Europäische Union

89/272/EWG: Entscheidung der Kommission vom 30. März 1989 zur Genehmigung des vom Großherzogtum Luxemburg vorgelegten Plans zur Ermittlung von Rückständen von anderen Stoffen als solchen mit hormonaler Wirkung (Nur der französische Text ist verbindlich)

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Avis juridique important | 31989D0272 89/272/EWG: Entscheidung der Kommission vom 30. März 1989 zur Genehmigung des vom Großherzogtum Luxemburg vorgelegten Plans zur Ermittlung von Rückständen von anderen Stoffen als solchen mit hormonaler Wirkung (Nur der französische Text ist verbindlich) Amtsblatt Nr. L 108 vom 19/04/1989 S. 0027 - 0027 ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 30 . März 1989 zur Genehmigung des vom Großherzogtum Luxemburg vorgelegten Plans zur Ermittlung von Rückständen von anderen Stoffen als solchen mit hormonaler Wirkung ( Nur der französische Text ist verbindlich ) ( 89/272 /EWG ) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, gestützt auf die Richtlinie 86/469/EWG des Rates vom 16 . September 1986 über die Untersuchung von Tieren und von frischem Fleisch auf Rückstände ( 1 ), insbesondere auf Artikel 4, in Erwägung nachstehender Gründe : Das Großherzogtum Luxemburg hat der Kommission mit Schreiben vom 12 . September 1988 einen Plan mit Angabe der Maßnahmen mitgeteilt, die sich auf die Ermittlung von Rückständen der in Anhang I Gruppen A III und B der Richtlinie 86/469/EWG genannten Stoffen beziehen . Die Prüfung des Plans, wie geändert, hat ergeben, daß er der Richtlinie 86/469/EWG, und insbesondere Artikel 4 Absatz 1, entspricht. Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Veterinärausschusses - HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN : Artikel 1 Der vom Großherzogtum Luxemburg vorgelegte Plan für die Ermittlung von Rückständen der in Anhang I Gruppen A III und B der Richtlinie 86/469/EWG genannten Stoffen wird genehmigt . Artikel 2 Das Großherzogtum Luxemburg setzt die Rechts - und Verwaltungsvorschriften in Kraft, die erforderlich sind, um den in Artikel 1 genannten Plan durchzuführen . Artikel 3 Diese Entscheidung ist an das Großherzogtum Luxemburg gerichtet . Brüssel, den 30 . März 1989 Für die Kommission Ray MAC SHARRY Mitglied der Kommission (1 ) ABl . Nr . L 275 vom 26 . 9 . 1986, S . 36 .

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.