Europäische Union

Beschluss (EU) 2024/2734 des Rates vom 21. Oktober 2024 über die von den Vertragsparteien als dritte Tranche für das Jahr 2024 zu zahlenden finanziellen Beiträge zum Europäischen Entwicklungsfonds

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Amtsblatt der Europäischen Union DE Reihe L 2024/2734 22.10.2024 BESCHLUSS (EU) 2024/2734 DES RATES vom 21. Oktober 2024 über die von den Vertragsparteien als dritte Tranche für das Jahr 2024 zu zahlenden finanziellen Beiträge zum Europäischen Entwicklungsfonds DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION — gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, gestützt auf das Interne Abkommen zwischen den im Rat vereinigten Vertretern der Regierungen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union über die Finanzierung der im mehrjährigen Finanzrahmen für den Zeitraum 2014 bis 2020 vorgesehenen Hilfe der Europäischen Union im Rahmen des AKP-EU-Partnerschaftsabkommens und über die Bereitstellung von finanzieller Hilfe für die überseeischen Länder und Gebiete, auf die der vierte Teil des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union Anwendung findet (1), insbesondere auf Artikel 7 Absatz 2 in Verbindung mit Artikel 14 Absatz 3, gestützt auf die Verordnung (EU) 2018/1877 des Rates vom 26. November 2018 über die Finanzregelung für den 11. Europäischen Entwicklungsfonds und zur Aufhebung der Verordnung (EU) 2015/323 (2), insbesondere auf Artikel 19 Absatz 5, auf Vorschlag der Europäischen Kommission, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Gemäß Artikel 46 der Verordnung (EU) 2018/1877 muss die Europäische Investitionsbank (EIB) der Kommission für die von ihr verwalteten Instrumente aktualisierte Schätzungen der Mittelbindungen und Zahlungen übermitteln. (2) Gemäß Artikel 19 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2018/1877 unterbreitet die Kommission bis zum 10. Oktober 2024 einen Vorschlag, der den Betrag der dritten Tranche des Beitrags für das Jahr 2024 enthält. (3) Gemäß Artikel 20 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2018/1877 werden die Beiträge zunächst bis zur Ausschöpfung der für frühere Europäische Entwicklungsfonds (im Folgenden „EEF“) festgelegten Beträge abgerufen. Daher sollten Mittel gemäß der Verordnung (EU) 2018/1877 für die EIB und für die Kommission abgerufen werden. (4) Gemäß Artikel 152 des Abkommens über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft (im Folgenden „Austrittsabkommen“) bleibt das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland (im Folgenden „Vereinigtes Königreich“) bis zum Abschluss des 11. EEF und aller früheren noch nicht abgeschlossenen EEF Vertragspartei des EEF. Gemäß Artikel 153 des Austrittsabkommens darf jedoch der Anteil des Vereinigten Königreichs an freigegebenen Mitteln aus Projekten im Rahmen des 11. EEF, sofern diese nach dem 31. Dezember 2020 freigegeben wurden, oder früherer EEF nicht wiederverwendet werden. (5) Mit dem Beschluss (EU) 2023/2586 des Rates (3) wurden die von den Vertragsparteien zu zahlenden Jahresbeiträge zum EEF für 2024 auf 1 200 000 000 EUR für die Europäische Kommission und auf 300 000 000 EUR für die EIB festgesetzt. (6) Um eine möglichst rasche Anwendung der in dem vorliegenden Beschluss vorgesehenen Maßnahmen zu ermöglichen, sollte dieser Beschluss am Tag seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten — HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN: Artikel 1 Der von den Parteien als dritte Tranche für das Jahr 2024 zu zahlende Beitrag zum Europäischen Entwicklungsfonds (EDF) wird auf 350 000 000 EUR festgesetzt. Dieser Betrag wird folgendermaßen gezahlt: a) 250 000 000 EUR an die Kommission und b) 100 000 000 EUR an die Europäische Investitionsbank (EIB). Artikel 2 Die einzelnen Beiträge zum EDF sind von den Vertragsparteien des EDF wie im Anhang festgelegt, als dritte Tranche für 2024 an die Kommission und die EIB zu zahlen. Artikel 3 Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Geschehen zu Luxemburg am 21. Oktober 2024. Im Namen des Rates Der Präsident NAGY I. (1)   ABl. L 210 vom 6.8.2013, S. 1. (2)   ABl. L 307 vom 3.12.2018, S. 1. (3)  Beschluss (EU) 2023/2586 des Rates vom 13. November 2023 zur Festlegung der finanziellen Beiträge der Parteien des Europäischen Entwicklungsfonds zur Finanzierung dieses Fonds unter Angabe der Obergrenze für 2025, des Jahresbeitrags für 2024, der Höhe der ersten Tranche 2024 und einer unverbindlichen Angabe der voraussichtlich zu erwartenden Jahresbeiträge für die Jahre 2026 und 2027 (ABl. L, 2023/2586, 15.11.2023, ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2023/2586/oj). ANHANG Dritte Tranche der EEF-Beiträge 2024 (in EUR) MITGLIEDSTAATEN & VEREINIGTES KÖNIGREICH Schlüssel 11. EEF % Dritte Tranche 2024 (in EUR) Insgesamt Kommission EIB 11. EEF 11. EEF BELGIEN 3,24927 8 123 175 3 249 270 11 372 445 BULGARIEN 0,21853 546 325 218 530 764 855 TSCHECHIEN 0,79745 1 993 625 797 450 2 791 075 DÄNEMARK 1,98045 4 951 125 1 980 450 6 931 575 DEUTSCHLAND 20,57980 51 449 500 20 579 800 72 029 300 ESTLAND 0,08635 215 875 86 350 302 225 IRLAND 0,94006 2 350 150 940 060 3 290 210 GRIECHENLAND 1,50735 3 768 375 1 507 350 5 275 725 SPANIEN 7,93248 19 831 200 7 932 480 27 763 680 FRANKREICH 17,81269 44 531 725 17 812 690 62 344 415 KROATIEN 0,22518 562 950 225 180 788 130 ITALIEN 12,53009 31 325 225 12 530 090 43 855 315 ZYPERN 0,11162 279 050 111 620 390 670 LETTLAND 0,11612 290 300 116 120 406 420 LITAUEN 0,18077 451 925 180 770 632 695 LUXEMBURG 0,25509 637 725 255 090 892 815 UNGARN 0,61456 1 536 400 614 560 2 150 960 ΜΑLTA 0,03801 95 025 38 010 133 035 NIEDERLANDE 4,77678 11 941 950 4 776 780 16 718 730 ÖSTERREICH 2,39757 5 993 925 2 397 570 8 391 495 POLEN 2,00734 5 018 350 2 007 340 7 025 690 PORTUGAL 1,19679 2 991 975 1 196 790 4 188 765 RUMÄNIEN 0,71815 1 795 375 718 150 2 513 525 SLOWENIEN 0,22452 561 300 224 520 785 820 SLOWAKEI 0,37616 940 400 376 160 1 316 560 FINNLAND 1,50909 3 772 725 1 509 090 5 281 815 SCHWEDEN 2,93911 7 347 775 2 939 110 10 286 885 VEREINIGTES KÖNIGREICH (*1) 14,67862 36 696 550 14 678 620 51 375 170 EU-27 UND VEREINIGTES KÖNIGREICH INSGESAMT 100,00 250 000 000 100 000 000 350 000 000 (*1)  Im Einklang mit Artikel 153 des Austrittsabkommens beantragte das Vereinigte Königreich im März 2023 förmlich, dass die Kommission den verbleibenden Anteil des Vereinigten Königreichs an den Reserven des 10. und 11. EEF durch Verrechnung des noch fälligen Beitrags des Vereinigten Königreichs erstatten solle. Diese Verrechnung wird in den entsprechenden Zahlungsanweisungen berücksichtigt. ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2024/2734/oj ISSN 1977-0642 (electronic edition)

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.