Europäische Union

80/1137/EWG: Entscheidung der Kommission vom 24. November 1980, mit der festgestellt wird, daß das Gerät ,,PICKER-Dyna Camera 4/15" nicht unter Befreiung von Zöllen des Gemeinsamen Zolltarifs eingeführt werden kann

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Wichtiger rechtlicher Hinweis | 31980D1137 80/1137/EWG: Entscheidung der Kommission vom 24. November 1980, mit der festgestellt wird, daß das Gerät ,,PICKER-Dyna Camera 4/15" nicht unter Befreiung von Zöllen des Gemeinsamen Zolltarifs eingeführt werden kann Amtsblatt Nr. L 336 vom 13/12/1980 S. 0040 - 0040 Entscheidung der Kommission vom 24. November 1980, mit der festgestellt wird, daß das Gerät "PICKER-Dyna Camera 4/15" nicht unter Befreiung von Zöllen des Gemeinsamen Zolltarifs eingeführt werden kann (80/1137/EWG) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN — gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 1798/75 des Rates vom 10. Juli 1975 über die von den Zöllen des Gemeinsamen Zolltarifs befreite Einfuhr von Gegenständen erzieherischen, wissenschaftlichen oder kulturellen Charakters [1], geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 1027/79 [2], gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2784/79 der Kommission vom 12. Dezember 1979 zur Festlegung der Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 1798/75 [3], insbesondere auf Artikel 7, in Erwägung nachstehender Gründe : Die deutsche Regierung hat mit Schreiben an die Kommission vom 19. Mai 1980 die Einleitung des in Artikel 7 der Verordnung (EWG) Nr. 2784/79 vorgesehenen Verfahrens beantragt, um festzustellen, ob das Gerät "PICKER-Dyna camera 4/15", das zu Forschungszwecken bei Untersuchungen zur physiologischen Regulationsbreite der Lungenperfusion unter Einfluß der Gravitation, bei Untersuchungen der Veränderungen von regionaler Belüftung und Perfusion der Lungen und zur nicht-invasiven und quantitativen Shun-Diagnostik verwendet wird, wissenschaftlichen Charakter besitzt und wenn ja, ob zur Zeit Geräte von gleichem wissenschaftlichem Wert in der Gemeinschaft hergestellt werden. Am 9. Oktober 1980 ist gemäß Artikel 7 Absatz 5 der Verordnung (EWG) Nr. 2784/79 eine aus Vertretern aller Mitgliedstaaten bestehende Sachverständigengruppe im Rahmen des Ausschusses für Zollbefreiungen zur Prüfung dieses Falles zusammengetreten. Diese Prüfung hat ergeben, daß es sich bei dem Gerät um eine Szintillationskamera handelt. Aufgrund seiner objektiven technischen Merkmale wie insbesondere der Meßempfindlichkeit und des Auflösungsvermögens sowie seines Verwendungszwecks ist dieses Gerät für die wissenschaftliche Forschung besonders geeignet. Außerdem werden vergleichbare Geräte überwiegend zur Durchführung wissenschaftlicher Arbeiten verwendet. Das Gerät ist somit als wissenschaftliches Gerät anzusehen. Nach Auskunft der Mitgliedstaaten werden jedoch in der Gemeinschaft zur Zeit Geräte von gleichem wissenschaftlichem Wert, die zu den gleichen Zwecken verwendet werden können, hergestellt. Dies gilt insbesondere für das Gerät "Pho Gamma V-Camera" der Firma "Searle Nederland B.V., Wiegenbruinlaan 75, Uithoorn/Nederland", das Geräte "Large Field Gamma Camera" der Firma "Philips Nederland B.V., Boschdijk 525, Eindhoven/Nederland", das Gerät "Anticamera 3400" der Firma "CGR Médecine Nucléaire, rue de la Miniere, 78530 Bruc/France" und die Geräte "Scinticamera 5 HR" und "Scinticamera 5 LF" der Firma "Nuclear Enterprises, Lighthill, Edingburgh EH 11 4EY/Scotland" — HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN : Artikel 1 Das Gerät "PICKER-Dyna Camera 4/15", das Gegenstand des Antrags der deutschen Regierung vom 19. Mai 1980 ist, kann nicht unter Befreiung von den Zöllen des Gemeinsamen Zolltarifs eingeführt werden. Artikel 2 Diese Entscheidung ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet. Brüssel, den 24. November 1980 Für die Kommission Étienne Davignon Mitglied der Kommission [1] AB1. Nr. L 184 vom 15. 7. 1975, S. 1. [2] AB1. Nr. L 134 vom 31. 5. 1979, S. 1. [3] AB1. Nr. L 318 vom 13. 12. 1979, S. 32. --------------------------------------------------

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.