Europäische Union

2014/77/EU: Durchführungsbeschluss des Rates vom 11. Februar 2014 zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 zur Übertragung besonderer Aufgaben im Zusammenhang mit der Aufsicht über Kreditinstitute auf die Europäische Zentralbank

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12.2.2014    DE Amtsblatt der Europäischen Union L 41/19 DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS DES RATES vom 11. Februar 2014 zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 zur Übertragung besonderer Aufgaben im Zusammenhang mit der Aufsicht über Kreditinstitute auf die Europäische Zentralbank (2014/77/EU) DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION — gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 291 Absatz 2, gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 des Rates vom 15. Oktober 2013 zur Übertragung besonderer Aufgaben im Zusammenhang mit der Aufsicht über Kreditinstitute auf die Europäische Zentralbank (1), insbesondere auf Artikel 26 Absatz 3, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Am 15. Oktober 2013 hat der Rat die Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 des Rates zur Übertragung besonderer Aufgaben im Zusammenhang mit der Aufsicht über Kreditinstitute auf die Europäische Zentralbank erlassen. (2) Die Planung und Ausführung der der EZB übertragenen Aufgaben sollte uneingeschränkt durch ein internes Organ erfolgen, das sich aus seinem Vorsitzenden und stellvertretenden Vorsitzenden, vier Vertretern der EZB und jeweils einem Vertreter der für die Beaufsichtigung von Kreditinstituten in den einzelnen teilnehmenden Mitgliedstaaten verantwortlichen nationalen zuständigen Behörden zusammensetzt (im Folgenden „Aufsichtsgremium“). (3) Das Aufsichtsgremium der EZB sollte ein zentrales Gremium für die Ausübung der Aufsichtsaufgaben sein, die bislang in den Händen der nationalen zuständigen Behörden lagen. Aus diesem Grund hat der Rat am 16. Dezember 2013 einen Durchführungsbeschluss zur Ernennung des Vorsitzenden des Aufsichtsgremiums (2) erlassen. Aus demselben Grund sollte dem Rat die Befugnis übertragen werden, einen Durchführungsbeschluss zur Ernennung des stellvertretenden Vorsitzenden des Aufsichtsgremiums zu erlassen. (4) Gemäß Artikel 26 Absatz 3 der obengenannten Verordnung und nach Anhörung des Aufsichtsgremiums hat die EZB dem Europäischen Parlament am 22. Januar 2014 einen Vorschlag für die Ernennung des stellvertretenden Vorsitzenden des Aufsichtsgremiums übermittelt. Das Europäische Parlament hat diesen Vorschlag am 5. Februar 2014 gebilligt. (5) Daraufhin hat die EZB dem Rat am 5. Februar 2014 einen Vorschlag zur Ernennung des stellvertretenden Vorsitzenden des Aufsichtsgremiums übermittelt — HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN: Artikel 1 Frau Sabine LAUTENSCHLÄGER wird zur stellvertretenden Vorsitzenden des Aufsichtsgremiums der Europäischen Zentralbank ernannt. Artikel 2 Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Geschehen zu Brüssel am 11. Februar 2014. Im Namen des Rates Der Präsident E. VENIZELOS (1)   ABl. L 287 vom 29.10.2013, S. 63. (2)  Durchführungsbeschluss 2013/797/EU des Rates vom 16. Dezember 2013 zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 vom 15. Oktober 2013 zur Übertragung besonderer Aufgaben im Zusammenhang mit der Aufsicht über Kreditinstitute auf die Europäische Zentralbank (ABl. L 352 vom 24.12.2013, S. 50).

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.