 wird wie folgt geändert: a) Absatz 3 erhält folgende Fassung: „(3)   Beschlüsse zur Nutzung des Europäischen Passes, zum Erwerb qualifizierter Beteiligungen und zum Entzug der Zulassung werden nicht im Wege eines delegierten Beschlusses erlassen, wenn die Komplexität der Bewertung oder die Relevanz der Angelegenheit einen Erlass nach dem Verfahren der impliziten Zustimmung erfordert.“ b) Absatz 4 erhält folgende Fassung: „(4)   Die Übertragung von Entscheidungsbefugnissen gemäß Absatz 1 gilt für: a) den Erlass von Aufsichtsbeschlüssen durch die EZB; b) die Genehmigung positiver Beurteilungen durch die EZB, sofern kein Aufsichtsbeschluss erforderlich ist; c) den Erlass von Anweisungen durch die EZB, die sich gemäß Artikel 7 der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 an die nationalen zuständigen Behörden richten, mit denen die EZB eine enge Zusammenarbeit eingegangen ist.“ c) Der folgende Absatz 7 wird angefügt: „(7)   Leiter von Arbeitseinheiten legen dem Aufsichtsgremium und dem EZB-Rat einen Beschluss zur Nutzung des Europäischen Passes, zum Erwerb qualifizierter Beteiligungen oder zum Entzug von Zulassungen von Kreditinstituten, welcher die in den Artikeln 4 bis 6 genannten Kriterien für den Erlass delegierter Beschlüsse erfüllt, zum Erlass nach dem Verfahren der impliziten Zustimmung vor, wenn sich die aufsichtliche Bewertung des genannten Beschlusses unmittelbar auf die aufsichtliche Bewertung eines anderen Beschlusses auswirkt, welcher nach dem Verfahren der impliziten Zustimmung zu erlassen ist.“ 3. Artikel 4 Absatz 1 wird wie folgt geändert: a) Buchstabe b erhält folgende Fassung: „b) Der Erwerb einer qualifizierten Beteiligung ist das Ergebnis einer Verlagerung der Eigentumsverhältnisse im Zielunternehmen von einer Holdinggesellschaft zu einer anderen Holdinggesellschaft innerhalb der gleichen Gruppenstruktur;“ b) Es wird folgender Buchstabe d angefügt: „d) Der Erwerb einer qualifizierten Beteiligung erfolgt durch eine juristische Person, die zu einer Gruppe von Unternehmen gehört, welche zusammen bereits eine qualifizierte Beteiligung an dem Zielunternehmen halten; zudem wird auf konsolidierter Ebene der Gruppe keiner der Schwellenwerte überschritten, welche in den nationalen Rechtsvorschriften genannt sind, die Artikel 22 Absatz 1 der Richtlinie 2013/36/EU umsetzen.“ 4. Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe a erhält folgende Fassung: „a) Der Beschluss wird auf Antrag des beaufsichtigten Unternehmens oder aufgrund einer Verschmelzung erlassen, welche dazu führt, dass das beaufsichtigte Unternehmen nicht mehr existiert;“ Artikel 2 Übergangsbestimmung Die Bestimmungen des Beschlusses (EU) 2019/1376 (EZB/2019/23) gelten in nicht geänderter Fassung in Fällen, in denen vor dem Inkrafttreten dieses Beschlusses die nationale zuständige Behörde der EZB einen Beschlussentwurf zum Erwerb einer qualifizierten Beteiligung oder zum Entzug einer Zulassung vorgelegt hat, oder wenn die Anzeige über die Absicht des bedeutenden beaufsichtigten Unternehmens zur Errichtung einer Zweigniederlassung oder die Übernahme einer Bürgschaft für die von seinem Tochterfinanzinstitut eingegangenen Verpflichtungen von der nationalen zuständigen Behörde der EZB vorgelegt wird. Artikel 3 Inkrafttreten Dieser Beschluss tritt am zwanzigsten Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Geschehen zu Frankfurt am Main am 3. August 2021. Die Präsidentin der EZB Christine LAGARDE (1)   ABl. L 287 vom 29.10.2013, S. 63. (2)   ABl. L 141 vom 1.6.2017, S. 14. (3)  Beschluss (EU) 2019/1376 der Europäischen Zentralbank vom 23. Juli 2019 zur Übertragung der Befugnis zur Nutzung des Europäischen Passes, zum Erwerb qualifizierter Beteiligungen und zum Entzug von Zulassungen von Kreditinstituten (EZB/2019/23) (ABl. L 224 vom 28.8.2019, S. 1). (4)  Beschluss (EU) 2020/1015 der Europäischen Zentralbank vom 24. Juni 2020 zur Eingehung einer engen Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Zentralbank und der Българска народна банка (Bulgarische Nationalbank) (EZB/2020/30) (ABl. L 224I vom 13.7.2020, S. 1). (5)  Beschluss (EU) 2020/1016 der Europäischen Zentralbank vom 24. Juni 2020 zur Eingehung einer engen Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Zentralbank und der Hrvatska narodna banka (EZB/2020/31) (ABl. L 224I vom 13.7.2020, S. 4).

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.