Europäische Union

Beschluss (EU) 2017/1540 der Kommission vom 15. Mai 2017 über die von Frankreich geplante Maßnahme SA.40454 2015/C (ex 2015/N) zugunsten des Konsortiums CEB (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2017) 3062) (Text von Bedeutung für den EWR. )

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 32017D1540. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Zur amtlichen Quelle ↗

Originaldateien und Anlagen

Durchsuchbarer Text in vereinfachter Darstellung. Tabellen, Abbildungen und verbindliche Gestaltung bitte anhand der Originaldateien prüfen.

s der Erzielung außergewöhnlicher Gewinne stellt die Kommission fest, dass der von dem Konsortium vorgelegte Geschäftsplan durch seinen Aufbau bedingt keine Erzielung außergewöhnlicher Gewinne ermöglicht. Die zwei Hauptkomponenten der Einnahmen sind einerseits die erhaltene Prämie, die von der vertraglich vereinbarten Verfügbarkeit des Kraftwerks abhängt und die somit keine Erzielung außergewöhnlicher Gewinne ermöglicht. Andererseits ist die Vergütung aufgrund des Tolling-Vertrags ebenfalls vertraglich vereinbart und bietet dem Konsortium nicht die Möglichkeit, außergewöhnliche Gewinne zu erzielen. (195) Schließlich stellt die Kommission fest, dass das Konsortium die Möglichkeit zur Teilnahme an dem Kapazitätsmechanismus haben wird, gemäß den in Erwägungsgrund 25 dargelegten Bedingungen. Jedoch wird die durch die eventuelle Teilnahme am Kapazitätsmechanismus zugelassene Vergütung von der Prämie abgezogen werden. Das Fehlen einer doppelten Vergütung erscheint somit als ein Element, das die Verhältnismäßigkeit der Maßnahme untermauert. (196) Die Kommission ist demnach der Ansicht, dass der Mechanismus verhältnismäßig zu seinem Ziel ist. 6.3.6.   Verhütung negativer Auswirkungen auf den Wettbewerb und den Handel (197) Gemäß Abschnitt 3.9.6 der Leitlinien für staatliche Umweltschutz- und Energiebeihilfen müssen Beihilfen, um als vereinbar betrachtet zu werden, die folgenden Bedingungen erfüllen: i) sie müssen allen nützlichen Kapazitätsanbietern offenstehen, sofern dies technisch und physisch möglich ist; ii) sie dürfen nicht die Anreize zur Investition in Verbindungsleitungen verringern und nicht die Marktkopplung beeinträchtigen; iii) sie dürfen nicht Investitionsentscheidungen schaden, die der Einführung der Maßnahme vorausgehen; iv) sie dürfen nicht ungerechtfertigt beherrschende Stellungen stärken; v) sie müssen bei gleichwertigen technischen und wirtschaftlichen Parametern Stromerzeugern mit geringem CO2-Ausstoß den Vorrang einräumen. (198) Betreffend das erste Kriterium legt Randnummer 232 der Leitlinien für staatliche Umweltschutz- und Energiebeihilfen für die Teilnahme an den Kapazitätsmechanismen fest, dass „die Einschränkung der Beteiligung nur mit der für die Behebung des Kapazitätsproblems unzulänglichen technischen Leistung gerechtfertigt werden“ kann (47). Im vorliegenden Fall ist die Kommission der Ansicht, dass die technische Leistung gewisser Erzeugungskapazitäten, insbesondere der Gas-Kombikraftwerke, zur Behebung des Kapazitätsproblems in effizienter Weise eindeutig besser geeignet ist als von anderen, insbesondere der Gasturbinenkraftwerke mit offenem Kreislauf und der Gasturbinenkraftwerke. Konkret ermöglicht die technische Leistung der letztgenannten Anlagen keine Optimierung der Energieeffizienz und somit der Rentabilität des Investitionsprojekts, wenn man die Funktionsweise und die Betriebsdauer der von den französischen Behörden für die Lösung des festgestellten Kapazitätsproblem in Betracht gezogenen Anlage berücksichtigt. (199) Im vorliegenden Fall stellt die Kommission nämlich fest, dass nicht alle konventionellen Technologien über gleichwertige technische Kapazitäten verfügen, um in ausreichend effizienter und zuverlässiger Weise allen in Absatz 3.3. der Leistungsbeschreibung identifizierten Bedürfnissen zu entsprechen. (200) Erstens zeigt betreffend den Vergleich mit Gasturbinenkraftwerken mit offenem Kreislauf die Studie der Internationalen Energieagentur (IEA) und der Kernenergie-Agentur (NEA) „Projected Costs of Generating Electricity 2015 Edition“, dass das Gas-Kombikraftwerk bei einer signifikanten Betriebsdauer eine deutlich ökonomischere Stromerzeugungsanlage darstellt. Die in dieser Studie dargestellten Referenzkosten der Stromerzeugung zeigen somit, dass die Stromgestehungskosten (LCOE) (48) eines in Belgien oder in Deutschland gebauten Gasturbinenkraftwerks mit offenem Kreislauf (49) deutlich höher sind als die Stromgestehungskosten von belgischen oder deutschen Gas-Kombikraftwerken. In EUR/MWh ausgedrückt, sind somit sowohl die Investitionskosten als auch die Betriebs- und Wartungskosten für ein Gasturbinenkraftwerk mit offenem Kreislauf höher als für ein Gas-Kombikraftwerk. Die Schlussfolgerungen dieser Studie werden in der nachfolgenden Tabelle dargestellt: Durchschnittliche Gesamtkosten der Stromerzeugung Table 3.9: Levelised cost of electricity for natural gas plants Country Technology Net capacity (50) (MWe) Electrical conversion efficiency (%) Investmens cost (51) (USD/MWh) 3 % 7 % 10 % Belgium CCGT 420 60 9,65 13,82 17,45 OCGT 280 44 14,54 20,82 26,28 France CCGT 575 61 6,92 11,37 15,40 Germany CCGT 500 60 6,77 10,90 14,56 OCGT 50 40 39,90 60,80 79,19 Hungary CCGT (dual fuel) 448 59 7,53 11,79 15,67 Japan CCGT 441 55 8,67 13,96 18,64 Korea CCGT 396 58 7,03 11,29 15,04 CCGT 791 61 5,86 9,40 12,52 Netherlands CCGT 870 59 7,89 12,70 16,96 New Zealand CCGT 475 45 10,09 15,38 20,03 OCGT 200 30 28,31 43,13 56,18 Portugal CCGT 445 60 8,35 12,72 16,57 United Kingdom CCGT 900 59 7,64 12,02 16,03 OCGT 565 39 48,11 74,54 98,37 United States CCGT 550 60 8,06 13,24 17,94 Non-OECD countries China CCGT 350 55 % 4,36 7,03 9,38 (Fortsetzung Tabelle — rechter Teil) Refurbishment and decommissioning costs (USD/MWh) Fuel cost (USD/MWh) Carbon cost (USD/MWh) O&M costs (USD/MWh) LCOE (USD/MWh) Country 3 % 7 % 10 % 3 % 7 % 10 % 0,21 0,12 0,07 74,62 10,08 3,97 98,54 102,61 106,19 Belgium 0,32 0,17 0,11 100,91 14,01 5,35 135,13 141,26 146,66 0,11 0,05 0,02 68,99 10,56 6,25 92,83 97,21 101,23 France 0,11 0,05 0,02 74,00 9,90 7,71 98,49 102,56 106,20 Germany 0,76 0,36 0,20 111,00 15,15 29,68 196,50 216,99 235,23 0,00 0,00 0,00 71,21 10,56 7,64 96,94 101,20 105,08 Hungary 0,15 0,06 0,03 104,07 10,95 9,38 133,21 138,42 143,07 Japan 0,00 0,00 0,00 98,97 10,27 5,55 121,82 126,08 129,82 Korea 0,10 0,04 0,02 95,21 9,89 4,05 115,11 118,60 121,70 0,13 0,05 0,03 75,25 9,90 3,53 96,71 101,45 105,68 Netherlands 0,19 0,09 0,05 46,75 11,22 7,38 75,64 80,82 85,43 New Zealand 0,54 0,26 0,14 69,26 16,62 14,39 129,11 143,65 156,58 0,16 0,08 0,04 74,00 9,90 6,24 98,65 102,93 106,75 Portugal 0,00 0,00 0,0 75,51 9,43 6,63 99,21 103,59 107,59 United Kingdom 0,00 0,00 0,00 113,85 14,22 36,45 212,63 239,06 262,89 0,13 0,05 0,03 36,90 11,10 4,65 60,84 65,95 70,62 United States Non-OECD counrtries 0,07 0,03 0,01 71,47 11,02 3,25 90,17 92,79 95,13 China Note: CGTs were modelled under an assumed capacity factor 85 %. OCGTs were modelled under nationally provides capacity factors. Quelle: Mitteilung der französischen Behörden vom 20. März 2017, aus der IEA-NEA-Studie von 2015, S. 48-49 (201) Auf der Basis einer geschätzten Betriebsdauer von [3 000–6 500] Stunden pro Jahr und einer jährlichen Erzeugung von ca. 1 600 GWh (52) schätzt die Kommission, dass die technischen Eigenschaften der Gasturbinenkraftwerke mit offenem Kreislauf — bei ansonsten gleichen Daten und unter Berücksichtigung der Dimensionierung der von CEB erhaltenen Beihilfe — zu Stromerzeugungskosten zwischen ca. 60 Mio. EUR und ca. 190 Mio. EUR führen würden, was mit einem Umsatz von ca. 90 Mio. EUR pro Jahr zu vergleichen ist. Der Einsatz eines Gasturbinenkraftwerks mit offenem Kreislauf würde demzufolge das wirtschaftliche Gleichgewicht des Projekts übermäßig beeinträchtigen und seine Durchführbarkeit in Frage stellen. Die Kommission kann daher nur auf den unzureichenden Charakter der technischen Eigenschaften von Gasturbinenkraftwerken mit offenem Kreislauf schließen, die die Durchführbarkeit des Projekts nicht sicherstellen können und folglich das Problem der Erzeugungskapazitäten nicht lösen könnten. (202) Neben dieser Studie stellt die Kommission fest, dass diese höheren Produktionskosten der Gasturbinenkraftwerke mit offenem Kreislauf durch eine geringere Energieeffizienz zu erklären sind. Die Energieeffizienz eines Gasturbinenkraftwerks mit offenem Kreislauf ist um 40 % oder sogar 55 % geringer als bei einem Gas-Kombikraftwerk. Für ein Gasturbinenkraftwerk mit offenem Kreislauf wäre somit der Transport von mindestens 40 % mehr Gas nötig gewesen als für ein Gas-Kombikraftwerk mit der gleichen Leistung (53). (203) Zweitens stellt die Kommission zum Vergleich mit den Gasturbinenkraftwerken fest, dass diese Technologie — ebenso wie die Gasturbinenkraftwerke mit offenem Kreislauf — höhere Grenzbetriebskosten als Gas-Kombikraftwerke aufweisen. Bei einer höheren Betriebsdauer als 200 Stunden pro Jahr für Gasturbinenkraftwerke (1 000 Stunden für Gasturbinenkraftwerke mit offenem Kreislauf) wird diese Technologie teurer als die Technologie der Gas-Kombikraftwerke. Das Gasturbinenkraftwerk ist somit bei einer Betriebsdauer von über 1 000 Stunden weniger effizient als das Gasturbinenkraftwerk mit offenem Kreislauf, wie dies auf den vorliegenden Fall zutrifft. Da die Kommission zu dem Schluss gekommen ist, dass ein Gasturbinenkraftwerk mit offenem Kreislauf unter den Betriebsbedingungen dieses Falls die Durchführbarkeit des Projekts gefährden würde, kann bei ansonsten gleichen Bedingungen der Einsatz eines Gasturbinenkraftwerks erst recht die Durchführbarkeit des Projekts gefährden. (204) Es ist zudem wichtig, im Fall der angemeldeten Maßnahme auch den Einfluss der Energieeffizienz auf die Gesamtkosten des Projekts zu berücksichtigen. Denn ein besserer Wirkungsgrad ermöglicht es, bei der gleichen gegebenen elektrischen Leistung die Menge des bis zur Anlage zu transportierenden Gases zu reduzieren. Da die Energieeffizienz eines Gasturbinenkraftwerks mit offenem Kreislauf unter 40 % und für neuere Gas-Kombikraftwerke über 55 % liegt, wäre für ein Gasturbinenkraftwerk mit offenem Kreislauf der Transport von mindestens 40 % mehr Gas nötig gewesen als für ein Gas-Kombikraftwerk mit derselben Leistung. Dieser Punkt ist von wesentlicher Bedeutung in dem Fall der Ausschreibung in der Bretagne, wo eine Verstärkung des Gasnetzes geplant ist, die einen Teil der Kosten ausmacht, was die Gewährung einer staatlichen Beihilfe rechtfertigt. Zur Erinnerung: Der Anteil der Prämie, der dem Gastransport entspricht, macht 33 % der gesamten an den Bieter ausgezahlten Prämie aus. Die bessere Energieeffizienz eines Gas-Kombikraftwerks ermöglicht es somit, die notwendige Gastransportkapazität zu reduzieren und somit die Kosten dieses Projekts zu senken, das eine Verstärkung des Gastransportnetzes in der Bretagne erfordert. (205) Die Maßnahme steht somit Kapazitätsanbietern offen, die das von Frankreich identifizierte Problem der Angemessenheit der Kapazitäten in effizienter Weise beheben können. (206) Betreffend das zweite Kriterium stellt die Kommission fest, dass die Maßnahme weder die Anreize für Investitionen in Verbindungsleitungen verringert noch die Marktkopplung gefährdet. Tatsächlich sind Verbindungsleitungs-Projekte in Vorbereitung, mit dem Ziel einer Erhöhung der Verbindungsleitungs-Kapazitäten zwischen Frankreich und dem Vereinigten Königreich bis 2022 sowie zwischen der Bretagne und Irland bis 2025. Die Maßnahme wird es ermöglichen, die durch die Bretagne geleiteten Stromflüsse im Rahmen des Baus der Verbindungsleitung zu erhöhen. (207) Die Kommission stellt außerdem fest, dass die Modalitäten der Ausschreibung so konzipiert wurden, dass jede Wettbewerbsverzerrung bei der Teilnahme des Gas-Kombikraftwerks an den verschiedenen Märkten vermieden wird. Die Anlage muss nicht notwendigerweise einen Teil ihrer Leistung für den Ausgleichsmechanismus reservieren. Wenn das Kraftwerk seine gesamte Leistung auf Termin auf dem Strommarkt verkauft hat und auf der Höhe seiner maximalen Leistung produziert, wird es nicht nötig sein, dass es für den entsprechenden Zeitraum über Angebote für den Ausgleichsmechanismus verfügt. (208) Ergänzend stellt die Kommission fest, dass die Einnahmen des Projekts, die der Wiederherstellung des Gleichgewichts gewidmet sind, von geringer Bedeutung sind (ca. 1,5 % der jährlichen Einnahmen) und demnach nicht davon ausgegangen werden kann, dass sie ein signifikantes Risiko auf dem Ausgleichsmarkt darstellen. (209) Betreffend das dritte Kriterium stellt die Kommission fest, dass ein Kraftwerk des Typs Gas-Kombikraftwerk, auch wenn dieses nicht die einzige Technologie ist, die es ermöglicht, über einen langen Zeitraum die Spannungshaltung sicherzustellen, nach wie vor die einzige Technologie ist, die der Notwendigkeit der Spannungshaltung unter den akzeptabelsten Effizienzbedingungen entspricht, wie in den Erwägungsgründen 199 bis 204 dargelegt. (210) Betreffend das vierte Kriterium stellt die Kommission fest, dass die Unternehmen, die das Konsortium CEB bilden, keine beherrschenden Akteure auf dem französischen Strommarkt sind. Folglich wird die Maßnahme nicht dazu beitragen, die Stellung des unmittelbaren Beihilfeempfängers zu stärken. Tatsächlich trägt die Maßnahme zum Wettbewerb in Frankreich bei, wenn man die Marktstellung von Direct Energie, einem alternativen Stromversorger und -erzeuger, berücksichtigt. Dieser Sachverhalt bestätigt zudem die in Erwägungsgrund 73 dargelegte Argumentation. (211) Ferner stellt die Kommission fest, dass die Maßnahme ein Risiko der Stärkung der Marktstellung des beherrschenden Anbieters in sich birgt. (212) Die Kommission stellt fest, dass EDF, der beherrschende Anbieter, über bedeutende Marktanteile in Frankreich verfügt. EDF besitzt 83,5 % der gesamten Stromerzeugung und 89,4 % der gesamten installierten Kapazität in Frankreich (54). EDF verfügt über einen unvergleichbaren Kraftwerkspark in Frankreich, sowohl unter dem Gesichtspunkt seiner Bedeutung als auch seiner Vielfalt. Es handelt sich in erster Linie um die Stromerzeugung aus Kernenergie und aus Wasserkraft. (213) Das Konsortium CEB verfügt nun aber über zwei Optionen. Es kann entweder den erzeugten Strom an den beherrschenden Marktteilnehmer zu 95 % des Marktpreises verkaufen (siehe Erwägungsgrund 11), oder es kann Strom in Form eines Tolling-Vertrags gemäß den in Erwägungsgrund 32 beschriebenen Modalitäten verkaufen. (214) Diese Optionen könnten, wenn sie ausgeübt würden, die Marktstellung des historischen Anbieters stärken, indem sie ihm die von dem Kraftwerk erzeugten Strommengen zur Verfügung stellen. (215) In erster Linie trägt die Beherrschung der Stromerzeugung durch einen Marktteilnehmer zu einem Liquiditätsmangel an den Großhandelsmärkten bei und benachteiligt alternative Anbieter. EDF beherrscht über 80 % der Stromerzeugung in Frankreich. Diese beherrschende Stellung würde im vorliegenden Fall gestärkt unter der Annahme einer vertraglichen Regelung mit dem Konsortium CEB, entweder über einen Tolling-Vertrag oder über einen langfristigen Stromabnahmevertrag. Diese gestärkte Wettbewerbsstellung von EDF würde die Fähigkeit der alternativen Anbieter beeinträchtigen, sich auf den Großhandelsmärkten zu konkurrenzfähigen Bedingungen einzudecken, indem sie zugleich einem Risiko der Illiquidität und einem Risiko der Preisvolatilität ausgesetzt werden. In diesem Rahmen würde der Zugang alternativer Anbieter zu eigenen Produktionskapazitäten es ihnen ermöglichen, solche Risiken zu vermeiden. Dieser Zugang zu eigenen Produktionskapazitäten muss ihnen folglich gesichert werden. (216) In zweiter Linie verleiht die beherrschende Stellung eines in der Produktion vertikal integrierten Marktteilnehmers ihm auch einen bedeutenden Wettbewerbsvorteil in der Stromversorgung. Angesichts der Bedeutung der Produktionskosten bei den Gesamtkosten der Stromlieferung wirkt sich die Beherrschung der Stromerzeugung auf die Einzelhandelslieferung aus. Die Wettbewerber von EDF verfügen nur über geringe oder gar keine Produktionskapazitäten, die in der Lage sind, eine Grundversorgung mit Strom zu variablen Produktionskosten sicherzustellen, die so niedrig sind wie diejenigen der Stromversorgung, die von dem im Besitz der EDF befindlichen Kraftwerkspark sichergestellt wird. EDF hält jedoch gegenwärtig ca. 86 % der Marktanteile auf dem Einzelhandelsmarkt (55). Die Möglichkeit für EDF, Vertragspartei im Tolling-Vertrag zu werden oder den gesamten von dem Kraftwerk erzeugten Strom über den langfristigen Stromabnahmevertrag zu kaufen, würde somit ihre Kapazität erhöhen, die Nachfrage auf dem Einzelhandelsmarkt zu bedienen. Der Zugang alternativer Anbieter zu eigenen Produktionskapazitäten würde es somit ebenfalls ermöglichen, eine Stärkung der beherrschenden Stellung des historischen Anbieters auf dem Einzelhandelsmarkt zu vermeiden. (217) Die Kommission ist der Ansicht, dass diese Risiken der Stärkung der beherrschenden Stellung von EDF auf dem Groß- und Einzelhandelsmarkt durch eine den französischen Behörden auferlegte Verpflichtung abgedeckt werden könnten, die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um sicherzustellen, dass der Beihilfeempfänger für keinen der zwei Vertragsmechanismen mit einem Anbieter Verträge abschließen würde, der auf dem französischen Markt über mehr als 40 % der Stromerzeugungskapazitäten verfügt. (218) Angesichts dieser sehr besonderen Merkmale des französischen Strommarkts ist diese auf 40 % begrenzte Bedingung angemessen. Sie ermöglicht es nämlich, eine Stärkung der Marktstellung des beherrschenden Anbieters zu vermeiden, die sich indirekt aus der Beihilfemaßnahme durch die in Erwägungsgrund 214 genannten Vertragsmechanismen ergeben könnte. (219) Unter Berücksichtigung der in diesem Abschnitt dargelegten Sachverhalte, und wenn die in Erwägungsgrund 218 beschriebene Bedingung eingehalten wird, kommt die Kommission zu dem Schluss, dass die Maßnahme den Wettbewerb und den Handel zwischen Mitgliedstaaten nicht in einer Weise beeinträchtigt, die die Erreichung des Ziels von gemeinsamem Interesse in Frage stellt. (220) Abschließend, und unter Berücksichtigung der von Frankreich vorgeschlagenen Lösungen, kommt die Kommission zu dem Schluss, dass die Maßnahme nicht mehr Gefahr läuft, den Wettbewerb oder den Handel zwischen Mitgliedstaaten ungerechtfertigt zu verzerren. 6.3.7.   Transparenz (221) Die Behörden müssen auf die Veröffentlichung des Textes über die Beihilferegelung, der Identität der beihilfegewährenden Stelle(n), der Identität des Beihilfeempfängers, der Form und des Betrags der gewährten Beihilfe, des Datums der Gewährung, der Art des betroffenen Unternehmens, der Region, in der der Empfänger angesiedelt ist, und des wichtigsten Wirtschaftssektors, in dem er seine Aktivitäten ausübt, achten. (222) Im vorliegenden Fall haben die französischen Behörden die von den Leitlinien für staatliche Umweltschutz- und Energiebeihilfen vorgesehenen Transparenzverpflichtungen eingehalten. Die veröffentlichten Informationen betreffen den Beschluss über die Gewährung der Beihilfe und ihre Durchführungsmodalitäten, die Identität der beihilfegewährenden Stelle, die Identität des Beihilfeempfängers, die Form und den Betrag der gewährten Beihilfe, die Art des betroffenen Unternehmens, die Region, in der der Empfänger angesiedelt ist, und den wichtigsten Wirtschaftssektor, in dem er seine Aktivitäten ausübt. (223) Außerdem werden auf der Internetseite http://www.europe-en-france.gouv.fr/Centre-de-ressources/Aides-d-Etat/Regimes-d-aides (in französischer Sprache) alle Beihilferegelungen vorgestellt, die von der Europäischen Kommission in Frankreich genehmigt wurden, darunter auch die vorliegende Ausschreibung. Schließlich werden die jährlichen Beträge der dem Unternehmen gewährten Beihilfen jährlich auf derselben Internetseite veröffentlicht. (224) Aus diesen Gründen werden die sich aus den Leitlinien für staatliche Umweltschutz- und Energiebeihilfen ergebenden Transparenzbedingungen eingehalten. 7.   SCHLUSSFOLGERUNGEN (225) Die dem Konsortium CEB von Frankreich gewährte Maßnahme stellt eine Beihilfe dar. (226) Die Maßnahme wird mit den Leitlinien für staatliche Umweltschutz- und Energiebeihilfen von 2014 vereinbar sein, sobald die französischen Behörden die notwendigen Maßnahmen ergreifen werden, um für die gesamte Laufzeit der Beihilfe sicherzustellen, dass der Beihilfeempfänger nicht die Energie des Kraftwerks an einen Anbieter veräußert, der auf dem französischen Markt über mehr als 40 % der Stromerzeugungskapazitäten verfügt, ob dies nun über einen Tolling-Vertrag oder über einen langfristigen Kaufvertrag für die von dem Kraftwerk erzeugte Energie zu einem Preis in Höhe von 95 % des Marktpreises erfolgt — HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN: Artikel 1 Die von Frankreich zugunsten des Konsortiums CEB geplante Maßnahme, die in der Gewährung einer Prämie von 94 000 EUR/MW/Jahr zum Wert vom 31.11.2011 besteht und die über eine Laufzeit von 20 Jahren ausgezahlt wird, stellt eine staatliche Beihilfe im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 AEUV dar, die gemäß Artikel 107 Absatz 3 AEUV zu den in Artikel 2 vorgesehenen Bedingungen mit dem Binnenmarkt vereinbar ist. Artikel 2 Frankreich ergreift die notwendigen Maßnahmen, um sich während der gesamten in Artikel 1 genannten Laufzeit zu vergewissern, dass der Begünstigte der Maßnahme der Beihilfe die im Kraftwerk erzeugte Energie nicht an einen Anbieter veräußern kann, der auf dem französischen Markt über mehr als 40 % der Stromerzeugungskapazitäten verfügt, ob dies nun über einen Tolling-Vertrag oder über einen langfristigen Kaufvertrag für die von dem Kraftwerk erzeugte Energie erfolgt. Artikel 3 Die Kommission genehmigt die in Artikel 1 genannte Beihilfe in Form der Zahlung einer Prämie an das Konsortium CEB für die Betriebsdauer des Kraftwerks, das heißt für eine Höchstdauer von 20 Jahren. Jede am Ende dieses Zeitraums beibehaltene Regelung muss erneut bei der Kommission angemeldet werden. Artikel 4 Dieser Beschluss ist an die Französische Republik gerichtet. Brüssel, den 15. Mai 2017 Für die Kommission Margrethe VESTAGER Mitglied der Kommission (1)   ABl. C 46 vom 5.2.2016, S. 69. (2)  Combined cycle gas turbine (Gas- und Dampf-Kombikraftwerk). (3)  Siehe Fußnote 1. (4)  Das französische Dekret Nr. 2002-1434 vom 4. Dezember 2002 über das Ausschreibungsverfahren für Kraftwerke beschreibt alle Phasen des Ausschreibungsverfahrens. Es handelt sich um das Verfahren, das im Rahmen der angemeldeten Ausschreibung angewandt wird. (5)  Der untere Heizwert bezeichnet eine Eigenschaft von Brennstoffen. Es handelt sich um die Wärmemenge, die durch die vollständige Verbrennung einer Brennstoffeinheit freigesetzt wird, wobei vorausgesetzt wird, dass es nicht zu einer Kondensation des Wasserdampfs kommt und die Kondensationswärme nicht gewonnen wird. (6)  Durchschnittswert der Momentanleistung des Kraftwerks. (7)  Watt (ein MW entspricht einer Million Watt) ist die Maßeinheit für die elektrische Leistung. Eine MWh bezeichnet die Erzeugung von einem MW während des Zeitraums von einer Stunde. (*1)  Vertrauliche Information (8)  Die Europäische Kommission hat das französische Projekt des Kapazitätsmechanismus am 8. November 2016 unter der Nummer SA.39621 genehmigt. (9)  Mitteilung der französischen Behörden vom 5. Oktober 2016. (10)  Beschluss C (2014) 1315 endg. der Kommission vom 27. März 2014 in der Sache SA.36511 (2014/C) (ex 2013/NN) — Frankreich, Fördermechanismus für Strom aus erneuerbaren Energien und Deckelung der CSPE. (11)  Urteil des Gerichtshofs vom 24. Juli 2003, Altmark Trans GmbH und Regierungspräsidium Magdeburg/Nahverkehrsgesellschaft Altmark GmbH („Altm

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.