Europäische Union

2005/378/EG: Entscheidung der Kommission vom 8. September 2004 über die Beihilferegelung, die Belgien zugunsten der Koordinierungsstellen durchzuführen plant (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2004) 3348) (Text von Bedeutung für den EWR)

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 32005D0378. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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eile und Vorteile ohne Gegenleistung, die einer Koordinierungsstelle gewährt werden, in gleicher Weise zu besteuern wie Vorteile, die einem anderen der normalen Steuer unterliegenden Unternehmen mit Sitz in Belgien gewährt werden. Artikel 2 Belgien teilt der Kommission innerhalb von zwei Monaten nach der Bekanntgabe dieser Entscheidung mit, welche Maßnahmen es ergriffen hat, um dieser nachzukommen. Artikel 3 Diese Entscheidung ist an das Königreich Belgien gerichtet. Brüssel, den 8. September 2004 Für die Kommission Mario MONTI Mitglied der Kommission (1)   ABl. C 209 vom 4.9.2003, S. 2. (2)   ABl. C 2 vom 6.1.1998, S. 1. (3)   ABl. C 384 vom 10.12.1998, S. 3. (4)   ABl. L 282 vom 30.10.2003, S. 25. (5)  Moniteur Belge vom 31.12.2002 (Ed 2), S. 58 817. (6)  Nähere Angaben sind dem Beschluss zur Einleitung des Verfahrens (siehe Fußnote 1 dieser Entscheidung) zu entnehmen. (7)  Nähere Angaben zu den Erwägungen, die dieser Genehmigung zugrunde liegen, sind dem Beschluss zur Einleitung des Verfahrens (siehe Fußnote 1 dieser Entscheidung) zu entnehmen. (8)  Siehe Fußnote 1. (9)  Am 14. Januar, 2., 6. und 23. Februar 2004. (10)  Zur Erinnerung: Das Inkrafttreten dieses Artikels des Gesetzes wird später durch Königlichen Erlass festgesetzt. (11)  Dieser Ausdruck bezeichnet alle allgemein anwendbaren Regeln für die Berechnung der Steuern von Unternehmen mit Sitz in Belgien. (12)  Der Begriff des außergewöhnlichen Vorteils und des Vorteils ohne Gegenleistung, der in Artikel 26 des „Code des Impôts sur les Revenus 1992“ verwendet wird, wird in Nr. 26/16 des Kommentars zum „Code des Impôts sur les Revenus 1992“ näher erläutert (Com.IR 1992).

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.