Europäische Union

Beschluss (EU, Euratom) 2017/2461 des Rates vom 12. Dezember 2017 zur Änderung seiner Geschäftsordnung

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29.12.2017    DE Amtsblatt der Europäischen Union L 348/36 BESCHLUSS (EU, Euratom) 2017/2461 DES RATES vom 12. Dezember 2017 zur Änderung seiner Geschäftsordnung DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION — gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft, gestützt auf Artikel 11 Absatz 6 der Geschäftsordnung des Rates (1), in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Sofern ein Rechtsakt des Rates mit qualifizierter Mehrheit zu erlassen ist, muss überprüft werden, ob die Mitgliedstaaten, die diese qualifizierte Mehrheit bilden, mindestens 65 % der Bevölkerung der Union repräsentieren. (2) Dieser Prozentsatz wird gemäß den Bevölkerungszahlen in Anhang III der Geschäftsordnung des Rates (im Folgenden „Geschäftsordnung“) berechnet. (3) Artikel 11 Absatz 6 der Geschäftsordnung sieht vor, dass der Rat mit Wirkung vom 1. Januar jedes Jahres die in jenem Anhang genannten Zahlen auf der Grundlage der zum 30. September des Vorjahres beim Statistischen Amt der Europäischen Union verfügbaren Daten aktualisiert. (4) Die Geschäftsordnung sollte daher für das Jahr 2018 entsprechend angepasst werden — HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN: Artikel 1 Anhang III der Geschäftsordnung erhält folgende Fassung: „ANHANG III Zahlenangaben zur Bevölkerung der Union und zur Bevölkerung jedes Mitgliedstaats zur Umsetzung der Bestimmungen über die Abstimmung im Rat mit qualifizierter Mehrheit Zum Zwecke der Anwendung des Artikels 16 Absatz 4 EUV und des Artikels 238 Absätze 2 und 3 AEUV gelten für den Zeitraum vom 1. Januar 2018 bis zum 31. Dezember 2018 folgende Zahlenangaben für die Bevölkerung der Union und die Bevölkerung jedes einzelnen Mitgliedstaats sowie für den prozentualen Anteil der Bevölkerung der einzelnen Mitgliedstaaten an der Bevölkerung der Union: Mitgliedstaat Bevölkerung Prozentualer Anteil an der Bevölkerung der Union (%) Deutschland 82 437 641 16,10 Frankreich 67 024 633 13,09 Vereinigtes Königreich 65 808 573 12,85 Italien 61 219 113 11,95 Spanien 46 528 966 9,08 Polen 37 972 964 7,41 Rumänien 19 638 309 3,83 Niederlande 17 220 721 3,36 Belgien 11 365 834 2,22 Griechenland 10 757 293 2,10 Tschechische Republik 10 467 628 2,04 Portugal 10 309 573 2,01 Schweden 10 080 000 1,97 Ungarn 9 797 561 1,91 Österreich 8 752 500 1,71 Bulgarien 7 101 859 1,39 Dänemark 5 743 947 1,12 Finnland 5 499 447 1,07 Slowakei 5 435 343 1,06 Irland 4 774 833 0,93 Kroatien 4 154 213 0,81 Litauen 2 847 904 0,56 Slowenien 2 065 895 0,40 Lettland 1 950 116 0,38 Estland 1 315 635 0,26 Zypern 854 802 0,17 Luxemburg 589 370 0,12 Malta 440 433 0,09 EU-28 512 155 106   Schwelle (65 %) 332 900 819   “ Artikel 2 Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Er gilt ab dem 1. Januar 2018. Geschehen zu Brüssel am 12. Dezember 2017. Im Namen des Rates Der Präsident S. MIKSER (1)  Beschluss 2009/937/EU des Rates vom 1. Dezember 2009 zur Annahme seiner Geschäftsordnung (ABl. L 325 vom 11.12.2009, S. 35).

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.