Europäische Union

2008/690/EG: Entscheidung der Kommission vom 4. August 2008 zur Änderung der Richtlinie 2001/109/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Entscheidung 2002/38/EG im Hinblick auf die von den Mitgliedstaaten durchzuführenden statistischen Erhebungen über bestimmte Baumobstanlagen (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2008) 4070)

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23.8.2008    DE Amtsblatt der Europäischen Union L 225/14 ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 4. August 2008 zur Änderung der Richtlinie 2001/109/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Entscheidung 2002/38/EG im Hinblick auf die von den Mitgliedstaaten durchzuführenden statistischen Erhebungen über bestimmte Baumobstanlagen (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2008) 4070) (2008/690/EG) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN — gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, gestützt auf die Richtlinie 2001/109/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Dezember 2001 über die von den Mitgliedstaaten durchzuführenden statistischen Erhebungen zur Ermittlung des Produktionspotenzials bestimmter Baumobstanlagen (1), insbesondere auf Artikel 1 Absatz 2 Unterabsatz 3 und Artikel 4 Absatz 2, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Die Richtlinie 2001/109/EG, die das Verzeichnis der in den Mitgliedstaaten in die Erhebung einzubeziehenden Arten enthält, wird durchgeführt durch die Entscheidung 2002/38/EG der Kommission vom 27. Dezember 2001 zur Festlegung der Erhebungsparameter und Erstellung des Codes und der Standardregeln für die maschinenlesbare Aufzeichnung der Daten aus der Erhebung zur Ermittlung des Produktionspotenzials bestimmter Baumobstanlagen (2). In dieser Entscheidung werden die Abgrenzungen der Anbaugebiete und die einschlägigen Codes festgelegt sowie die Baumobstarten und -sorten aufgeführt. (2) Aus technischen Gründen sollte die Richtlinie 2001/109/EG zur Aktualisierung des Anhangs geändert werden. (3) Anhang I der Entscheidung 2002/38/EG sollte zur Festlegung der Abgrenzungen der Anbaugebiete in Bulgarien und Rumänien geändert werden. (4) Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des durch den Beschluss 72/279/EWG des Rates (3) eingesetzten Ständigen Agrarstatistischen Ausschusses — HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 Der Anhang der Richtlinie 2001/109/EG erhält die Fassung des Anhangs I dieser Entscheidung. Artikel 2 Anhang I der Entscheidung 2002/38/EG wird entsprechend Anhang II dieser Entscheidung geändert. Artikel 3 Diese Entscheidung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet. Brüssel, den 4. August 2008 Für die Kommission Joaquín ALMUNIA Mitglied der Kommission (1)   ABl. L 13 vom 16.1.2002, S. 21. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 2006/110/EG des Rates (ABl. L 363 vom 20.12.2006, S. 418). (2)   ABl. L 16 vom 18.1.2002, S. 35. Entscheidung zuletzt geändert durch die Entscheidung 2006/128/EG (ABl. L 51 vom 22.2.2006, S. 21). (3)   ABl. L 179 vom 7.8.1972, S. 1. ANHANG I „ANHANG IN DEN EINZELNEN MITGLIEDSTAATEN IN DIE ERHEBUNG EINZUBEZIEHENDE ARTEN   Äpfel Birnen Pfirsiche Aprikosen/Marillen Orangen Zitronen Kleinfruchtige Zitrusgewächse Belgien x x           Bulgarien x x x x       Tschechische Republik x x x x       Dänemark x x           Deutschland x x           Estland x             Irland x             Griechenland x x x x x x x Spanien x x x x x x x Frankreich x x x x x x x Italien x x x x x x x Zypern x x x x x x x Lettland x x           Litauen x x           Luxemburg x x           Ungarn x x x x       Malta     x (*1)         Niederlande x x           Österreich x x x x       Polen x x x (*1) x (*1)       Portugal x x x x x x x Rumänien x (*1) x (*1) x (*1) x (*1)       Slowenien x x x (*1) x (*1)       Slowakei x x x (*1) x (*1)       Finnland x             Schweden x x           Vereinigtes Königreich x x           (*1)  Keine Erhebungen werden durchgeführt über: Alter der Bäume, Pflanzdichte und Obstsorte.“ ANHANG II Anhang I der Entscheidung 2002/38/EG wird wie folgt geändert: 1. Nach dem Eintrag für Belgien wird folgender Eintrag eingefügt: „Bulgarien 26 Severozapaden 01 BG31 Severen tsentralen 02 BG32 Severoiztochen 03 BG33 Yugoiztochen 04 BG34 Yugozapaden 05 BG41 Yuzhen tsentralen 06 BG42“ 2. Nach dem Eintrag für Portugal wird folgender Eintrag eingefügt: „Rumänien 27 Nord-Vest 01 RO11 Centru 02 RO12 Nord-Est 03 RO21 Sud-Est 04 RO22 Sud-Muntenia 05 RO31 București — Ilfov 06 RO32 Sud-Vest Oltenia 07 RO41 Vest 08 RO42“

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.