Europäische Union

2014/146/EU: Beschluss des Rates vom 28. Januar 2014 über den Abschluss des partnerschaftlichen Fischereiabkommens zwischen der Europäischen Union und der Republik Mauritius

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18.3.2014    DE Amtsblatt der Europäischen Union L 79/2 BESCHLUSS DES RATES vom 28. Januar 2014 über den Abschluss des partnerschaftlichen Fischereiabkommens zwischen der Europäischen Union und der Republik Mauritius (2014/146/EU) DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION — gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 43 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 6 Buchstabe a, auf Vorschlag der Europäischen Kommission, nach Zustimmung des Europäischen Parlaments, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Die Union hat mit der Republik Mauritius ein partnerschaftliches Fischereiabkommen ausgehandelt, das EU-Schiffen in Gewässern, die der Hoheit oder Gerichtsbarkeit der Republik Mauritius unterstehen, Fangmöglichkeiten einräumt. (2) Das partnerschaftliche Fischereiabkommen zwischen der Europäischen Union und der Republik Mauritius (im Folgenden „partnerschaftliches Fischereiabkommen“) wurde gemäß dem Beschluss 2012/670/EU des Rates vom 9. Oktober 2012 über die Unterzeichnung im Namen der Europäischen Union des partnerschaftlichen Fischereiabkommens zwischen der Europäischen Union und der Republik Mauritius (1) unterzeichnet. (4) Das partnerschaftliche Fischereiabkommen sollte genehmigt werden — HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN: Artikel 1 Das partnerschaftliche Fischereiabkommen zwischen der Europäischen Union und der Republik Mauritius wird im Namen der Europäischen Union genehmigt. Der Wortlaut des Abkommens ist diesem Beschluss beigefügt. Artikel 2 Der Präsident des Rates nimmt die in Artikel 17 des partnerschaftlichen Fischereiabkommens vorgesehenen Notifikationen im Namen der Europäischen Union vor (2). Artikel 3 Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft. Geschehen zu Brüssel am 28. Januar 2014. Im Namen des Rates Der Präsident G. STOURNARAS (1)   ABl. L 300 vom 30.10.2012, S. 34. (2)  Der Tag des Inkrafttretens des Abkommens wird auf Veranlassung des Generalsekretariats des Rates im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.