Europäische Union

Beschluss (EU) 2026/994 der Kommission vom 4. Mai 2026 zur Gewährung einer Ausnahme von bestimmten Vorschriften der Richtlinie (EU) 2019/944 des Europäischen Parlaments und des Rates mit gemeinsamen Vorschriften für den Elektrizitätsbinnenmarkt und zur Änderung der Richtlinie 2012/27/EU für die Portugiesische Republik im Hinblick auf das kleine, isolierte Netz der Insel Berlenga (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2026) 2789)

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Amtsblatt der Europäischen Union DE Reihe L 2026/994 6.5.2026 BESCHLUSS (EU) 2026/994 DER KOMMISSION vom 4. Mai 2026 zur Gewährung einer Ausnahme von bestimmten Vorschriften der Richtlinie (EU) 2019/944 des Europäischen Parlaments und des Rates mit gemeinsamen Vorschriften für den Elektrizitätsbinnenmarkt und zur Änderung der Richtlinie 2012/27/EU für die Portugiesische Republik im Hinblick auf das kleine, isolierte Netz der Insel Berlenga (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2026) 2789) (Nur der portugiesische Text ist verbindlich) DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION — gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, gestützt auf die Richtlinie (EU) 2019/944 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juni 2019 mit gemeinsamen Vorschriften für den Elektrizitätsbinnenmarkt und zur Änderung der Richtlinie 2012/27/EU (1), insbesondere auf Artikel 66, in Erwägung nachstehender Gründe: 1.   VERFAHREN (1) Am 15. November 2019 beantragte der portugiesische stellvertretende Minister und Staatssekretär für Energie (Ministerium für Umwelt und Klimapolitik) bei der Kommission gemäß Artikel 66 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2019/944 eine Ausnahme von bestimmten Vorschriften dieser Richtlinie in Bezug auf die Insel Berlenga. (2) Am 18. März 2021 veröffentlichte die Kommission auf ihrer Website (2) Informationen über die Beantragung der Ausnahme und unterrichtete die Mitgliedstaaten gemäß Artikel 66 Absatz 1 Unterabsatz 3 der Richtlinie (EU) 2019/944 über den Antrag. Die Frist zur Stellungnahme lief bis zum 30. April 2021. Es gingen keine Stellungnahmen ein. (3) Die Annahme des endgültigen Beschlusses wurde aufgrund der Energiekrise und des politischen Kontexts in Portugal, unter anderem wegen der gesetzlichen Änderungen in Portugal in den Jahren 2022 und 2023, verschoben. Am 4. Juni 2025 bestätigten die portugiesischen Behörden ihren Antrag auf Gewährung einer Ausnahme und legten einen aktualisierten Überblick über die Lage in Bezug auf Berlenga vor. 2.   DIE VOM ANTRAG AUF GEWÄHRUNG EINER AUSNAHME BETROFFENE INSEL (4) Die Insel Berlenga gehört zum Berlengas-Archipel, einer Gruppe von Inseln, die 2011 von der Organisation der Vereinten Nationen für Erziehung, Wissenschaft und Kultur (Unesco) als Biosphärenreservat ausgewiesen wurden. Die Insel liegt 10 km vom portugiesischen Festland entfernt und gehört zur Gemeinde Peniche. Sie verfügt über Erholungsgebiete, die als Teilreservate eingestuft sind, während der Rest ein vollständiges Naturschutzgebiet ist, das nur für Zwecke der wissenschaftlichen Forschung und der Umweltüberwachung zugänglich ist. Die Insel ist nur wenige Monate im Jahr bewohnt, und ihr Energieverbrauch ist gering und jahreszeitenabhängig. (5) Die Insel Berlenga ist nicht an das portugiesische Energiesystem auf dem Festland angeschlossen. Portugal führt in seinem Antrag aus, dass die Anbindung des Inselnetzes an das Festland unrentabel wäre. Der jährliche Stromverbrauch der Insel liegt bei etwa 30 MWh und hat sich in den letzten 30 Jahren kaum verändert. Der Strombedarf wird von drei Dieselgeneratoren vor Ort gedeckt, die abwechselnd in Betrieb sind. (6) Aufgrund der auf der Insel geltenden Umweltschutzmaßnahmen sind keine weiteren Baumaßnahmen zulässig, mit Ausnahme des Projekts zur Umstellung der Energieversorgung der Insel auf ein erneuerbares System. Dieses Projekt unterliegt strengen Beschränkungen hinsichtlich Stromverbrauch, Raumnutzung und Bautätigkeit, die vom Instituto da Conservação da Natureza e das Florestas (Institut für Naturschutz und Wälder) genehmigt wurden. 2.1.   Das Stromnetz auf der Insel (7) E-REDES, ein rechtlich entflochtenes Versorgungsunternehmen, ist der einzige Stromanbieter auf der Insel und erbringt derzeit Elektrizitätsdienstleistungen im Rahmen eines Konzessionsvertrags. Das Unternehmen ist auch der wichtigste Niederspannungsverteilernetzbetreiber auf dem portugiesischen Festland im Rahmen von 278 kommunalen Konzessionsverträgen für Niederspannungsnetze sowie der einzige Mittel- und Hochspannungsverteilernetzbetreiber im Rahmen eines öffentlichen Konzessionsvertrags. (8) Bei dem in Erwägungsgrund 7 genannten Konzessionsvertrag handelt es sich um einen zeitlich weit zurückreichenden Vertrag über die Niederspannungsverteilung in der Gemeinde Peniche. Er wurde am 29. Oktober 2001 im Einklang mit den nationalen Rechtsvorschriften in Form eines Rahmenvertrags mit einer Laufzeit von 20 Jahren verlängert. Zum Zeitpunkt der Verlängerung war die Regierung noch Anteilseignerin des Konzessionärs (E-REDES), bis das Unternehmen 2007 entflochten wurde. (9) 2017 wurde das nationale Recht geändert: Zur Bestimmung eines neuen Konzessionärs müssen nun die den Gemeinden für die Verteilung zugewiesenen Konzessionsverträge gebündelt und gemeinsam ausgeschrieben werden (Gesetz Nr. 31/2017) (3). Da der Konzessionsvertrag am 28. Oktober 2021 auslief, muss auf der Grundlage einer öffentlichen Ausschreibung ein neuer Vertrag geschlossen werden. Der neue Konzessionsvertrag sollte eine Laufzeit von 20 Jahren haben. Infolge des Regierungswechsels und verfahrenstechnischer Verzögerungen ist der neue Konzessionsvertrag noch nicht angelaufen. Daher bleibt einstweilen der vorherige Vertrag aufgrund einer automatischen Verlängerung gemäß Artikel 285 Absatz 1 des Gesetzesdekrets Nr. 15/2022 vom 14. Januar 2022 (4) in Kraft. Mit diesem Gesetzesdekret wurden alle kommunalen Konzessionsverträge für Niederspannungsverteilernetze verlängert. Die pauschale Verlängerung endet, sobald die künftigen Konzessionäre im Anschluss an das gemäß dem Erlass (Portaria) Nr. 397/2023 vom 28. November 2023 durchgeführten Ausschreibungsverfahren den Betrieb aufnehmen. In der ersten Phase dieses Ausschreibungsverfahrens wurden die rechtlichen und technischen Voraussetzungen für die Vergabe von Konzessionen für die Stromverteilung im Niederspannungsbereich auf dem portugiesischen Festland festgelegt. Darüber hinaus wurden in der Entschließung Nr. 27/2024 des Ministerrats vom 23. Februar 2024 (5) die Grundsätze und der Zeitplan für die Vergabe kommunaler Konzessionen für die Stromverteilung im Niederspannungsbereich bestimmt. In dieser Entschließung wurde der 30. Juni 2025 als Frist festgesetzt, bis zu der die Vertretung der Auftraggebergruppe die Ausschreibung zur Vergabe der Konzessionen für die Stromverteilung im Niederspannungsbereich in Portugal auf den Weg bringen musste. (10) Bis zur Einleitung eines Ausschreibungsverfahrens wurde der in Erwägungsgrund 8 genannte vorherige Vertrag auf der Grundlage des Gesetzesdekrets Nr. 15/2022 und des Gesetzes Nr. 31/2017 verlängert. (11) Bei Ablauf des in den Erwägungsgründen 7 bis 9 genannten gegenwärtigen Konzessionsvertrags werden alle damit verbundenen Vermögenswerte an die Gemeinde Peniche zurückgegeben, die anschließend dem neuen Konzessionär zur Verfügung gestellt werden können. Dazu gehören auch Vermögenswerte, die das Projekt betreffen, für das die Ausnahme beantragt wird. E-REDES ist Konzessionär des lokalen Netzes, das unter die Konzession für das kommunale Niederspannungsnetz von Peniche fällt, und Eigentümer und Betreiber des Verteilernetzes und der Erzeugungsanlagen auf der Insel, bis die Konzession für das Niederspannungsnetz ausläuft. (12) Die Ausnahme betrifft die Beteiligung des derzeitigen Konzessionärs (E-REDES) und später eines neuen Konzessionärs, sobald der neue Konzessionsvertrag für Tätigkeiten, die über die Stromverteilung hinausgehen, unterzeichnet wurde. Dazu gehören insbesondere die Stromerzeugung sowie das Eigentum an und der Betrieb von Speicheranlagen auf der Insel Berlenga. 3.   DER ANTRAG PORTUGALS (13) Der Antrag betrifft eine Ausnahme von den Artikeln 4, 5, 6, 35 und 36 der Richtlinie (EU) 2019/944 für die Insel Berlenga. (14) Die Ausnahme wird beantragt, um ein Projekt zur Modernisierung des Stromnetzes der Insel durchzuführen und die Stromerzeugung aus fossilen Brennstoffen durch ökologisch nachhaltigere und erneuerbare Lösungen zu ersetzen. 3.1.   Das Projekt „Berlenga Sustentável“ (15) Um die Stromerzeugung auf der Insel vollständig zu dekarbonisieren und die mit dem derzeitigen Stromerzeugungssystem verbundenen Umwelt- und Sicherheitsrisiken zu beseitigen, hat Portugal das Projekt „Berlenga Sustentável“ ins Leben gerufen. Die Bauarbeiten sind abgeschlossen und das Projekt wurde am 29. Juli 2020 eingeweiht. Ziel des Projekts ist es, eine alternative, ökologisch nachhaltige und technisch tragfähige Stromversorgung bereitzustellen, indem statt Diesel erneuerbare Energiequellen zur Stromerzeugung verwendet werden. Das Projekt umfasst die Installation von Photovoltaikmodulen mit einer Kapazität von 70 kWp und von Batteriespeichern mit einer Kapazität von 150 kWh sowie eines Diesel-Ersatzstromgenerators. Die in Erwägungsgrund 5 beschriebenen Marktregelungen auf der Insel bleiben bis zum Auslaufen des derzeitigen Konzessionsvertrags unverändert. (16) Nach Angaben der portugiesischen Behörden ist E-REDES Eigentümer und Betreiber der Speicheranlagen, die unter das Projekt „Berlenga Sustentável“ fallen. Sie unterstützen die Solarstromerzeugung, speichern überschüssigen Strom und speisen diesen ins Netz ein, wenn die Photovoltaikerzeugung unzureichend ist. Somit wird die Speicheranlage nicht nur für das Netz, sondern auch als Teil der Erzeugungsinfrastruktur und für Ausgleichszwecke genutzt, um sicherzustellen, dass die Stromversorgung auf der Insel nicht unterbrochen wird. (17) Da das Projekt „Berlenga Sustentável“ nicht befristet ist und darauf abzielt, die langfristige Energieversorgung der Insel Berlenga sicherzustellen, beantragen die portugiesischen Behörden eine Ausnahme für die nach dem Unionsrecht zulässige Höchstdauer. 4.   BEWERTUNG 4.1.   Rechtsgrundlage des Antrags (18) Im Einklang mit Artikel 66 Absatz 1 Unterabsatz 1 der Richtlinie (EU) 2019/944 kann eine Ausnahmeregelung zu den einschlägigen Bestimmungen der Artikel 7 und 8 sowie der Kapitel IV, V und VI gewährt werden, wenn der antragstellende Mitgliedstaat nachweisen kann, dass sich für den Betrieb ihrer kleinen, isolierten Netze und ihrer kleinen Verbundnetze erhebliche Probleme ergeben. (19) Gemäß Artikel 66 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Richtlinie (EU) 2019/944 können kleine, isolierte Netze ebenfalls eine Ausnahme von den Artikeln 4, 5 und 6 dieser Richtlinie beantragen. (20) Außer im Falle von Gebieten in äußerster Randlage ist die Ausnahme gemäß Artikel 66 Absatz 2 der Richtlinie (EU) 2019/944 zu befristen und an Bedingungen zu knüpfen, die auf verstärkten Wettbewerb und eine stärkere Integration in den Elektrizitätsbinnenmarkt abzielen. Schließlich sollte die Ausnahme sicherstellen, dass der Übergang zur Erzeugung von Energie aus erneuerbaren Quellen durch die Ausnahme ebenso wenig behindert wird wie der Übergang zu mehr Flexibilität, Energiespeicherung, Elektromobilität und Laststeuerung. 4.2.   Kleine, isolierte Netze (21) In ihrem Antrag geben die portugiesischen Behörden an, dass es sich bei der Insel Berlenga um ein kleines, isoliertes Netz im Sinne der Richtlinie (EU) 2019/944 handelt. (22) Nach Artikel 2 Nummer 42 der Richtlinie (EU) 2019/944 ist ein „kleines, isoliertes Netz“ ein Netz mit einem Verbrauch von weniger als 3 000 GWh im Jahr 1996, bei dem weniger als 5 % seines Jahresverbrauchs durch einen Verbund mit anderen Netzen bezogen wird. (23) Nach Angaben der portugiesischen Behörden hat die Insel Berlenga einen jährlichen Stromverbrauch von etwa 30 MWh, der sich in den letzten 30 Jahren kaum verändert hat. (24) Es gibt keine Verbindung zwischen der Insel und dem Stromnetz des Festlands. Das Stromnetz auf der Insel ist relativ einfach und versorgt nur wenige Kunden, deren jährlicher Verbrauch insgesamt gering ist. (25) Die Kommission kommt daher zu dem Schluss, dass die Insel Berlenga ein kleines, isoliertes Netz im Sinne von Artikel 2 Nummer 42 ist und daher in den Anwendungsbereich von Artikel 66 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2019/944 fällt. 4.3.   Erhebliche Probleme beim Netzbetrieb (26) Der Wortlaut von Artikel 66 Absatz 1 Unterabsatz 1 der Richtlinie (EU) 2019/944 ist sehr weit gefasst und bezieht sich auf „erhebliche Probleme“ beim Netzbetrieb. Der Begriff „erhebliche Probleme“ ist weder rechtlich definiert, noch wurde er von der Kommission in ihrer bisherigen Entscheidungspraxis festgelegt. Diese offene Formulierung ermöglicht es der Kommission, alle potenziellen Probleme im Zusammenhang mit der besonderen Situation kleiner Netze zu berücksichtigen, sofern sie erheblich und nicht nur marginal sind. Diese Probleme können je nach den geografischen Besonderheiten, der Produktion und den Verbrauchsmustern des Netzes sowie im Hinblick auf technische Entwicklungen, z. B. Stromspeicherung und Stromerzeugung in kleinem Umfang, erheblich variieren. (27) Im Antrag werden die folgenden erheblichen Probleme beim Betrieb kleiner, isolierter Netze hervorgehoben: a) die Schwierigkeit oder sogar Unmöglichkeit, einen wettbewerbsorientierten Strommarkt zu schaffen, aufgrund der besonderen Merkmale und der geringen Größe der Insel und des sehr niedrigen Stromverbrauchs; b) die geringe Größe und die besondere Situation der Insel Berlenga (z. B. saisonale und tägliche Versorgungsunterbrechungen, eine Entfernung von 10 km vom Festland, die häufige Unzugänglichkeit und Umweltbeschränkungen, die Neubau verbieten), die Investitionen in Erzeugungs- und Speicheranlagen durch andere Unternehmen als E-REDES oder den letztendlichen neuen Konzessionär unwahrscheinlich machen. Es ist kaum davon auszugehen, dass eine Markttätigkeit in den Bereichen Erzeugung oder Versorgung realisierbar, geschweige denn rentabel wäre; c) die Größe des Marktes, die es unwahrscheinlich macht, dass Anträge auf Genehmigungen oder Gebote eingehen. Der Verbrauch, der sehr niedrig und saisonabhängig ist, schwankt im Laufe des Jahres stark; d) die restriktiven Bedingungen für menschliche Tätigkeiten auf der Insel, die sich sowohl aus dem portugiesischen Umweltrecht als auch aus dem Unesco-Satzungsrahmen des Weltnetzes der Biosphärenreservate ergeben; e) die Entfernung zum Festland, die es in Verbindung mit den unter den Buchstaben a bis d aufgeführten Problemen unrentabel macht, das Netz der Insel über ein Unterwasserkabel mit dem Festland zu verbinden; f) der Umstand, dass Berlenga nicht ständig bewohnt ist, was den Wettbewerb unmöglich macht. Die Stromversorgung ist in Bezug auf die Verfügbarkeit (nur tagsüber) und die Nachfrage (begrenzte maximale Erzeugungsleistung) stark eingeschränkt. Eine ganztägige durchgehende Stromversorgung, die ohnehin auf die touristische Hochsaison beschränkt ist, ist nicht gewährleistet. Diese Faktoren verhindern einen Wettbewerb im Endkundenmarkt für Strom. (28) Unter Berücksichtigung aller in Erwägungsgrund 27 dargelegten Gründe kommt die Kommission zu dem Schluss, dass beim Betrieb des Stromnetzes auf der Insel Berlenga als kleines, isoliertes Netz erhebliche Probleme bestehen und dass die uneingeschränkte Anwendung des Regelungsrahmens zu Problemen beim Betrieb dieses Netzes führen könnte. (29) Dem Antrag zufolge wurde der Stromverbrauch auf der Insel bisher aufgrund geografischer Zwänge und wegen des Umstands, dass die Insel vom Stromnetz des Festlands abgeschnitten ist, von drei abwechselnd betriebenen Dieselgeneratoren vor Ort gedeckt. Der Transport von Dieselkraftstoff auf dem Seeweg und das Entladen unter schwierigen Witterungsbedingungen sind unfallträchtig und daher mit Umweltrisiken verbunden. Das neue System wäre umweltfreundlicher und würde den Einsatz von Dieselgeneratoren auf den Ersatzbetrieb beschränken. 5.   UMFANG DER AUSNAHME (30) Die Kommission ist der Auffassung, dass die Ausnahme von den in Erwägungsgrund 13 genannten Bestimmungen im Hinblick auf die Umsetzung des Projekts „Berlenga Sustentável“ die in Artikel 66 Absatz 2 der Richtlinie (EU) 2019/944 festgelegten Bedingungen erfüllt. 5.1.   Keine Behinderung des Übergangs zur Erzeugung von Energie aus erneuerbaren Quellen und zu mehr Flexibilität, Energiespeicherung, Elektromobilität und Laststeuerung (31) Gemäß Artikel 66 Absatz 2 Unterabsatz 1 der Richtlinie (EU) 2019/944 muss die Kommission sicherstellen, dass eine Ausnahme den Übergang zur Erzeugung von erneuerbarer Energie und zu mehr Flexibilität, Energiespeicherung, Elektromobilität oder Laststeuerung nicht behindert. (32) Zweck der von Portugal beantragten Ausnahme ist es, die Durchführung eines Projekts zur stärkeren Nutzung erneuerbarer Energien und zur Erleichterung umweltfreundlicherer Energieversorgungslösungen auf der Insel zu ermöglichen. Die Ausnahme trägt auch den strengen Umweltschutzmaßnahmen auf der Insel Rechnung, die Neubauten in dem Gebiet erheblich einschränken. Sie behindert daher nicht den Übergang zu erneuerbaren Energien. (33) Die Ausnahme hat auch keine spürbaren Auswirkungen auf die Elektromobilität oder die Laststeuerung. 5.2.   Befristung der Ausnahme und Bedingungen, die einen verstärkten Wettbewerb und eine stärkere Integration in den Elektrizitätsbinnenmarkt zum Ziel haben (34) In Artikel 66 Absatz 2 Unterabsatz 1 der Richtlinie (EU) 2019/944 ist ausdrücklich vorgesehen, dass die Ausnahme befristet sein und Bedingungen unterliegen muss, die auf einen verstärkten Wettbewerb und eine stärkere Integration in den Elektrizitätsbinnenmarkt abzielen. (35) Die portugiesischen Behörden beantragen eine Ausnahme für die nach Unionsrecht zulässige Höchstdauer. Da in den Rechtsvorschriften der Union kein Zeitrahmen für die Gültigkeit von Ausnahmen festgelegt ist, sollte die Geltungsdauer dieses Beschlusses den besonderen technischen Bedingungen und der Marktlage auf der Insel Rechnung tragen. Die portugiesischen Behörden haben ferner angegeben, dass sie eine Ausnahme für einen Zeitraum von 20 Jahren ab dem Tag der Einweihung, d. h. vom 29. Juli 2020 bis zum 29. Juli 2040, beantragen. (36) Dem Antrag zufolge machen die besonderen Bedingungen auf der Insel Investitionen unwahrscheinlich, und aufgrund des geringen Interesses der Marktteilnehmer ist nicht mit Wettbewerb zu rechnen. (37) Der vorübergehende Charakter der Ausnahme sollte der Möglichkeit künftiger Marktentwicklungen auf der Insel Rechnung tragen. Die portugiesischen Behörden sollten weiterhin sicherstellen, dass es keine Hindernisse für die Entstehung von Wettbewerb oder die Integration in den Elektrizitätsbinnenmarkt gibt. Die Ausnahme steht in direktem Zusammenhang mit dem in Erwägungsgrund 9 genannten Ausschreibungsverfahren für den neuen Konzessionsvertrag. Zwar ist ein Wettbewerb „auf dem Markt“ von Berlenga nicht möglich, doch gewährleistet das Ausschreibungsverfahren zumindest einen Wettbewerb „für den Markt“. (38) Die Kommission hält es für angemessen, die von den portugiesischen Behörden beantragte Ausnahme für den Zeitraum von 20 Jahren zu gewähren und sie an den in Erwägungsgrund 9 genannten Konzessionszeitraum anzupassen. Die Kommission sollte daher die Ausnahme vom 29. Juli 2020 bis zum 29. Juli 2040 gewähren. Dieser Zeitraum beruht jedoch auf dem technischen und dem Regelungsrahmen, der zum Zeitpunkt der Einreichung des Antrags durch die portugiesischen Behörden am 15. November 2019 und seiner Bestätigung im Juni 2025 bestand und der sich ändern kann. Daher sollte die Ausnahme nicht mehr für das kleine, isolierte Netz der Insel Berlenga gelten, wenn die Insel an das Festlandnetz angebunden wird oder wenn größere Entwicklungen mit potenziellen Auswirkungen auf die Bedingungen eintreten, unter denen die Ausnahme gewährt wurde. Die portugiesischen Behörden sollten die Kommission über solche Entwicklungen unterrichten. (39) Die Ausnahme sollte es E-REDES bzw. nach Unterzeichnung des neuen Konzessionsvertrags dem späteren neuen Konzessionär ermöglichen, Erzeugungsanlagen nur für die Zwecke des Projekts „Berlenga Sustentável“ zu besitzen und zu betreiben. Die nationale Regulierungsbehörde sollte diese Aktivität beobachten und deren Kosten überwachen [können]. (40) Die Anforderungen an die Entflechtung der Rechnungslegung gemäß Artikel 56 der Richtlinie (EU) 2019/944 sollten für das Projekt „Berlenga Sustentável“ gelten, und E-REDES bzw. der neue Konzessionär sollten für das Eigentum an den Erzeugungsanlagen und für deren Betrieb getrennte Konten führen. Um Quersubventionen zu vermeiden, sollten die portugiesischen Behörden sicherstellen, dass die Kosten des Projekts „Berlenga Sustentável“ nicht durch Verteilernetzentgelte, sondern durch gesonderte Mittel gedeckt werden. 5.3.   Verlängerungsverfahren (41) Damit die Kommission beurteilen kann, ob die Ausnahme vor dem Hintergrund etwaiger künftiger Klarstellungen und geänderter Marktbedingungen auf der Insel Berlenga weiterhin benötigt wird, sollten die portugiesischen Behörden der Kommission mindestens ein Jahr vor Ablauf des Ausnahmezeitraums mitteilen, ob sie eine Verlängerung für erforderlich halten. Dies würde eine eingehende Analyse des Verlängerungsantrags und eine frühzeitige Information der Marktteilnehmer über den künftigen Regelungsrahmen für die Insel Berlenga ermöglichen. (42) Um Änderungen des Regelungsrahmens sowie Technologie- und Marktentwicklungen ausreichend Rechnung zu tragen, sollten etwaige Verlängerungen zeitlich begrenzt sein. 5.4.   Rückwirkung (43) Der Antrag auf Gewährung einer Ausnahme ging vor Beginn des Projekts „Berlenga Sustentável“ bei der Kommission ein. Um rasche und unvorhersehbare Änderungen des Regelungsrahmens zu vermeiden, die das Funktionieren des Marktes auf der Insel Berlenga ernsthaft stören könnten, und um die vollständige Umsetzung dieses Projekts zu ermöglichen, sollte dieser Beschluss ab dem 29. Juli 2020 gelten — HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN: Artikel 1 Der Portugiesischen Republik wird für das kleine, isolierte Netz der Insel Berlenga eine Ausnahme von den Artikeln 4, 5, 6, 35 und 36 der Richtlinie (EU) 2019/944 gewährt. Artikel 2 Die nach Artikel 1 gewährte Ausnahme gilt bis zum 29. Juli 2040. Die portugiesischen Behörden können bei der Kommission eine Verlängerung des Ausnahmezeitraums beantragen, sofern sie der Kommission rechtzeitig vor Ablauf des in Absatz 1 genannten Ausnahmezeitraums mitteilen, ob sie eine Verlängerung für erforderlich halten. Die nach Artikel 1 gewährte Ausnahme verliert ihre Gültigkeit für das kleine, isolierte Netz der Insel Berlenga, wenn die Insel an das Festlandnetz angebunden wird oder wenn größere Entwicklungen mit potenziellen Auswirkungen auf die Bedingungen eintreten, unter denen die Ausnahme gewährt wurde. Die portugiesischen Behörden unterrichten die Kommission über solche Entwicklungen. Artikel 3 Die nach Artikel 1 gewährte Ausnahme gilt nur für die Zwecke des Projekts „Berlenga Sustentável“. Die portugiesischen Behörden stellen sicher, dass alle folgenden Bedingungen erfüllt sind: a) Das Projekt „Berlenga Sustentável“ wird unter Bedingungen durchgeführt, die darauf abzielen, den Wettbewerb im Binnenmarkt und dessen Integration zu stärken, und die den Übergang zur Erzeugung von erneuerbarer Energie und zu mehr Flexibilität, Energiespeicherung, Elektromobilität und Laststeuerung nicht behindern. b) Die nationale Regulierungsbehörde ist in der Lage, das Projekt „Berlenga Sustentável“ zu beobachten und seine Kosten zu überwachen. c) Die Anforderung an die Entflechtung der Rechnungslegung gemäß Artikel 56 der Richtlinie (EU) 2019/944 gilt für das Projekt „Berlenga Sustentável“, und E-REDES bzw. der neue Konzessionär führt für das Eigentum an den Erzeugungsanlagen und für deren Betrieb getrennte Konten. d) Zur Vermeidung von Quersubventionen werden die Kosten des Projekts „Berlenga Sustentável“ nicht durch Verteilernetzentgelte gedeckt, sondern durch getrennte Mittel. Artikel 4 Dieser Beschluss gilt ab dem 29. Juli 2020. Artikel 5 Dieser Beschluss ist an die Portugiesische Republik gerichtet. Brüssel, den 4. Mai 2026 Für die Kommission Dan JØRGENSEN

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.