Europäische Union

2012/466/EU: Beschluss der Kommission vom 3. August 2011 über die staatliche Beihilfe SA. 26980 (C 34/09 (ex N 588/08)), die Portugal zugunsten von Petrogal gewähren will (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2011) 5546) Text von Bedeutung für den EWR

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17.8.2012    DE Amtsblatt der Europäischen Union L 220/1 BESCHLUSS DER KOMMISSION vom 3. August 2011 über die staatliche Beihilfe SA. 26980 (C 34/09 (ex N 588/08)), die Portugal zugunsten von Petrogal gewähren will (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2011) 5546) (Text von Bedeutung für den EWR) (2012/466/EU) DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION — gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 108 Absatz 2 Unterabsatz 1, gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, insbesondere auf Artikel 62 Absatz 1 Buchstabe a, nach Aufforderung der Beteiligten zur Stellungnahme gemäß den genannten Artikeln (1) und unter Berücksichtigung ihrer Stellungnahmen, in Erwägung nachstehender Gründe: 1.   VERFAHREN (1) Mit Schreiben vom 19. November 2009 setzte die Kommission Portugal über ihre Absicht in Kenntnis, wegen der regionalen Ad-hoc-Beihilfen für ein Investitionsvorhaben von Petroleos de Portugal, Petrogal S.A. (nachfolgend „Petrogal“ genannt) in dessen Raffinerien in Sines und Matosinhos (nachfolgend „Investitionsvorhaben“ genannt) das Verfahren nach Artikel 108 Absatz 2 AEUV einzuleiten. Mit Schreiben vom 9. Dezember 2009 legte Portugal die nicht vertrauliche Fassung der Eröffnungsentscheidung zur Veröffentlichung vor. (2) Mit Schreiben vom 17. Dezember 2009 ersuchte Portugal um eine einmonatige Verlängerung der Frist zur Übermittlung seiner Stellungnahmen. Am 22. Dezember 2009 gab die Kommission diesem Ersuchen statt. Mit Schreiben vom 21. Januar 2010 legte Portugal seine Stellungnahmen vor. (3) Die Entscheidung der Kommission über die Eröffnung des Verfahrens (nachfolgend „Eröffnungsentscheidung“ genannt) wurde im Amtsblatt der Europäischen Union (2) veröffentlicht. Die Kommission forderte die Beteiligten zur Stellungnahme auf. (4) Die Kommission erhielt Stellungnahmen von der Associação das Indústrias da Petroquímica, Química e Refinação (3), der Confederação da Indústria Portuguesa (4), der Associação para a eficiência energética (5), von Wettbewerber 2 (6), einem Konkurrenzunternehmen von Petrogal (7), von Wettbewerber 1 (8), (9), von der União Geral de trabalhadores (10), der Kommunalverwaltung von Sines (11), der Confederação Geral dos Trabalhadores Portugueses (12) und der Associação Industrial Portuguesa (13). (5) Mit Schreiben vom 9. März, vom 10. März, vom 17. März und vom 19. März 2010 hat die Kommission Portugal diese Stellungnahmen zugeleitet und dem Mitgliedstaat Gelegenheit gegeben, sich dazu zu äußern; seine Äußerungen gingen mit Schreiben vom 8. April 2010 ein. (6) Mit Schreiben vom 15. und vom 28. Juli 2010 (14) ersuchte die Kommission um weitere Auskünfte, die Portugal mit Schreiben vom 16. und vom 23. August 2010 vorgelegt hat. (7) Mit Schreiben vom 4. und vom 5. August 2010 ersuchte die Kommission die Wettbewerber 1 und 2 um Erläuterungen, die mit Schreiben vom 10. und vom 15. September 2010 übermittelt wurden. Mit Schreiben vom 20. September 2010 wurden Portugal diese Erläuterungen zur Stellungnahme zugeleitet. (8) Mit Schreiben vom 17. September und vom 1. Oktober 2010 ersuchte die Kommission Portugal um weitere Auskünfte. Portugal übermittelte seine Antworten am 18. und am 29. Oktober 2010. (9) Mit Schreiben vom 13. Oktober 2010 wurden die Wettbewerber 1 und 2 gebeten, ihre Antworten vom 10. und vom 15. September 2010 in bestimmten Punkten zu präzisieren. (10) Mit Schreiben vom 21. und vom 28. Oktober 2010 ersuchte die Kommission Portugal um weitere Auskünfte. Mit Schreiben vom 12. November 2010 übermittelte Portugal seine Antwort. (11) Mit Schreiben vom 10. November 2010 legte Wettbewerber 1 Erläuterungen zu seinem Schreiben vom 15. September 2010 vor. Am 12. November 2010 wurden Portugal diese Erläuterungen zur Stellungnahme zugeleitet; Portugal übermittelte seine Antwort am 19. November 2010. (12) Mit Schreiben vom 30. November 2010 ersuchte die Kommission Portugal um weitere Auskünfte. Mit Schreiben vom 20. Dezember 2010 übermittelte Portugal seine Antwort. (13) Mit Schreiben vom 11. November 2010 ersuchte die Kommission Portugal um eine Kosten-Nutzen-Analyse des Investitionsvorhabens. Am 1. Dezember 2010 legte Portugal die geforderten Auskünfte vor. (14) Mit Schreiben vom 6. Januar 2011 übermittelte Portugal Angaben zu den Anteilseignern von Petrogal. (15) Am 12. Januar 2011 fand eine Sitzung statt, an der die portugiesischen Behörden, Vertreter von Petrogal und die Kommission teilnahmen. Mit Schreiben vom 25. Januar 2011 legte Portugal Informationen zu einigen in der Sitzung angesprochenen Fragen vor (z. B. Marktanalyse, Anreizwirkung der Beihilfe). (16) Mit Schreiben vom 24. Januar, vom 16. März und vom 12. April 2011 ersuchte die Kommission um weitere Informationen über das potenzielle kontrafaktische Szenario zu dem Investitionsvorhaben. Darauf antwortete Portugal mit Schreiben vom 7. Februar, vom 4. April und vom 29. April 2011. Per E-Mail vom 7. Juni 2011 ersuchte die Kommission um Auskünfte, die Portugal in seinen bis dahin eingegangenen Schreiben noch nicht vorgelegt hatte. Per E-Mail vom 9. Juni 2011 und mit Schreiben vom 11. und vom 17. Juni 2011 legte Portugal Informationen zu diesen Fragen vor. (17) Mit Schreiben vom 24. Juni 2011 ersuchte die Kommission Portugal um noch ausstehende Informationen über den Markt für Dieselkraftstoff. Mit Schreiben vom 30. Juni und vom 14. Juli 2011 legte Portugal diese Informationen vor. Mit Schreiben vom 20. Juli 2011 erklärten sich die portugiesischen Behörden damit einverstanden, dass die Kommission diesen Beschluss in der englischen Fassung annimmt. 2.   GENAUE BESCHREIBUNG DER STAATLICHEN BEIHILFE 2.1.   Die Begünstigte (18) Die Begünstigte der staatlichen Beihilfe, Petróleos de Portugal — Petrogal, S.A. (nachfolgend „Petrogal“ genannt), ist eine 100-prozentige Tochter der Galp Energia SGPS S.A. („Galp Energia“). Die größten Anteilseigner von Galp Energia sind ENI SpA (15) (33,34 %), Amorim Energia BV (16) („Amorim Energia“) (33,34 %), Parpública Participações Públicas SGPS (17) („Parpública“) (7 %), Fidelity International Limited (2,01 %), Caixa Geral de Depósitos S.A. (18) („CGD“) (1 %) und andere (23,31 %). Galp Energia ist die Holding der Galp-Energia-Gruppe („Galp“). Galp Energia ist sowohl auf dem Mineralölmarkt (Raffination und Vermarktung im Groß- und Einzelhandel) als auch auf dem Gasmarkt aktiv. (19) Die Holding wurde am 22. April 1999 unter dem Namen GALP — Petróleos e Gás de Portugal SGPS S.A. gegründet, in erster Linie für den Handel mit Erdöl und Erdgas. Darin wurden die beiden bereits bestehenden Gesellschaften Petrogal für Mineralölprodukte und GDP — Gas de Portugal SGPS S.A. für Erdgas, beide im Besitz des portugiesischen Staates, unter der Kontrolle von Galp Energia zusammengefasst (19). (20) Zu den Geschäftsfeldern von Galp Energia gehört auch der Groß- und Einzelhandel mit raffinierten Mineralölerzeugnissen auf der Iberischen Halbinsel. Das Unternehmen ist Marktführer in Portugal (20) und zunehmend auch in Spanien präsent. (21) Petrogal ist Eigner der beiden einzigen Raffinerien Portugals in Sines und Matosinhos. Das Raffineriegeschäft umfasst alle Verarbeitungs-, Liefer- und Logistikaktivitäten. Petrogal ist der größte Anbieter von Mineralölerzeugnissen in Portugal und einer der größten auf der Iberischen Halbinsel. Das Unternehmen führt sämtliche Einfuhren von Rohöl und einen Teil der Einfuhren von Raffinerieerzeugnissen nach Portugal durch; es besitzt 80 % der Lagerkapazität für Rohöl und Raffinerieprodukte (21) und hat eine wichtige Position in Portugals Logistikinfrastruktur für Mineralölerzeugnisse. (22) Petrogal bietet eine große Produktpalette an, darunter Benzin, Dieselkraftstoff, Turbinenkraftstoff, Heizöl, Naphta, LPG, Bitumen und verschiedene Aromaten. Das Raffineriegeschäft liefert die Mineralölerzeugnisse für Petrogals Einzelhandels-, Großhandels- und LPG-Vertriebssparte, für Konkurrenten und ausländische Kunden sowie für den Betrieb ihrer Raffinerien und Logistikinstrumente. Petrogal lagert und transportiert seine Produkte in eigenen Lagereinrichtungen oder durch angeschlossene Logistikunternehmen. (23) Abbildung 1 zeigt die Besitz- und Kontrollverhältnisse von Petrogal: ENI, SpA Amorim Energia BV Participaciones Publicas Fidelity International ltd Caixa Geral Depositos SA Other shareholders 33,34 % 33,34 % 7 % 2,01 % 1 % 23,3 % GALP ENERGIA, SGPS, SA 100 % 100 % Petroleos de Portugal, PETROGAL GDP — Gas de Portugal SGPS Aktionärsvereinbarung (24) Am 29. Dezember 2005 unterzeichneten Amorim Energia, ENI und Rede Électrica Nacional de Portugal (REN) eine Aktionärsvereinbarung, der die CGD am 28. März 2006 beigetreten ist (nachfolgend „Aktionärsvereinbarung“ genannt). Diese Vereinbarung trat am 29. März 2006 für einen Zeitraum von acht Jahren in Kraft. Nach Artikel 20 Absatz 1 Buchstabe c des portugiesischen Sicherheitengesetzes werden Stimmrechte von Anteilen an Galp Energia, die im Besitz von Beteiligten an der Aktionärsvereinbarung sind, gegenseitig auf die anderen Parteien übertragen. Deshalb wird davon ausgegangen, dass Galp Energia von den an der Aktionärsvereinbarung beteiligten Anteilseignern gemeinsam kontrolliert wird. (25) Portugal zufolge ergibt sich aus der Aktionärsvereinbarung, dass Anteilseigner und insbesondere ENI keine Kontrolle ausüben können, sondern nur Strategien zwischen ihren eigenen Raffinerietätigkeiten und denen von Petrogal festlegen. 2.2.   Das Investitionsvorhaben von Petrogal (26) Zweck des Investitionsvorhabens ist eine Umstrukturierung und Erweiterung der beiden einzigen Raffinerien Portugals in Sines und Matosinhos. Die beiden Raffinerien sollen stärker integriert und Synergieeffekte zwischen ihnen verbessert werden. Damit soll die Möglichkeit geschaffen werden, auch schwerere Rohöle zu verarbeiten. (27) Insbesondere soll die Produktion von Dieselkraftstoff gesteigert und stattdessen die Benzinproduktion zurückgefahren werden. Durch den Mehrverbrauch an schwerem Rohöl werden die Rohstoffkosten gesenkt, und hinsichtlich der Herkunft der zu verarbeitenden Rohöle entsteht größere Flexibilität. (28) Das Investitionsvorhaben zur Konversion der Raffinerie in Matosinhos sieht den Bau einer neuen Vakuumdestillationsanlage für die Erzeugung von Vakuumgasöl und die Errichtung einer Anlage zur Verringerung der Viskosität (Visbreaker) für das schonende thermische Cracken des dabei entstehenden Vakuumrückstands vor. (29) Das Investitionsvorhaben zur Konversion der Raffinerie in Sines sieht die Errichtung einer neuen Hydrocrackanlage für das Hydrocracken von Vakuumgasöl zur Herstellung von Diesel- und Turbinenkraftstoff vor. Das Investitionsvorhaben sieht vor, dass in der Hydrocrackanlage Vakuumgasöl und Visbreaker-Gasöl aus den Raffinerien in Sines und Matosinhos als Rohstoffe eingesetzt werden. Auf diese Weise soll die Verarbeitungskapazität der portugiesischen Raffinerien vollständig ausgenutzt werden. Pro Tag sollen etwa [ ] Barrel unter Einsatz von ca. [ ] kt/a atmosphärischen Rückständen als Primärrohstoff verarbeitet werden. (30) Die durch Hydrocracken gewonnenen Erzeugnisse (LPG, schweres Naphta (22) und Dieselkraftstoff) werden [ ] hydriert und dadurch qualitativ verbessert. Durch das Vorhaben soll ausschließlich die Erzeugung von Dieselkraftstoff und schwerem Naphta gesteigert werden. (31) Ein Teil des in der Raffinerie in Sines produzierten schweren Naphta soll als Rohstoff nach Matosinhos in die Aromatenanlage (23) von Petrogal verschifft werden. Dadurch wird die Integration der beiden Raffinerien weiter verstärkt. Dass mehr schweres Naphta erzeugt wird, hat technische Gründe und ergibt sich zwangsläufig aus dem Konversionsprojekt in Sines. (32) Mit der praktischen Umsetzung des Investitionsvorhabens wurde 2008 begonnen (der erste Auftrag wurde am 14. März 2008 nach der Entscheidung des Vorstands vom 5. März 2008 vergeben). Die Arbeiten sollten am 31. Dezember 2010 abgeschlossen sein. Mit der vollen Auslastung der Produktionskapazität wird für 2011 gerechnet. 2.3.   Einzelinvestitionsvorhaben (33) Portugal schlägt vor, das Investitionsvorhaben trotz der großen Entfernung zwischen den beiden Raffinerien (ca. 450 km für Transporte auf dem Seeweg) als Einzelinvestition im Sinne von Punkt 60 der Leitlinien für staatliche Beihilfen mit regionaler Zielsetzung 2007-2013 (24) (nachfolgend „Leitlinien“ genannt) anzusehen. Die portugiesischen Behörden bekräftigen, dass Petrogal in den drei Jahren vor Beginn des angemeldeten Investitionsvorhabens keinerlei staatliche Beihilfe erhalten hat. 2.4.   Kosten des Investitionsvorhabens (34) Die Kosten für das Investitionsvorhaben in Sines belaufen sich nominal auf [ ] EUR. Die Raffinerie in Sines soll Beihilfen in Höhe von [ ] EUR (nominal) erhalten, was einer Beihilfeintensität von 16 % entspricht. Für die Raffinerie von Matosinhos belaufen sich die Investitionskosten nominal auf [ ] EUR. Die Raffinerie soll Beihilfen in Höhe von [ ] EUR (nominal) erhalten, was einer Beihilfeintensität von 13 % entspricht. (35) Die förderfähigen Ausgaben für das Investitionsvorhaben betragen 974 064 894 EUR zum Gegenwartswert (nominal 1 058 934 146 EUR); sie umfassen ausschließlich Ausrüstungsgüter (keine Flächen und Gebäude). Die Beihilfebeträge für beide Raffinerien belaufen sich auf 121 091 314 EUR zum Gegenwartswert (nominal 160 484 007 EUR), was einer Beihilfeintensität von 12,43 % entspricht. In Tabelle 1 sind die förderfähigen Ausgaben für die einzelnen Jahre angegeben: Tabelle 1 Förderfähige Ausgaben (EUR) 2007 2008 2009 2010 Summe Sachanlagen [ ] (*1) [ ] [ ] [ ] 1 058 934 146 2.5.   Finanzierung des Investitionsvorhabens (36) Abgesehen von der beantragten staatlichen Beihilfe (nominal 160 484 007 EUR) will Petrogal das Investitionsvorhaben aus eigenen Mitteln finanzieren. Andere staatliche Beihilfen zur Finanzierung sind nicht vorgesehen. Darlehen der Europäischen Investitionsbank in Höhe von 500 Mio. EUR für das Investitionsvorhaben wurden 2009 zugesagt. Der Eigenbeitrag des begünstigten Unternehmens zu den förderfähigen Ausgaben macht 36 % aus. 2.6.   Obergrenze für Regionalbeihilfen (37) In Übereinstimmung mit der Nationalen Fördergebietskarte für Portugal 2007-2013 (25) können die Regionen Alentejo und Norte, in denen die Raffinerien von Sines und Matosinhos stehen, nach der gemäß Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe a AEUV vorgesehenen Ausnahmeregelung regionale Investitionsbeihilfen für Großunternehmen bis zu einem Bruttobeihilfeäquivalent von maximal 40 % bzw. 30 % erhalten. 2.7.   Beitrag zur regionalen Entwicklung (38) Das Investitionsvorhaben soll die Schaffung von ca. 150 direkten und 450 indirekten Arbeitsplätzen in den beiden Regionen anstoßen. In der Bauphase werden nach den von Portugal vorgelegten Informationen zudem etwa 3 000 temporäre Arbeitsplätze entstehen. 2.8.   Form der Beihilfe (39) Die staatliche Beihilfe soll als Ad-hoc-Beihilfe gewährt werden, die nach den Bestimmungen einer ausgelaufenen Beihilferegelung (N 97/1999) auf der Grundlage der Gesetzesverordnung Nr. 409/99 vom 15. Oktober 1999 geplant wurde. (40) Nach der Entschließung des portugiesischen Ministerrates vom 6. März 2008 haben die portugiesische Regierung, Petrogal und Galp Energia am 10. März 2008 zwei Verträge über die Gewährung staatlicher Beihilfen unterzeichnet: einen „Vertrag über die Gewährung von Steuervergünstigungen“ und den „Investitionsvertrag“ (nachfolgend „Beihilfeverträge“ genannt). (41) Die unterzeichneten Beihilfeverträge sahen die Gewährung einer an die Fertigstellung des Investitionsvorhabens gebundenen Steuergutschrift vor. Die Beihilfe sollte in Form einer Steuergutschrift gewährt werden, die von der künftig anfallenden Körperschaftssteuer abgezogen werden sollte. Die Höhe der Steuergutschrift sollte von den portugiesischen Behörden in Prozent der förderfähigen Investitionen berechnet werden. Die Steuergutschrift sollte nur für die durch das Investitionsvorhaben generierten Steuern gelten. Sollte die Steuergutschrift nicht vollständig abgezogen werden können, war vorgesehen, dass der ausstehende Betrag noch bis Vertragsablauf (31. Dezember 2016) in Abzug gebracht werden kann. 2.9.   Beihilfebetrag (42) Portugal sieht regionale Beihilfen in Höhe von nominal 160 484 007 EUR ab 2011 vor. Tabelle 2 zeigt die von den portugiesischen Behörden angegebene Verteilung der gewährten Beihilfe: Tabelle 2 Jahr Zu versteuerndes Einkommen, geschätzt Steuern Anwendung der Steuergutschrift (*2) 2008       2009       2010       2011 [ ] [ ]   2012 [ ] [ ] [ ] 2013 [ ] [ ] [ ] 2014 [ ] [ ] [ ] 2015 [ ] [ ] [ ] 2016 [ ] [ ]         160 484 007 (43) Portugal hat bestätigt, dass die Beihilfe für das Investitionsvorhaben nicht mit anderen lokalen, regionalen und nationalen oder EU-Beihilfen für die gleichen förderfähigen Kosten akkumuliert wird. (44) Zudem wird die Beihilfe unter der Voraussetzung gewährt, dass Petrogal die Investitionen in den Förderregionen mindestens fünf Jahre nach Abschluss des Investitionsvorhabens aufrechterhalten wird. (45) Portugal hat bestätigt, dass die Gewährung der Beihilfe Gegenstand des Rechnungsprüfungsverfahrens der Kommission war. (46) Petrogal hat am 22. Januar 2007 staatliche Beihilfen für das Investitionsvorhaben beantragt. Am 23. Januar 2007 haben die portugiesischen Behörden Petrogal schriftlich bestätigt, dass vorbehaltlich einer eingehenden Prüfung das Investitionsvorhaben den vor Beginn des Projekts in der Steuerregelung festgelegten Förderkriterien entsprach. (47) Portugal hat sich verpflichtet, den Beihilfehöchstsatz und die Beihilfehöchstintensität nach Maßgabe des vorliegenden Beschlusses nicht zu überschreiten, auch dann nicht, wenn die förderfähigen Ausgaben geringer oder höher ausfallen. 2.10.   Allgemeine Bestimmungen (48) Portugal hat sich verpflichtet, folgende Dokumente vorzulegen: — innerhalb von zwei Monaten nach Gewährung der Beihilfe eine Kopie des Papiers, das Petrogal zugesandt wurde, um das Inkrafttreten der Beihilfeverträge zu bestätigen; — alle fünf Jahre ab dem Zeitpunkt der Genehmigung der Beihilfe durch die Kommission einen Zwischenbericht (mit Angaben zu den gezahlten Beihilfebeträgen, zur Ausführung des Beihilfevertrags und zu sonstigen Investitionsvorhaben in der gleichen Betriebsstätte/Anlage); — innerhalb von sechs Monaten nach Gewährung der letzten Beihilfetranche entsprechend der angemeldeten Beihilferegelung einen detaillierten Abschlussbericht. 3.   GRÜNDE FÜR DIE ERÖFFNUNG DES FÖRMLICHEN PRÜFVERFAHRENS (49) In ihrer Entscheidung über die Eröffnung des förmlichen Prüfverfahrens nach Artikel 108 Absatz 2 AEUV („Eröffnungsentscheidung“) äußerte die Kommission Zweifel hinsichtlich der Vereinbarkeit der Beihilfe mit den Bestimmungen der Regionalbeihilfeleitlinien. In diesem Zusammenhang äußerte die Kommission in der Eröffnungsentscheidung Zweifel hinsichtlich der in den Erwägungsgründen 50 bis 64 genannten Aspekte. 3.1.   Vereinbarkeit mit den allgemeinen Bestimmungen der Leitlinien Erstinvestition (50) Unter Punkt 34 der Leitlinien werden die Standardkategorien einer Erstinvestition beschrieben, d. h. einer Investition in materielle und immaterielle Anlagewerte bei: — der Errichtung einer neuen Betriebsstätte; — der Erweiterung einer bestehenden Betriebsstätte; — der Diversifizierung der Produktion einer Betriebsstätte in neue, zusätzliche Produkte; — der Vornahme einer grundlegenden Änderung des Gesamtproduktionsverfahrens einer bestehenden Betriebsstätte. Ersatzinvestitionen, die keine dieser Voraussetzungen erfüllen, sind in der Definition einer Erstinvestition ausdrücklich ausgenommen. (51) Im Hinblick darauf hat die Kommission in der Eröffnungsentscheidung Zweifel geäußert, ob das Investitionsvorhaben zur Modernisierung und zur besseren Integration der beiden Raffinerien sowie zur Steigerung der Produktion von Dieselkraftstoff (und damit verbunden von Naphta) bei gleichzeitiger Verringerung der Benzinproduktion als Erstinvestition angesehen werden kann. Die Kommission ging davon aus, dass das Investitionsvorhaben keine Investition in eine neue Betriebsstätte und keine Diversifizierung der Produktion einer bestehenden Betriebsstätte in neue, zusätzliche Produkte darstellt. Es könnte sich jedoch um eine „Erweiterung“ und eine „grundlegende Änderung des Produktionsverfahrens“ handeln. Kohärente Regionalentwicklung (52) Die Kommission hat in ihrer Eröffnungsentscheidung darauf hingewiesen, dass die Beihilfemaßnahme als Ad-hoc-Maßnahme zu bewerten sei und Portugal deshalb nachweisen müsse, dass das Investitionsvorhaben zu einer kohärenten Regionalentwicklungsstrategie im Sinne von Punkt 10 der Leitlinien beiträgt. (53) Die Kommission hat in ihrer Eröffnungsentscheidung insbesondere Zweifel geäußert, ob der erwartete Beitrag zur regionalen Entwicklung die sektoralen Effekte der Beihilfe tatsächlich ausgleicht (160 Mio. EUR Beihilfe, aber nur 150 direkte Arbeitsplätze werden geschaffen). (54) In diesem Zusammenhang wies die Kommission darauf hin, dass berechtigte Zweifel an der Erforderlichkeit der Beihilfe bestehen, da aus den Finanzkonten von Petrogal 2008 hervorging, dass das Investitionsvorhaben Teil seiner Unternehmensstrategie ist und vermutlich auch in einem kontrafaktischen Szenario ohne Beihilfe durchgeführt würde. Die Kommission wies darauf hin, dass die Beihilfe zur Durchführung des Investitionsvorhabens (die Arbeiten daran wurden 2008 aufgenommen) offenbar gar nicht erforderlich sei und dass Petrogal andere Standorte für die Investition hätte in Betracht ziehen können. Unnötige Beihilfen werden aber kaum zur Regionalentwicklung beitragen und können zu nicht hinnehmbaren Wettbewerbsverzerrungen führen. Vorgeschriebene Anreizwirkung (55) Die Kommission hat in ihrer Eröffnungsentscheidung bezweifelt, ob die unter Punkt 38 der Leitlinien vorgeschriebene Anreizwirkung gegeben ist. Im Falle einer Ad-hoc-Beihilfe hätte die zuständige Behörde vor Aufnahme der Arbeiten an dem Projekt eine Absichtserklärung über die Gewährung der Beihilfe vorbehaltlich der Genehmigung durch die Kommission abgeben müssen. (56) Im Hinblick darauf hat die Kommission in ihrer Eröffnungsentscheidung bezweifelt, ob Portugals schriftliche Bestätigung, dass das Investitionsvorhaben vorbehaltlich einer eingehenden Prüfung förderfähig sei, tatsächlich den Anforderungen nach Punkt 38 der Leitlinien entsprach. 3.2.   Bewertung der Beihilfe nach Maßgabe der Bestimmungen für Beihilfen für große Investitionsvorhaben Einzelinvestitionsvorhaben (57) Portugal hat das Investitionsvorhaben in den beiden Raffinerien als Einzelinvestitionsvorhaben (EIV) angemeldet. Nach Punkt 60 der Leitlinien gilt eine Erstinvestition als Einzelinvestition, wenn sie wegen der technischen, funktionalen und strategischen Verbindungen und der unmittelbaren Nähe eine wirtschaftlich unteilbare Einheit bildet. (58) In Anbetracht der räumlichen Entfernung zwischen den beiden Raffinerien hat die Kommission dies in der Eröffnungsentscheidung bezweifelt. Außerdem würde die Einstufung des Investitionsvorhabens als Einzelinvestition bedeuten, dass nach Punkt 67 der Leitlinien ein herabgesetzter Beihilfehöchstsatz gilt. Bewertung der Beihilfe nach Maßgabe der Bestimmungen unter Punkt 68 und Punkt 69 der Leitlinien (59) Die Kommission hat in der Eröffnungsentscheidung Zweifel an der Bewertung der Beihilfe nach den Bestimmungen dieser beiden Absätze der Leitlinien geäußert. (60) Die Kommission konnte insbesondere keine Feststellung hinsichtlich der von dem Investitionsvorhaben betroffenen Produkte treffen. Unklar ist, ob es sich dabei ausschließlich um Dieselkraftstoff und Nap

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.